46. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund folgender Bestimmungen
– §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung – BAO,
– § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH – BRZ GmbH,
– § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 – InvFG 1993,
– § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die
gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz),
– § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
– § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
– § 13 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen
Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
– § 10 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz,
– § 10a Abs. 4 Kapitalverkehrsteuergesetz,
wird verordnet
Artikel 1
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf
Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht
eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und
Erledigungen,
2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen,
3. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu
erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich
geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der
technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf
1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten
mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),
2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung iVm § 2
der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung
und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder
die für diese bestellten Substitute (§ 119 Notariatsordnung),
3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung).
Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3
Notariatsordnung) mitzuteilen,
4. die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und die in die Liste der
Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwaltschaften.
Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen
(§ 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) einer
Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im
Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach
dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben;
die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere
nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem
Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im
Sinne des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für
Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen
Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung
hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
§ 5. (1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen
sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen
davon sind, nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf
Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) Für Anbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung
eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in der Übersicht (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung
in der Übersicht (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden.
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten
Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten
Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für
die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline
selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und
Erledigungen aufzulisten.
(2) In der Übersicht (Abs. 1) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung
mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau,
Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
(3) Andere als die nach Abs. 1 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen
Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Abs. 2 angeführten Datenübertragungen gelten
überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei
der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde
in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes
unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt
für mit
1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für
Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde)....... 0,07 Euro
2. Information zu Rückzahlungen.................................................................................. 0,07 Euro
3. Vorauszahlungen/Veranlagungen.............................................................................. 0,07 Euro
4. Anmerkungen............................................................................................................ 0,07 Euro
5. Rückstandsaufgliederung........................................................................................... 0,07 Euro
6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr................................................................... 0,07 Euro
7. Lohnzettel (pro Lohnzettel)....................................................................................... 0,07 Euro
8. Bescheide (pro Bescheid) .......................................................................................... 0,07 Euro
je beantworteter Abfrage.
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium
für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.
Artikel 2
§ 10. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher
Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne
des § 42 Abs. 1 InvFG 1993, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines
Kapitalanlagefonds umfassen.
§ 11. (1) Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen
Vertreter.
(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im
Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung
in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
§ 12. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 3
§ 13. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen,
Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.
§ 14. Teilnehmer sind die in § 3 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen
Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes
darüber hinaus auch die in § 3 Z 1 Genannten.
§ 15. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 4
1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen
in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung – FOnV), BGBl. II Nr. 71/
1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
2. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte
Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin
anzuwenden.
3. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von
Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden,
anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der
28. Februar 2002.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
(BGBl. Nr. 517/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 129/2001) hinterlegt
Staaten: Datum des In-Kraft-Tretens
gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b
Kasachstan 24. Jänner 2003
Demokratische
Volksrepublik Korea
21. November 2002
Usbekistan 12. Oktober 2002