470. Verordnung: MLPV-Novelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 2 und des § 57 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Artikel I
Die Militärluftfährt-Personalverordnung 1968,
BGBl. Nr. 395, in der Fassung der MLPV-Novelle
1977, BGBl. Nr. 417, ward geändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät
an Bord im Fluge technisch bedienen."
2. Dem Abs. 2 des § 1 ist folgende lit. o anzufügen
„o) für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein."
3. Im § 2 hat 2. 15 zu lauten
„15. Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer,
Militär-Hubschrauberführer, MilitärSegelflugzeugführer,
Militär-Bordtechniker, Militär-
Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und
Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15
Abs. 3."
4. 2. 21 des § 2 hat zu lauten
„21. Ruhende Befähigung: eine Befähigung
nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern
(Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres,
beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal
(Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der
letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3
Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird."
5. Dem § 3 sind folgende Abs. 8 und 9 anzufügen
„(8) Die im § 2 Z. 21 festgelegte Befristung
der Ruhenszeit gilt nicht, wenn und solange der
Inhaber im Besitze eines gleichartigen Zivilluftfahrt-
Personalausweises oder, wenn ein solcher
für eine Tätigkeit im Bereich der Zivilluftfahrt
nicht vorgesehen ist, überwiegend in einer Verwendung
(einem Dienstverhältnis) steht, deren
(dessen) Inhalt dem Tätigkeitsbereich des Militärluftfahrt-
Personalausweises gleichartig ist.
(9) Welche Zivilluftfahrt-Personalausweise
gleichartig i|m Sinne dieser Verordnung sind, bestimmt
der Bundesminister für Landesverteidigung
nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse
und unter Berücksichtigung des jeweiligen
Tätigkeitsbereiches."
6. Der Absatz 2 des § 4 hat zu lauten
„(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,
wer beschränkt oder voll entmündigt ist,
wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften
amtsbekannt ist, oder wegen eines Verbrechens
überhaupt bestraft worden ist, oder sich wiederholt
eines Vergehens gegen Leib und Leben, gegen
die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder
gemeingefährlicher strafbarer Handlungen schuldig
gemacht hat, oder wiederholt von Verwaltungsbehörden
wegen Verletzung von Verkehrs-
oder Zollvorschriften bestraft worden ist."
7. Der § 34 hat zu lauten
„Fliegerische Grundausbildung
für Militär-Hubschrauberführer
§ 34. (1) Bei der fliegerischen Grundausbildung
müssen dem Militärflugschüler Kenntnisse und
Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen,
Militärhubschrauber einer bestimmten
Type selbständig im Fluge zu führen.
(2) Die fliegerische Grundausbildung hat Hubschrauberflüge
von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer
innerhalb von zwölf Monaten vor
Beginn der Prüfung nach § 35 zu umfassen; in
dieser Flugzeit müssen enthalten sein
a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,
b) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens
fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen
Plätzen und
c) ein Alpen-Einweisungsflug mit Fluglehrer,
bei ,dem der Alpenhauptkamm zwischen
der Veitschialpe und dem Großvenediger
wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen
ist.
(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch
a) eine Prüfung nach §§ 35 und 36,
b) einen Alleinflug über Land (§ 37 Abs. 2)
und
c) einen Höhenflug (§ 37 Abs. 3)
abzuschließen."
8. Der § 37 hat zu lauten
„Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug
§ 37. (1) Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2)
und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler
alllein an Bord des Militärhubschraubers
befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte
Navigation einschließlich der Plugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst
nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach
den §§ 35 und 36 durchgeführt werden; bei jedem
Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzuführen.
(2) Der Navigationsflug ist über eine als Dreieck
festgelegte Strecke von wenigstens 300 km
Luftlinie mit zwei vorher festzulegenden
Zwischenlandlungen, möglichst an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens
3000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die
Betriebsvorschriften für den Militärhubschrauber
eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das
Luftfahrzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt
werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-
Dreieckflug in einem Flug verbunden
werden."
9. Im Abs. 2 des § 43 ist lit. c zu streichen;
lit. b hat zu lauten
„b) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht
und einer Landung auf einem mindestens
150 km entfernten Flugplatz."
10. Im § 59 Abs. 4 lit. b ist das Wort „Prüfungssprung"
zu ersetzen durch das Wort „Prüfungsabsprung".
11. Im Abschnitt II ist nach dem § 66 einzufügen
„7 a. Bestimmungen für Militär-Luftbildner
§ 66 a. (1) Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung
der Erdoberfläche oder des Luftraumes an
das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen
oder im elektromagnetischen Wellenbereich
zu bedienen, ist durch Ausstellung eines
Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang I Teil Q
zu bescheinigen.
(2) Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate
vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der
Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig.
§ 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Luftbildnerscheines ist die Durchführung
von wenigstens 30 Luftbildeinsätzen mit
an das Bordnetz angeschlossenen Geräten erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
ist die Ablegung der Prüfung nach § 66 b erforderlich;
die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung
der Erfahrung des Prüflings und
der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode
verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben
anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift
festzuhalten.
§ 66 b. (1) Besondere Voraussetzungen für die
Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines
sind
a) die Bordtauglichkeit des Anwärters; § 62
gilt sinngemäß;
b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2
bis 4.
(2) Die Prüfung bestellt aus einem theoretischen
und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet
der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1
und 2 vor einem Prüfer abzulegen.
(3) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind
a) Bewertung eines Luftbildeinsatzes; Berechnung
der erforderlichen Luftbildarten, Geräteauswahl
und Zusammenstellung, Wettereinfluß,
Filmauswahl;
b) Flugvorbereitung und Berechnung von
Flugplänen für die unmittelbare Dauer des
Luftbildeinsatzes;
c) Flugzeugkunde, soweit sie für die Durchführung
von Luftbildeinsätzen von Bedeutung
ist;
d) Verhaltensregeln während des Fluges im
allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notfällen;
e) Erste Hilfe bei Unfällen.
(4) Beim praktischen Prüfungsteil hat der
Prüfling selbständig Luftbilder herzustellen."
12. Dem Anhang I ist der als Anlage angeschlossene
Teil Q/1 bis Q/2 anzufügen.
Artikel II
Personen, die im Besitz eines Sonderausweises
oder einer Sonderbefähigung nach § 96 für Luftbildner
sind, ist ein Militär-Luftbildnerschein
mit derselben Gültigkeitsdauer auszustellen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in
Kraft.