470. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 8, 11 und 12 des
Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz verordnet
Errichtung, Zusammensetzung und Funktionsdauer
der Weinkostkommissionen
§ 1. (1) Zur Durchführung der im § 30 Abs. 11
des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 334/1971 umschriebenen
Aufgaben haben sich die im § 9 der Weinverordnung,
BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 2/1972 bezeichneten
Untersuchungsanstalten, soweit erforderlich,
Weinkostkommissionen zu bedienen.
(2) Zu Mitgliedern einer Weinkostkommission
sind zu berufen
a) der Leiter der Untersuchungsanstalt als
Vorsitzender und der von diesem bestellte
Vertreter als Vorsitzenderstellvertreter sowie
b) mindestens acht auf dem Gebiet der Weinkost
erfahrene Sachverständige aus dem
Kreise des Weinbaues und des Weinhandels
sowie sachverständige Angehörige von
einschlägigen Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten.
(3) Die Funktionsdauer der Weinkostkommission
beträgt fünf Jahre.
Gelöbnis
§ 2. Der Vorsitzende der Weinkostkommission
und dessen Stellvertreter haben vor dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft oder
dem von diesem namhaft gemachten Vertreter,
die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden
der Weinkostkommission, zu geloben, daß sie
ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit
jedermann gegenüber Verschwiegenheit
wahren werden. Gehören der Weinkostkommission
Beamte von Gebietskörperschaften an,
so genügt eine Erinnerung an den Diensteid.
Sonstige Pflichten
§ 3. (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger
sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender
Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission
untersagt, ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten,
das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut
oder zugänglich geworden ist.
(2) Die Mitglieder der Weinkostkommission
sind ferner verpflichtet, im Geschäftsverkehr
jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglieder
der Weinkostkommission zu unterlassen.
(3) Erlangt ein Kostmitglied Kenntnis von der
Herkunft der Probe eines zur Prüfung bestimmten
Weines, so hat es dies dem Vorsitzenden
mitzuteilen. Dieser hat das Kostmitglied, sofern
er bei diesem eine Befangenheit festgestellt hat,
von der Prüfung der betreffenden Probe auszuschließen.
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Wahrnehmung der Geschäfte der
Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden.
Er hat sich hiebei des Personals und der Einrichtungen
der Untersuchungsanstalt zu bedienen.
(2) Im Falle der Abwesenheit oder einer sonstigen
Verhinderung des Vorsitzenden hat
diesen der Vorsitzendestellvertreter in allen die
Weinkostkommission betreffenden Obliegenheiten
zu vertreten.
Einberufung zu den Kostsitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitzende hat zu den Kostsitzungen,
unter Bedachtnahme auf den Bedarf
sowie in sachdienlicher Reihenfolge, Kostmitglieder
in solcher Anzahl einzuberufen, daß die
Arbeitsfähigkeit der Weinkostkommission für
die vorgesehenen Sitzungen jederzeit gegeben ist
(Abs. 3). Jedenfalls hat er je einen Vertreter aus
jedem der im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten Sachverständigenkreis
einzuberufen.
(2) Sofern wegen Nichterscheinens einzelner
Kostmitglieder trotz nachgewiesener Einladung
die anberaumte Sitzung nicht abgehalten werden
könnte, ist der Vorsitzende berechtigt, von der
im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zusammensetzung
Abstand zu nehmen.
(3) Die Arbeitsfähigkeit der Kostkommission
ist gegeben, wenn zur Kost der Vorsitzende und
mindestens fünf der einberufenen Kostmitglieder
anwesend sind.
(4) Der Vorsitzende hat mindestens zehn Tage
vor der anberaumten Sitzung die Kostmitglieder
zur Teilnahme an dieser einzuberufen. Die Kostmitglieder
haben der Einberufung Folge zu leisten,
es sei denn, daß eine begründete Verhinderung
vorliegt. Eine solche hat das Kostmitglied
dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor
dem anberaumten Termin, sofern dies nicht
möglich ist, zumindest bei der sich nächstbietenden
Gelegenheit und auf kürzestem Wege (z. B.
telephonisch oder telegraphisch), mitzuteilen.
