46. Kundmachung: Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
(Übersetzung)
VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR
KOHLE UND STAHL
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Europa nur durch konkrete Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen, und durch die Errichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann,
IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktionen zur Hebung des Lebensstandards und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen,
ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen, und zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen;
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN: Herrn Paul VAN ZEELAND, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn Joseph MEURICE, Minister für den Außenhandel;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Herrn Robert SCHUMAN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Carlo SFORZA, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG: Herrn Joseph BECH, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE
Herrn Dirk Udo STIKKER, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Johannes Roelof Maria VAN DEN BRINK, Wirtschaftsminister;
DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.
TITEL I Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Artikel 1
Durch diesen Vertrag begründen die HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE unter sich eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe.
Artikel 2
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen.
Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
Artikel 3
Die Organe der Gemeinschaft haben im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse
a) auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten;
b) allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;
c) auf die Bildung niedrigster Preise dergestalt zu achten, daß diese Preise nicht eine Erhöhung der von denselben Unternehmen bei anderen Geschäften angewandten Preise oder der Gesamtheit der Preise während eines anderen Zeitabschnittes zur Folge haben; hierbei sind die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten;
d) darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau zu verfolgen;
e) auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Fortschritte in jeder der zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien einander anzugleichen;
f) die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden;
g) die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt, es sei denn, daß sie durch eine von diesen Unternehmen oder zu ihren Gunsten vorgenommene unzulässige Handlung gerechtfertigt ist.
Artikel 4
Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt
a) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
b) Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder
Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
d) einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.
Artikel 5
Die Gemeinschaft erfüllt ihre Aufgabe unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen durch begrenzte Eingriffe.
Zu diesem Zweck
- erhellt und erleichtert sie das Handeln der Beteiligten dadurch, daß sie Auskünfte einholt, für Beratungen sorgt und allgemeine Ziele bestimmt;
- stellt sie den Unternehmen Finanzierungsmittel für ihre Investitionen zur Verfügung und beteiligt sich an den Lasten der Anpassung;
- sorgt sie für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen und greift in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt ein, wenn es die Umstände erfordern;
- gibt sie die Gründe für ihr Handeln bekannt und ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrags zu gewährleisten.
Die Organe der Gemeinschaft erledigen diese Aufgaben mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten.
Artikel 6 Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit.
Im zwischenstaatlichen Verkehr hat die Gemeinschaft die für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
Die Gemeinschaft hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen dieses Staates zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.
Die Gemeinschaft wird durch ihre Organe im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten.
TITEL II Die Organe der Gemeinschaft
Artikel 7 Die Organe der Gemeinschaft sind
- die HOHE BEHORDE, im folgenden als „Kommission" bezeichnet;
- die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als „Europäisches Parlament" bezeichnet;
- der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als „Rat" bezeichnet;
- der GERICHTSHOF;
- der RECHNUNGSHOF
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.
KAPITEL 1 DIE KOMMISSION
Artikel 8
Die Kommission hat die Aufgabe, für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrags zu sorgen.
Artikel 9
§ 1. Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewahr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
§ 2. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen wahrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, wahrend der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12 a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsanspruche oder andere an ihrer Stelle gewahrte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 10
§ 1. Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
§ 2. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
§ 3. Die Paragraphen 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7 Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7 Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel 11 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 12
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 § 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12 a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 12 Λ
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 13
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Artikel 14
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erläßt die Kommission im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrags Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus oder gibt Stellungnahmen ab.
Die Entscheidungen sind in allen ihren Teilen verbindlich.
Die Empfehlungen sind hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich, lassen jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der für die Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel.
Die Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ist die Kommission befugt, eine Entscheidung zu erlassen, so kann sie sich darauf beschränken, eine Empfehlung auszusprechen.
Artikel 15
Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen.
Betreffen Entscheidungen und Empfehlungen einen Einzelfall, so werden sie für den Beteiligten durch die Zustellung verbindlich.
In den übrigen Fällen genügt die Veröffentlichung für die Anwendbarkeit. Die Kommission erläßt Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 16
Die Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.
Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikeln
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 18
Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens zweiundsiebzig und höchstens sechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden durch den Rat ernannt.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel 19
Die Kommission kann den Beratenden Ausschuß in allen Fällen anhören, in denen sie es für angebracht hält. Sie hat es immer dann zu tun, wenn dieser Vertrag die Anhörung vorschreibt.
Die Kommission unterbreitet dem Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und Programme, die sie aufgrund des Artikels 46 festgelegt hat; sie unterrichtet ihn laufend über die allgemeinen Richtlinien ihrer Tätigkeit aufgrund der Artikel 54, 65 und 66.
Hält es die Kommission für erforderlich, so kann sie dem Beratenden Ausschuß zur Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen; diese Frist darf nicht kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt der zu diesem Zweck erfolgten Mitteilung an den Präsidenten.
Auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder wird der Beratende Ausschuß von seinem Präsidenten zur Beratung über eine bestimmte Frage einberufen.
Die Verhandlungsniederschrift ist der Kommission und dem Rat gleichzeitig mit den Stellungnahmen des Ausschusses zuzuleiten.
KAPITEL 2 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 20
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Kontrollbefugnisse aus. die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 20 a
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 20 b
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 20 c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 20 d
§ 1. Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
§ 2. Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
§ 3. Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
§ 4. Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.
Artikel 21
(§ 1 und 5 2 sind am 17 Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenstandslos geworden.)
{Siehe Artikel 1 des genannten Aktes, der wie folgt lautet
§ t. Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.]
[Siehe Artikel 2 des genannten Aktes, der wie folgt lautet
§ 2. Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt
Belgien ......................................... 24
Dänemark .................................... 16
Deutschland ................................ 81
Griechenland ............................... 24
Spanien ...................................:.... 60
Frankreich ................................... 81
Irland ........................................... 15
Italien ........................................... 81
Luxemburg .................................... 6
Niederlande ................................. 25
Portugal ....................................... 24
Vereinigtes Königreich ............... 81]
§ 3. Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 22
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag des Rates zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, um zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihm vom Rat vorgelegt werden.
Es kann ebenso auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Artikel 23
Das Europäische Parlament bestellt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und die Mitglieder seines Büros.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen. Der Präsident der Kommission oder die von ihr bestimmten Mitglieder sind auf ihren Antrag zu hören.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Die Mitglieder des Rates können an allen Sitzungen teilnehmen und sind auf ihren Antrag zu hören.
Artikel 24
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.
Artikel 25
Das Europäische Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung; hierzu ist Stimmenmehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungen des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.
KAPITEL 3 DER RAT
Artikel 26
Der Rat übt seine Befugnisse in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in der dort angegebenen Weise aus, insbesondere um die Tätigkeit der Kommission und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen.
Der Rat und die Kommission unterrichten und beraten einander zu diesem Zweck.
Der Rat kann die Kommission auffordern, Vorschläge und Maßnahmen aller Art zu prüfen, die er zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für zweckmäßig oder erforderlich hält.
Artikel 27
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Artikel 27 a
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
— oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 e und 78 h dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen
Belgien ........................................... 5
Dänemark ...................................... 3
Deutschland ................................ 10
Griechenland ................................. 5
Spanien .......................................... 8
Frankreich ................................... 10
Irland ............................................. 3
Italien ........................................... 10
Luxemburg .................................... 2
Niederlande ................................... 5
Portugal ......................................... 5
Vereinigtes Königreich ............... 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.
Artikel 29
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel 30 '
§ 1. Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
§ 2. Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats. § 3. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL 4 DER GERICHTSHOF
Artikel 31
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften.
Artikel 32 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt m Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen.
Artikel 32 a, Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat m völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 32 b Absatz 3 vornehmen.
Artikel 32 b
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sieben und sechs Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jeweils drei Generalanwälte.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 32 c Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 32 d
§ 1. Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach § 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.
§ 2. Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
§ 3. Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
§ 4. Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
Artikel 33
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.
Artikel 34
Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Kommission zurück. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Kommission im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrags zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.
Ergreift die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.
Artikel 3 5
Ist die Kommission aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können je nach Lage des Falles die Staaten, der Rat oder die Unternehmen und Verbände die Kommission mit der Angelegenheit befassen.
Das gleiche gilt, falls die Kommission aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, dies aber unterläßt, und wenn diese Unterlassung einen Ermessensmißbrauch darstellt.
Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen oder keine Empfehlung ausgesprochen, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat wegen der diesem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung beim Gerichtshof Klage erhoben werden.
Artikel 36
Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.
Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags geltend machen, daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.
Artikel 37
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine Handlung oder Unterlassung der Kommission in einem bestimmten Fall geeignet ist, tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft hervorzurufen, so kann er die Kommission damit befassen.
Diese stellt, falls hierzu Anlaß besteht, nach Anhörung des Rates das Vorliegen eines solchen Sachverhalts fest und entscheidet über die im Rahmen dieses Vertrags zu treffenden Maßnahmen, um diesem Sachverhalt unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft ein Ende zu machen.
Wird gegen diese Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die ausdrücklich oder stillschweigend das Vorliegen eines solchen Sachverhalts verneint, aufgrund dieses Artikels Klage erhoben, so besitzt der Gerichtshof ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht.
Im Falle der Nichtigerklärung hat die Kommission im Rahmen des vom Gerichtshof gefällten Urteils Maßnahmen zu den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwecken zu treffen.
Artikel 38
Auf Klage eines der Mitgliedstaaten oder der Kommission kann der Gerichtshof die Beschlüsse des Europäischen Parlaments oder des Rates aufheben.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder der Mitteilung des Beschlusses des Rates an die Mitgliedstaaten oder an die Kommission zu erheben.
Diese Klage kann nur auf Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werden.
Artikel 39 Die beim Gerichtshof erhobenen Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen.
Er kann jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
Artikel 40
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrags durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.
Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden eines Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Alle übrigen zwischen der Gemeinschaft und Dritten entstehenden Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrags und die Durchführungsvorschriften keine Anwendung finden, sind bei den staatlichen Gerichten anhängig zu machen.
Artikel 41
Der Gerichtshof allein entscheidet, und zwar im Wege der Vorabentscheidung, über die Gültigkeit von Beschlüssen der Kommission und des Rates, falls bei einem Streitfall vor einem staatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird.
Artikel 42
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Artikel 43
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in jedem anderen Fall zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu diesem Vertrag vorgesehen ist.
Er kann außerdem in allen mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehenden Fällen entscheiden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaats ihn für zuständig erklären.
Artikel 44
Die Entscheidungen des Gerichtshofes sind nach Maßgabe des Artikels 92 im Gebiet der Mitgliedstaaten vollstreckbar.
Artikel 45 Die Satzung des Gerichtshofes wird durch ein Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.
KAPITEL 5 DER RECHNUNGSHOF
Artikel 45 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 4) b § 1. Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
§ 2. Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
§ 3. Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmg auf sechs Jahre ernannt.
Vier. Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 4. Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
§ 5. Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
§ 6. Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß § 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
§ 7. Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
§ 8. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
§ 9. Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 45 c
§ 1. Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor
§ 2. Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in § 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
§ 3. Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen emzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
§ 4. Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
§ 5. Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in § 1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf daß sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.
TITEL III Wirtschafts- und Sozialbestimmungen
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 46
Die Kommission kann jederzeit die Regierungen, die verschiedenen Beteiligten (Unternehmen, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler) und ihre Verbände ebenso wie Sachverständige anhören.
Die Unternehmen, die Arbeitnehmer, die Verbraucher und Händler und ihre Verbände sind berechtigt, der Kommission zu den sie angehenden Fragen Anregungen oder Bemerkungen jeder Art vorzulegen.
Um entsprechend den Aufgaben der Gemeinschaft allen Beteiligten Hinweise für ihre Tätigkeit zu geben und um ihr eigenes Handeln nach Maßgabe dieses Vertrags zu bestimmen, hat die Kommission im Benehmen mit den obengenannten Stellen
1. Marktentwicklung und Preistendenzen fortlaufend zu untersuchen;
2. in regelmäßigen Zeitabständen Programme für Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung aufzustellen; diese Programme dienen als Hinweis;
3. in regelmäßigen Zeitabständen allgemeine Ziele für die Modernisierung, die Orientierung der Fabrikation auf lange Sicht und die Ausweitung der Produktionskapazität anzugeben;
4. sich auf Antrag der beteiligten Regierungen an der Untersuchung darüber zu beteiligen, welche Möglichkeiten bestehen, die durch die Marktentwicklung oder die technische Umgestaltung freigewordenen Arbeitskräfte in den bestehenden Industrien oder in neu zu schaffenden Arbeitsplätzen wiederzubeschäftigen;
5. die Auskünfte einzuholen, die zur Beurteilung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiterschaft in den zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien und zur Beurteilung der Gefahren erforderlich sind, die diese Lebensbedingungen bedrohen.
