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46_1998 AT

46. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 22 lautet

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der

Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“

2. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines

anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich

und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“

3. Im § 48 Abs. 6 wird die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer

Polytechnischen Schule“ ersetzt.

4. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung,

gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt

werden.“

5. § 72 Abs. 2 lautet

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung

zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer

Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden

von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen,

Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der

landesgesetzlich zuständigen Behörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des

Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“

6. § 74 Z 1 lautet

„1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1

und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80

sowie“

7. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

8. Nach § 78 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach

Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn

der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

9. § 82 Abs. 3 lautet

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder,

wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“

10. § 93 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

11. Im § 94 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

12. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt

„§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des

Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung

erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen

Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates

zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand

genommen werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist

oder

4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem

Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung

zu nehmen.“

13. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf

das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des

Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

14. § 95 Abs. 3 lautet

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb

von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu

übermitteln.“

15. Dem § 95 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis

für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung

abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“

16. Der bisherige Text des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 97 wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren

rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

17. Dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1a, § 48 Abs. 6, § 72 Abs. 1a, § 72 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75

Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2a, § 82 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 94, § 94a, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 95

Abs. 4 und § 97 sowie Artikel II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1998

treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

18. In der Anlage wird im Artikel II in der linken Spalte („Verwendung:“) in Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE

L 2a 2) in Z 1, in Abschnitt 3 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1), in Abschnitt 4

(VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1) in Z 1 und Z 2 und in Abschnitt 5 (VERWENDUNGSGRUPPE L 3)

sowie in der rechten Spalte („Erfordernis:“) in Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) im ersten

Absatz Z 2 jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen

Schulen“ ersetzt.

19. In der Anlage wird im Artikel II in der rechten Spalte („Erfordernis:“) in Abschnitt 1 (VERWENDUNGSGRUPPE

L 1) in Abs. 2 Z 1 und Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) erster Absatz

erster Satz jeweils an die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ die Wendung „bzw. Polytechnische

Schulen“ angefügt.

BGBlPdf 46. Verordnung: SUG-Pauschalbetragsverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz

wird ein Betrag in der Höhe von 98500 S monatlich festgesetzt.

§ 2. (1) An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß § 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf

jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der

Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der

Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten

des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind

für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf

zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind

dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 46. Österreichisch-mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind beide Seiten übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Minister oder Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind;

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten als solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die

als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld;

2. auf die mazedonischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten,

b)die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

c) die Arbeitslosenversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern

oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen

Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für mazedonische Staatsangehörige, die

unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den mazedonischen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch

dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus

dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie

entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der

Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den

Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen

Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder

Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert

wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer

Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

sie wohnt.

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

berechtigt wäre.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11

und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich

festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal

im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit

nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer

Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit

erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,

sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

(4) Soweit nach den mazedonischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände

Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.

Artikel 20

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein

Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen

Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19

ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19

ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22

oder Artikel 23 festzustellen.

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige österreichische Träger die Leistung

ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

1.Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten

Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der

Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Artikel 23

Berechnung von mazedonischen Teilleistungen

(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige mazedonische Träger die Leistung auf die

Weise festzustellen, daß er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die

gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den

mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären und sodann auf Grund des so berechneten

Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den mazedonischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der

Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten feststellt.

(2) Übersteigt bei Anwendung des Absatzes 1 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den mazedonischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung des Leistungsbetrages vorgesehene Höchstdauer, so ist der

entsprechende Leistungsbetrag nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den

mazedonischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem Höchstausmaß

der Versicherungszeiten besteht.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für

den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch

auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung

insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von

Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates

besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei

Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen

Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und

Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn

der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 30

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im

anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder

in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 31

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 32

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden.

(2) Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen

Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende

Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinne des Absatzes 1.

(3) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom

Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 33

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem

Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem

Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37

Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens von

einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen

entgegengehalten werden können.

Artikel 36

Versicherungslastenregelungen

(1) Die österreichischen Träger übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die

am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden,

vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur

vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem

1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung)

zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die mazedonischen Träger übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von mazedonischen

Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet

des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem

1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die

entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den

übernommenen Leistungsansprüchen zugrundeliegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen

diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der

Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen

Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom

22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Artikel 37

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von

Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden,

auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen

über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens

hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel 38

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene

Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Skopje, am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Seite

Dr. Harald W. Kotschy

Gesandter

Für die mazedonische Seite

Naser Ziberi

Minister für Arbeit und Sozialpolitik

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37

Abs. 2 mit 1. Juni 1998 in Kraft.

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