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46. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung 2002 – FOnV 2002

Auf Grund folgender Bestimmungen

– §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung – BAO,

– § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH – BRZ GmbH,

– § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 – InvFG 1993,

– § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die

gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz),

– § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,

– § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,

– § 13 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen

Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),

– § 10 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz,

– § 10a Abs. 4 Kapitalverkehrsteuergesetz,

wird verordnet

Artikel 1

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf

Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht

eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und

Erledigungen,

2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen,

3. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Erledigungen.

§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu

erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.

(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich

geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.

§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der

technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf

1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten

mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),

2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung iVm § 2

der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung

und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder

die für diese bestellten Substitute (§ 119 Notariatsordnung),

3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung).

Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3

Notariatsordnung) mitzuteilen,

4. die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und die in die Liste der

Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwaltschaften.

Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen

(§ 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) einer

Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.

§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im

Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach

dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung

oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben;

die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere

nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.

(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem

Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im

Sinne des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für

Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen

Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung

hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.

§ 5. (1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen

sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen

davon sind, nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf

Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.

(2) Für Anbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung

eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in der Übersicht (§ 7).

(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung

in der Übersicht (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden.

§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten

Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten

Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für

die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt

der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline

selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und

Erledigungen aufzulisten.

(2) In der Übersicht (Abs. 1) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung

mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau,

Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.

(3) Andere als die nach Abs. 1 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen

Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Abs. 2 angeführten Datenübertragungen gelten

überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei

der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde

in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes

unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt

für mit

1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für

Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde)....... 0,07 Euro

2. Information zu Rückzahlungen.................................................................................. 0,07 Euro

3. Vorauszahlungen/Veranlagungen.............................................................................. 0,07 Euro

4. Anmerkungen............................................................................................................ 0,07 Euro

5. Rückstandsaufgliederung........................................................................................... 0,07 Euro

6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr................................................................... 0,07 Euro

7. Lohnzettel (pro Lohnzettel)....................................................................................... 0,07 Euro

8. Bescheide (pro Bescheid) .......................................................................................... 0,07 Euro

je beantworteter Abfrage.

§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium

für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.

Artikel 2

§ 10. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher

Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne

des § 42 Abs. 1 InvFG 1993, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines

Kapitalanlagefonds umfassen.

§ 11. (1) Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen

Vertreter.

(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im

Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach

Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung

in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

§ 12. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

Artikel 3

§ 13. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen,

Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.

§ 14. Teilnehmer sind die in § 3 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen

Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes

darüber hinaus auch die in § 3 Z 1 Genannten.

§ 15. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

Artikel 4

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen

in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung – FOnV), BGBl. II Nr. 71/

1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.

2. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte

Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin

anzuwenden.

3. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von

Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden,

anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der

28. Februar 2002.

BGBlPdf 46. Kundmachung: Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation

(BGBl. Nr. 517/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 129/2001) hinterlegt

Staaten: Datum des In-Kraft-Tretens

gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b

Kasachstan 24. Jänner 2003

Demokratische

Volksrepublik Korea

21. November 2002

Usbekistan 12. Oktober 2002

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