Die Kommission veröffentlicht nach Vorlage beim Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und die Programme.
Die Kommission kann die obenerwähnten Untersuchungen und Auskünfte veröffentlichen.
Artikel 47
Die Kommission kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.
Die Kommission ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Mit dieser Einschränkung hat die Kommission alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen.
Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die Kommission das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es bei dem Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 40 Klage auf Schadensersatz erheben.
Artikel 48
Das Recht der Unternehmen, Verbände zu bilden, wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Die Mitgliedschaft bei diesen Verbänden ist freiwillig. Sie können jede Tätigkeit ausüben, die zu den Bestimmungen dieses Vertrages oder zu den Entscheidungen oder Empfehlungen der Kommission nicht im Widerspruch steht.
In allen Fällen, in denen dieser Vertrag die Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt, ist jeder Verband berechtigt, der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen die Bemerkungen seiner Mitglieder zu der beabsichtigten Maßnahme zuzuleiten.
Um die erforderlichen Auskünfte zu erlangen und um die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erleichtern, soll sich die Kommission der Erzeugerverbände bedienen, vorausgesetzt, daß diese die berufenen Vertreter der Arbeitnehmer und Verbraucher an ihren leitenden Organen oder an den bei ihnen gebildeten beratenden Ausschüssen beteiligen oder daß sie in ihrer Organisation mit anderen Mitteln einen ausreichenden Platz für die Geltendmachung der Interessen der Arbeitnehmer und Verbraucher einräumen.
Die im vorstehenden Absatz genannten Verbände sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit der Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bemerkungen und die aufgrund des Absatzes 4 erteilten Auskünfte werden von den Verbänden gleichfalls der beteiligten Regierung mitgeteilt.
KAPITEL 2 FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Die Kommission ist berechtigt, sich
- durch Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl,
- durch Aufnahme von Anleihen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu beschaffen.
Sie kann unentgeltliche Zuwendungen entgegennehmen.
Artikel 50 § 1. Die Umlagen dienen
- zur Deckung der Verwaltungsausgaben nach Artikel 78;
- zur Deckung der nicht rückzahlungspflichtigen Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56;
- Dsoweit es sich um die Finanzierungsmöglichkeiten nach den Artikeln 54 und 56 handelt, zur Deckung des durch den Dienst der eigenen Kredite nicht gedeckten Teiles des Anleihedienstes der Kommission, der auch nach Rückgriff auf den Reservefonds ungedeckt bleibt; ferner zur Deckung von Gewährleistungsverpflichtungen der Kommission für Anleihen, welche die Unternehmen unmittelbar aufgenommen haben;
- zur Deckung von Ausgaben zur Förderung der technischen und wirtschaftlichen Forschung nach Maßgabe des Artikels 55 § 2.
§ 2. Die Umlagen werden jährlich durch Belastung der verschiedenen Erzeugnisse nach ihrem Durchschnittswert festgesetzt; die Belastung darf jedoch 1 v H. nicht übersteigen, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit vorher zustimmt. Die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung sind möglichst unter Vermeidung kumulativer Belastungen durch eine nach Anhörung des Rates erlassene allgemeine Entscheidung der Kommission festzusetzen.
§ 3. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels erlassenen Entscheidungen nicht nachkommen, Zuschläge von höchstens 5 v.H. für jedes Vierteljahr des Verzuges festsetzen.
Artikel 51
§ 1. Die Kommission darf die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Krediten verwenden.
Die Begebung von Anleihen der Kommission auf den Märkten der Mitgliedstaaten unterliegt den auf diesen Märkten geltenden Vorschriften.
Hält die Kommission die Gewährleistung von Mitgliedstaaten für die Aufnahme einzelner Anleihen für erforderlich, so wird sie nach Anhörung des Rates bei der oder den beteiligten Regierungen vorstellig; kein Staat ist verpflichtet, seine Gewährleistung zuzusagen.
§ 2. Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 54 die Gewährleistung für Anleihen übernehmen, die Dritte den Unternehmen unmittelbar gewähren.
§ 3. Die Kommission kann ihre Kredit- oder Gewährleistungsbedingungen so einrichten, daß die Bildung eines Reservefonds ermöglicht wird; dieser Reservefonds ist ausschließlich dazu bestimmt, den in Artikel 50 § 1 Absatz 3 vorgesehenen etwaigen Umlagebeitrag zu kürzen, wobei die so angesammelten Beträge nicht für Kredite an Unternehmen verwendet werden dürfen, in welcher Form dies auch immer geschieht.
§ 4. Die Kommission selbst übt nicht die Banktätigkeit aus, die sich bei ihren finanziellen Aufgaben ergibt.
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten erlassen alle geeigneten Vorschriften, um innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete und im Rahmen der für die Abwicklung des Handelsverkehrs geltenden Regelungen die Transferierung der aus Umlagen, finanziellen Sanktionen und Zwangsgeldern stammenden Geldmittel und des Reservefonds so weit zu sichern, wie dies für ihre Verwendung zu den in diesem Vertrag bestimmten Zwecken erforderlich ist.
Die Modalitäten der Transferierungen zwischen den Mitgliedstaaten und nach dritten Ländern, die sich aus den anderen von der Kommission oder unter ihrer Gewährleistung durchgeführten Geldgeschäften ergeben, werden durch Abkommen zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten oder den zuständigen Organisationen geregelt, ohne daß ein Mitgliedstaat mit Devisenbewirtschaftung verpflichtet ist, Transferierungen vorzunehmen, für die er keine ausdrücklichen Verpflichtungen übernommen hat.
Artikel 53
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels 5 des Titels III kann die Kommission
a) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unter Bedingungen, die sie bestimmt, und unter ihrer Kontrolle die Schaffung jeder Art von gemeinsamen finanziellen Einrichtungen für mehrere Unternehmen genehmigen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrags, insbesondere mit Artikel 65, für vereinbar hält;
b) mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen.
Von den Mitgliedstaaten geschaffene oder beibehaltene Einrichtungen gleicher Art werden der Kommission bekanntgegeben. Diese richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die beteiligten Staaten die erforderlichen Empfehlungen, falls solche Einrichtungen ganz oder teilweise zu der Anwendung dieses Vertrags im Widerspruch stehen.
KAPITEL 3 INVESTITIONEN UND FINANZIELLE HILFE
Artikel 54
Die Kommission kann die Durchführung der Investitionsprogramme dadurch erleichtern, daß sie den Unternehmen Kredite bewilligt oder für die anderen von ihnen aufgenommenen Anleihen die Gewährleistung übernimmt.
Mit einstimmiger Zustimmung des Rates kann die Kommission mit den gleichen Mitteln die Finanzierung von Arbeiten und Einrichtungen unterstützen, die unmittelbar und in erster Linie dazu beitragen, die Produktion zu steigern, die Gestehungskosten zu senken oder den Absatz der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Erzeugnisse zu erleichtern.
Um eine aufeinander abgestimmte Entwicklung der Investitionen zu begünstigen, kann die Kommission gemäß Artikel 47 die vorherige Mitteilung von Einzelprogrammen durch eine besondere, an das beteiligte Unternehmen gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung verlangen, die Art und Umfang der mitzuteilenden Programme angibt.
Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat, kann sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu diesen Programmen im Rahmen der allgemeinen Ziele des Artikels 46 abgeben. Auf Antrag des beteiligten Unternehmens ist die Kommission verpflichtet, eine solche Stellungnahme abzugeben. Sie stellt die Stellungnahme dem beteiligten Unternehmen zu und bringt sie seiner Regierung zur Kenntnis. Die Liste der Stellungnahmen wird veröffentlicht.
Stellt die Kommission fest, daß die Finanzierung eines Programms oder der sich aus dessen Durchführung ergebende Betrieb von Anlagen Subventionen, Beihilfen, Schutzmaßnahmen oder Diskriminierungen mit sich bringen würde, die zu diesem Vertrag im Widerspruch stehen, so gilt die aus diesen Gründen abgegebene ungünstige Stellungnahme als Entscheidung im Sinne des Artikels 14; sie hat zur Folge, daß es dem Unternehmen verboten ist, zur Durchführung dieses Programms andere als seine eigenen Mittel zu verwenden.
Die Kommission kann gegen Unternehmen, die das im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verbot nicht beachten, Geldbußen bis zum Höchstbetrag der für die Durchführung des Programms unzulässigerweise ausgegebenen Beträge festsetzen.
Artikel 55
§ 1. Die Kommission hat die technische und wirtschaftliche Forschung für die Erzeugung und die Steigerung des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie für die Betriebssicherheit in diesen Industrien zu fördern. Sie hat zu diesem Zweck eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen Forschungsstellen zu organisieren.
§ 2. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kann die Kommission solche Forschungen anregen und erleichtern, indem sie
a) die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Finanzierung veranlaßt oder
b) Mittel aus unentgeltlichen Zuwendungen bewilligt oder
c) nach Zustimmung des Rates Mittel aus den Umlagen des Artikels 50 bewilligt; der in Artikel 50 § 2 genannte Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.
Die Ergebnisse der nach den Absätzen b und c finanzierten Forschungen sind allen Beteiligten der Gemeinschaft zugänglich zu machen.
§ 3. Die Kommission gibt Stellungnahmen jeder Art ab, die der Verbreitung der technischen Verbesserungen dienen, insbesondere insoweit, als es sich um den Austausch von Patenten und die Ausstellung von Lizenzen handelt.
Artikel 56
§ 1. Werden im Rahmen der allgemeinen Ziele der Kommission neue technische Verfahren oder Produktionsmittel eingeführt und ergibt sich hieraus in außergewöhnlichem Umfang eine Verminderung des Bedarfs an Arbeitskräften der Kohle- und Stahlindustrie, die besondere Schwierigkeiten für
die Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte in einem oder mehreren Gebieten mit sich bringt, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahin gehenden Antrag, so
a) holt die Kommission die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ein;
b) kann sie nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten erleichtern, die wirtschaftlich gesund und geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;
c) bewilligt sie eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe, um beizutragen
- zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitern ermöglichen, ihre Wiedereinstellung abzuwarten;
- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;
- zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
Die Kommission macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
§ 2. Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahin gehenden Antrag, so
a) kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstellung von Unternehmen erleichtern, die geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;
b) kann die Kommission eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen
- zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;
- durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;
- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;
- zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
Die Kommission macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
KAPITEL 4 ERZEUGUNG
Artikel 57
Auf dem Gebiet der Erzeugung bedient sich die Kommission vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen. Solche Möglichkeiten sind
- die Zusammenarbeit mit den Regierungen, um den allgemeinen Verbrauch, insbesondere den der öffentlichen Dienste, gleichmaßiger zu gestalten oder zu beeinflussen;
- das Eingreifen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik, wie es dieser Vertrag vorsieht.
Artikel 58
§ 1. Ist die Kommission bei einem Rückgang der Nachfrage der Auffassung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System der Erzeugungsquoten einzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen.
Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann sich ein Mitgliedstaat an den Rat wenden; dieser kann einstimmig der Kommission die Einführung eines Quotensystems zur Pflicht machen.
§ 2. Die Kommission setzt aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensverbände angestellt hat, angemessene Quoten fest; sie hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Sie kann insbesondere die Kapazitätsausnutzung der Unternehmen durch geeignete Umlagen auf die Mengen regeln, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt worden ist.
Die so aufgekommenen Beträge werden zur Unterstützung der Unternehmen verwendet, bei denen der Gang der Produktion sich über das vorgesehene Maß hinaus verlangsamt, um insbesondere soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze in diesen Unternehmen zu sichern.
§ 3. Das Quotensystem wird durch einen nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gestellten Antrag der Kommission oder durch Antrag der Regierung eines Mitgliedstaats an den Rat beendet, es sei denn, daß der Rat bei einem Antrag der Kommission einstimmig, bei einem Antrag einer Regierung mit einfacher Mehrheit anders entscheidet. Die Beendigung des Quotensystems ist von der Kommission bekanntzumachen.
§ 4. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen.
