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470. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-

Haushaltsgefriergeräte im Sinne dieser Verordnung

sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und

Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt

und mit einer elektrische Energie aufnehmenden

Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet

sind, keine Wasserkühlung benötigen und zum

Einfrieren von Lebensmitteln oder Aufbewahren

gefrorener Lebensmittel bestimmt sind.

§ 2. Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-

Haushaltsgefriergeräte dürfen nur dann

gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in den

Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme

durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Anschlußwert;

4. der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (1);

5. die Angabe des Gefriervermögens in 24 Stunden

in Kilogramm (kg);

6. die Lagerzeit bei Störung;

7. der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden

(kWh) mit zwei Dezimalstellen;

8. die Angabe des Abtausystems (automatisch,

teilautomatisch, von Hand);

9. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-

Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte,

die vor dem 1. Jänner 1982 importiert

oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.

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