470. Verordnung: Vorführgemeinden und Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 42 Abs. 3 und 7 sowie 43
Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 372/1986 wird verordnet
§ 1. Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von
Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch
den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt
nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die
Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich
und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer
Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als
Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen
Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese
oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.
§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle
wird ein Betrag von 0,07 S je Kilogramm des kontrollierten
Lesegutes festgesetzt.
§ 3. Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen
mittels Traubenvollernter eine Kontrolle
durch den Mostwäger auch in den Weingärten
durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle
in der Höhe von 100 S je angefangene
Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung
über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund
zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzuschreiben.