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470_1976 AT

470. Zweites Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Lausanne, Juli 1974)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Zweites Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Lausanne, Juli 1974)

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am

1. April 1976

1. beschlossen, dem Abschluß der nachstehenden

Staatsverträge

Zweites Zusatzprotokoll zur Satzung des

Weltpostvereins, dessen Artikel II verfassungsändernd

ist,

Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,

deren Artikel 119 bis 121 verfassungsändernd

sind, samt Schlußprotokoll

zur Allgemeinen Verfahrensordnung, dessen

Artikel I, II und III verfassungsändernd

sind,

Weltpostvertrag, dessen Artikel 77, § 2 verfassungsändernd

ist, samt Schlußprotokoll

zum Weltpostvertrag, dessen Artikel IX

und XIX verfassungsändernd sind, und Ausführungsvorschrift,

Wertbriefabkommen, dessen Artikel 17, § 2

verfassungsändernd ist, samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift,

Postpaketabkommen, dessen Artikel 58, §§ 2

und 3 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift,

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,

dessen Artikel 51, § 2 verfassungsändernd

ist, samt Ausführungsvorschrift,

Postscheckabkommen, dessen Artikel 55, § 2

verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift,

Postnachnahmeabkommen, dessen Artikel 19,

§ 2 verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift,

Postauftragsabkommen, dessen Artikel 24, § 2

verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift

und

Postzeitungsabkommen, dessen Artikel 19,

§ 2 verfassungsändernd ist, samt Ausführungsvorschrift

die Genehmigung zu erteilen.

2. folgenden Beschluß gefaßt

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

hat der Bundeskanzler unter

Mitwirkung der in nachstehenden lit. a bis c

genannten Behörden und Ämter die unter

Punkt 1 angeführten Staatsverträge dadurch

kundzumachen, daß sie für die Dauer und Geldtung

der Verträge zur öffentlichen Einsicht aufgelegt

werden, und zwar

a) beim Bundesministerium für Verkehr,

Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

b) bei den Post- und Telegraphendirektionen

sowie

c) bei den Postämtern.

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