(5) Die an den Sitzungen teilnehmenden Kostmitglieder
haben die ihnen vom Vorsitzenden
vorgesetzten Weinproben einer Sinnenprobe zu
unterziehen und deren Ergebnis diesem schriftlich
mitzuteilen.
Abstandnahme von der Einberufung;
Abberufung von Kostmitgliedern
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied
zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,
a) wenn dieses wegen eines
1. Verbrechens,
2. aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung,
3. Vergehens nach dem Weingesetz oder
einer Übertretung desselben rechtskräftig
strafgerichtlich verurteilt worden
ist,
b) wenn dieses wiederholt von den Sitzungen
der Kostkommission unbegründet ferngeblieben
ist,
c) auf eigenes Ersuchen,
d) auf Ersuchen der entsendenden Institution
oder
e) wenn es seinen Pflichten gemäß den §§ 2,
3 und 5 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.
(2) Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den
Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens
und von einer Verurteilung gemäß
Abs. 1 lit. a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren
im Sinne des Abs. 1 lit. a lediglich eingeleitet,
bleibt es dem Vorsitzenden überlassen,
von der Einberufung solange Abstand zu nehmen,
bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
ist.
(4) Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen
Verurteilung eines Kostmitgliedes aus
einem der im Abs. 1 lit. a genannten Gründe
Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen
der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ein
Kostmitglied, im Falle des Abs. 1 lit. b und e
nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als
Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.
Probenprüfung (Sinnenprobe)
§ 7. (1) Die Kostmitglieder haben sich mindestens
zwei Stunden vor Beginn der Probenprüfung
scharf gewürzter Speisen, alkoholischer
Getränke und des Rauchens zu enthalten.
(2) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die
Probenprüfung in einem hiefür geeigneten und
von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen
Raum durchgeführt werden kann.
(3) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die
Proben ehestens nach ihrem Einlangen in der
Untersuchungsanstalt zur Probenprüfung bereit-
gestellt werden. Bis dahin sind die Proben so
aufzubewahren, daß Veränderungen in deren
Zustand möglichst ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat die Proben in einer
auf den Prüfungsvorgang abgestimmten Reihenfolge
und der Eigenart der zu prüfenden Weine
entsprechend temperiert den Kostmitgliedern
darzubieten. Die Proben dürfen erst unmittelbar
vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet
werden.
(5) Die Verkostung der Proben ist in nicht
öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende
ist jedoch berechtigt, bestimmten Personen
die Anwesenheit im Verkostungsraum zu
gestatten (wie zwecks Verrichtung von Hilfsdiensten
oder zu Lehrzwecken).
(6) Der Vorsitzende hat vor oder während
einer Sitzung Vergleichs-, Test- oder Pegelproben
zwecks vergleichsweiser Verkostung zur
Verfügung zu stellen, sofern dies die Feststellung
des Gesamtkostergebnisses erfordert oder
wesentlich erleichtert. Die Art und Zusammensetzung
dieser Proben hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen.
(7) Der Vorsitzende hat vor der Verkostung
der Proben jene Daten mitzuteilen, die für die
Kostmitglieder zur Durchführung der Probenprüfung
von wesentlicher Bedeutung sind, wie
insbesondere
a) den ungefähren Zeitpunkt der Probenziehung,
b) die Herkunftsbezeichnung, unter der der
Wein in Verkehr gesetzt werden soll,
jedenfalls aber die Weinbauregion, aus
der der Wein stammt,
c) den Jahrgang, die Rebsorte und die vorgesehenen
Bezeichnungen gemäß den §§ 19
und 19 a des Weingesetzes 1961 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/
1971 sowie
d) Angaben über kellertechnische Maßnahmen.
Etwaige, der Untersuchungsanstalt zur Kenntnis
gelangte Angaben über die Person des Produzenten
oder des Händlers, aus dessen Betrieb
der Wein stammt, von dem die Proben genommen
wurden, und Hinweise, aus denen auf diese
Proben geschlossen werden kann, haben jedenfalls
zu unterbleiben.
