470. Zweites Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Lausanne, Juli 1974)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am
1. April 1976
1. beschlossen, dem Abschluß der nachstehenden
Staatsverträge
Zweites Zusatzprotokoll zur Satzung des
Weltpostvereins, dessen Artikel II verfassungsändernd
ist,
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
deren Artikel 119 bis 121 verfassungsändernd
sind, samt Schlußprotokoll
zur Allgemeinen Verfahrensordnung, dessen
Artikel I, II und III verfassungsändernd
sind,
Weltpostvertrag, dessen Artikel 77, § 2 verfassungsändernd
ist, samt Schlußprotokoll
zum Weltpostvertrag, dessen Artikel IX
und XIX verfassungsändernd sind, und Ausführungsvorschrift,
Wertbriefabkommen, dessen Artikel 17, § 2
verfassungsändernd ist, samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift,
Postpaketabkommen, dessen Artikel 58, §§ 2
und 3 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift,
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,
dessen Artikel 51, § 2 verfassungsändernd
ist, samt Ausführungsvorschrift,
Postscheckabkommen, dessen Artikel 55, § 2
verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift,
Postnachnahmeabkommen, dessen Artikel 19,
§ 2 verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift,
Postauftragsabkommen, dessen Artikel 24, § 2
verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift
und
Postzeitungsabkommen, dessen Artikel 19,
§ 2 verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift
die Genehmigung zu erteilen.
2. folgenden Beschluß gefaßt
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
hat der Bundeskanzler unter
Mitwirkung der in nachstehenden lit. a bis c
genannten Behörden und Ämter die unter
Punkt 1 angeführten Staatsverträge dadurch
kundzumachen, daß sie für die Dauer und Geldtung
der Verträge zur öffentlichen Einsicht aufgelegt
werden, und zwar
a) beim Bundesministerium für Verkehr,
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
b) bei den Post- und Telegraphendirektionen
sowie
c) bei den Postämtern.