Artikel 59
§ 1. Stellt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses fest, daß sich die Gemeinschaft in einer ernsten Mangellage bei einzelnen oder allen ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnissen befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie den Rat hiermit zu befassen und, falls dieser nicht einstimmig anders entscheidet, ihm die erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen.
Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann sich ein Mitgliedstaat an den Rat wenden, der durch einstimmig gefaßten Beschluß feststellen kann, daß die oben bezeichnete Lage gegeben ist.
§ 2. Der Rat entscheidet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und im Benehmen mit ihr über Verwendungsprioritäten und über die Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaft an Kohle und Stahl auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien, den Export und den sonstigen Verbrauch.
Entsprechend den so festgesetzten Verwendungsprioritäten stellt die Kommission nach Anhörung der beteiligten Unternehmen die Fabrikationsprogramme auf, welche die Unternehmen durchzuführen haben.
§ 3. Kommt ein einstimmiger Beschluß des Rates über die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande, so nimmt die Kommission selbst die Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verbrauch und den Ausfuhren und unabhängig vom Standort der Erzeugung vor.
In jedem Mitgliedstaat erfolgt die Verteilung der von der Kommission zugewiesenen Mengen unter der Verantwortung der Regierung, wobei die Zuteilung die für andere Mitgliedstaaten vorgesehenen Lieferungen nicht beeinträchtigen darf; soweit es sich um die für die Ausfuhr und den Betrieb der Kohle- und Stahlindustrien bestimmten Mengen handelt, ist die Kommission zu hören.
Wird der von einer Regierung für die Ausfuhr bestimmte Anteil im Verhältnis zu den der Gesamtzuteilung an den betreffenden Mitgliedstaat zugrunde gelegten Mengen gekürzt, so hat die Kommission bei späteren Verteilungen die so für den Verbrauch freigewordenen Mengen auf die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, neu zu verteilen.
Hat eine relative Kürzung des von einer Regierung für den Betrieb der Kohle- und Stahlindustrien bestimmten Anteils einen Rückgang bei einem Produktionszweig der Gemeinschaft zur Folge, so ist die dem betreffenden Staat gewährte Zuteilung entsprechender Erzeugnisse bei einer neuen Verteilung bis zur Höhe des ihm zuzurechnenden Produktionsrückgangs zu kürzen.
§ 4. In allen Fällen ist es Aufgabe der Kommission, aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und Unternehmensverbände angestellt hat, zwischen den Unternehmen auf einer gerechten Grundlage die Mengen zu verteilen, die den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien zugewiesen sind.
§ 5. Im Falle des § 1 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Vorschriften des Artikels 57 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates beschließen, daß in sämtlichen Mitgliedstaaten Beschränkungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern eingeführt werden; falls sie nicht die Initiative ergreift, kann der Rat auf Vorschlag einer Regierung durch einstimmigen Beschluß diese Beschränkungen einführen.
§ 6. Die Kommission kann das gemäß diesem Artikel eingeführte Verteilungssystem nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates aufheben. Sie darf sich über eine einstimmig beschlossene ablehnende Stellungnahme des Rates nicht hinwegsetzen.
Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann der Rat durch einstimmigen Beschluß dieses System aufheben.
§ 7 Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den von ihr aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des doppelten Wertes der vorgeschriebenen und nicht ausgeführten oder ihrer ordnungsmäßigen Bestimmung entzogenen Erzeugung oder Lieferungen festsetzen.
KAPITEL 5 PREISE
Artikel 60
§ 1. Auf dem Gebiet der Preise sind die zu den Artikeln 2,3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, insbesondere
- die Praktiken unlauteren Wettbewerbs, vor allem die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen, die auf Erlangung einer Monopolstellung innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet sind;
- die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden.
Die Kommission kann durch Entscheidungen, die nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates ergehen, die von diesem Verbot betroffenen Praktiken näher bezeichnen.
§ 2. Im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele
a) müssen die von den Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen in dem Umfang und in der Form veröffentlicht werden, welche die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt; stellt die Kommission fest, daß die von einem Unternehmen getroffene Wahl des für die Aufstellung seiner Preistafel maßgebenden Ortes ungewöhnlich erscheint und daß sie insbesondere eine Umgehung der Vorschriften des Absatzes b ermöglicht, so richtet sie an dieses Unternehmen die geeigneten Empfehlungen;
b) dürfen die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen, daß die von einem Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preise, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung seiner Preistafel gewählt wurde,
- die Preise überschreiten, die in dieser Preistafel für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen sind,
- diese Preise in einem Umfang unterschreiten, der hinausgeht über
- das Maß, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet, oder
- die Grenzen, die durch Entscheidungen der Kommission nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für jede Gruppe von Erzeugnissen festgesetzt sind; bei der Festsetzung sind gegebenenfalls Ursprung und Bestimmung dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Diese Entscheidungen werden erlassen, wenn sie notwendig erscheinen, um Störungen des gesamten gemeinsamen Marktes oder eines Teiles oder Störungen des Gleichgewichts zu vermeiden, die sich aus einem Unterschied zwischen den für ein Erzeugnis und für die zu seiner Herstellung dienenden Rohstoffe angewandten Preisfestsetzungsarten ergeben. Sie hindern die Unternehmen nicht, ihre Angebote nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden; hierbei ist Voraussetzung, daß diese Geschäfte der Kommission mitgeteilt werden; bei Mißbrauch kann sie diese Vergünstigungen gegenüber den betreffenden Unternehmen begrenzen oder aufheben.
Artikel 61
Aufgrund von Untersuchungen, welche die Kommission unter Beteiligung der Unternehmen und ihrer Verbände gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 3 und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates über die Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen und über das von ihnen bestimmte Preisniveau angestellt hat, kann sie für eines oder mehrere der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Erzeugnisse festsetzen
a) Höchstpreise innerhalb des gemeinsamen Marktes, falls sie feststellt, daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3, insbesondere in dessen Absatz c, genannten Ziele erforderlich ist;
b) Mindestpreise innerhalb des gemeinsamen Marktes, falls sie feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist;
c) Mindest- oder Höchstpreise für die Ausfuhr nach Anhörung der Verbände der beteiligten Unternehmen oder dieser Unternehmen selbst und unter Anpassung an die Eigenart auswärtiger Märkte; diese Maßnahme darf nur ergriffen werden, wenn sie eine wirksame Kontrolle ermöglicht und mit Rücksicht auf die sich für die Unternehmen aus der Marktlage ergebenden Gefahren oder zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz f für den internationalen Handelsverkehr angegebenen Ziele erforderlich erscheint; diese Bestimmung gilt im Falle der Festsetzung von Mindestpreisen unbeschadet der Anwendung der Vorschriften des Artikels 60 § 2 letzter Absatz.
Bei der Festsetzung der Preise hat die Kommission zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Kohle- und Stahlindustrie und der Verbraucherindustrie gemäß den in Artikel 3 Absatz c näher bezeichneten Grundsätzen sichergestellt werden muß.
Ergreift die Kommission in den vorstehend genannten Fällen nicht die Initiative, so kann sich die Regierung eines der Mitgliedstaaten an den Rat wenden, der durch einstimmig gefaßten Beschluß die Kommission auffordern kann, solche Höchst- oder Mindestpreise festzusetzen.
Artikel 62
Kann nach Auffassung der Kommission durch eine solche Maßnahme am ehesten vermieden werden, daß sich der Kohlepreis auf dem Niveau der Erzeugungskosten der Gruben mit den höchsten Kosten bildet, deren Fortführung zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 als vorübergehend notwendig erachtet wird, so kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Ausgleichszahlungen genehmigen
- zwischen Unternehmen desselben Reviers, für welche die gleichen Preistafeln Anwendung finden;
- nach Anhörung des Rates zwischen Unternehmen verschiedener Reviere.
Die genannten Ausgleichszahlungen können ferner unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden.
Artikel 63
§ 1. Stellt die Kommission fest, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen, insbesondere aufgrund von Klauseln, die für Geschäftsabschlüsse der Organisationen der öffentlichen Hand maßgebend sind, so richtet sie an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen.
§ 2. Die Kommission kann in dem von ihr für notwendig erachteten Ausmaß bestimmen, daß
a) die Unternehmen ihre Verkaufsbedingungen so gestalten, daß sich ihre Käufer und Kommissionäre verpflichten, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften dieses Artikels aufgestellten Regeln einzuhalten;
b) die Unternehmen für Zuwiderhandlungen gegen die so eingegangenen Verpflichtungen zu haften haben, wenn diese Zuwiderhandlungen von ihren Vertretern oder den Kommissionären in Ausführung eines Geschäfts für Rechnung dieser Unternehmen begangen worden sind.
Sie kann, wenn ein Käufer gegen die so eingegangenen Verpflichtungen verstößt, das Recht der Unternehmen der Gemeinschaft, mit dem genannten Käufer Geschäfte abzuschließen, in einem Umfang begrenzen, der im Wiederholungsfall bis zu einem zeitweisen Verbot gehen kann. In diesem Fall kann der Käufer unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 33 beim Gerichtshof Klage erheben.
§ 3. Die Kommission ist ferner befugt, an die beteiligten Mitgliedstaaten alle geeigneten Empfehlungen zu richten, um die Beachtung der in Anwendung von Artikel 60 § 1 aufgestellten Regeln durch jedes Unternehmen oder jede Organisation, die sich mit dem Vertrieb von Kohle und Stahl befassen, zu sichern.
Artikel 64
Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den Bestimmungen dieses Kapitels oder den in Anwendung desselben getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festsetzen. Im Wiederholungsfall wird der erwähnte Höchstbetrag verdoppelt.
KAPITEL 6 KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
Artikel 65
§ 1. Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere
a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;
b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.
§ 2. Die Kommission genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie feststellt,
a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beitragen;
b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.
Stellt die Kommission fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Paragraphen auf die Vertriebsunternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.
Die Genehmigungen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die Kommission die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze a bis c weiterhin erfüllt werden.
Die Kommission widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 47 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
§ 3. Die Kommission kann sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 47 alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Auskünfte verschaffen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Verordnung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
§ 4. Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.
Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.
§ 5. Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Artikel 66
§ 1. Der vorherigen Genehmigung der Kommission unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3, innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete jedes Vorgehen, das unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 80 fällt; dabei ist es unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht. Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat die Kommission nach Anhörung des Rates in einer Verordnung die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens zu bestimmen.
§ 2. Die Kommission erteilt die in § 1 vorgesehene Genehmigung, wenn sie feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse
- auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,
— oder den aus der Anwendung dieses Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
Bei Würdigung dieses Sachverhalts hat die Kommission gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 4 Absatz b der Größe der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.
Die Kommission kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne dieses Paragraphen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.
Bevor sich die Kommission über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Artikel 80 fällt, holt sie die Äußerung der beteiligten Regierung ein.
§ 3. Die Kommission befreit vom Erfordernis vorheriger Genehmigung alle Arten des Vorgehens, bei denen nach ihrer Feststellung angenommen werden muß, daß die Art des bewirkten Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen den in § 2 geforderten Bedingungen entspricht. Die nach Zustimmung des Rates zu diesem Zweck erlassene Verordnung setzt zugleich die Bedingungen fest, denen diese Befreiung unterliegt.
§ 4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 47 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die Kommission alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben oder erwerben oder zusammenfassen sollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung dieses Artikels auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in § 1 genannte Wirkung haben könnte; ihr Verlangen kann sie entweder nach Anhörung des Rates durch eine Verordnung, die die Arten des ihr mitzuteilenden Vorgehens bestimmt, oder durch eine besondere Anfrage an die Beteiligten im Rahmen dieser Verordnung geltend machen.
§ 5. Falls ein Zusammenschluß erfolgt, der nach Feststellung der Kommission unter Verletzung der Bestimmungen des § 1 bewirkt worden ist und trotzdem den in § 2 vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, daß die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben, die in § 6 Absatz 2 vorgesehene Geldbuße zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, daß die Zustimmung beantragt werden mußte, darf jedoch der Betrag dieser Geldbuße nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Absatz vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die Kommission die Maßnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.
Erfolgt ein Zusammenschluß, der nach Feststellung der Kommission den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach § 2 unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Maßnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 33 wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Abweichend von diesem Artikel ist der Gerichtshof in vollem Umfang zuständig, darüber zu urteilen, ob der erfolgte Zusammenschluß den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des § 1 dies'es Artikels und der in Anwendung dieses Paragraphen erlassenen Verordnungen hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Maßnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, daß die Kommission mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluß für unzulässig erklärt wird.