(8) Die Kostmitglieder haben jene Merkmale
des Weines festzustellen, die für dessen sensorische
Beurteilung gemäß Abs. 11 von Bedeutung
sind. Danach sind, soweit für die Beurteilung der
zur Verkostung gelangenden Weine erforderlich,
Sorte, Aussehen, Geruch und Geschmack festzustellen;
bei Qualitäts- und Siegelweinen hat
sich diese Feststellung auch darauf zu beziehen,
ob der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack
harmonisch und ob er frei von Fehlern
ist.
(9) Zur näheren Bestimmung der im Abs. 8
angeführten Merkmale sind jene Ausdrücke zu
verwenden, die diese Merkmale in der für die
Beurteilung erforderlichen Weise ausreichend
umschreiben. So sind insbesondere zur Beschreibung
a) der Sorte: Sortenbukett,
b) des Aussehens: klar oder trüb, Farbe
(grünlich-gelb oder goldgelb bei Weißwein,
rötlich bei Schillerwein bzw. Rosewein, rot
oder dunkelrot bei Rotwein, diesen Farbbeschreibungen
entsprechende Bezeichnungen
auch bei versetzten Weinen),
c) des Geruches: ausgeprägt, schwach, fehlerfrei
oder fehlerhaft,
d) des Geschmackes: dünn, voll, leer, sortentypisch,
fehlerfrei oder fehlerhaft (mit Angabe
der Art des Fehlers)
zu verwenden.
(10) Der Vorsitzende hat sich an den gemäß
Abs. 8 zu treffenden Feststellungen nicht zu beteiligen.
(11) Die an die Kostmitglieder zu richtende
Frage hat sich darauf zu beschränken, ob der
Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung,
unter der er in Verkehr gesetzt werden soll,
entspricht. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit
ja oder nein beantwortet werden kann.
(12) Jedes Kostmitglied hat das Ergebnis der
Sinnenprobe in einer schriftlichen Aufzeichnung
festzuhalten, diese zu unterfertigen und dem
Vorsitzenden zu übergeben.
(13) Der Vorsitzende hat auf Grund der gemäß
Abs. 12 vorgelegten Aufzeichnungen das
Gesamtergebnis der Sinnenprobe schriftlich festzuhalten.
Der Wein entspricht danach in sensorischer
Hinsicht der Bezeichnung, unter der
er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die
vom Vorsitzenden gestellte Frage
a) bei fünf Kostmitgliedern von fünf,
b) bei sechs Kostmitgliedern von mindestens
fünf,
c) bei sieben Kostmitgliedern von mindestens
sechs,
d) bei acht Kostmitgliedern von mindestens
sieben,
e) bei neun Kostmitgliedern von mindestens
acht,
f) bei zehn Kostmitgliedern von mindestens
acht,
g) bei elf Kostmitgliedern von mindestens
neun,
h) bei zwölf Kostmitgliedern von mindestens
zehn
bejaht wird.
(14) Der Vorsitzende hat das gemäß Abs. 13
erzielte Beurteilungsergebnis nach Beendigung
der gesamten Weinkost den Kostmitgliedern
bekanntzugeben.
(15) Über jede Sitzung hat der Vorsitzende
ein Protokoll zu führen, in das jedenfalls der
Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen
der Anwesenden sowie der entschuldigten und
nicht entschuldigten Kostmitglieder und das
zusammengefaßte Beurteilungsergebnis einzutragen
sind. Die schriftlichen Aufzeichnungen
der Kostmitglieder (Abs. 12) sind dem Protokoll
als Beilagen anzuschließen.
Aufwandersatz für die Mitglieder
§ 8. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission
ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Für die Teilnahme an den Sitzungen ist von
der Untersuchungsanstalt eine Aufwandentschädigung
von 300 S je Mitglied und Sitzung zu
entrichten.
(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den
Mitgliedern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß
der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbedienstete.
(3) Mitgliedern der Weinkostkommission, die
im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine
Reisekostenvergütung im Sinne des Abs. 2, wenn
eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der
Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt
wird.
(4) Soweit gemäß den Abs. 2 und 3 Reisekostenvergütungen
zu gewähren sind, hat das
Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen
nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden
Rechnung zu legen.