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46_1999 AT

46. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Luftenberg an der Donau und Steyregg

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Luftenberg an der Donau und Steyregg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von km 75,60 (alt)/Bestand-km 222,23 bis Bestand-km

236,238 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen –

mit Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32 bzw. vom 23. Jänner 1990, BGBl. Nr. 74, bestimmten

– Abschnitte ,,Abwinden“ und ,,Abwinden-Steyregg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Luftenberg an

der Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:50000 zu ersehen.

BGBlPdf 46. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Abänderung des

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 325/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988

Bangladesch 26. März 1996

Belarus 24. Juli 1996

Bosnien und Herzegowina 7. März 1995

Eritrea 6. Juni 1995

Ghana 15. Juli 1997

Guyana 14. Dezember 1988

Kroatien 5. Oktober 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 3. September 1997

Moldova 22. Dezember 1994

Niger 8. April 1988

Papua-Neuguinea 5. Oktober 1992

San Marino 3. Februar 1995

Tschechische Republik 15. April 1993

Turkmenistan 14. April 1993

Usbekistan 24. Februar 1994

Vanuatu 31. Jänner 1989

Zypern 5. Juli 1989

Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik

China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht

mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.

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