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46_2001 AT

46. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 46. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, G 43/00-12, dem

Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge „ , wenn der geschätzte

Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 ECU,“ in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes

1997, BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 46. Verordnung: Änderung der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I

Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum

mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien-

und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO), BGBl. Nr. 889/1994, wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I

Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:“

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999,

und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für

EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet

„Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere

zu berücksichtigen

1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;

2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;

3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;

4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge,

Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5. das Betriebskapital.

(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die

sich

1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18000 € (247685,40 S) für das erste und auf

mindestens 10000 € (137603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und

2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7500 € (103202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.

(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden

bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der

Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“

4. § 3 samt Überschrift lautet

„Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines

Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders

oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10

zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist,

kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten

ersetzt werden.

(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers

erteilt wurde, müssen für

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für

den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge

spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und

2. jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II

Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks

die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage

eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines

Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders

oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2

genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes

Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von

ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des

§ 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die

Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an

Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an

die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“

5. § 5 samt Überschrift lautet

„Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996,

BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.“

6. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar

einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder

Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede

der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist

nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-

Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.“

7. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des

Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet

so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten

Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.“

8. In § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils

30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den

mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl

erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der

möglichen Punkteanzahl liegen darf.“

9. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß

Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.“

10. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den

Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.“

11. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.“

12. § 14 Abs. 4 entfällt

13. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen

für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl.

Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung

schriftlich

1. kaufmännische Buchführung,

2. Lohnverrechnung.

mündlich

1. Verträge im Allgemeinen,

2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3. Geschäftsbücher,

4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

5. Sozialversicherungsrecht,

6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge

und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe

zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

7. Steuerrecht,

8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,

10. Fakturierung,

11. Marketing,

12. Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

13. Organisation der Wirtschaftskammern.“

14. § 14 Abs. 6 lautet

„(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe

gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr – BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in

der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende

Sachgebiete der mündlichen Prüfung

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

2. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit

sie von österreichischen Regeln abweichen,

3. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

4. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

5. Straßenverkehrssicherheit.“

15. § 14 Abs. 7 erster Satz lautet

„(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:“

16. § 14 Abs. 7 Z 9 lautet

„9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,“

17. § 14 Abs. 8 Z 2 lit. b lautet

„b) Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);“

18. § 15 samt Überschrift lautet

„Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des

Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen

der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus

denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen,

die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers

benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem

1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund

einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind

vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten

1. Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis

der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes

ausgestellt wurden,

2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem

betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften

während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr

als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,

3. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.“

19. § 16 lautet

„§ 16. (1) Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,

die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum

Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des

Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist

auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung

entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.

(2) Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999

ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der

BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in

der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine

Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz,

BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b

Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde

eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung

auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung

zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.“

20. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1,

in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches

Recht umgesetzt.“

21. Anlage 1 Punkt 2.1.g lautet

„g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere

Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie

Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen

tätig sind,“

22. Die Überschrift in Anlage 1 Punkt 2.2 lautet

„2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:“

23. Anlage 1 Punkt 2.2.d lautet

„d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,“

24. Der Strichpunkt nach Punkt 2.2.j der Anlage 1 ist durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende lit. k

wird angefügt

„k) Telematikanwendung im Straßenverkehr;“

25. Anlage 1 Punkt 2.5.b lautet

„b) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,

FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,“

26. Anlage 2 Punkt 2.1.f lautet

„f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere

Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und

Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen

tätig sind,“

27. Die Überschrift in Anlage 2 Punkt 2.2 lautet

„2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:“

28. Anlage 2 Punkt 2.2.d lautet

„d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,“

29. Anlage 2 Punkt 2.5.a lautet

„a) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,

FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),“

30. Anlage 3 Punkt 1.c lautet

„c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts

und der einschlägigen Kollektivverträge sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die

im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,“

31. Anlage 3 Punkt 2.c lautet

„c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts,

der einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise

derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig

sind,“

32. Anlage 3 Punkt 2.p lautet

„p) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,

FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),“

33. In Anlage 3 ist der Punkt nach Punkt 2.r durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende lit. s wird

angefügt

„s) Telematikanwendung im Straßenverkehr.“

34. Anlage 4 lautet

Anlage 4

35. Anlage 5 lautet

Anlage 5

36. Anlage 6 lautet

Anlage 6

37. Anlage 7 lautet

Anlage 7

38. Anlage 8 entfällt.

39. Anlage 9 lautet

Anlage 9

40. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt

Anlage 10

BGBlPdf 46. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben Armenien und Aserbaidschan am

25. Jänner 2001 ihre Beitrittsurkunden zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/1999) hinterlegt.

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