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470_1971 AT

470. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,

103/1969 und 462/1969 wird geändert wie folgt

Im Abs. 1 des Art. II des Bundesgesetzes vom

13. Feber 1969, BGBl. Nr. 103, mit dem das

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen abgeändert wird, sind die

Worte „31. Dezember 1971." durch die Worte

„31. Dezember 1973." zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es

sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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