46. Bundesgesetz: Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der
BUWOG – Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG
Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS
Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding
Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister
für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche
Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für
Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen
bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden
Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzung
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird
durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer
und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.
(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde
einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges
für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen
der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen nachweist
1. Rechtswissenschaften,
2. Volkswirtschaft,
3. Betriebswirtschaft,
4. Internationale Betriebswirtschaft,
5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,
6. Handelswissenschaft oder
7. Wirtschaftspädagogik.
(3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für
Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art
nachweist
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/
Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder
2. Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene
Ausbildung in erster Hilfe oder
3. Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige
Ausbildung.
(4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben,
können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung
nachweisen.
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer
verwendeten Personen
§ 2. Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des
Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1
nachzuweisen.
Übergangsbestimmung
§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe,
die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben
worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser
Verordnung.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W1 RID darf UN 1402 Calciumcarbid der
Verpackungsgruppe II, das in Großpackmitteln (IBC) des Typs 11A verpackt ist, unter folgenden Bedingungen
in offenen Wagen befördert werden
a) Die Großpackmittel (IBC) dürfen oben und an den Seiten nicht mit Ventilen oder irgendwelchen
Verschlussmitteln ausgerüstet sein.
b) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keinem Eindringen von Feuchtigkeit
kommen kann.
(2) Zusätzlich zu den sonstigen Angaben gemäß Kapitel 5.4 RID hat der Absender im Frachtbrief zu
vermerken
„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2002).“
(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 22. Oktober 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens
einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur
noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Februar 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
Staaten: Datum der Unterzeichnung
Schweden 23. Oktober 2002
Norwegen 29. November 2002
Kroatien 9. Dezember 2002
Dänemark 9. Dezember 2002
Tschechische Republik 23. Jänner 2003