Die Kommission kann jederzeit und vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung der Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 3 die einstweiligen Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schütze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch welche die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß das Gericht anders entscheidet.
Die Kommission gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von eins vom Tausend des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.
Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die Kommission selbst Vollzugsmaßnahmen; sie kann insbesondere bei den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen die Ausübung der mit den unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerten verbundenen Rechte aussetzen, die Ernennung eines treuhänderischen Verwalters durch die Justizbehörde für diese Vermögenswerte veranlassen, ihren Zwangsverkauf in der Weise in die Wege leiten, daß die rechtmäßigen Interessen ihrer Eigentümer gewahrt werden, die Rechtsgeschäfte, Entscheidungen, Entschließungen oder Beschlüsse leitender Organe der einer unzulässigen Kontrolle unterworfenen Unternehmen gegenüber den natürlichen oder juristischen Personen für nichtig erklären, die infolge des unzulässigen Zusammenschlusses die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben haben.
Die Kommission ist außerdem berechtigt, an die beteiligten Mitgliedstaaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zu erreichen.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.
§ 6. Die Kommission kann Geldbußen festsetzen bis zum Betrag von
- 3 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in § 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
- 10 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in § 1 vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
- 10 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des § 2 im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
- 15 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften dieses Artikels im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.
Die Personen, gegen welche die in diesem Paragraphen vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Maßgabe des Artikels 36 beim Gerichtshof Klage erheben.
§ 7. Stellt die Kommission fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des gemeinsamen Marktes entzogen werden, diese Stellung zu mit diesem Vertrag im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, so richtet sie an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen. Werden die Empfehlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist in befriedigender Weise ausgeführt, so setzt die Kommission durch Entscheidungen, die nach Anhörung der beteiligten Regierung erlassen werden und bezüglich deren die in Artikel 58, 59 und 64 vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, für das betreffende Unternehmen Preise und Verkaufsbedingungen sowie Fabrikations- oder Lieferprogramme fest.
KAPITEL 7 BEEINTRÄCHTIGUNGEN DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN
Artikel 67
§ 1. Jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie haben kann, ist der Kommission durch die beteiligte Regierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 2. Ist eine solche Maßnahme geeignet, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervcrzurufen, indem sie die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößert, so kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates folgende Maßnahmen ergreifen
- Hat die Maßnahme dieses Staates schädliche Auswirkungen auf die Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates, so kann die Kommission ihn ermächtigen, ihnen eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe, Bedingungen und Dauer im Einvernehmen mit ihr festgesetzt werden. Dieselben Vorschriften finden bei Änderungen von Löhnen und Arbeitsbedingungen Anwendung, welche die gleichen Wirkungen haben, auch wenn sie nicht auf einer Maßnahme des Staates beruhen;
- hat die Maßnahme dieses Staates schädliche Auswirkungen auf die Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten, so richtet die Kommission an ihn eine Empfehlung mit der Aufforderung, diese Auswirkungen durch Maßnahmen zu beseitigen, die nach seiner Ansicht am besten mit seinem eigenen wirtschaftlichen Gleichgewicht vereinbar sind.
§ 3. Vermindert die Maßnahme dieses Staates die Unterschiede der Produktionskosten, indem sie den Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb seiner Hoheitsgewalt im Vergleich zu den anderen Industrien desselben Landes einen besonderen Vorteil bringt oder ihnen besondere Lasten auferlegt, so kann die Kommission an diesen Staat nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates die erforderlichen Empfehlungen richten.
KAPITEL 8 LÖHNE UND FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Artikel 68
§ 1. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Formen der Festsetzung von Löhnen und Sozialleistungen in der Kohle- und Stahlindustrie werden, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, durch die Anwendung dieses Vertrags nicht berührt.
§ 2. Stellt die Kommission fest, daß ein oder mehrere Unternehmen ungewöhnlich niedrige Preise anwenden und daß sich diese Preise aus Löhnen ergeben, die von diesen Unternehmen auf ein im Vergleich zu den Löhnen desselben Gebietes ungewöhnlich niedriges Niveau festgesetzt worden sind, so richtet sie an diese nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses die erforderlichen Empfehlungen. Sind die ungewöhnlich niedrigen Löhne eine Folge von Regierungsentscheidungen, so setzt sich die Kommission mit der beteiligten Regierung ins Benehmen, an die sie nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses eine Empfehlung richten kann, wenn es zu keiner Einigung kommt.
§ 3. Stellt die Kommission fest, daß eine Lohnsenkung zugleich eine Senkung des Lebensstandards der Arbeiterschaft zur Folge hat und als Mittel dauernder wirtschaftlicher Anpassung der Unternehmen oder des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen angewendet wird, so richtet sie nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses an das beteiligte Unternehmen oder die beteiligte Regierung eine Empfehlung, um der Arbeiterschaft zu Lasten der Unternehmen Vorteile zu sichern, die diese Lohnsenkungen ausgleichen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
a) auf die von einem Mitgliedstaat zur Wiederherstellung seines außenwirtschaftlichen Gleichgewichts getroffenen Gesamtmaßnahmen, unbeschadet der möglichen Anwendung des Artikels 67 auf diesen Fall;
b) auf Lohnsenkungen, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten gleitenden Skala ergeben;
c) auf Lohnsenkungen, die durch eine Senkung der Lebenshaltungskosten hervorgerufen werden;
d) auf Lohnsenkungen, die ungewöhnliche Erhöhungen berichtigen, welche sich aufgrund außergewöhnlicher, inzwischen wirkungslos gewordener Umstände früher ergeben haben.
§ 4. Abgesehen von den unter a und b im vorstehenden Paragraphen erwähnten Fällen ist jede Lohnsenkung, von der die Gesamtheit oder ein beträchtlicher Teil der Arbeiterschaft eines Unternehmens betroffen wird, der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
§ 5. Die in den vorstehenden Paragraphen vorgesehenen Empfehlungen können von der Kommission nur nach Anhörung des Rates ausgesprochen werden, mit Ausnahme der Empfehlungen, die an Unternehmen gerichtet werden, welche einen durch die Kommission im Einvernehmen mit dem Rat näher bezeichneten Umfang nicht erreichen.
Falls in einem der Mitgliedstaaten eine Änderung der Vorschriften über die Finanzierung der Sozialversicherung oder der Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Wirkungen oder eine Änderung der Löhne die in Artikel 67 §§ 2 und 3 genannten Wirkungen hat, kann die Kommission die Vorschriften jenes Artikels anwenden.
§ 6. Halten sich die Unternehmen nicht an die Empfehlungen, die ihnen aufgrund dieses Artikels erteilt werden, so kann ihnen die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder bis zur doppelten Höhe der unzulässigerweise erzielten Lohneinsparungen auferlegen.
Artikel 69
§ 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede auf die Staatsangehörigkeit gegründete Beschränkung hinsichtlich der Beschäftigung anerkannter Kohle- und Stahlfacharbeiter, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, in der Kohle- und Stahlindustrie zu beseitigen, vorbehaltlich der Beschränkungen, die sich aus den grundlegenden Erfordernissen der Gesundheit und der öffentlichen Ordnung ergeben.
§ 2. Für die Anwendung dieser Bestimmung werden sie eine gemeinsame Begriffsbestimmung für die Fachrichtungen und die Bedingungen für die Zuerkennung der Facharbeitereigenschaft aufstel len, im gegenseitigen Einverständnis die m § 1 erwähnten Beschränkungen festlegen und die technischen Möglichkeiten erforschen, durch die innerhalb der Gemeinschaft Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Verbindung gebracht werden können.
§ 3. Soweit es sich um Gruppen von Arbeitnehmern handelt, die in den vorstehenden Absätzen nicht genannt sind, und falls die Entwicklung der Erzeugung in der Kohle- und Stahlindustrie durch Mangel an geeigneten Arbeitskräften gehemmt wird, haben sie außerdem ihre Einwanderungsbestimmungen in dem zur Beseitigung dieses Zustands erforderlichen Umfang zu ändern; sie haben insbesondere die Wiederbeschäftigung der aus der Kohle- und Stahlindustrie anderer Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmer zu erleichtern.
§ 4. Sie haben ferner jede Diskriminierung bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen zwischen inländischen und eingewanderten Arbeitern zu verbieten, unbeschadet besonderer Maßnahmen für die Grenzgänger; insbesondere haben sie untereinander alle etwa noch erforderlichen Vereinbarungen anzustreben, um zu erreichen, daß die Bestimmungen über die Sozialversicherung den Wechsel der Arbeitsplätze nicht behindern.
§ 5. Die Kommission hat für die Tätigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Maßnahmen dieses Artikels allgemeine Hinweise zu geben und deren Arbeit zu erleichtern.
§ 6. Dieser Artikel läßt die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt.
KAPITEL 9 FRACHTEN UND TRANSPORTE
Artikel 70
Es wird anerkannt, daß die Errichtung des gemeinsamen Marktes die Anwendung solcher Transporttarife für Kohle und Stahl erfor derlich macht, die den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen bieten. ,
Im Verkehr zwischen den Ländern der Gemeinschaft, sind insbesondere die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland der Erzeugnisse beruhenden Diskriminierungen bei den Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art verboten. Die Beseitigung dieser Diskriminierungen bringt insbesondere die Verpflichtung mit sich, auf die Kohlen- und Stahltransporte aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat , die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen aller Art anzuwenden, die für die Binnentransporte der gleichen Güterart gelten, sofern das Gut auf derselben Strecke befördert wird. •
Die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art, die auf die Binnentransporte von Kohle und Stahl innerhalb jedes Mitgliedstaats und zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung finden, werden veröffentlicht oder der Kommission zur Kenntnis gebracht.
Die Anwendung von Ausnahmetarifen im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung bedarf der vorherigen Genehmigung der Kommission, die sich vergewissert, daß die Maßnahmen mit den Grundsätzen des Vertrags im Einklang stehen; sie kann die Genehmigung befristet oder bedingt erteilen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels sowie der anderen Vertragsbestimmungen bleibt die Verkehrspohtik, insbesondere die Aufstellung oder Änderung von Frachten und Beförderungsbedingungen jeder Art sowie die Änderung der Frachten zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der Transportunternehmen, den gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen eines jeden Mitgliedstaats unterworfen; das gleiche gilt für Maßnahmen der Koordinierung oder des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Transportarten oder verschiedenen Leitungswegen.
KAPITEL 10 HANDELSPOLITIK
Artikel 71
Die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik wird durch die Anwendung dieses Vertrags nicht berührt, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt.
Die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag auf dem Gebiet der Handelspolitik übertragenen Befugnisse gegenüber dritten Ländern dürfen, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 75, nicht über die Befugnisse hinausgehen, die den Mitgliedstaaten durch internationale Abkommen zuerkannt sind, an denen sie sich beteiligt haben.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig den erforderlichen Beistand für die Anwendung der Maßnahmen, die nach Feststellung der Kommission mit diesem Vertrag und den geltenden internationalen Abkommen im Einklang stehen. Die Kommission ist befugt, den beteiligten Mitgliedstaaten vorzuschlagen, in welcher Weise dieser gegenseitige Beistand geleistet werden kann.
Artikel 72
Mindest- und Höchstsätze für Zölle können aufgrund eines Vorschlags der Kommission, den sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorbringt, durch einstimmigen Beschluß des Rates festgesetzt werden; die Staaten verpflichten sich, diese Zollsätze für Kohle und Stahl im Verkehr mit dritten Ländern nicht zu unter- oder überschreiten.
Innerhalb der durch den genannten Beschluß festgesetzten Grenzen bestimmt jede Regierung ihre Tarife nach dem in ihrem Land geltenden Verfahren. Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme zwecks Änderung der Tarife dieses Staates abgeben.
Artikel 73
Die Handhabung der Ein- und Ausfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern erfolgt durch die Regierung, auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren oder der Ursprungsort der Ausfuhren liegt.
Die Kommission ist befugt, die Handhabung und Kontrolle dieser Lizenzen auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zu überwachen. Sie richtet erforderlichenfalls nach Anhörung des Rates Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, daß die erlassenen Vorschriften weitergehende Beschränkungen zur Folge haben, als es die ihre Einführung oder Beibehaltung rechtfertigenden Verhältnisse erfordern, und um eine Koordinierung der gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 ergriffenen Maßnahmen zu sichern.
