470. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 39, 131 a, des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl.
Nr. 101/1959, sowie des § 18 Abs. 1 und 9 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in
der Fassung BGBl. Nr. 143/1980, hinsichtlich der
Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf
Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 228/1972,
399/1975 und 567/1981 im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.
Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die
allgemeinbildenden höheren Schulen in der Schuljahren
1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung
der Lehrverpflichtungsgruppen in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 307/1970, 323/1972,
614/1974, 607/1976, 114/1978 und 287/1982 wird
wie folgt geändert
1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe,
didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden
Oberstufenformen haben in den genannten
Unterrichtsgegenständen und Klassen an die
Stelle der bisherigen Regelungen betreffend die
Schularbeiten folgende Regelungen zu treten
a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für
Mädchen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzte Schularbeit zweistündig;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Latein am Gymnasium
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse vier. Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 7. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Latein am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester, die letzte zweistündig;
ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Griechisch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester, die letzte zweistündig;
ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzte Schularbeit zweistündig;
gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzte Schularbeit zweistündig;
hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Biologie
und Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium ohne
Darstellende Geometrie
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
ii) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Physik am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
jj) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch,
Slowenisch (und Ungarisch, sofern
in der 1. bis 8. Klasse geführt)
für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 6. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
kk) hinsichtlich der Freigegenstände Englisch,
Französisch, Italienisch, Russisch,
Spanisch, Tschechisch und Ungarisch
(sofern in vier Kursjahren geführt)
für das erste Kursjahr drei Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für das zweite Kursjahr vier Schularbeiten,
je zwei im Semester;
für das dritte Kursjahr vier Schularbeiten,
je zwei im Semester;
für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten,
je eine im Semester;
11) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein
(sofern in drei Kursjahren geführt)
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
mm) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch
für die 6. Klasse vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches
Realgymnasium für Mädchen)
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzten drei zweistündig;
bb) im übrigen wie lit. a;
c) für das Bundesgymnasium für Slowenen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Slowenisch
für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände
und der Freigegenstände wie
lit. a;
d) für das Gymnasium und das Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung: wie lit. a;
e) für das Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
für Studierende der Musik
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine oder zwei im
ersten Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte Schularbeit zweistündig;
für die 8. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Latein oder Zweite lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
f) für das Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
wie lit. a;
g) für das Mathematische Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 5. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 6. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
für die 7. Klasse drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine oder zwei im
ersten Semester;
für die 8. Klasse drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine oder zwei im
ersten Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 8. Klasse zwei Schularbeiten im
ersten, zwei zweistündige im zweiten
Semester;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
für die 8. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester, die letzte zweistündig;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzten beiden zweistündig;
für die 8. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
h) für das Oberstufenrealgymnasium
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Latein oder Zweite lebende Fremdsprache
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzte Schularbeit zweistündig;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
ee) im übrigen wie lit. a;
i) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung: wie lit. h;
j) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik: wie
lit. e;
k) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung: wie lit. h;
1) für das Aufbaugymnasium bzw. Aufbaurealgymnasium
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Griechisch
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
die letzte Schularbeit zweistündig;
cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des
Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie
lit. a sublit. dd.
2. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen)
a) Abschnitt I (Stundentafeln), Unterabschnitt
„Unverbindliche Übungen"
aa) ist nach der Zeile „Fremdsprachen" die
folgende Zeile einzufügen
„Kurzkurs lebende Fremdsprache
2 a)... (2) (2) (2) (2) 6 II";
bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung
2 a einzufügen
„2 a) Sofern die betreffende lebende
Fremdsprache vom Schüler nicht
als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand
besucht wird.";
b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
„Pflichtgegenstände"
aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache (Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch), Teilabschnitt
„Didaktische Grundsätze", jeweils folgender
Absatz anzufügen
„Bei den Schularbeiten in der 7. und
8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen
die Benützung des Wörterbuches den
Schülern zu gestatten.";
bb) beim Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium,
Teilabschnitt „Didaktische
Grundsätze", im viertletzten Absatz
(Gesamtumfang der Schularbeiten) der
Ausdruck „bei den zweistündigen Schularbeiten
der 8. Klasse" zu ersetzen
durch den Ausdruck „bei den zweistündigen
Schularbeiten";
cc) beim Pflichtgegenstand Latein am
Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen, Teilabschnitt
„Didaktische Grundsätze", im
fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der
Schularbeiten) der Ausdruck „bei den
zweistündigen Schularbeiten der
S.Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck
„bei den zweistündigen Schularbeiten";
dd) beim Pflichtgegenstand Griechisch, Teilabschnitt
„Didaktische Grundsätze", im
drittletzten Absatz (Gesamtumfang der
Schularbeiten) der Ausdruck „bei den
zweistündigen Schularbeiten der
8. Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck
„bei den zweistündigen Schularbeiten";
ee) beim Pflichtgegenstand, Zweite lebende
Fremdsprache (Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch,
Spanisch oder Ungarisch),
Teilabschnitt „Didaktische Grundsätze",
jeweils folgender Absatz anzufügen
„Bei den Schularbeiten in der 7. und
8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen
die Benützung des Wörterbuches den
Schülern zu gestatten.";
c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
„Unverbindliche Übungen", nach
der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"
folgende unverbindliche Übung
„Kurzkurs lebende Fremdsprache" einzufügen
„KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,
Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch,
Ungarisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze
Aufgabe ist die Vermittlung von Grundkenntnissen
in einer weiteren lebenden Fremdsprache, die
als Basis für ein selbständiges Weiterarbeiten dienen
können. Im Vordergrund der Unterrichtsarbeit
haben jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu stehen,
die den beiden Grundbedürfnissen des Sprachenlernenden
dienen, nämlich die kommunikative
Bewältigung einfachster Alltagssituationen im
fremdsprachigen Ausland und/oder die Fähigkeit,
fremdsprachige Texte, auch Fachtexte für Studium
und Beruf, ihrem Sinn nach zu erfassen. Im Hinblick
auf die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden
Stunden ist eine Schwerpunktbildung in
einem dieser beiden Bereiche anzustreben.
