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470_1984 AT

470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen

Abkommen des Weltpostvereins von Rio de

Janeiro 1979, BGBl. Nr. 504/1981, wird gemäß der

vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des

Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,

erteilten Ermächtigung vom 16. Feber 1950 verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Neufestsetzung der

Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom

1. März 1982, BGBl. Nr. 87, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 596/1982 und 304/1984

wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I Z 2 „Sonstige Briefpostgebühren"

sind die Angaben der Gebührenbeträge

zur „Einschreibgebühr je Sendung",

zur „Gebühr für einen Rückschein" und

zur „Eilgebühr je Briefsendung"

jeweils von „10,—" auf „15,—" zu ändern.

2. Artikel III Z 1 hat zu lauten

„Beförderungsgebühren

Die Beförderungsgebühren (Gewichtsgebühren)

setzen sich aus den Anfangs- und Endgebührenanteilen

der Aufgabe- und Bestimmungsländer und

den Durchgangsgebühren der Durchgangsländer

zusammen.

Österreichische Anfangs- und Endgebühren je

Sendung

Die im Verkehr mit den einzelnen Ländern geltenden

Paketbeförderungsgebühren werden im

Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht."

3. Im Artikel III Z 2 „Sonstige Paketpostgebühren"

ist die Angabe des Gebührenbetrages

zur „Abfertigungsgebühr für ein Wertpaket"

von „10,—" auf „15,—" zu ändern.

4. Im Artikel IV Z 2 „Sonstige Gebühren" ist die

Angabe des Gebührenbetrages

zur „Eilgebühr"

von „10,—" auf „15,—" zu ändern.

5. Im Artikel VIII Abs. 3 haben die beiden letzten

Sätze zu lauten

„Bei eingeschriebener Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr

von S 75,— je Beutel zu entrichten.

Die Eilgebühr beträgt S 75,—, die Zollstellungsgebühr

S 50,— für jeden Beutel."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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