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470_1974 AT

470. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 10/1969, Nr. 441/1969, Nr. 369/1970,

Nr. 310/1971, Nr. 409/1972, Nr. 444/1972 und

Nr. 386/1973 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen

zur Beseitigung von außergewöhnlichen

Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-

und Erdbebenschäden im Vermögen des Bundes,

der Länder und Gemeinden sowie als Zuschüsse

an die Länder zur Beseitigung solcher Schäden im

Vermögen physischer Personen gemäß Art. III

FAG und juristischer Personen mit Ausnahme der

Gebietskörperschaften in sinngemäßer Anwendung

des Art. III FAG und zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen

im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, in der jeweils

geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds

als Verwaltungsfonds geschaffen, der vom

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit den sachlich zuständigen Bundesministern

verwaltet wird."

2. Im Abs. 2 des § 1 hat der erste Satz zu

lauten

„Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung

der Mittel hat der Bundesminister für

Finanzen jährlich dem Nationalrat zu berichten."

3. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1975"

durch die Jahreszahl „1979" zu ersetzen.

4. Im § 3 Abs. 1 Einleitungssatz ist die Jahreszahl

„1974" durch die Jahreszahl „1978" zu

ersetzen.

5. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) 1971 bis 1978 sind unbeschadet der Bestimmungen

der lit. f, g, h und i die Mittel

des Fonds zu 15 v. H. zur Förderung der

Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1

im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 10 v. H. zur Behebung

solcher Schäden im Vermögen des Bundes,

zu 7 v. H. zugunsten der Länder, und zwar

mit 5. v. H. zur Behebung derartiger Schäden

im landeseigenen Vermögen und mit

2 v. H. zur Förderung der Beschaffung

von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,

zu 5 v. H. zur Behebung derartiger

Schäden im Vermögen der Gemeinden

und zu 63 v. H. für Maßnahmen des

Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden sowie

zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen

im Sinne des

Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,

und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

sowie zur Finanzierung von

Maßnahmen des passiven Hochwasserschutzes

im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes

und mit 8 v. H. für Lawinenschutzbauten

an Bundesstraßen."

6. Im § 3 Abs. 1 ist nach der lit. h folgende

Bestimmung als lit. i anzufügen

„i) Übersteigen in den Jahren 1974 bis 1977

die zur Förderung der Behebung von Schäden

gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer

und juristischer Personen mit Ausnahme

von Gebietskörperschaften auf dem

Sonderkonto des Bundesministeriums für

Finanzen unter der Bezeichnung ,Katastrophenfonds

' bei der Oesterreichischen Nationalbank

angelegten Mittel des Fonds am

31. August eines jeden Jahres den Betrag

von 400 Millionen Schilling, so ist der

übersteigende Betrag im nächstfolgenden

Kalenderjahr zusätzlich für Maßnahmen des

Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden mit

Ausnahme von Lawinenschutzbauten an

Bundesstraßen zu verwenden."

7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt für

die Kalenderjahre 1967 bis 1972 3 v. H. und für

das Kalenderjahr 1973 2 v. H. der Vermögensteuer."

8. Die Bestimmungen des Art. III sind letztmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1967 und auf Lohnzahlungszeiträume, die vor

dem 1. Jänner 1968 enden, anzuwenden.

Artikel II

(1) Art. I Z. 1, 2 und 5 treten mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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