Schriftliche Aufzeichnungen und Hausübungen
sind auf das für die Festigung des Erlernten erforderliche
Mindestmaß zu beschränken. Während
der Unterrichtssprache bei der Vermittlung der
fremden Alltagssprache nur erklärende und unterstützende
Funktion zukommt, ist sie für die sinngemäße
Wiedergabe im Bereich der Texterfassung
wesentlich.
Auf Querverbindungen zu anderen erlernten
Fremdsprachen und zur Unterrichtssprache ist hinzuweisen.
Lehrstoff
5. bis 8. Klasse (in drei aufeinanderfolgenden
Klassen je 2 Wochenstunden)
Je nach Schwerpunktbildung
Grundwortschatz und elementare Sprachstrukturen,
welche hauptsächlich in Dialogform erarbeitet
werden sollen, wobei vor allem Themenbereiche zu
erarbeiten sind, die für das Sprachrepertoire des
Urlaubsreisenden wesentlich sind (zB Straßenverkehr,
öffentliche Verkehrsmittel, Jugendherberge,
Hotel, Restaurant, Post, Bank; Landschaft, Kunst
[in einfachster Form]; Arzt, Familie, Freizeit,
Schule).
Lektüre und Übungen zum sinngemäßen Erfassen
kleiner Texteinheiten (Zeitungs-Schlagzeilen,
Werbeslogans, öffentliche Aufschriften; Prospekte
und Kataloge, Gebrauchsanweisungen; kurze Artikel
in Zeitungen und Zeitschriften, allenfalls leichte
Sachtexte). Einführung in den Gebrauch eines
zweisprachigen Wörterbuches."
3. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums)
a) im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt
„Unverbindliche Übungen"
aa) ist nach der Zeile „Fremdsprachen" die
folgende Zeile einzufügen
„Kurzkurs lebende Fremdsprache
2 a) ...(2) (2) (2) (2) 6 II;"
bb) ist nach Anmerkung 2 folgende Anmerkung
2 a einzufügen
„2 a) Sofern die betreffende lebende
Fremdsprache vom Schüler nicht
als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand
besucht wird.";
b) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), im
Unterabschnitt „Pflichtgegenstände"
aa) beim Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache (Englisch, Französisch,
Slowenisch), Teilabschnitt „Didaktische
Grundsätze", jeweils folgender Absatz
anzufügen
„Bei den Schularbeiten in der 7. und
8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen
die Benützung des Wörterbuches den
Schülern zu gestatten.";
bb) beim Pflichtgegenstand Latein, Teilabschnitt
„Didaktische Grundsätze", im
fünftletzten Absatz (Gesamtumfang der
Schularbeiten) der Ausdruck „bei den
zweistündigen Schularbeiten der 8.
Klasse" zu ersetzen durch den Ausdruck
„bei den zweistündigen Schularbeiten";
cc) beim Pflichtgegenstand Zweite lebende
Fremdsprache (Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Slowenisch, Serbokroatisch
oder Ungarisch), Teilabschnitt
„Didaktische Grundsätze", jeweils folgender
Absatz anzufügen
„Bei den Schularbeiten in der 7. und
8. Klasse ist bei freien Aufgabenformen
die Benützung des Wörterbuches den
Schülern zu gestatten.";
c) ist im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
„Unverbindliche Übungen", nach
der unverbindlichen Übung „Fremdsprachen"
folgende unverbindliche Übung einzufügen
„KURZKURS LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,
Slowenisch, Serbokroatisch, Tschechisch,
Ungarisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff
Wie Anlage a."