Artikel 74
In den nachstehend aufgeführten Fällen ist die Kommission befugt, Maßnahmen jeder Art zu ergreifen, die mit diesem Vertrag, insbesondere mit den Zielen des Artikels 3, im Einklang stehen, und an die Regierungen alle Empfehlungen zu richten, die den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 entsprechen
1. wenn Dumping-Verfahren oder andere durch die Havanna-Charta für unzulässig erklärte Praktiken zu Lasten von Ländern festgestellt werden, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder zu Lasten von Unternehmen, die in diesen Ländern liegen;
2. wenn ein Unterschied zwischen den Angeboten von Unternehmen, die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen, und von Unternehmen, die ihrer Zuständigkeit unterstehen, ausschließlich dem Umstand zuzuschreiben ist, daß die Angebote der ersteren auf Wettbewerbsbedingungen beruhen, die zu den Bestimmungen des Vertrags im Widerspruch stehen;
3. wenn eines der in Artikel 81 dieses Vertrags genannten Erzeugnisse in das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in verhältnismäßig erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß diese Einfuhren für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen.
Empfehlungen zur Einführung mengenmäßiger Beschränkungen dürfen jedoch im Falle der vorstehenden Ziffer 2 nur mit Zustimmung des Rates und im Falle der Ziffer 3 nur nach Maßgabe von Artikel 58 ausgesprochen werden.
Artikel 75
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Kommission über Entwürfe von Handelsabkommen oder Abmachungen gleicher Wirkung insoweit auf dem laufenden zu halten, als diese Kohle und Stahl oder die Einfuhr anderer Rohstoffe und von Spezialausrüstungen betreffen, die für die Kohle- und Stahlerzeugung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Enthält der Entwurf für ein Abkommen oder eine Abmachung Klauseln, welche der Anwendung dieses Vertrags entgegenstehen, so richtet die Kommission an den beteiligten Staat innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der an sie erfolgten Mitteilung die erforderlichen Empfehlungen; sie kann in jedem anderen Falle Stellungnahmen abgeben.
TITEL IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 76
(Aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags) [Siehe Artikel 28 Absatz 1 des Fusionsvertrags, der wie folgt.lautet: , ,
Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag: Das gleiche gilt für die Europäische Investitionsbank.]
Artikel 77
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird durch Übereinkommen der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 78 § 1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen die Ausgaben der Kommission einschließlich der Ausgaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates und des Gerichtshofes.
§ 2. Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
§ 3. Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Verwaltungshaushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu.
§ 4. Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
§ 5. Nachdem der Rat über den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge
- Führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans keine der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans erneut dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem Europäischen Parlament das Ergebnis seiner Beratungen dar
§ 6. Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der Behandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Verwaltungshaushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.
§ 7 Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, daß der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist. /
§ 8. Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
§ 9. Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des
Verwaltungshaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann das Europäische Parlament in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
§ 10. Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.
§ 11. Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaushaltsplans bedeutet für die Kommission Ermächtigung und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Einnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben.
Artikel 78 a
Der Verwaltungshaushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird:.
Die in den Verwaltungshaushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 78 h festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 78 h erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Verwaltungshaushaltsplans aufgeführt.
Artikel 78 b
§ 1. Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwaltungshaushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Verwaltungshaushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans vorgesehen sind.
Die Kommission ist ermächtigt und verpflichtet, die Umlagen.in Höhe der Mittel des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erheben; sie darf dabei jedoch nicht den Betrag überschreiten, der sich bei der Annahme des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ergeben hätte.
§ 2. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Erhebung der Umlagen kann entsprechend angepaßt werden.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament zu; das Europäische Parlament kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in § 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
Artikel 78 c
Die Kommission führt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans übertragen.
Artikel 78 d
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Verwaltungshaushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft in dem Bereich, auf den sich der Verwaltungshaushaltsplan erstreckt.
Artikel 78 e (aufgehoben)
Artikel 78 f (aufgehoben)
Artikel 78 g
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das. Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
Artikel 78 h
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
Artikel 78 i
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.
Artikel 79
Dieser Vertrag findet auf die europäischen Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile Anwendung. Er findet ebenso auf die europäischen Gebiete Anwendung, deren auswärtige Angelegenheiten ein Unterzeichnerstaat übernimmt; bezüglich der Saar ist ein Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik diesem Vertrag beigefügt.
Abweichend von Absatz 1 gilt
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil verpflichtet sich, den anderen Mitgliedstaaten die Vergünstigungen einzuräumen, die er in den seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden außereuropäischen Gebieten für Kohle und Stahl genießt.
Artikel 80
Unternehmen im Sinne dieses Vertrags sind diejenigen Unternehmen, die innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben; was die Artikel 65 und 66 sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, so sind Unternehmen im Sinne dieses Vertrags ferner diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende.
Artikel 81 Die Ausdrücke Kohle und Stahl sind in der Anlage I zu diesem Vertrag näher bestimmt.
Die in dieser Anlage enthaltenen Listen können durch einstimmigen Beschluß des Rates ergänzt werden.
Artikel 82
Der Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern dient, die aufgrund dieses Vertrags gegen Unternehmen festgesetzt werden, ist der Umsatz in den der Zuständigkeit der Kommission unterstehenden Erzeugnissen.
Artikel 83
Die Errichtung der Gemeinschaft berührt in keiner Weise die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen, für welche die Bestimmungen dieses Vertrags gelten.
Artikel 84
Unter dem Ausdruck „dieser Vertrag" in den Bestimmungen dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Vertrags und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen zu verstehen.
Artikel 85
Die von den Hohen Vertragschließenden Teilen vereinbarten Anlauf- und Übergangsmaßnahmen, welche die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags ermöglichen sollen, werden in einem Zusatzabkommen festgelegt.
Artikel 86
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist.
Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Vorschriften, um die internationalen Regelungen für den Austausch von Kohle und Stahl innerhalb des gemeinsamen Marktes sicherzustellen, und unterstützen sich gegenseitig, um die Durchführung dieser Regelungen zu erleichtern.
Die mit Kontrollaufgaben betrauten Beamten der Kommission besitzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und im vollen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Rechte und Befugnisse, die nach den Gesetzen dieser Staaten den Angehörigen ihrer Finanzverwaltungen zustehen. Die Kontrollaufgaben und die Stellung der mit ihrer Durchführung beauftragten Personen sind dem beteiligten Staat ordnungsmäßig bekanntzugeben. Beamte dieses Staates können auf seinen Antrag oder auf Antrag der Kommission die Beamten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Artikel 87
Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, sich nicht auf Verträge, Abkommen oder Erklärungen zu berufen, die zwischen ihnen bestehen, um einen Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags in anderer als in diesem Vertrag vorgesehener Weise zu regeln.
Artikel 88
Ist die Kommission der Auffassung, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so stellt sie diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie setzt ihm eine Frist, binnen deren er seine Verpflichtung zu erfüllen hat.
Der Staat kann binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gerichtshof Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erheben.
Hat der Staat seine Verpflichtung innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht erfüllt oder ist seine Klage abgewiesen worden, so kann die Kommission nach einer mit Zweidrittelmehrheit erteilten Zustimmung des Rates
a) Zahlungen aussetzen, die sie zugunsten des beteiligten Staates aufgrund dieses Vertrags vorzunehmen hat;
b) in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 4 Maßnahmen ergreifen oder die anderen Mitgliedstaaten ermächtigen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der festgestellten Verletzung auszugleichen.
Wegen der in Anwendung der Absätze a und b getroffenen Entscheidungen kann binnen einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Zustellung Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.
Erweisen sich die oben vorgesehenen Maßnahmen als wirkungslos, so berichtet die Kommission hierüber an den Rat.
Artikel 89
Jeder Streit unter Mitgliedstaaten über die Anwendung dieses Vertrags, der nicht durch ein anderes in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren erledigt werden kann, kann auf Antrag eines der am Streit beteiligten Staaten bei dem Gerichtshof anhängig gemacht werden.
Der Gerichtshof ist ferner zuständig, über jeden im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrags stehenden Streit unter Mitgliedstaaten zu entscheiden, wenn dieser Streit bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Artikel 90
Bildet die von einem Unternehmen begangene Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag zugleich eine Verletzung einer Verpflichtung, die sich für das Unternehmen aus den Gesetzen seines Staates ergibt, und ist aufgrund der genannten Gesetze gegen dieses Unternehmen ein'Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, so muß der betreffende Staat die Kommission hiervon unterrichten; diese kann ihre Beschlußfassung aussetzen.
Setzt die Kommission die Beschlußfassung aus, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zu geben jede Art von rechtserheblichen Urkunden, Gutachten und Zeugenaussagen vorzulegen. Sie ist ferner von der endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und hat diese Entscheidung bei der etwaigen Festsetzung einer Sanktion zu berücksichtigen.
Artikel 91
Bewirkt ein Unternehmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Zahlung, zu der es der Kommission gegenüber aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder seiner Durchführungsbestimmungen oder aufgrund einer von der Kommission festgesetzten finanziellen Sanktion oder eines von ihr festgesetzten Zwangsgeldes verpflichtet ist, so steht es der Kommission frei, bis zur Höhe dieses Betrages die Zahlungen auszusetzen, die sie selbst dem betreffenden Unternehmen schuldet.
Artikel 92
Die Entscheidungen der Kommission, die geldliche Verpflichtungen enthalten, stellen vollstreckbare Titel dar.
Die Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgt nach dem in jedem dieser Staaten geltenden Verfahrensrecht und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß den Bestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll; dabei ist lediglich die Echtheit der Urschrift der Entscheidungen nachzuprüfen. Die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel erfolgt auf Veranlassung eines von jeder Regierung hierfür bestimmten Ministers.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden.
Artikel 93
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Verbindungen mit den Vereinten Nationen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und unterrichtet beide regelmäßig über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 94
Die Verbindung zwischen den Organen der Gemeinschaft und dem Europarat wird nach Maßgabe eines Zusatzprotokolls sichergestellt.
Artikel 95
In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.
Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen.
Erfordern nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit unvorhergesehene, durch die Erfahrung sichtbar gewordene Schwierigkeiten bei den Einzelheiten der Anwendung dieses Vertrags oder eine tiefgehende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt, eine
Anpassung der Vorschriften über die der Kommission übertragenen Befugnisse, so können geeignete Abänderungen vorgenommen werden; diese dürfen weder die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 noch das Verhältnis zwischen den der Kommission und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen beeinträchtigen.
Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von zehn Zwölfteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.
Artikel 96 (aufgehoben)
Artikel 97 Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.
Artikel 98 (aufgehoben)
Artikel 99
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen; die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
Der Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde desjenigen Unterzeichnerstaats in Kraft, der als letzter diese Hinterlegung vornimmt.
Sind nicht alle Ratifikationsurkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags hinterlegt worden, so haben sich die Regierungen der Staaten, die die Hinterlegung vorgenommen haben, über die zu treffenden Maßnahmen zu verständigen.
Artikel 100
Dieser Vertrag ist in einem einzigen Exemplar verfaßt, das in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übersendet den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift des Vertrags.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
ANLAGEN
BESTIMMUNG DER BEGRIFFE „KOHLE" UND „STAHL"
1. Die Ausdrücke „Kohle" und „Stahl" umfassen die auf nachstehender Liste aufgeführten Erzeugnisse.
2. Die Tätigkeit der Kommission auf dem Gebiet der Edelstahle, des Kokses und des Schrotts muß die besonderen Bedingungen ihrer Herstellung und des Handels mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen.
3. Die Tätigkeit der Kommission erstreckt sich auf das Gebiet des Gaskokses und der Braunkohle, die nicht zur Brikett- oder Schwelkoksherstellung verwendet wird, nur insoweit, als von diesen verursachte fühlbare Störungen des Brennstoffmarkts dies erforderlich machen.
4. Die Tätigkeit der Kommission muß auf den Umstand Rücksicht nehmen, daß die Erzeugung gewisser, auf dieser Liste aufgeführter Erzeugnisse in unmittelbarem Zusammenhang steht mit der von Nebenerzeugnissen, die dort nicht aufgeführt sind, deren Verkaufspreise aber den der Haupterzeugnisse bedingen können.
