470. Verordnung: Studienrichtung Mathematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Mathematik ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten
a) der Studienzweig Mathematik ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck
einzurichten;
b) der Studienzweig Mathematik (Lehramt an
höheren Schulen) ist an den Philosophischen
Fakultäten der Universitäten in Graz, Salzburg
und Innsbruck, an der Philosophischen
Fakultät der Universität in Wien gemeinsam
mit der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Hochschule in
Wien und an der Technisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in
Linz gemeinsam mit der Sozial-, wirtschafts-
und rechtswissenschaftlichen Fakultät
dieser Hochschule einzurichten.
(2) An der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt ist die Studienrichtung
Mathematik mit den ersten vier Semestern im
Studienjahr 1975/76 einzurichten. In den Studienjahren
1976/77, 1977/78 sind je zwei weitere
Semester, im Studienjahr 1978/79 die übrigen
Semester der Studienzweige Mathematik und
Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik
Ausbildungsziel
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik
dient. Insbesondere sollen Absolventen
der Studienrichtung
a) zum selbständigen und kritischen Studium
von Publikationen aus jenem Teilgebiet der
Mathematik, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist, fähig sein,
b) einen Gesamtüberblick über die Wissenschaft
der Mathematik erlangt haben, der
ein selbständiges Einarbeiten in jedes Teilgebiet
der Mathematik ermöglicht,
c) mathematische Sachverhalte in einfacher
und sachlich richtiger Form darstellen können,
d) bekannte mathematische Methoden an
neuen Problemstellungen anwenden können,
e) fähig sein, Problemstellungen aus anderen
Wissenschaften einer mathematischen Behandlung
zugänglich zu machen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Mathematik
einzuführen, die Grundlagen und Methoden,
deren Kenntnis Voraussetzung für den erfolgreichen
Besuch der Lehrveranstaltungen des
zweiten Studienabschnittes sind, darzustellen und
das Verständnis für den Aufbau einer mathematischen
Theorie zu wecken.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung im Sinne des
Abs. 1.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplans unter Berücksichtigung der vor-
handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens zwischen 41 und 46 Wochenstunden
aus den in Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und zumindest 14 Wochenstunden aus
Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Die im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 1)
kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen,
daß einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern
des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß
von bis zu zehn Wochenstunden bereits
im ersten Studienabschnitt zu inskribieren sind.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Analysis;
b) Algebra;
c) Geometrie;
d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart
des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere
wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die
zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten sind
auch dann anzuordnen, wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß
Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung einer auf
solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines
Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat
zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der
Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit
mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen mindestens zwischen
55 und 60 Wochenstunden aus den im
Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und
zumindest 16 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
je zehn, in den beiden letzten einrechenbaren
Semestern mindestens je fünf zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(4) Außer den in Abs. 2 und 3 genannten
Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von vier Wochenstunden aus dem gemäß
§ 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
Vorprüfung
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine
Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl
des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen
a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
c) über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Analysis;
b) Algebra;
c) Topologie;
d) Numerische Mathematik;
e) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik
nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen;
f) ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet
der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die
in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen angeführten Prüfungen.
III. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik (Lehramt
an höheren Schulen)
Ausbildungsziel
§ 8. Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung
mit der pädagogischen Ausbildung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt
an höheren Schulen auf dem Gebiet der
Mathematik dient. Hiebei ist insbesondere auf
die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren
Schulen Bedacht zu nehmen. Im übrigen sind
die Bestimmungen des § 2 sinngemäß anzuwenden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 9. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 26 bis 31 Wochenstunden aus den
in Abs. 2 genannten Pflichtfächern und zumindest
neun Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12
Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden. Der Studienplan kann
weiters vorsehen, daß einzelne Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes
im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden
bereits im ersten Studienabschnitt zu
inskribieren sind.
Erste Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Analysis;
b) Algebra und Geometrie.
(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung
gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2
und 3 sinngemäß.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind, sofern der Studienzweig Mathematik
(Lehramt an höheren Schulen) als erste
Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 33 bis
38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, mindestens 29 bis 34
Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Zusätzlich
sind insgesamt zumindest neun Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl
der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat im fünften und neunten
Semester mindestens je fünf, in den übrigen
Semestern mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(4) Außer den in Abs. 2 und 3 genannten
Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von drei bis sechs Wochenstunden aus dem
Vorprüfungsfach Schulmathematik zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(5) Wurde der Studienzweig Mathematik
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so sind außer den in Abs. 2
und 3 genannten Pflichtfächern im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von zwei bis vier Wochenstunden aus dem
gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach
zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
Vorprüfungen
§ 12. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine
Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen
aus Schulmathematik (§ 11 Abs. 4) abzulegen.
(2) Sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt wurde, ist eine weitere Vorprüfung
abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten
den Stoff von Lehrveranstaltungen
a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen.
(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Analysis;
b) Algebraische und topologische Strukturen;
c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 11 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3
sind sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 14. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.