470. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-
Haushaltsgefriergeräte im Sinne dieser Verordnung
sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und
Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt
und mit einer elektrische Energie aufnehmenden
Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet
sind, keine Wasserkühlung benötigen und zum
Einfrieren von Lebensmitteln oder Aufbewahren
gefrorener Lebensmittel bestimmt sind.
§ 2. Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-
Haushaltsgefriergeräte dürfen nur dann
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in den
Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme
durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. der Anschlußwert;
4. der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (1);
5. die Angabe des Gefriervermögens in 24 Stunden
in Kilogramm (kg);
6. die Lagerzeit bei Störung;
7. der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden
(kWh) mit zwei Dezimalstellen;
8. die Angabe des Abtausystems (automatisch,
teilautomatisch, von Hand);
9. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-
Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte,
die vor dem 1. Jänner 1982 importiert
oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.