46. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Seniorengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz),
BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesseniorenbeirat
einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen bestellt werden.
(2) Dabei werden
1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen
Gemeindebundes,
4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,
des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für
Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit sowie
5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag
bestellt.
(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen
Seniorenorganisationen zu bestellen.“
2. § 4 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 4 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
3. § 5 lautet
„§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier Monate vor Ende der
laufenden Funktionsperiode
1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“,
2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht
aufmerksam zu machen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem
Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte
hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu informieren; dabei
findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.“
4. § 6 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen
Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1
Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der
Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.“
5. § 9 lautet
„§ 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)
von seiner Funktion zu entheben, wenn
1. es dies beantragt,
2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung
beantragt,
3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer
ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.“
6. § 16 lautet
„§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.“
7. § 17 lautet
„§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in
einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen.“
8. § 19 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen
1. die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes
gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,
2. die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr
einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und
3. der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im
betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien
festzulegen.“
9. § 20 lautet
„§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür
verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, unbeschadet der
Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel
gewähren.“
10. § 24 lautet
„§ 24. (1) Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von
Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen
Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange
1.Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren
Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2
Z 1 bestellt worden sind, und
2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des „Österreichischen Seniorenrates“
nach dessen Statuten angehören.
(2) Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.
(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der
„Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden
und der Landwirte gleichgestellt.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem „Österreichischen
Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem „Österreichischen Seniorenrat“ gegen
angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des
Bundes übertragen werden
1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,
3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen
1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim
„Österreichischen Seniorenrat“.
(6) Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist
er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates“ zu führen.“
11. § 27 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass
a) die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder
unbeschadet § 9 aufrecht bleibt und
b) die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder
gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erfolgen hat.
(5) Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat
abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von
Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19
Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.“
12. § 28 lautet
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 46/2000 sind betraut
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet
Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des uneingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller
gemäß § 124 Z 3 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Medienbereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik
oder eines Kollegs an dieser Höheren Lehranstalt oder des Kollegs für Multimedia an der
Höheren Grafischen Bundeslehr- und -versuchsanstalt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik einschließlich
deren Sonderformen und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker und
Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf den Kupferdruck eingeschränkte Gewerbe
§ 2. Die Befähigung für die Ausübung des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der
Drucker und Druckformenhersteller kann auch nachgewiesen werden durch
a) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker
oder Tiefdruckformenhersteller und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf einfache Verfahrensarten eingeschränkte Gewerbe
§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten
Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachgewiesen werden.
(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten
1. elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie
elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische
Verfahren,
2. Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und
3. Desktop-Publishing-Systeme.
Prüfung
§ 4. (1) Die Prüfung besteht aus
1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 5,
2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 6 und
3. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 7.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Prüfungsteils und dem Beginn des mündlichen
Prüfungsteils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 5. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des uneingeschränkten
Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten
zu erstrecken
1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe und Materialwirtschaft,
2. Betriebstechnik,
3. Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
4. Kalkulation,
5. Kosten- und Leistungsrechnung,
6. Absatzwirtschaft und
7. branchenspezifischer Umweltschutz.
(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils ist je eine Prüfungsaufgabe aus den unter Abs. 1
angeführten Fachgebieten zu lösen.
(3) Die Erledigung der Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in sechs Stunden
erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 6. (1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des uneingeschränkten
Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten
zu erstrecken
1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe und Materialwirtschaft,
2. Betriebstechnik,
3. Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
4. Kalkulation,
5. Kosten- und Leistungsrechnung,
6. Absatzwirtschaft,
7. branchenspezifischer Umweltschutz,
8. einschlägige Rechtsvorschriften (Medienrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht,
Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht und bürgerliches Recht, insbesondere in Bezug
auf Vertragsrecht und Geschäftsbedingungen) und
9. Arbeitnehmerschutzrecht mit dem Schwerpunkt Arbeitssicherheit im Druck- und Druckformenherstellungsbetrieb.
(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 20 Minuten nicht unterschreiten
und 40 Minuten nicht überschreiten.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 7. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Fachleuten, die das uneingeschränkte Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller als
Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und
eines muss die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3) Eines der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der
Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 9. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung
gemäß § 4 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der
Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart wird.
Zulassungsvoraussetzung
§ 10. Zur Prüfung gemäß § 4 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 11. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. gegebenenfalls die zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteils
Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteils Unternehmerprüfung
erforderlichen Belege und
5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung nicht erfüllt
sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Einladung zur Prüfung
§ 12. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und des allenfalls durchzuführenden
Prüfungsteils Unternehmerprüfung und
3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im Folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt, wobei
der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist
1. 20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang und
2. 14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung und bei Wiederholungsprüfungen
mit eingeschränktem Umfang.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 14. (1) Die Prüfungsstelle hat an die Mitglieder der Prüfungskommission 90 Prozent der Prüfungsgebühren
als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren
sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, dass jene
Mitglieder der Prüfungskommission den doppelten Anteil an der Prüfungsgebühr erhalten, die mit der
Ausarbeitung und Korrektur der Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteiles befasst sind.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 15. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
zur Post gegeben hat oder
3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 16. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein
Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gewerbe der
Drucker und der Druckformenhersteller, BGBl. Nr. 291/1994, außer Kraft.
(2) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der im Abs. 1 genannten
Verordnung gelten als Zeugnisse über die Prüfung gemäß § 1 Z 5.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren
an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich
abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 lit. a angeführten Lehrberufen
gleichgestellt.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a
angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 23. November 1999 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 146/1997) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
„In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 18 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen
das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
ins Englische, Deutsche, Russische oder Litauische versehen sein müssen, sofern sie nicht in einer der
oben genannten Sprachen verfasst worden sind.
In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Ausdruck
„Staatsangehöriger“ eine Person bezeichnet, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen Staatsbürger
der Republik Litauen ist.
In Übereinstimmung mit Abs. 1 von Art. 41 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass
sie sich das Recht vorbehält
a) ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die strafbare
Handlung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);
b) ein Ersuchen um Verfolgung für eine Handlung abzulehnen, für die in Übereinstimmung mit
ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können
(Anlage I lit. b);
c) Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Handlung nicht anzuwenden, für die in Übereinstimmung mit
ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können
(Anlage I lit. d).“