470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die Durchführung
von Schulveranstaltungen, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 234/1978 wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Punkt III Z. 1 hat die lit. c zu
lauten
„c) im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche
in der Dauer von mindestens
drei und höchstens sieben Schultagen, wobei
ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht
überschritten werden darf; die Schullandwoche
kann auch in Form einer Schulschwimmwoche,
der Aktion „Österreichs
Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"
(„Wien-Aktion") oder einer wirtschaftskundlichen
Lehrfahrt durchgeführt
werden;"
2. Im § 2 ist nach dem Punkt III folgender
Punkt IV einzufügen
„IV. Berufspraktische Woche (unter Verwendung
von stundenplanmäßigem Unterricht im
Höchstausmaß von sieben Schultagen): im Polytechnischen
Lehrgang eine einwöchige berufspraktische
Woche, wobei an Stelle einer einzigen
durchgehenden Veranstaltung mehrere ein- oder
mehrtägige Veranstaltungen treten können."
3. Im § 2 erhalten die bisherigen Punkte IV
bis VII die Bezeichnung „V" bis „VIII".
4. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten
„Von den im § 1 Punkt III und im § 2
Punkt II, III, V und VI angeführten Schulveranstaltungen
darf im Bereich aller Schularten
jeweils nur eine je Schulstufe durchgeführt werden."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen,
Exkursionen und Abschlußlehrfahrten,
Wandertagen, Schulschikursen, Schullandwochen,
berufspraktischen Wochen, Schüleraustauschwochen
zu beachtenden besonderen Bestimmungen
sind in den Anlagen A, B, C, D,
E und F enthalten, die einen Bestandteil dieser
Verordnung bilden."
6. Nach der Anlage D ist folgende Anlage E
einzufügen
„Anlage E
Berufspraktische Woche
1. Berufspraktische Wochen dienen in Ergänzung
des Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang,
insbesondere im Unterrichtsgegenstand
Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,
einer lebens- und berufsnahen Information über
die Berufswelt. Sie sollen zur Berufsfindung beitragen,
die Berufswahlreife fördern und darüber
hinaus auch konkrete sozial- und wirtschaftskundliche
Einblicke in die Arbeitswelt sowie ein
Kennenlernen der Aufgaben und Tätigkeiten der
Organe der Betriebsvertretung ermöglichen.
2. Eine berufspraktische Woche kann je nach
der Art der Einrichtung aus der Berufs- und
Arbeitswelt, die von den Schülern besucht werden
soll, in Form von Veranstaltungen in Berufsschulen,
Betrieben, Lehrwerkstätten, Schulungszentren
bzw. durch den Besuch von Ausstellungen,
Berufsinformationswochen, „lebende Werkstätten"
u. ä. absolviert werden.
3. Bei Durchführung einer berufspraktischen
Woche in einem Betrieb ist eine Eingliederung
in den Arbeitsprozeß nicht zulässig. Die Bestimmungen
des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische
Vorschriften sind zu berücksichtigen.
4. Die zur Verfügung stehende Gesamtzeit
kann für die Durchführung entweder einer einzigen
durchgehenden Veranstaltung oder mehre-
rer ein- oder mehrtägiger Veranstaltungen verwendet
werden, wobei auch verschiedene Formen
der berufspraktischen Woche (siehe Z. 2) kombiniert
werden können.
5. Die Auswahl der Einrichtungen, die im
Einzelfall für die Durchführung einer berufspraktischen
Woche herangezogen werden, obliegt dem
Schulleiter. Soweit es sich bei den Einrichtungen,
die für eine Mitarbeit bei der Durchführung
einer berufspraktischen Woche in Betracht kommen,
um Betriebe handelt, sind diese Betriebe in
ein Verzeichnis aufzunehmen, das vom Landesschulrat
nach Anhörung der zuständigen Stellen
der Arbeitsmarktverwaltung und der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zu erstellen ist und das der Schulleiter
seiner gemäß dem ersten Satz zu treffenden
Auswahl zugrunde zu legen hat. Der Bezirksschulrat,
dem der Organisationsplan vorzulegen ist
(siehe Z. 7), hat den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
vor Beginn einer berufspraktischen Woche den
Ort und die Zeit der Durchführung mitzuteilen.
6. Der Schulleiter hat einen fachlichen zuständigen
Lehrer des Polytechnischen Lehrganges
mit der Leitung der berufspraktischen Woche zu
beauftragen. Seine Betrauung kann klassenübergreifend
bis zu drei Klassen des Polytechnischen
Lehrganges umfassen und erstreckt sich auf die
Planung, Durchführung und Auswertung der
berufspraktischen Woche sowie ihre Koordination
im Rahmen der Schule und die Kontakte mit
außerschulischen Stellen.
7. Für jede berufspraktische Woche ist ein
Organisationsplan zu erstellen, der dem Bezirksschulrat,
im Falle der beabsichtigten Heranziehung
von berufsbildenden Schulen dem Landesschulrat,
vorzulegen ist. Hauptgegenstand des
Organisationsplanes ist neben den erforderlichen
personellen und aufsichtsmäßigen Vorsorgen die
inhaltliche und zeitliche Gestaltung der berufspraktischen
Woche.
8. Der Origanisationsplan einer berufspraktischen
Woche hat eine gründliche Vorbereitung
der Schüler auf den Besuch der gewählten Einrichtung
vorzusehen, wobei insbesondere auf Ausbildungsmöglichkeiten,
Unfallgefahren, Sicherheits-
und Hygienevorschriften (siehe Z. 3) sowie
den sorgsamen Umgang mit dem Werkstätten- bzw.
Betriebsinventar hinzuweisen ist.
9. Auf die beratende Mitbefassung des Schulgemeinschaftsausschusses
bei der Planung und
Durchführung der berufspraktischen Woche ist
insbesondere bei Erfordernis zusätzlicher Arbeitsmittel
und Ausrüstungen zu achten.
10. Je nach der Form, in der die berufspraktische
Woche durchgeführt wird (siehe Z. 2)
sind — gegebenenfalls auch klassenübergreifend
— Gruppen zu bilden, deren Größe mit
mindestens 10 und höchstens 18 Schülern festzusetzen
ist.
11. Die Leitung einer Gruppe ist vom Leiter
der berufspraktischen Woche einem Begleitlehrer
zu übertragen, der insbesondere für die Erfüllung
der Aufgaben und die Gewährleistung des
pädagogischen Ertrages der berufspraktischen
Woche (siehe Z. 1) verantwortlich ist. Wenn die
Schüler einer Gruppe über den Arbeitsprozeß an
verschiedenen Stellen informiert werden, so hat
der mit der Leitung der Gruppe beauftragte
Begleitlehrer alle Schüler der Gruppe laufend zu
kontrollieren.
12. Bei berufspraktischen Wochen, an denen
auch Schülerinnen teilnehmen, ist für den Fall,
daß mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung
außerhalb des Wohnortes verbunden ist, mindestens
ein weiblicher Lehrer einzusetzen."
7. Die bisherige Anlage E erhält die Bezeichnung
Anlage F.