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470_1982 AT

470. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 39, 131 a, des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl.

Nr. 101/1959, sowie des § 18 Abs. 1 und 9 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in

der Fassung BGBl. Nr. 143/1980, hinsichtlich der

Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf

Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 228/1972,

399/1975 und 567/1981 im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.

Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die

allgemeinbildenden höheren Schulen in der Schuljahren

1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung

der Lehrverpflichtungsgruppen in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 307/1970, 323/1972,

614/1974, 607/1976, 114/1978 und 287/1982 wird

wie folgt geändert

1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe,

didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden

Oberstufenformen haben in den genannten

Unterrichtsgegenständen und Klassen an die

Stelle der bisherigen Regelungen betreffend die

Schularbeiten folgende Regelungen zu treten

a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für

Mädchen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzte Schularbeit zweistündig;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Latein am Gymnasium

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse vier. Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 7. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Latein am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester, die letzte zweistündig;

ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Griechisch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester, die letzte zweistündig;

ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzte Schularbeit zweistündig;

gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzte Schularbeit zweistündig;

hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Biologie

und Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium ohne

Darstellende Geometrie

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

ii) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Physik am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

jj) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch,

Slowenisch (und Ungarisch, sofern

in der 1. bis 8. Klasse geführt)

für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 6. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

kk) hinsichtlich der Freigegenstände Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch,

Spanisch, Tschechisch und Ungarisch

(sofern in vier Kursjahren geführt)

für das erste Kursjahr drei Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für das zweite Kursjahr vier Schularbeiten,

je zwei im Semester;

für das dritte Kursjahr vier Schularbeiten,

je zwei im Semester;

für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten,

je eine im Semester;

11) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein

(sofern in drei Kursjahren geführt)

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

mm) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch

für die 6. Klasse vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches

Realgymnasium für Mädchen)

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzten drei zweistündig;

bb) im übrigen wie lit. a;

c) für das Bundesgymnasium für Slowenen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Slowenisch

für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände

und der Freigegenstände wie

lit. a;

d) für das Gymnasium und das Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung: wie lit. a;

e) für das Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

für Studierende der Musik

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine oder zwei im

ersten Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte Schularbeit zweistündig;

für die 8. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Latein oder Zweite lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

f) für das Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

wie lit. a;

g) für das Mathematische Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

für die 7. Klasse drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine oder zwei im

ersten Semester;

für die 8. Klasse drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine oder zwei im

ersten Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im

ersten, zwei zweistündige im zweiten

Semester;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

für die 8. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester, die letzte zweistündig;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzten beiden zweistündig;

für die 8. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

h) für das Oberstufenrealgymnasium

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Latein oder Zweite lebende Fremdsprache

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzte Schularbeit zweistündig;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

ee) im übrigen wie lit. a;

i) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung: wie lit. h;

j) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik: wie

lit. e;

k) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung: wie lit. h;

1) für das Aufbaugymnasium bzw. Aufbaurealgymnasium

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Griechisch

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

die letzte Schularbeit zweistündig;

cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des

Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie

lit. a sublit. dd.

2. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen)

a) Abschnitt I (Stundentafeln), Unterabschnitt

„Unverbindliche Übungen"

aa) ist nach der Zeile „Fremdsprachen" die

folgende Zeile einzufügen

„Kurzkurs lebende Fremdsprache

2 a)... (2) (2) (2) (2) 6 II";

bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung

2 a einzufügen

„2 a) Sofern die betreffende lebende

Fremdsprache vom Schüler nicht

als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand

besucht wird.";

b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

„Pflichtgegenstände"

aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache (Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch), Teilabschnitt

„Didaktische Grundsätze", jeweils folgender

Absatz anzufügen

„Bei den Schularbeiten in der 7. und

8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen

die Benützung des Wörterbuches den

Schülern zu gestatten.";

bb) beim Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium,

Teilabschnitt „Didaktische

Grundsätze", im viertletzten Absatz

(Gesamtumfang der Schularbeiten) der

Ausdruck „bei den zweistündigen Schularbeiten

der 8. Klasse" zu ersetzen

durch den Ausdruck „bei den zweistündigen

Schularbeiten";

cc) beim Pflichtgegenstand Latein am

Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen, Teilabschnitt

„Didaktische Grundsätze", im

fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der

Schularbeiten) der Ausdruck „bei den

zweistündigen Schularbeiten der

S.Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck

„bei den zweistündigen Schularbeiten";

dd) beim Pflichtgegenstand Griechisch, Teilabschnitt

„Didaktische Grundsätze", im

drittletzten Absatz (Gesamtumfang der

Schularbeiten) der Ausdruck „bei den

zweistündigen Schularbeiten der

8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck

„bei den zweistündigen Schularbeiten";