Anlage II
SCHROTT
Die Bestimmungen dieses Vertrags sind auf Schrott unter Berücksichtigung der nachstehenden, sich aus der Praxis ergebenden Modalitäten anwendbar, die die besonderen Bedingungen der Erfassung und des Handels mit Schrott erforderlich machen.
a) Die Preisfestsetzungen durch die Kommission nach Maßgabe des Kapitels V des Titels III finden auf den Ankauf durch die Unternehmen der Gemeinschaft Anwendung; die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Entscheidungen durch die Verkäufer
b) Artikel 59 findet keine Anwendung auf
- Gußbruch, dessen Eigenart seine Verwendung auf die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehenden Gießereien beschränkt;
- von den Unternehmen unmittelbar verwendeten Abfallschrott; bei der Berechnung des Verteilerschlüssels für Zukaufschrott ist jedoch das Aufkommen zu berücksichtigen, das dieser Abfallschrott darstellt.
c) Zwecks Anwendung der Vorschriften des Artikels 59 auf den Zukaufschrott holt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte über das Aufkommen und den Bedarf einschließlich der Ausfuhren nach dritten Ländern ein.
Auf der Grundlage der so eingeholten Auskünfte verteilt die Kommission gemäß den Vorschriften des Artikels 59 das Aufkommen auf die Mitgliedstaaten; dabei hat sie die wirtschaftlichsten Möglichkeiten für die Verwendung des Aufkommens sowie sämtliche Versorgungs- und Betriebsbedingungen zu berücksichtigen, die den verschiedenen Zweigen der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Stahlindustrie eigentümlich sind.
Um zu vermeiden, daß die aufgrund dieser Verteilung vorgesehenen Lieferungen eines Mitgliedstaats an einen anderen oder die Ausübung der den Unternehmen eines Mitgliedstaats auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats zuerkannten Aufkaufsrechte nachteilige Diskriminierungen für die Unternehmen in dem einen oder anderen dieser Mitgliedstaaten zur Folge haben, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen
1 Jeder Mitgliedstaat hat die Durchführung von Lieferungen aus seinem Staatsgebiet nach den anderen Mitgliedstaaten zu genehmigen, die der von der Kommission vorgenommenen Verteilung entspricht. Auf der anderen Seite ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhren nicht die so vorgesehenen Mengen überschreiten. Die Kommission ist befugt, darüber zu wachen, daß die erlassenen Vorschriften keinen stärker einschränkenden Charakter haben, als es ihr Zweck erfordert.
2. Die Verteilung auf die Mitgliedstaaten ist in so kurzen Zeitabständen zu überprüfen, wie es für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem in jedem Mitghedstaat festgestellten Aufkommen und den den anderen Mitgliedstaaten zugewiesenen Lieferungen sowohl für die örtlichen Aufkäufer als für die Käufer aus anderen Mitgliedstaaten erforderlich ist.
3. Die Kommission hat darüber zu wachen, daß die von jedem Staat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterstehenden Verkäufer erlassenen Durchführungsvorschriften nicht zur Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte, insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Käufer, führen.
Anlage III
EDELSTAHLE
Edelstahle und Kohlenstoff-Feinstähle, wie sie im Entwurf einer europäischen Zollnomenklatur vorn Tarifausschuß in Brüssel in der Sitzung vom 15. Juli 1950 zusammengestellt worden sind, werden je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei nachstehenden Gruppen behandelt
a) Edelstahle, allgemein Baustähle genannt und gekennzeichnet durch einen Kohlenstoffgehalt unter 0,6 v H. und einen Gehalt an Legierungselementen, der bei mindestens zwei Legierungselementen insgesamt 8 v H. und bei nur einem Legierungselement 5 v H. nicht überschreitet (');
b) Kohlenstoff-Feinstähle, deren Kohlenstoffgehalt zwischen 0,6 und 1,6 v H. liegt; legierte Edelstahle, soweit sie nicht im vorstehenden Absatz a genannt sind und deren Gehalt an Legierungselementen bei mindestens zwei Legierungselementen unter 40 v H. und bei nur einem Legierungselement unter 20 v H. liegt (');
c) Edelstahle, die nicht unter die Begriffsbestimmung von Absatz a und b fallen.
Die Erzeugnisse, die zu den Gruppen a und b gehören, unterstehen der Zuständigkeit der Kommission; der Zeitpunkt, zu dem die Ein- und Ausfuhrzölle oder die Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Beschränkungen für ihre Bewegung innerhalb der Gemeinschaft aufzuheben sind, wird jedoch auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Herstellung des gemeinsamen Marktes für Stahl verschoben, damit mit Rücksicht auf die besonderen Bedingungen ihrer Erzeugung und des Handels mit ihnen die geeigneten Modalitäten für die Anwendung des Vertrags auf sie geprüft werden können.
Bei den zur Gruppe c gehörenden Erzeugnissen hat die Kommission sogleich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Untersuchungen anzustellen, die dazu bestimmt sind, die für seine Anwendung auf die verschiedenen Erzeugnisse geeigneten Modalitäten unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Erzeugung und des Handels mit ihnen festzusetzen; in dem Maße, wie diese Untersuchungen zu Ergebnissen führen, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Errichtung des gemeinsamen Marktes, sind die für jedes der Erzeugnisse aufgestellten Vorschriften durch die Kommission dem Rat vorzulegen, der hierüber nach Maßgabe von Artikel 81 zu entscheiden hat. Während dieser Zeit unterliegen die zur Gruppe c gehörenden Erzeugnisse ausschließlich statistischen Kontrollen seitens der Kommission.
K. A.
P v Z.
J. M.
SCH.
SF
B.
S.
V D.B.
II - Protokolle
PROTOKOLL
ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR
KOHLE UND STAHL
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
IN DEM WUNSCHE, die in Artikel 45 des Vertrags vorgesehene Satzung festzulegen,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 7 des Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen des Vertrags und dieser Satzung.
TITEL I DIE RICHTER
Eid
Artikel 2
Jeder Richter hat vor Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit in öffentlicher Sitzung einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 3
Die Richter genießen Immunität gegen gerichtliche Verfolgung. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, genießen sie diese Immunität auch nach Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit.
Der Gerichtshof kann in Plenarsitzung diese Immunität aufheben.
Wird nach Aufhebung der Immunität gegen einen Richter ein Strafverfahren eingeleitet, so entscheidet in jedem Mitgliedstaat das Gericht, das für Verfahren gegen Richter der obersten nationalen Gerichte zuständig ist.
(Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags)
[Siehe Artikel 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der wie folgt lautet
Die Artikel 12 bis l5 und l8 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.]
Mit dem Richteramt unvereinbare Tätigkeiten
Artikel 4 Die Richter dürfen weder eine politische Funktion noch eine Verwaltungstätigkeit ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit ausnahmsweise einer Abweichung von dieser Vorschrift zustimmt.
Während ihrer Amtszeit und drei Jahre nach deren Beendigung dürfen sie sich weder an Geschäften, die Kohle und Stahl betreffen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen noch daran beteiligt bleiben.
Gehaltsansprüche
Artikel 5
(Aufgehoben durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Fusionsvertrags) [Siehe Artikel 6 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.]
Beendigung des Richteramtes
Artikel 6
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen endet das Amt eines Richters durch Tod oder Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen der nachstehende Artikel 7 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Artikel 7
Die Richter können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nach einstimmigem Urteil der anderen Richter nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen.
Die Präsidenten des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments sind hiervon durch den Kanzler des Gerichtshofes zu benachrichtigen.
Mit dieser Benachrichtigung wird der Sitz frei.
Artikel 8
Der anstelle eines Mitglieds des Gerichtshofes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, ernannte Richter beendet die Amtszeit seines Vorgängers.
TITEL II ORGANISATION
Artikel 9
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.
Artikel 10
Der Gerichtshof wird bei seiner Tätigkeit von zwei Generalanwälten und einem Kanzler unterstützt.
Generalanwälte
Artikel 11
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mündliche und begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Streitsachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in. Artikel 31 des Vertrags näher bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Artikel 12
Die Generalanwälte werden für die Dauer von sechs Jahren nach denselben Bedingungen wie die Richter ernannt. Eine teilweise Neubesetzung erfolgt alle drei Jahre. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten dreijährigen Periode neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt. Die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 des Vertrags und des Artikels 6 dieser Satzung finden auf die Generalanwälte Anwendung.
Artikel 13
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2 bis 5 und 8 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
Die Generalanwälte können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen. Der Rat entscheidet hierüber einstimmig nach Stellungnahme des Gerichtshofes.
Der Kanzler des Gerichtshofes
Artikel 14
Der Kanzler wird von dem Gerichtshof ernannt; dieser legt das Statut des Kanzlers unter Berücksichtigung des nachstehenden Artikels 15 fest. Der Kanzler hat vor dem Gerichtshof einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.
(Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags)
[Siehe Artikel 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der wie folgt lautet
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalahwalte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.]
Artikel 15
(Aufgehoben durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Fusionsvertrags) [Siehe Artikel 6 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.]
Personal des Gerichtshofes
Artikel 16
(1) Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
(2) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsbenchterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Arbeitsweise des Gerichtshofes
Artikel 17
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit in ständiger Tagung aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlich notwendigen Ausnahmen festgesetzt.
Bildung des Gerichtshofes
Artikel 18
Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte zwei Kammern mit je drei Richtern bilden, die bestimmte Untersuchungsaufgaben erledigen oder bestimmte Streitsachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer Geschäftsordnung, die der Gerichtshof erläßt.
Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
Über Klagen der Staaten oder des Rates kann in allen Fällen nur in Plenarsitzungen entschieden werden.
Einzelbestimmungen
Artikel 19
Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, bei der sie vorher als Bevollmächtigte, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in irgendeiner anderen Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung eines bestimmten Falles aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsiden-
ten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung in einem bestimmten Fall aus einem besonderen Grund für nicht angebracht, so setzt er ihn hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich für die Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
Eine Partei kann zur Begründung eines Antrags auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern nicht die Staatsangehörigkeit eines Richters anführen; ebenso kann sie nicht geltend machen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
TITEL III VERFAHREN
Vertretung und Beistand der Parteien
Artikel 20
Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch Bevollmächtigte vertreten, die für jede Streitsache ernannt werden; der Bevollmächtigte kann sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die Unternehmen und alle anderen natürlichen und juristischen Personen müssen sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten und Anwälte genießen die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Garantien nach Maßgabe einer Ordnung, die vom Gerichtshof erlassen wird und der einstimmigen Zustimmung des Rates bedarf.
Der Gerichtshof hat nach näherer Bestimmung dieser Ordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Anwälten alle den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Universitätsprofessoren, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Gesetze ihnen ein Recht zu plädieren geben, genießen beim Gerichtshof die den Anwälten in diesem Artikel zuerkannten Befugnisse.
Verfahrensabschnitte
Artikel 21
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in zwei Teile: ein schriftliches Verfahren und ein mündliches.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Einwendungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien und die Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung erfolgt durch den Kanzler in der Ordnung und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes sowie die Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Bevollmächtigten und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof.
Klageschrift
Artikel 22
Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei dem Kanzler Die Klageschrift muß den Namen und Wohnsitz der Partei und die Eigenschaft des Unterzeichnenden, den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe angeben.
Ihr ist gegebenenfalls die Entscheidung beizufügen, deren Aufhebung beantragt wird, oder im Falle einer Untätigkeitsklage eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Antrag auf eine Entscheidung gestellt wurde. Sind diese Unterlagen der Klageschrift nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung erfolgt.
Übersendung der Vorgänge
Artikel 23
Wird die Entscheidung eines Organs der Gemeinschaft mit einer Klage angefochten, so hat dieses Organ dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der bei dem Gerichtshof anhängig gemachten Streitsache zu übersenden.
Untersuchungsmaßnahmen
Artikel 24
Der Gerichtshof kann von den Parteien, ihren Vertretern oder Bevollmächtigten sowie von den Regierungen der Mitgliedstaaten die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof dies ausdrücklich fest.
Artikel 25
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Körperschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Organe nach seiner Wahl mit der Vornahme von Untersuchungen oder der Abgabe eines Gutachtens betrauen; zu diesem Zweck kann er eine Liste der als Sachverständige zugelassenen Personen oder Organisationen aufstellen.
Öffentlichkeit der Verhandlung
Artikel 26
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof aus wichtigem Grund etwas anderes beschließt.
Protokoll
Artikel 27
Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Kanzler zu unterzeichnen ist.
Verhandlung
Artikel 28 Die Terminliste wird durch den Vorsitzenden festgelegt.
