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470_1978 AT

470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die Durchführung

von Schulveranstaltungen, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 234/1978 wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 Punkt III Z. 1 hat die lit. c zu

lauten

„c) im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche

in der Dauer von mindestens

drei und höchstens sieben Schultagen, wobei

ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht

überschritten werden darf; die Schullandwoche

kann auch in Form einer Schulschwimmwoche,

der Aktion „Österreichs

Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"

(„Wien-Aktion") oder einer wirtschaftskundlichen

Lehrfahrt durchgeführt

werden;"

2. Im § 2 ist nach dem Punkt III folgender

Punkt IV einzufügen

„IV. Berufspraktische Woche (unter Verwendung

von stundenplanmäßigem Unterricht im

Höchstausmaß von sieben Schultagen): im Polytechnischen

Lehrgang eine einwöchige berufspraktische

Woche, wobei an Stelle einer einzigen

durchgehenden Veranstaltung mehrere ein- oder

mehrtägige Veranstaltungen treten können."

3. Im § 2 erhalten die bisherigen Punkte IV

bis VII die Bezeichnung „V" bis „VIII".

4. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten

„Von den im § 1 Punkt III und im § 2

Punkt II, III, V und VI angeführten Schulveranstaltungen

darf im Bereich aller Schularten

jeweils nur eine je Schulstufe durchgeführt werden."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen,

Exkursionen und Abschlußlehrfahrten,

Wandertagen, Schulschikursen, Schullandwochen,

berufspraktischen Wochen, Schüleraustauschwochen

zu beachtenden besonderen Bestimmungen

sind in den Anlagen A, B, C, D,

E und F enthalten, die einen Bestandteil dieser

Verordnung bilden."

6. Nach der Anlage D ist folgende Anlage E

einzufügen

„Anlage E

Berufspraktische Woche

1. Berufspraktische Wochen dienen in Ergänzung

des Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang,

insbesondere im Unterrichtsgegenstand

Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,

einer lebens- und berufsnahen Information über

die Berufswelt. Sie sollen zur Berufsfindung beitragen,

die Berufswahlreife fördern und darüber

hinaus auch konkrete sozial- und wirtschaftskundliche

Einblicke in die Arbeitswelt sowie ein

Kennenlernen der Aufgaben und Tätigkeiten der

Organe der Betriebsvertretung ermöglichen.

2. Eine berufspraktische Woche kann je nach

der Art der Einrichtung aus der Berufs- und

Arbeitswelt, die von den Schülern besucht werden

soll, in Form von Veranstaltungen in Berufsschulen,

Betrieben, Lehrwerkstätten, Schulungszentren

bzw. durch den Besuch von Ausstellungen,

Berufsinformationswochen, „lebende Werkstätten"

u. ä. absolviert werden.

3. Bei Durchführung einer berufspraktischen

Woche in einem Betrieb ist eine Eingliederung

in den Arbeitsprozeß nicht zulässig. Die Bestimmungen

des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische

Vorschriften sind zu berücksichtigen.

4. Die zur Verfügung stehende Gesamtzeit

kann für die Durchführung entweder einer einzigen

durchgehenden Veranstaltung oder mehre-

rer ein- oder mehrtägiger Veranstaltungen verwendet

werden, wobei auch verschiedene Formen

der berufspraktischen Woche (siehe Z. 2) kombiniert

werden können.

5. Die Auswahl der Einrichtungen, die im

Einzelfall für die Durchführung einer berufspraktischen

Woche herangezogen werden, obliegt dem

Schulleiter. Soweit es sich bei den Einrichtungen,

die für eine Mitarbeit bei der Durchführung

einer berufspraktischen Woche in Betracht kommen,

um Betriebe handelt, sind diese Betriebe in

ein Verzeichnis aufzunehmen, das vom Landesschulrat

nach Anhörung der zuständigen Stellen

der Arbeitsmarktverwaltung und der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer zu erstellen ist und das der Schulleiter

seiner gemäß dem ersten Satz zu treffenden

Auswahl zugrunde zu legen hat. Der Bezirksschulrat,

dem der Organisationsplan vorzulegen ist

(siehe Z. 7), hat den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

vor Beginn einer berufspraktischen Woche den

Ort und die Zeit der Durchführung mitzuteilen.

6. Der Schulleiter hat einen fachlichen zuständigen

Lehrer des Polytechnischen Lehrganges

mit der Leitung der berufspraktischen Woche zu

beauftragen. Seine Betrauung kann klassenübergreifend

bis zu drei Klassen des Polytechnischen

Lehrganges umfassen und erstreckt sich auf die

Planung, Durchführung und Auswertung der

berufspraktischen Woche sowie ihre Koordination

im Rahmen der Schule und die Kontakte mit

außerschulischen Stellen.

7. Für jede berufspraktische Woche ist ein

Organisationsplan zu erstellen, der dem Bezirksschulrat,

im Falle der beabsichtigten Heranziehung

von berufsbildenden Schulen dem Landesschulrat,

vorzulegen ist. Hauptgegenstand des

Organisationsplanes ist neben den erforderlichen

personellen und aufsichtsmäßigen Vorsorgen die

inhaltliche und zeitliche Gestaltung der berufspraktischen

Woche.

8. Der Origanisationsplan einer berufspraktischen

Woche hat eine gründliche Vorbereitung

der Schüler auf den Besuch der gewählten Einrichtung

vorzusehen, wobei insbesondere auf Ausbildungsmöglichkeiten,

Unfallgefahren, Sicherheits-

und Hygienevorschriften (siehe Z. 3) sowie

den sorgsamen Umgang mit dem Werkstätten- bzw.

Betriebsinventar hinzuweisen ist.

9. Auf die beratende Mitbefassung des Schulgemeinschaftsausschusses

bei der Planung und

Durchführung der berufspraktischen Woche ist

insbesondere bei Erfordernis zusätzlicher Arbeitsmittel

und Ausrüstungen zu achten.

10. Je nach der Form, in der die berufspraktische

Woche durchgeführt wird (siehe Z. 2)

sind — gegebenenfalls auch klassenübergreifend

— Gruppen zu bilden, deren Größe mit

mindestens 10 und höchstens 18 Schülern festzusetzen

ist.

11. Die Leitung einer Gruppe ist vom Leiter

der berufspraktischen Woche einem Begleitlehrer

zu übertragen, der insbesondere für die Erfüllung

der Aufgaben und die Gewährleistung des

pädagogischen Ertrages der berufspraktischen

Woche (siehe Z. 1) verantwortlich ist. Wenn die

Schüler einer Gruppe über den Arbeitsprozeß an

verschiedenen Stellen informiert werden, so hat

der mit der Leitung der Gruppe beauftragte

Begleitlehrer alle Schüler der Gruppe laufend zu

kontrollieren.

12. Bei berufspraktischen Wochen, an denen

auch Schülerinnen teilnehmen, ist für den Fall,

daß mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung

außerhalb des Wohnortes verbunden ist, mindestens

ein weiblicher Lehrer einzusetzen."

7. Die bisherige Anlage E erhält die Bezeichnung

Anlage F.

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