470. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 10/1969, Nr. 441/1969, Nr. 369/1970,
Nr. 310/1971, Nr. 409/1972, Nr. 444/1972 und
Nr. 386/1973 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen
zur Beseitigung von außergewöhnlichen
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-
und Erdbebenschäden im Vermögen des Bundes,
der Länder und Gemeinden sowie als Zuschüsse
an die Länder zur Beseitigung solcher Schäden im
Vermögen physischer Personen gemäß Art. III
FAG und juristischer Personen mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften in sinngemäßer Anwendung
des Art. III FAG und zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, in der jeweils
geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds
als Verwaltungsfonds geschaffen, der vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit den sachlich zuständigen Bundesministern
verwaltet wird."
2. Im Abs. 2 des § 1 hat der erste Satz zu
lauten
„Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung
der Mittel hat der Bundesminister für
Finanzen jährlich dem Nationalrat zu berichten."
3. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1975"
durch die Jahreszahl „1979" zu ersetzen.
4. Im § 3 Abs. 1 Einleitungssatz ist die Jahreszahl
„1974" durch die Jahreszahl „1978" zu
ersetzen.
5. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) 1971 bis 1978 sind unbeschadet der Bestimmungen
der lit. f, g, h und i die Mittel
des Fonds zu 15 v. H. zur Förderung der
Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1
im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 10 v. H. zur Behebung
solcher Schäden im Vermögen des Bundes,
zu 7 v. H. zugunsten der Länder, und zwar
mit 5. v. H. zur Behebung derartiger Schäden
im landeseigenen Vermögen und mit
2 v. H. zur Förderung der Beschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,
zu 5 v. H. zur Behebung derartiger
Schäden im Vermögen der Gemeinden
und zu 63 v. H. für Maßnahmen des
Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden sowie
zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,
und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
sowie zur Finanzierung von
Maßnahmen des passiven Hochwasserschutzes
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes
und mit 8 v. H. für Lawinenschutzbauten
an Bundesstraßen."
6. Im § 3 Abs. 1 ist nach der lit. h folgende
Bestimmung als lit. i anzufügen
„i) Übersteigen in den Jahren 1974 bis 1977
die zur Förderung der Behebung von Schäden
gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer
und juristischer Personen mit Ausnahme
von Gebietskörperschaften auf dem
Sonderkonto des Bundesministeriums für
Finanzen unter der Bezeichnung ,Katastrophenfonds
' bei der Oesterreichischen Nationalbank
angelegten Mittel des Fonds am
31. August eines jeden Jahres den Betrag
von 400 Millionen Schilling, so ist der
übersteigende Betrag im nächstfolgenden
Kalenderjahr zusätzlich für Maßnahmen des
Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden mit
Ausnahme von Lawinenschutzbauten an
Bundesstraßen zu verwenden."
7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt für
die Kalenderjahre 1967 bis 1972 3 v. H. und für
das Kalenderjahr 1973 2 v. H. der Vermögensteuer."
8. Die Bestimmungen des Art. III sind letztmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1967 und auf Lohnzahlungszeiträume, die vor
dem 1. Jänner 1968 enden, anzuwenden.
Artikel II
(1) Art. I Z. 1, 2 und 5 treten mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.