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46_2003 AT

46. Bundesgesetz: Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesgesetz: Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der

BUWOG – Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG

Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS

Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding

Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister

für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche

Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für

Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen

bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden

Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 46. Verordnung: Fremdenführer-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzung

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird

durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer

und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.

(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde

einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges

für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen

der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994

oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen nachweist

1. Rechtswissenschaften,

2. Volkswirtschaft,

3. Betriebswirtschaft,

4. Internationale Betriebswirtschaft,

5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,

6. Handelswissenschaft oder

7. Wirtschaftspädagogik.

(3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für

Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art

nachweist

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/

Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder

2. Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene

Ausbildung in erster Hilfe oder

3. Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige

Ausbildung.

(4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben,

können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung

nachweisen.

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer

verwendeten Personen

§ 2. Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des

Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1

nachzuweisen.

Übergangsbestimmung

§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe,

die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser

Verordnung.

BGBlPdf 46. Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W1 RID darf UN 1402 Calciumcarbid der

Verpackungsgruppe II, das in Großpackmitteln (IBC) des Typs 11A verpackt ist, unter folgenden Bedingungen

in offenen Wagen befördert werden

a) Die Großpackmittel (IBC) dürfen oben und an den Seiten nicht mit Ventilen oder irgendwelchen

Verschlussmitteln ausgerüstet sein.

b) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keinem Eindringen von Feuchtigkeit

kommen kann.

(2) Zusätzlich zu den sonstigen Angaben gemäß Kapitel 5.4 RID hat der Absender im Frachtbrief zu

vermerken

„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2002).“

(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 22. Oktober 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens

einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur

noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Februar 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

Staaten: Datum der Unterzeichnung

Schweden 23. Oktober 2002

Norwegen 29. November 2002

Kroatien 9. Dezember 2002

Dänemark 9. Dezember 2002

Tschechische Republik 23. Jänner 2003

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