Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
470_1985 AT

470. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

folgendes vereinbart

Artikel 1

Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian

und San Candido/Innichen können die österreichische

und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung

im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch

während der Fahrt durchgeführt werden. Die

Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das

Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere

sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden

Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden

können.

Artikel 2

1. Die Zone für die im Artikel 1 bezeichnete

Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt

a) die gemäß Artikel 4 bestimmten Züge auf der

im Artikel 1 erwähnten Strecke;

b) im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten

beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände

von Bahnkilometer 298,220 bis

Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf

den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege

sowie den von den italienischen

Bediensteten allein benützten Raum

samt sanitären Anlagen in dem östlich des

Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude;

c) im Bahnhof San Candido/Innichen das von

den Bediensteten beider Staaten gemeinsam

benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer

64 + 248,2 bis Bahnkilometer 64 + 914,

eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1

und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege

sowie den von den österreichischen

Bediensteten allein benützten Raum in

dem ehemaligen Verteilungsgebäude.

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge

die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen

Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof

aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder

Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand

noch als Zone.

3. Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden

österreichischen und italienischen Stellen

angeschlagen.

Artikel 3

1. In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in

den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen

bestimmten Gelände haben die Bediensteten des

Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder

zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte

Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen

sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel

dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf

der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat

verbracht werden.

3. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die

auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian

und San Candido/Innichen und umgekehrt die

Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport

unentgeltlich.

Artikel 4

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die

Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen

wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung

und den Eisenbahnverkehr zuständigen

Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

Artikel 5

1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres

Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in

der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,

sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon

verlassen haben.

2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder

Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung

bereits abgeschlossen ist, kann die

Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren

gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März

1974 noch vorgenommen werden.

Artikel 6

Die österreichischen und die italienischen

Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in

der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für

die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen

ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände

mitführen.

Artikel 7

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die

Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →