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470_1972 AT

470. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen

Auf Grund des § 30 Abs. 8, 11 und 12 des

Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz verordnet

Errichtung, Zusammensetzung und Funktionsdauer

der Weinkostkommissionen

§ 1. (1) Zur Durchführung der im § 30 Abs. 11

des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 334/1971 umschriebenen

Aufgaben haben sich die im § 9 der Weinverordnung,

BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 2/1972 bezeichneten

Untersuchungsanstalten, soweit erforderlich,

Weinkostkommissionen zu bedienen.

(2) Zu Mitgliedern einer Weinkostkommission

sind zu berufen

a) der Leiter der Untersuchungsanstalt als

Vorsitzender und der von diesem bestellte

Vertreter als Vorsitzenderstellvertreter sowie

b) mindestens acht auf dem Gebiet der Weinkost

erfahrene Sachverständige aus dem

Kreise des Weinbaues und des Weinhandels

sowie sachverständige Angehörige von

einschlägigen Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

(3) Die Funktionsdauer der Weinkostkommission

beträgt fünf Jahre.

Gelöbnis

§ 2. Der Vorsitzende der Weinkostkommission

und dessen Stellvertreter haben vor dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft oder

dem von diesem namhaft gemachten Vertreter,

die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden

der Weinkostkommission, zu geloben, daß sie

ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen

und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit

jedermann gegenüber Verschwiegenheit

wahren werden. Gehören der Weinkostkommission

Beamte von Gebietskörperschaften an,

so genügt eine Erinnerung an den Diensteid.

Sonstige Pflichten

§ 3. (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger

sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender

Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission

untersagt, ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten,

das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut

oder zugänglich geworden ist.

(2) Die Mitglieder der Weinkostkommission

sind ferner verpflichtet, im Geschäftsverkehr

jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglieder

der Weinkostkommission zu unterlassen.

(3) Erlangt ein Kostmitglied Kenntnis von der

Herkunft der Probe eines zur Prüfung bestimmten

Weines, so hat es dies dem Vorsitzenden

mitzuteilen. Dieser hat das Kostmitglied, sofern

er bei diesem eine Befangenheit festgestellt hat,

von der Prüfung der betreffenden Probe auszuschließen.

Geschäftsführung

§ 4. (1) Die Wahrnehmung der Geschäfte der

Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden.

Er hat sich hiebei des Personals und der Einrichtungen

der Untersuchungsanstalt zu bedienen.

(2) Im Falle der Abwesenheit oder einer sonstigen

Verhinderung des Vorsitzenden hat

diesen der Vorsitzendestellvertreter in allen die

Weinkostkommission betreffenden Obliegenheiten

zu vertreten.

Einberufung zu den Kostsitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitzende hat zu den Kostsitzungen,

unter Bedachtnahme auf den Bedarf

sowie in sachdienlicher Reihenfolge, Kostmitglieder

in solcher Anzahl einzuberufen, daß die

Arbeitsfähigkeit der Weinkostkommission für

die vorgesehenen Sitzungen jederzeit gegeben ist

(Abs. 3). Jedenfalls hat er je einen Vertreter aus

jedem der im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten Sachverständigenkreis

einzuberufen.

(2) Sofern wegen Nichterscheinens einzelner

Kostmitglieder trotz nachgewiesener Einladung

die anberaumte Sitzung nicht abgehalten werden

könnte, ist der Vorsitzende berechtigt, von der

im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zusammensetzung

Abstand zu nehmen.

(3) Die Arbeitsfähigkeit der Kostkommission

ist gegeben, wenn zur Kost der Vorsitzende und

mindestens fünf der einberufenen Kostmitglieder

anwesend sind.

(4) Der Vorsitzende hat mindestens zehn Tage

vor der anberaumten Sitzung die Kostmitglieder

zur Teilnahme an dieser einzuberufen. Die Kostmitglieder

haben der Einberufung Folge zu leisten,

es sei denn, daß eine begründete Verhinderung

vorliegt. Eine solche hat das Kostmitglied

dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor

dem anberaumten Termin, sofern dies nicht

möglich ist, zumindest bei der sich nächstbietenden

Gelegenheit und auf kürzestem Wege (z. B.

telephonisch oder telegraphisch), mitzuteilen.

(5) Die an den Sitzungen teilnehmenden Kostmitglieder

haben die ihnen vom Vorsitzenden

vorgesetzten Weinproben einer Sinnenprobe zu

unterziehen und deren Ergebnis diesem schriftlich

mitzuteilen.

Abstandnahme von der Einberufung;

Abberufung von Kostmitgliedern

§ 6. (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied

zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,

a) wenn dieses wegen eines

1. Verbrechens,

2. aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung,

3. Vergehens nach dem Weingesetz oder

einer Übertretung desselben rechtskräftig

strafgerichtlich verurteilt worden

ist,

b) wenn dieses wiederholt von den Sitzungen

der Kostkommission unbegründet ferngeblieben

ist,

c) auf eigenes Ersuchen,

d) auf Ersuchen der entsendenden Institution

oder

e) wenn es seinen Pflichten gemäß den §§ 2,

3 und 5 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.

(2) Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den

Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens

und von einer Verurteilung gemäß

Abs. 1 lit. a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren

im Sinne des Abs. 1 lit. a lediglich eingeleitet,

bleibt es dem Vorsitzenden überlassen,

von der Einberufung solange Abstand zu nehmen,

bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen

ist.

(4) Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen

Verurteilung eines Kostmitgliedes aus

einem der im Abs. 1 lit. a genannten Gründe

Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen

der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ein

Kostmitglied, im Falle des Abs. 1 lit. b und e

nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als

Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.

Probenprüfung (Sinnenprobe)

§ 7. (1) Die Kostmitglieder haben sich mindestens

zwei Stunden vor Beginn der Probenprüfung

scharf gewürzter Speisen, alkoholischer

Getränke und des Rauchens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die

Probenprüfung in einem hiefür geeigneten und

von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen

Raum durchgeführt werden kann.

(3) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die

Proben ehestens nach ihrem Einlangen in der

Untersuchungsanstalt zur Probenprüfung bereit-

gestellt werden. Bis dahin sind die Proben so

aufzubewahren, daß Veränderungen in deren

Zustand möglichst ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorsitzende hat die Proben in einer

auf den Prüfungsvorgang abgestimmten Reihenfolge

und der Eigenart der zu prüfenden Weine

entsprechend temperiert den Kostmitgliedern

darzubieten. Die Proben dürfen erst unmittelbar

vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet

werden.

(5) Die Verkostung der Proben ist in nicht

öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende

ist jedoch berechtigt, bestimmten Personen

die Anwesenheit im Verkostungsraum zu

gestatten (wie zwecks Verrichtung von Hilfsdiensten

oder zu Lehrzwecken).

(6) Der Vorsitzende hat vor oder während

einer Sitzung Vergleichs-, Test- oder Pegelproben

zwecks vergleichsweiser Verkostung zur

Verfügung zu stellen, sofern dies die Feststellung

des Gesamtkostergebnisses erfordert oder

wesentlich erleichtert. Die Art und Zusammensetzung

dieser Proben hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen.

(7) Der Vorsitzende hat vor der Verkostung

der Proben jene Daten mitzuteilen, die für die

Kostmitglieder zur Durchführung der Probenprüfung

von wesentlicher Bedeutung sind, wie

insbesondere

a) den ungefähren Zeitpunkt der Probenziehung,

b) die Herkunftsbezeichnung, unter der der

Wein in Verkehr gesetzt werden soll,

jedenfalls aber die Weinbauregion, aus

der der Wein stammt,

c) den Jahrgang, die Rebsorte und die vorgesehenen

Bezeichnungen gemäß den §§ 19

und 19 a des Weingesetzes 1961 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/

1971 sowie

d) Angaben über kellertechnische Maßnahmen.

Etwaige, der Untersuchungsanstalt zur Kenntnis

gelangte Angaben über die Person des Produzenten

oder des Händlers, aus dessen Betrieb

der Wein stammt, von dem die Proben genommen

wurden, und Hinweise, aus denen auf diese

Proben geschlossen werden kann, haben jedenfalls

zu unterbleiben.

(8) Die Kostmitglieder haben jene Merkmale

des Weines festzustellen, die für dessen sensorische

Beurteilung gemäß Abs. 11 von Bedeutung

sind. Danach sind, soweit für die Beurteilung der

zur Verkostung gelangenden Weine erforderlich,

Sorte, Aussehen, Geruch und Geschmack festzustellen;

bei Qualitäts- und Siegelweinen hat

sich diese Feststellung auch darauf zu beziehen,

ob der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack

harmonisch und ob er frei von Fehlern

ist.

(9) Zur näheren Bestimmung der im Abs. 8

angeführten Merkmale sind jene Ausdrücke zu

verwenden, die diese Merkmale in der für die

Beurteilung erforderlichen Weise ausreichend

umschreiben. So sind insbesondere zur Beschreibung

a) der Sorte: Sortenbukett,

b) des Aussehens: klar oder trüb, Farbe

(grünlich-gelb oder goldgelb bei Weißwein,

rötlich bei Schillerwein bzw. Rosewein, rot

oder dunkelrot bei Rotwein, diesen Farbbeschreibungen

entsprechende Bezeichnungen

auch bei versetzten Weinen),

c) des Geruches: ausgeprägt, schwach, fehlerfrei

oder fehlerhaft,

d) des Geschmackes: dünn, voll, leer, sortentypisch,

fehlerfrei oder fehlerhaft (mit Angabe

der Art des Fehlers)

zu verwenden.

(10) Der Vorsitzende hat sich an den gemäß

Abs. 8 zu treffenden Feststellungen nicht zu beteiligen.

(11) Die an die Kostmitglieder zu richtende

Frage hat sich darauf zu beschränken, ob der

Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung,

unter der er in Verkehr gesetzt werden soll,

entspricht. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit

ja oder nein beantwortet werden kann.

(12) Jedes Kostmitglied hat das Ergebnis der

Sinnenprobe in einer schriftlichen Aufzeichnung

festzuhalten, diese zu unterfertigen und dem

Vorsitzenden zu übergeben.

(13) Der Vorsitzende hat auf Grund der gemäß

Abs. 12 vorgelegten Aufzeichnungen das

Gesamtergebnis der Sinnenprobe schriftlich festzuhalten.

Der Wein entspricht danach in sensorischer

Hinsicht der Bezeichnung, unter der

er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die

vom Vorsitzenden gestellte Frage

a) bei fünf Kostmitgliedern von fünf,

b) bei sechs Kostmitgliedern von mindestens

fünf,

c) bei sieben Kostmitgliedern von mindestens

sechs,

d) bei acht Kostmitgliedern von mindestens

sieben,

e) bei neun Kostmitgliedern von mindestens

acht,

f) bei zehn Kostmitgliedern von mindestens

acht,

g) bei elf Kostmitgliedern von mindestens

neun,

h) bei zwölf Kostmitgliedern von mindestens

zehn

bejaht wird.

(14) Der Vorsitzende hat das gemäß Abs. 13

erzielte Beurteilungsergebnis nach Beendigung

der gesamten Weinkost den Kostmitgliedern

bekanntzugeben.

(15) Über jede Sitzung hat der Vorsitzende

ein Protokoll zu führen, in das jedenfalls der

Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen

der Anwesenden sowie der entschuldigten und

nicht entschuldigten Kostmitglieder und das

zusammengefaßte Beurteilungsergebnis einzutragen

sind. Die schriftlichen Aufzeichnungen

der Kostmitglieder (Abs. 12) sind dem Protokoll

als Beilagen anzuschließen.

Aufwandersatz für die Mitglieder

§ 8. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission

ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Für die Teilnahme an den Sitzungen ist von

der Untersuchungsanstalt eine Aufwandentschädigung

von 300 S je Mitglied und Sitzung zu

entrichten.

(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den

Mitgliedern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß

der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift

für Bundesbedienstete.

(3) Mitgliedern der Weinkostkommission, die

im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine

Reisekostenvergütung im Sinne des Abs. 2, wenn

eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der

Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt

wird.

(4) Soweit gemäß den Abs. 2 und 3 Reisekostenvergütungen

zu gewähren sind, hat das

Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen

nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden

Rechnung zu legen.

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