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46_1996 AT

46. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und

B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor

dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen,

jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden,

weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.

(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie

gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien;

im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

Preßburg, am 20. August 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik

Pavol Reich

Oslo, am 20. September 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Norwegen

I. Tenold

Luxemburg, am 21. September 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Luxemburg

Paul Schmit

Bern, am 1. November 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

H. P. Bloch

Wien, am 5. Jänner 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.

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