470. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
folgendes vereinbart
Artikel 1
Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian
und San Candido/Innichen können die österreichische
und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung
im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch
während der Fahrt durchgeführt werden. Die
Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das
Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere
sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden
Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden
können.
Artikel 2
1. Die Zone für die im Artikel 1 bezeichnete
Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt
a) die gemäß Artikel 4 bestimmten Züge auf der
im Artikel 1 erwähnten Strecke;
b) im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten
beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände
von Bahnkilometer 298,220 bis
Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf
den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege
sowie den von den italienischen
Bediensteten allein benützten Raum
samt sanitären Anlagen in dem östlich des
Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude;
c) im Bahnhof San Candido/Innichen das von
den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer
64 + 248,2 bis Bahnkilometer 64 + 914,
eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1
und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
sowie den von den österreichischen
Bediensteten allein benützten Raum in
dem ehemaligen Verteilungsgebäude.
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge
die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen
Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof
aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder
Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand
noch als Zone.
3. Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden
österreichischen und italienischen Stellen
angeschlagen.
Artikel 3
1. In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in
den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen
bestimmten Gelände haben die Bediensteten des
Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder
zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte
Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel
dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf
der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat
verbracht werden.
3. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die
auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian
und San Candido/Innichen und umgekehrt die
Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport
unentgeltlich.
Artikel 4
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die
Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen
wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung
und den Eisenbahnverkehr zuständigen
Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
Artikel 5
1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres
Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in
der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,
sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon
verlassen haben.
2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder
Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung
bereits abgeschlossen ist, kann die
Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren
gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März
1974 noch vorgenommen werden.
Artikel 6
Die österreichischen und die italienischen
Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in
der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für
die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen
ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände
mitführen.
Artikel 7
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die
Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.