ee) beim Pflichtgegenstand, Zweite lebende

Fremdsprache (Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch,

Spanisch oder Ungarisch),

Teilabschnitt „Didaktische Grundsätze",

jeweils folgender Absatz anzufügen

„Bei den Schularbeiten in der 7. und

8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen

die Benützung des Wörterbuches den

Schülern zu gestatten.";

c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

„Unverbindliche Übungen", nach

der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"

folgende unverbindliche Übung

„Kurzkurs lebende Fremdsprache" einzufügen

„KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,

Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch,

Ungarisch)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze

Aufgabe ist die Vermittlung von Grundkenntnissen

in einer weiteren lebenden Fremdsprache, die

als Basis für ein selbständiges Weiterarbeiten dienen

können. Im Vordergrund der Unterrichtsarbeit

haben jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu stehen,

die den beiden Grundbedürfnissen des Sprachenlernenden

dienen, nämlich die kommunikative

Bewältigung einfachster Alltagssituationen im

fremdsprachigen Ausland und/oder die Fähigkeit,

fremdsprachige Texte, auch Fachtexte für Studium

und Beruf, ihrem Sinn nach zu erfassen. Im Hinblick

auf die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden

Stunden ist eine Schwerpunktbildung in

einem dieser beiden Bereiche anzustreben.

Schriftliche Aufzeichnungen und Hausübungen

sind auf das für die Festigung des Erlernten erforderliche

Mindestmaß zu beschränken. Während

der Unterrichtssprache bei der Vermittlung der

fremden Alltagssprache nur erklärende und unterstützende

Funktion zukommt, ist sie für die sinngemäße

Wiedergabe im Bereich der Texterfassung

wesentlich.

Auf Querverbindungen zu anderen erlernten

Fremdsprachen und zur Unterrichtssprache ist hinzuweisen.

Lehrstoff

5. bis 8. Klasse (in drei aufeinanderfolgenden

Klassen je 2 Wochenstunden)

Je nach Schwerpunktbildung

Grundwortschatz und elementare Sprachstrukturen,

welche hauptsächlich in Dialogform erarbeitet

werden sollen, wobei vor allem Themenbereiche zu

erarbeiten sind, die für das Sprachrepertoire des

Urlaubsreisenden wesentlich sind (zB Straßenverkehr,

öffentliche Verkehrsmittel, Jugendherberge,

Hotel, Restaurant, Post, Bank; Landschaft, Kunst

[in einfachster Form]; Arzt, Familie, Freizeit,

Schule).

Lektüre und Übungen zum sinngemäßen Erfassen

kleiner Texteinheiten (Zeitungs-Schlagzeilen,

Werbeslogans, öffentliche Aufschriften; Prospekte

und Kataloge, Gebrauchsanweisungen; kurze Artikel

in Zeitungen und Zeitschriften, allenfalls leichte

Sachtexte). Einführung in den Gebrauch eines

zweisprachigen Wörterbuches."

3. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums)

a) im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt

„Unverbindliche Übungen"

aa) ist nach der Zeile „Fremdsprachen" die

folgende Zeile einzufügen

„Kurzkurs lebende Fremdsprache

2 a) ...(2) (2) (2) (2) 6 II;"

bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung

2 a einzufügen

„2 a) Sofern die betreffende lebende

Fremdsprache vom Schüler nicht

als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand

besucht wird.";

b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), im

Unterabschnitt „Pflichtgegenstände"

aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache (Englisch, Französisch,

Slowenisch), Teilabschnitt „Didaktische

Grundsätze", jeweils folgender Absatz

anzufügen

„Bei den Schularbeiten in der 7. und

8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen

die Benützung des Wörterbuches den

Schülern zu gestatten.";

bb) beim Pflichtgegenstand Latein, Teilabschnitt

„Didaktische Grundsätze", im

fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der

Schularbeiten) der Ausdruck „bei den

zweistündigen Schularbeiten der 8.

Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck

„bei den zweistündigen Schularbeiten";

cc) beim Pflichtgegenstand Zweite lebende

Fremdsprache (Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch

oder Ungarisch), Teilabschnitt

„Didaktische Grundsätze", jeweils folgender

Absatz anzufügen

„Bei den Schularbeiten in der 7. und

8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen

die Benützung des Wörterbuches den

Schülern zu gestatten.";

c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

„Unverbindliche Übungen", nach

der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"

folgende unverbindliche Übung einzufügen

„KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,

Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch,

Ungarisch)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff

Wie Anlage a."

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