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden. Sie können eidlich vernommen werden.
Ebenso kann der Gerichtshof während der Verhandlung die Sachverständigen und die mit einer Untersuchung beauftragten Personen sowie die Parteien selbst vernehmen; jedoch können für die letzteren nur ihre bevollmächtigten Vertreter oder ihre Anwälte plädieren.
Wird festgestellt, daß ein Zeuge oder Sachverständiger Tatsachen, über die er ausgesagt hat oder vom Gerichtshof befragt worden ist, verschwiegen oder falsch dargestellt hat, so ist der Gerichtshof berechtigt, sich wegen dieser Verfehlung an den Justizminister des Staates zu wenden, dem der Zeuge oder Sachverständige angehört, damit die von den nationalen Gesetzen angedrohten Strafen verhängt werden.
Dem Gerichtshof stehen gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse nach Maßgabe einer Vorschrift zu, die vom Gerichtshof erlassen wird und der einstimmigen Zustimmung des Rates bedarf.
Beratungsgeheimnis
Artikel 29 Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.
Urteile
Artikel 30
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen und haben die Namen der mitwirkenden Richter zu enthalten.
Artikel 31
Die Urteile werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und dem Kanzler unterzeichnet. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
Kosten
Artikel 32 Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Vorläufige Entscheidungen
Artikel 33
Der Präsident des Gerichtshofes kann in einem in der Verfahrensordnung geregelten abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann, vorläufige Entscheidungen treffen; diese können auf Anträgen beruhen, mit denen ein Vollzugsaufschub nach Artikel 39 Absatz 2 des Vertrags, der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach Absatz 3 desselben Artikels oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 92 Absatz 3 begehrt wird.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der in Artikel 18 dieser Satzung vorgesehenen Geschäftsordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter erlassene Entscheidung stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache in keiner Weise vor
Intervention
Artikel 34
Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen.
Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.
Versäumnisurteil
Artikel 35
Stellt bei einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof etwas anderes beschließt.
Drittwiderspruch
Artikel 36
Natürliche und juristische Personen sowie die Organe der Gemeinschaft können in den von der Verfahrensordnung bestimmten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen Einspruch gegen die erlassenen Urteile erheben, auch wenn sie nicht am Streit beteiligt waren.
Auslegung
Artikel 37
Entsteht ein Streit über Sinn und Tragweite eines Urteils, so hat der Gerichtshof auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft, die hieran ein rechtliches Interesse haben, das Urteil auszulegen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 38
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur beantragt werden aufgrund der Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Fristen
Artikel 39
Die in den Artikeln 36 und 37 des Vertrags vorgesehenen Klagen müssen innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden.
Besondere Fristen mit Rücksicht auf die Entfernung werden durch die Verfahrensordnung festgelegt.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Verjährung
Artikel 40
Die in Artikel 40 Abisatz 1 und 2 des Vertrags vorgesehenen Klagen verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Umstands, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt. Die Verjährung wird durch die Einreichung der Klageschrift bei dem Gerichtshof oder durch den vorangehenden Antrag unterbrochen, den der Betroffene an das zuständige Organ der Gemeinschaft richten kann. In diesem Fall muß die Klage innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden; die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 35 sind gegebenenfalls anzuwenden.
Sondervorschriften für Streitigkeiten unter Mitgliedstaaten
Artikel 41
Wird aufgrund des Artikels 89 des Vertrags ein Streit zwischen Mitgliedstaaten dem Gerichtshof unterbreitet, so werden die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Kanzler über den Gegenstand des Streits unterrichtet.
Jeder dieser Staaten hat das Recht, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Die in diesem Artikel genannten Streitsachen müssen von dem Gerichtshof in Plenarsitzung entschieden werden.
Artikel 42
Beteiligt sich ein Staat nach Maßgabe des vorstehenden Artikels an einer dem Gericht unterbreiteten Streitsache, so wirkt die in dem Urteil gegebene Auslegung gegen ihn.
Klagen Dritter
Artikel 43
Die von der Kommission in Anwendung des Artikels 63 § 2 des Vertrags erlassenen Entscheidungen müssen dem Käufer und den beteiligten Unternehmen zugestellt werden; betrifft die Entscheidung die Gesamtheit oder eine bedeutende Gruppe der Unternehmen, so kann die Zustellung ihnen gegenüber durch eine Veröffentlichung ersetzt werden.
Jeder, gegen den ein Zwangsgeld in Anwendung von Artikel 66 § 5 Absatz 4 festgesetzt worden ist, kann hiergegen nach Maßgabe des Artikels 36 des Vertrags Klage erheben.
TITEL IV
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Rechtsstellung der Mitglieder und Organisation des Gerichts
Artikel 44
Die Artikel 2, 3, 4, 6 bis 9, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 die ser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.
Kanzler und Personal
Artikel 45
Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Die Artikel 9 und 14 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.
Der Präsident des Gerichtshofes und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht
Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.
Das Verfahren vor dem Gericht
Artikel 46
Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach dem Dritten Titel dieser Satzung; Artikel 41 und 42 sind gegenstandslos.
Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 32 d Absatz 4 des Vertrags erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt.
Abweichend von Artikel 21 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlußanträge schriftlich stellen.
Artikel 47
Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofes eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofes.
Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gerich 'fortgeführt.
Artikel 48
Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.
Rechtsmittel zum Gerichtshof
Artikel 49
Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmitttel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.
Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.
Artikel 50
Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Gegen die aufgrund des Artikels 39 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 33 dieser Satzung.
Artikel 51
Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof
Artikel 52
Wird gegen, eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.
Aufschiebende Wirkung
Artikel 53
Unbeschadet des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Abweichend von Artikel 44 des Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine allgemeine Entscheidung oder eine allgemeine Empfehlung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 des Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel
Artikel 54
Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache.zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofes gebunden.
Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gememschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.
Verfahrensordnung
Artikel 55
Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Diese Verfahrensordnung enthält alle Vorschriften, die für die Anwendung der Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
Übergangsbestimmungen
Artikel 56
Der Präsident des Rates nimmt unmittelbar nach der Eidesleistung die Auslosung der Richter und Generalanwälte vor, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 32 des Vertrags neu besetzt werden.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
PROTOKOLL ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZUM EUROPARAT
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
VON DER NOTWENDIGKEIT ÜBERZEUGT, möglichst enge Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Europarat, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Beratenden Versammlung des Europarats herzustellen,
IN KENNTNIS der Empfehlungen der Beratenden Versammlung des Europarats, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Regierungen der Mitgliedstaaten mögen ihren Parlamenten empfehlen, die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder der Versammlung vorzugsweise unter den Vertretern in der Beratenden Versammlung des Europarats auszuwählen.
Artikel 2
Das Europäische Parlament der Gemeinschaft übermittelt jedes Jahr der Beratenden Versammlung des Europarats einen Tätigkeitsbericht.
Artikel 3
Die Kommission übersendet jedes Jahr dem Ministerrat und der Beratenden Versammlung des Europarats den in Artikel 17 des Vertrags vorgesehenen Gesamtbericht.
Artikel 4
Die Kommission unterrichtet den Europarat darüber, inwieweit sie in der Lage war, den Empfehlungen, die von dem Ministerrat des Europarats nach Artikel 15 b der Satzung des Europarats an sie gerichtet worden sind, stattzugeben.
Artikel 5
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anlagen ist bei dem Generalsekretariat des Europarats zu registrieren.
Artikel 6
Durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat kann, unter anderem, jede andere Art beiderseitiger Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen vorgesehen und gegebenenfalls die hierfür geeignete Form vereinbart werden.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
JOS. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
III - BRIEFWECHSEL
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE SAAR
DER BUNDESKANZLER
UND DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
z. Z. Paris, den 18. April 1951
Seiner Exzellenz
Herrn
Präsidenten Robert Schuman
Minister des Auswärtigen
Paris
Herr Präsident!
Die Vertreter der Bundesregierung haben bei den Verhandlungen über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wiederholt die Erklärung abgegeben, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgen kann. Sie haben ferner bei den Verhandlungen die Erklärung abgegeben, daß die Bundesregierung durch die Unterzeichnung des Vertrages keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar ausspricht.
Ich wiederhole diese Erklärung und bitte, mir zu bestätigen, daß die französische Regierung mit der Bundesregierung darüber übereinstimmt, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgt und daß die französische Regierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar durch die Bundesregierung erblickt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. ADENAUER
(ÜBERSETZUNG)
Paris, den 18. April 1951
Herr Bundeskanzler!
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 18. April 1951 nimmt die französische Regierung davon Kenntnis, daß die Bundesregierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar erblickt.
Die französische Regierung erklärt v.on ihrem eigenen Standpunkt aus, daß sie im Namen der Saar aufgrund ihres gegenwärtigen Status handelt, daß sie aber in der Unterzeichnung des Vertrages durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar durch die Bundesregierung erblickt. Sie ist nicht der Auffassung, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl dem endgültigen Status der Saar vorgreift, der durch einen Friedensvertrag oder durch einen anstelle eines Friedensvertrags abgeschlossenen Vertrag zu regeln ist.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. SCHUMAN
Herrn Dr. Konrad ADENAUER,
Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
IV - ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, das in Artikel 85 des Vertrags vorgesehene Abkommen über die Übergangsbestimmungen festzulegen,
HABEN folgendes VEREINBART
Gegenstand des Abkommens
§ 1
(1) Dieses in Durchführung des Artikels 85 des Vertrags getroffene Abkommen hat den Zweck, die Maßnahmen vorzusehen, die für die Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur fortschreitenden Anpassung der Produktion an die neu geschaffenen Verhältnisse erforderlich sind, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Beseitigung von Störungen des Gleichgewichts zu geben, die sich aus früheren Verhältnissen ergeben.
(2) Zu diesem Zweck erfolgt die Ingangsetzung des Vertrags in zwei Zeitabschnitten, der Anlaufzeit und der Übergangszeit.
(3) Die Anlaufzeit beginnt bei Inkrafttreten des Vertrags und endet bei Errichtung des gemeinsamen Marktes.
Während dieses Zeitabschnitts
a) werden alle Organe der Gemeinschaft eingesetzt und Verbindungen zwischen ihnen, den Unternehmen und ihren Verbänden und den Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Händlerverbänden mit dem Ziel hergestellt, die Arbeit der Gemeinschaft auf der Grundlage einer ständigen Fühlungnahme aufzubauen und unter allen Beteiligten gemeinsame Auffassungen und gegenseitige Unterrichtung herbeizuführen;
b) umfaßt die Tätigkeit der Kommission
1. Untersuchungen und Beratungen,
2. Verhandlungen mit dritten Ländern.
Die Untersuchungen und Beratungen verfolgen den Zweck, in ständiger Verbindung mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, Verbrauchern und Händlern die Aufstellung einer Gesamtübersicht über die Lage in der Kohle- und Stahlindustrie innerhalb der Gemeinschaft und die hierbei auftretenden Probleme sowie die Vorbereitung konkreter Maßnahmen zu ermöglichen, die zur Lösung dieser Probleme während der Übergangszeit zu treffen sind.
Die Verhandlungen mit dritten Ländern verfolgen den Zweck,
— einerseits die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schaffen,
- andererseits vor Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen, daß folgende Klauseln in dem erforderlichen Umfang geändert werden
- die Meistbegünstigungsklausel im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der zweiseitigen Verträge,
- die Nichtdiskriminierungsklausel, die für die Liberalisierung des Warenverkehrs im Rahmen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit maßgebend ist.
(4) Die Übergangszeit beginnt mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes und endet mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle.
(5) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Artikel 99 sind seine Bestimmungen anwendbar, vorbehaltlich der Änderungen und unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die zu den obengenannten Zwecken in diesem Abkommen vorgesehen sind. '
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind mit Ablauf der Übergangszeit diese Änderungen und ergänzenden Bestimmungen nicht mehr anwendbar. Die zu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen verlieren im gleichen Zeitpunkt ihre Wirkung.
ERSTER TEIL INGANGSETZUNG DES VERTRAGS
KAPITEL 1
EINSETZUNG DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT Die Kommission
§ 2
(1) Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit auf, sobald ihre Mitglieder ernannt sind.
