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470. Verordnung: Studienrichtung Mathematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Studienrichtung Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Mathematik ist

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten

a) der Studienzweig Mathematik ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck

einzurichten;

b) der Studienzweig Mathematik (Lehramt an

höheren Schulen) ist an den Philosophischen

Fakultäten der Universitäten in Graz, Salzburg

und Innsbruck, an der Philosophischen

Fakultät der Universität in Wien gemeinsam

mit der Fakultät für Naturwissenschaften

der Technischen Hochschule in

Wien und an der Technisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in

Linz gemeinsam mit der Sozial-, wirtschafts-

und rechtswissenschaftlichen Fakultät

dieser Hochschule einzurichten.

(2) An der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt ist die Studienrichtung

Mathematik mit den ersten vier Semestern im

Studienjahr 1975/76 einzurichten. In den Studienjahren

1976/77, 1977/78 sind je zwei weitere

Semester, im Studienjahr 1978/79 die übrigen

Semester der Studienzweige Mathematik und

Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) einzurichten.

II. ABSCHNITT

Studienzweig Mathematik

Ausbildungsziel

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik

dient. Insbesondere sollen Absolventen

der Studienrichtung

a) zum selbständigen und kritischen Studium

von Publikationen aus jenem Teilgebiet der

Mathematik, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist, fähig sein,

b) einen Gesamtüberblick über die Wissenschaft

der Mathematik erlangt haben, der

ein selbständiges Einarbeiten in jedes Teilgebiet

der Mathematik ermöglicht,

c) mathematische Sachverhalte in einfacher

und sachlich richtiger Form darstellen können,

d) bekannte mathematische Methoden an

neuen Problemstellungen anwenden können,

e) fähig sein, Problemstellungen aus anderen

Wissenschaften einer mathematischen Behandlung

zugänglich zu machen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Mathematik

einzuführen, die Grundlagen und Methoden,

deren Kenntnis Voraussetzung für den erfolgreichen

Besuch der Lehrveranstaltungen des

zweiten Studienabschnittes sind, darzustellen und

das Verständnis für den Aufbau einer mathematischen

Theorie zu wecken.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung im Sinne des

Abs. 1.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplans unter Berücksichtigung der vor-

handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens zwischen 41 und 46 Wochenstunden

aus den in Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und zumindest 14 Wochenstunden aus

Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Die im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 1)

kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen,

daß einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern

des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß

von bis zu zehn Wochenstunden bereits

im ersten Studienabschnitt zu inskribieren sind.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Analysis;

b) Algebra;

c) Geometrie;

d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart

des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere

wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die

zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten sind

auch dann anzuordnen, wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß

Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung einer auf

solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines

Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat

zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der

Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit

mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen mindestens zwischen

55 und 60 Wochenstunden aus den im

Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und

zumindest 16 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

je zehn, in den beiden letzten einrechenbaren

Semestern mindestens je fünf zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(4) Außer den in Abs. 2 und 3 genannten

Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von vier Wochenstunden aus dem gemäß

§ 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

Vorprüfung

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine

Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl

des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen

a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

c) über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 bleibt

unberührt.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Analysis;

b) Algebra;

c) Topologie;

d) Numerische Mathematik;

e) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik

nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen;

f) ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet

der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die

in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen angeführten Prüfungen.

III. ABSCHNITT

Studienzweig Mathematik (Lehramt

an höheren Schulen)

Ausbildungsziel

§ 8. Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung

mit der pädagogischen Ausbildung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt

an höheren Schulen auf dem Gebiet der

Mathematik dient. Hiebei ist insbesondere auf

die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren

Schulen Bedacht zu nehmen. Im übrigen sind

die Bestimmungen des § 2 sinngemäß anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 26 bis 31 Wochenstunden aus den

in Abs. 2 genannten Pflichtfächern und zumindest

neun Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12

Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden. Der Studienplan kann

weiters vorsehen, daß einzelne Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes

im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden

bereits im ersten Studienabschnitt zu

inskribieren sind.

Erste Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Analysis;

b) Algebra und Geometrie.

(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung

gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2

und 3 sinngemäß.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind, sofern der Studienzweig Mathematik

(Lehramt an höheren Schulen) als erste

Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 33 bis

38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, mindestens 29 bis 34

Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Zusätzlich

sind insgesamt zumindest neun Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl

der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat im fünften und neunten

Semester mindestens je fünf, in den übrigen

Semestern mindestens 15 zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(4) Außer den in Abs. 2 und 3 genannten

Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von drei bis sechs Wochenstunden aus dem

Vorprüfungsfach Schulmathematik zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(5) Wurde der Studienzweig Mathematik

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so sind außer den in Abs. 2

und 3 genannten Pflichtfächern im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von zwei bis vier Wochenstunden aus dem

gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach

zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

Vorprüfungen

§ 12. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine

Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen

aus Schulmathematik (§ 11 Abs. 4) abzulegen.

(2) Sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt wurde, ist eine weitere Vorprüfung

abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten

den Stoff von Lehrveranstaltungen

a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen.

(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 bleibt

unberührt.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Analysis;

b) Algebraische und topologische Strukturen;

c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 11 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3

sind sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 14. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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