46. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, G 43/00-12, dem
Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge „ , wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 ECU,“ in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes
1997, BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I
Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum
mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien-
und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO), BGBl. Nr. 889/1994, wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I
Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:“
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999,
und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für
EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.“
3. § 2 samt Überschrift lautet
„Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere
zu berücksichtigen
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge,
Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die
sich
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18000 € (247685,40 S) für das erste und auf
mindestens 10000 € (137603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7500 € (103202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden
bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der
Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
4. § 3 samt Überschrift lautet
„Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines
Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders
oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10
zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist,
kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten
ersetzt werden.
(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers
erteilt wurde, müssen für
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für
den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge
spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und
2. jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II
Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks
die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage
eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines
Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders
oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2
genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes
Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von
ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des
§ 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.
(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die
Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an
Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an
die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“
5. § 5 samt Überschrift lautet
„Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996,
BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.“
6. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar
einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder
Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede
der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist
nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-
Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.“
7. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des
Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet
so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten
Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.“
8. In § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils
30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den
mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl
erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der
möglichen Punkteanzahl liegen darf.“
9. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß
Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.“
10. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den
Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.“
11. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.“
12. § 14 Abs. 4 entfällt
13. § 14 Abs. 5 lautet
„(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl.
Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung
schriftlich
1. kaufmännische Buchführung,
2. Lohnverrechnung.
mündlich
1. Verträge im Allgemeinen,
2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
3. Geschäftsbücher,
4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
5. Sozialversicherungsrecht,
6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge
und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe
zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
7. Steuerrecht,
8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
10. Fakturierung,
11. Marketing,
12. Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
13. Organisation der Wirtschaftskammern.“
14. § 14 Abs. 6 lautet
„(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe
gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr – BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in
der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende
Sachgebiete der mündlichen Prüfung
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
2. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit
sie von österreichischen Regeln abweichen,
3. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
4. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
5. Straßenverkehrssicherheit.“
15. § 14 Abs. 7 erster Satz lautet
„(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:“
16. § 14 Abs. 7 Z 9 lautet
„9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,“
17. § 14 Abs. 8 Z 2 lit. b lautet
„b) Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);“
18. § 15 samt Überschrift lautet
„Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen
der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus
denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen,
die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers
benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem
1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund
einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind
vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.
(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten
1. Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis
der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes
ausgestellt wurden,
2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem
betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften
während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr
als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
3. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.“
19. § 16 lautet
„§ 16. (1) Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,
die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum
Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des
Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist
auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung
entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
(2) Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999
ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der
BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in
der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine
Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz,
BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b
Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde
eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung
auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung
zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.“
20. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1,
in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches
Recht umgesetzt.“
21. Anlage 1 Punkt 2.1.g lautet
„g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere
Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie
Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen
tätig sind,“
22. Die Überschrift in Anlage 1 Punkt 2.2 lautet
„2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:“
23. Anlage 1 Punkt 2.2.d lautet
„d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,“
24. Der Strichpunkt nach Punkt 2.2.j der Anlage 1 ist durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende lit. k
wird angefügt
„k) Telematikanwendung im Straßenverkehr;“
25. Anlage 1 Punkt 2.5.b lautet
„b) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,
FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,“
26. Anlage 2 Punkt 2.1.f lautet
„f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere
Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und
Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen
tätig sind,“
27. Die Überschrift in Anlage 2 Punkt 2.2 lautet
„2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:“
28. Anlage 2 Punkt 2.2.d lautet
„d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,“
29. Anlage 2 Punkt 2.5.a lautet
„a) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,
FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),“
30. Anlage 3 Punkt 1.c lautet
„c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts
und der einschlägigen Kollektivverträge sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die
im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,“
31. Anlage 3 Punkt 2.c lautet
„c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts,
der einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise
derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig
sind,“
32. Anlage 3 Punkt 2.p lautet
„p) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,
FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),“
33. In Anlage 3 ist der Punkt nach Punkt 2.r durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende lit. s wird
angefügt
„s) Telematikanwendung im Straßenverkehr.“
34. Anlage 4 lautet
Anlage 4
35. Anlage 5 lautet
Anlage 5
36. Anlage 6 lautet
Anlage 6
37. Anlage 7 lautet
Anlage 7
38. Anlage 8 entfällt.
39. Anlage 9 lautet
Anlage 9
40. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt
Anlage 10
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben Armenien und Aserbaidschan am
25. Jänner 2001 ihre Beitrittsurkunden zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/1999) hinterlegt.