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470_1983 AT

470. Beschluß Nr. 3/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Beschluß Nr. 3/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 3/83

(In der 6. gemeinsamen Sitzung am 19. April 1983

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES

ANHANGS B UND DER BEILAGE 8 ZUM

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Rates Nr. 3/83 Der Beschluß Nr. 3/83 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 469/1983 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-

Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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