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470. Verordnung: MLPV-Novelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: MLPV-Novelle 1979

Auf Grund des § 56 Abs. 2 und des § 57 des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Militärluftfährt-Personalverordnung 1968,

BGBl. Nr. 395, in der Fassung der MLPV-Novelle

1977, BGBl. Nr. 417, ward geändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät

an Bord im Fluge technisch bedienen."

2. Dem Abs. 2 des § 1 ist folgende lit. o anzufügen

„o) für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein."

3. Im § 2 hat 2. 15 zu lauten

„15. Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer,

Militär-Hubschrauberführer, MilitärSegelflugzeugführer,

Militär-Bordtechniker, Militär-

Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und

Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15

Abs. 3."

4. 2. 21 des § 2 hat zu lauten

„21. Ruhende Befähigung: eine Befähigung

nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern

(Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres,

beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal

(Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der

letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3

Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird."

5. Dem § 3 sind folgende Abs. 8 und 9 anzufügen

„(8) Die im § 2 Z. 21 festgelegte Befristung

der Ruhenszeit gilt nicht, wenn und solange der

Inhaber im Besitze eines gleichartigen Zivilluftfahrt-

Personalausweises oder, wenn ein solcher

für eine Tätigkeit im Bereich der Zivilluftfahrt

nicht vorgesehen ist, überwiegend in einer Verwendung

(einem Dienstverhältnis) steht, deren

(dessen) Inhalt dem Tätigkeitsbereich des Militärluftfahrt-

Personalausweises gleichartig ist.

(9) Welche Zivilluftfahrt-Personalausweise

gleichartig i|m Sinne dieser Verordnung sind, bestimmt

der Bundesminister für Landesverteidigung

nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse

und unter Berücksichtigung des jeweiligen

Tätigkeitsbereiches."

6. Der Absatz 2 des § 4 hat zu lauten

„(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,

wer beschränkt oder voll entmündigt ist,

wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften

amtsbekannt ist, oder wegen eines Verbrechens

überhaupt bestraft worden ist, oder sich wiederholt

eines Vergehens gegen Leib und Leben, gegen

die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder

gemeingefährlicher strafbarer Handlungen schuldig

gemacht hat, oder wiederholt von Verwaltungsbehörden

wegen Verletzung von Verkehrs-

oder Zollvorschriften bestraft worden ist."

7. Der § 34 hat zu lauten

„Fliegerische Grundausbildung

für Militär-Hubschrauberführer

§ 34. (1) Bei der fliegerischen Grundausbildung

müssen dem Militärflugschüler Kenntnisse und

Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen,

Militärhubschrauber einer bestimmten

Type selbständig im Fluge zu führen.

(2) Die fliegerische Grundausbildung hat Hubschrauberflüge

von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer

innerhalb von zwölf Monaten vor

Beginn der Prüfung nach § 35 zu umfassen; in

dieser Flugzeit müssen enthalten sein

a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,

b) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens

fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen

Plätzen und

c) ein Alpen-Einweisungsflug mit Fluglehrer,

bei ,dem der Alpenhauptkamm zwischen

der Veitschialpe und dem Großvenediger

wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen

ist.

(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch

a) eine Prüfung nach §§ 35 und 36,

b) einen Alleinflug über Land (§ 37 Abs. 2)

und

c) einen Höhenflug (§ 37 Abs. 3)

abzuschließen."

8. Der § 37 hat zu lauten

„Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug

§ 37. (1) Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2)

und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler

alllein an Bord des Militärhubschraubers

befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte

Navigation einschließlich der Plugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst

nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach

den §§ 35 und 36 durchgeführt werden; bei jedem

Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzuführen.

(2) Der Navigationsflug ist über eine als Dreieck

festgelegte Strecke von wenigstens 300 km

Luftlinie mit zwei vorher festzulegenden

Zwischenlandlungen, möglichst an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens

3000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die

Betriebsvorschriften für den Militärhubschrauber

eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das

Luftfahrzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt

werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-

Dreieckflug in einem Flug verbunden

werden."

9. Im Abs. 2 des § 43 ist lit. c zu streichen;

lit. b hat zu lauten

„b) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht

und einer Landung auf einem mindestens

150 km entfernten Flugplatz."

10. Im § 59 Abs. 4 lit. b ist das Wort „Prüfungssprung"

zu ersetzen durch das Wort „Prüfungsabsprung".

11. Im Abschnitt II ist nach dem § 66 einzufügen

„7 a. Bestimmungen für Militär-Luftbildner

§ 66 a. (1) Die Fähigkeit, zum Zweck der Erfassung

der Erdoberfläche oder des Luftraumes an

das Bordnetz angeschlossene Geräte im phototechnischen

oder im elektromagnetischen Wellenbereich

zu bedienen, ist durch Ausstellung eines

Militär-Luftbildnerscheines nach Anhang I Teil Q

zu bescheinigen.

(2) Militär-Luftbildnerscheine sind 24 Monate

vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der

Verlängerung der Gültigkeitsperiode an gültig.

§ 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Luftbildnerscheines ist die Durchführung

von wenigstens 30 Luftbildeinsätzen mit

an das Bordnetz angeschlossenen Geräten erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

ist die Ablegung der Prüfung nach § 66 b erforderlich;

die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung

der Erfahrung des Prüflings und

der Dauer der nach Ablauf der Gültigkeitsperiode

verstrichenen Zeit Abweichungen von den Prüfungsaufgaben

anordnen. Dies ist in der Prüfungsniederschrift

festzuhalten.

§ 66 b. (1) Besondere Voraussetzungen für die

Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines

sind

a) die Bordtauglichkeit des Anwärters; § 62

gilt sinngemäß;

b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2

bis 4.

(2) Die Prüfung bestellt aus einem theoretischen

und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet

der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1

und 2 vor einem Prüfer abzulegen.

(3) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind

a) Bewertung eines Luftbildeinsatzes; Berechnung

der erforderlichen Luftbildarten, Geräteauswahl

und Zusammenstellung, Wettereinfluß,

Filmauswahl;

b) Flugvorbereitung und Berechnung von

Flugplänen für die unmittelbare Dauer des

Luftbildeinsatzes;

c) Flugzeugkunde, soweit sie für die Durchführung

von Luftbildeinsätzen von Bedeutung

ist;

d) Verhaltensregeln während des Fluges im

allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notfällen;

e) Erste Hilfe bei Unfällen.

(4) Beim praktischen Prüfungsteil hat der

Prüfling selbständig Luftbilder herzustellen."

12. Dem Anhang I ist der als Anlage angeschlossene

Teil Q/1 bis Q/2 anzufügen.

Artikel II

Personen, die im Besitz eines Sonderausweises

oder einer Sonderbefähigung nach § 96 für Luftbildner

sind, ist ein Militär-Luftbildnerschein

mit derselben Gültigkeitsdauer auszustellen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in

Kraft.

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