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470_1986 AT

470. Verordnung: Vorführgemeinden und Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Vorführgemeinden und Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen

Auf Grund der §§ 42 Abs. 3 und 7 sowie 43

Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 372/1986 wird verordnet

§ 1. Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von

Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch

den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt

nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die

Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich

und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer

Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als

Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen

Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese

oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.

§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle

wird ein Betrag von 0,07 S je Kilogramm des kontrollierten

Lesegutes festgesetzt.

§ 3. Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen

mittels Traubenvollernter eine Kontrolle

durch den Mostwäger auch in den Weingärten

durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle

in der Höhe von 100 S je angefangene

Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung

über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund

zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzuschreiben.

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