470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereins von Rio de
Janeiro 1979, BGBl. Nr. 504/1981, wird gemäß der
vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des
Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,
erteilten Ermächtigung vom 16. Feber 1950 verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Neufestsetzung der
Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom
1. März 1982, BGBl. Nr. 87, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 596/1982 und 304/1984
wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I Z 2 „Sonstige Briefpostgebühren"
sind die Angaben der Gebührenbeträge
zur „Einschreibgebühr je Sendung",
zur „Gebühr für einen Rückschein" und
zur „Eilgebühr je Briefsendung"
jeweils von „10,—" auf „15,—" zu ändern.
2. Artikel III Z 1 hat zu lauten
„Beförderungsgebühren
Die Beförderungsgebühren (Gewichtsgebühren)
setzen sich aus den Anfangs- und Endgebührenanteilen
der Aufgabe- und Bestimmungsländer und
den Durchgangsgebühren der Durchgangsländer
zusammen.
Österreichische Anfangs- und Endgebühren je
Sendung
Die im Verkehr mit den einzelnen Ländern geltenden
Paketbeförderungsgebühren werden im
Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht."
3. Im Artikel III Z 2 „Sonstige Paketpostgebühren"
ist die Angabe des Gebührenbetrages
zur „Abfertigungsgebühr für ein Wertpaket"
von „10,—" auf „15,—" zu ändern.
4. Im Artikel IV Z 2 „Sonstige Gebühren" ist die
Angabe des Gebührenbetrages
zur „Eilgebühr"
von „10,—" auf „15,—" zu ändern.
5. Im Artikel VIII Abs. 3 haben die beiden letzten
Sätze zu lauten
„Bei eingeschriebener Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr
von S 75,— je Beutel zu entrichten.
Die Eilgebühr beträgt S 75,—, die Zollstellungsgebühr
S 50,— für jeden Beutel."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in
Kraft.