(2) Zur Durchführung der ihr in § 1 dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben beginnt die Kommission unverzüglich die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit auf dem Gebiet der Einholung von Auskünften und der Untersuchungen in der in den Artikeln 46, 47, 48 und 54 Absatz 3 vorgesehenen Weise und mit den dort festgelegten Befugnissen. Sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben ihr die Regierungen gemäß Artikel 67 jede Maßnahme mitzuteilen, die geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen zu verändern; dasselbe gilt für die in Handelsverträgen und Vereinbarungen gleicher Wirkung enthaltenen Bestimmungen über Kohle und Stahl gemäß Artikel 75.
Die Kommission hat aufgrund der von ihr eingeholten Auskünfte über die Ausrüstungen und Programme den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die im vorstehenden Absatz nicht bezeichneten Bestimmungen des Artikels 54 auf die Investitionsprogramme und auf die Vorhaben Anwendung finden, die in diesem Zeitpunkt ausgeführt werden; die Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Vorhaben, für welche die Aufträge vor dem 1. März 1951 erteilt worden sind.
Die Kommission übt, soweit erforderlich, vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit an im Benehmen mit den Regierungen die Befugnisse aus, die in Artikel 59 § 3 vorgesehen sind.
Die übrigen ihr durch den Vertrag zugewiesenen Tätigkeiten hat die Kommission erst von dem Zeitpunkt an auszuüben, der für jedes der in Betracht kommenden Erzeugnisse den Beginn der Übergangszeit darstellt.
(3) Zu den oben vorgesehenen Zeitpunkten hat die Kommission den Mitgliedstaaten hinsichtlich jeder ihrer Tätigkeiten mitzuteilen, daß sie zu deren Aufnahme in der Lage ist. Bis zu dieser Mitteilung werden die entsprechenden Befugnisse weiter von den Mitgliedstaaten ausgeübt.
Von einem Zeitpunkt an, den die Kommission nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit festzusetzen hat, haben sich jedoch die Kommission und die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen zu setzen, bevor die Mitgliedstaaten von ihnen beabsichtigte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Fragen erlassen, die nach dem Vertrag zur Zuständigkeit der Kommission gehören.
(4) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 67 über die Wirkung neuer Maßnahmen hat die Kommission zusammen mit den beteiligten Regierungen zu prüfen, wie sich die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Preisfestsetzung für die ihrer Zuständigkeit nicht unterstehenden Nebenerzeugnisse, auf die Kohle- und Stahlindustrie auswirken; das gleiche gilt für die vertraglichen Regelungen der Sozialversicherung, soweit diese die gleichen Wirkungen haben wie die auf diesem Gebiet geltenden Verwaltungsvorschriften. Stellt sie fest, daß einzelne dieser Vorschriften für sich allein oder durch die von ihnen begründeten Unterschiede zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie entweder auf dem Markt des betreffenden Landes oder auf dem übrigen Teil des gemeinsamen Marktes oder auf den Ausfuhrmärkten erheblich zu verfälschen, so hat sie nach Anhörung des Rates den beteiligten Regierungen Maßnahmen jeder Art vorzuschlagen, die sie zur Berichtigung solcher Vorschriften oder zum Ausgleich ihrer Auswirkungen für geeignet hält.
(5) Um ihre Tätigkeit auf Grundlagen aufbauen zu können, die von den unterschiedlichen Praktiken der Unternehmen unabhängig sind, hat die Kommission im Benehmen mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und Händlern zu prüfen, wie vergleichbar gemacht werden können
- die Preisstaffeln, die für die verschiedenen Güteklassen im Umkreis um den Durchschnittspreis der Erzeugnisse oder für die aufeinanderfolgenden Bearbeitungsstufen der Erzeugnisse angewandt werden,
- die Berechnung der Abschreibungsrückstellungen.
(6) Während der Anlaufzeit besteht die Hauptaufgabe der Kommission darin, mit den Unternehmen und deren Verbänden und den Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Händlerverbänden in Verbindung zu treten, um sich eine konkrete Kenntnis der Gesamtlage und der besonderen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen.
Mit Hilfe der Auskünfte, die sie über die Märkte, die Versorgung, die Produktionsbedingungen der Unternehmen, die Lebensbedingungen der Arbeiterschaft sowie die Modernisierungs und Ausrüstungsprogramme einholt, hat sie zusammen mit allen Beteiligten, und um deren gemeinsames Handeln zu erhellen, eine Gesamtübersicht über die Lage der Gemeinschaft aufzustellen.
Aufgrund dieser Fühlungnahmen und dieser Kenntnis der Gesamtlage sind die Maßnahmen vorzubereiten, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur Erleichterung einer Anpassung der Erzeugung erforderlich sind.
Der Rat
S3 Der Rat tritt in dem Monat zusammen, der auf den Beginn der Tätigkeit der Kommission folgt.
Der Beratende Ausschuß
§ 4
Für die Bildung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 des Vertrags haben die Regierungen der Kommission, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, alle Auskünfte über die Verhältnisse der Erzeuger-, Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen mitzuteilen, die in jedem Land für Kohle und Stahl bestehen, insbesondere über die Zusammensetzung, den geographischen Bereich, die Satzungen, die Befugnisse und die Aufgaben dieser Organisationen.
Aufgrund dieser Auskünfte hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beschluß des Rates über die Bestimmung der Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen herbeizuführen, die Kandidaten vorzuschlagen haben.
Der Beratende Ausschuß muß in dem auf diesen Beschluß folgenden Monat gebildet werden.
Der Gerichtshof
§ 5
Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit auf, sobald seine Mitglieder ernannt sind. Die erste Ernennung des Präsidenten erfolgt nach denselben Bestimmungen wie die Ernennung des Präsidenten der Kommission.
Der Gerichtshof hat sich innerhalb von drei Monaten eine Verfahrensordnung zu geben.
Klagen können erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verfahrensordnung an erhoben werden. Die Auferlegung von Zwangsgeldern und die Einziehung von Geldbußen werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt.
Die Fristen für die Erhebung von Klagen beginnen erst vom gleichen Zeitpunkt an zu laufen.
Die Versammlung
§ 6
Die Versammlung tritt einen Monat nach Beginn der Tätigkeit der Kommission auf Einberufung durch deren Präsidenten zusammen, um die Mitglieder ihres Büros zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl der Mitglieder des Büros führt der Alterspräsident den Vorsitz.
Fünf Monate nach Beginn der Tätigkeit der Kommission hält sie eine zweite Sitzung ab, um einen Gesamtbericht über die Lage der Gemeinschaft entgegenzunehmen, dem der erste Haushaltsvoranschlag beigefügt wird.
Finanz- und Verwaltungsbestimmungen
§ 7
Das erste Rechnungsjahr erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem die Kommission ihre Tätigkeit aufnimmt, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Die in Artikel 50 des Vertrags vorgesehene Umlage kann von der
Aufstellung des ersten Haushaltsvoranschlags an erhoben werden. Für den Übergang und zur Bestreitung der ersten Verwaltungsausgaben haben die Mitgliedstaaten rückzahlbare und unverzinsliche Vorschüsse im Verhältnis ihrer Beiträge zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu leisten.
(Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 24 Absatz 2 des Fusionsvertrags) [Siehe Artikel 24 Absatz 1 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden beim Inkrafttreten dieses Vertrags Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften und gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.]
KAPITEL 2 ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES
§ 8
Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird vorbereitet durch die Einsetzung aller Organe der Gemeinschaft, durch umfassende Fühlungnahmen der Kommission mit den Regierungen, den Unter nehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern und Verbrauchern und durch den sich aus den so erhaltenen Auskünften ergebenden allgemeinen Überblick über die Lage der Gemeinschaft; sie ergibt sich aus den Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 4 des Vertrags.
Diese Maßnahmen treten unbeschadet der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften in Kraft, und zwar
a) soweit es sich um Kohle handelt, sobald die Kommission die Einsetzung der im Dritten Teil Kapitel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen bekanntgegeben hat;
b) soweit es sich um Eisenerz und Schrott handelt, zu demselben Zeitpunkt wie für Kohle;
c) soweit es sich um Stahl handelt, zwei Monate nach dem vorstehend vorgesehenen Zeitpunkt.
Die nach den Vorschriften des Dritten Teiles dieses Abkommens für Kohle vorgesehenen Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen sind binnen sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Kommission zu schaffen.
Etwa erforderliche zusätzliche Fristen sind auf Vorschlag der Kommission durch den Rat festzusetzen.
Beseitigung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten alle Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßige Beschränkungen jeder Art für den Verkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft zu den Zeitpunkten zu beseitigen, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes gemäß § 8 für Kohle, Eisenerz und Schrott einerseits sowie für Stahl andererseits vorgesehen sind.
Transportwesen
§ 10
Ein Ausschuß von Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ist von der Kommission mit der Ausarbeitung von Vorschriften zu beauftragen, die zur Erreichung der in Artikel 70 des Vertrags bestimmten Ziele den Regierungen für die Transporte von Kohle und Stahl vorzuschlagen sind; die Kommission hat diesen Ausschuß unverzüglich einzuberufen.
Die zur Herbeiführung des Einverständnisses der Regierungen mit den verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlichen Verhandlungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 letzter Absatz von der Kommission in die Wege zu leiten; diese hat gleichfalls die etwa notwendigen Verhandlungen mit beteiligten dritten Staaten einzuleiten.
Die von dem Ausschuß zu prüfenden Maßnahmen sind folgende
1. Beseitigung der zu den Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 2 im Widerspruch stehenden Diskriminierungen;
2. für die Transporte innerhalb der Gemeinschaft Aufstellung von direkten internationalen Tarifen, die die Gesamtentfernung berücksichtigen und einen degressiven Charakter tragen, ohne der Aufteilung der Frachten auf die beteiligten Verkehrsunternehmen vorzugreifen;
3. Prüfung der bei den verschiedenen Beförderungsarten für Kohle und Stahl angewandten Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art, damit sie im Rahmen der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt werden, soweit dies für das ordnungsgemäße Arbei ten des gemeinsamen Marktes erforderlich ist; dabei sind unter anderem die Selbstkosten der Transporte zu berücksichtigen.
Der Sachverständigenausschuß hat seine Arbeiten spätestens innerhalb folgender Fristen abzuschließen
- drei Monate für die unter 1 genannten Maßnahmen;
- zwei Jahre für die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen.
Die unter 1 genannten Maßnahmen treten spätestens mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle in Kraft.
Die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen treten gleichzeitig in Kraft, sobald das Einverständnis der Regierungen vorliegt. Falls jedoch zweieinhalb Jahre nach Errichtung der Kommission das Einverständnis der Regierungen der Mitgliedstaaten mit den unter 3 genannten Maßnahmen nicht herbeigeführt sein sollte, treten die unter 2 genannten Maßnahmen zu einem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt allein in Kraft. In diesem Fall hat die Kommission auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses die ihr notwendig erscheinenden Empfehlungen zu erteilen, um jede schwere Störung im Transportwesen zu vermeiden.
Die in Artikel 70 Absatz 4 genannten und bei der Einsetzung der Kommission geltenden Tarifbestimmungen sind der Kommission mitzuteilen; diese hat für ihre Abänderung die Fristen zu bewilligen, die erforderlich sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden.
Der Sachverständigenausschuß hat Abänderungen auszuarbeiten und den beteiligten Regierungen vorzuschlagen; diese werden die luxemburgische Regierung ermächtigen, die vorgeschlagenen Abänderungen auf die oben näher bezeichneten Maßnahmen und Grundsätze anzuwenden, um der besonderen Lage der luxemburgischen Eisenbahn Rechnung zu tragen.
Die beteiligten Regierungen werden nach Anhörung des Sachverständigenausschusses die luxemburgische Regierung, soweit es die besondere Lage erfordert, ermächtigen, die angenommene Lösung während des Dauerzustands weiter anzuwenden.
Solange über die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen keine Einigung zwischen den beteiligten Regierungen erzielt werden kann, braucht die luxemburgische Regierung die in Artikel 70 des Vertrags und in diesem Paragraphen angegebenen Grundsätze nicht anzuwenden.
Subventionen, unmittelbare oder mittelbare-Beihilfen, Sonderlasten
§ 11
Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben der Kommission, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, von Beihilfen und Subventionen jeder Art, die den Kohle- und Stahlindustrien in ihren Ländern zugute kommen, oder von den ihnen auferlegten Sonderlasten Kenntnis zu geben. Stimmt die Kommission der Beibehaltung dieser Beihilfen, Subventionen oder Sonderlasten und den Bedingungen für ihre Beibehaltung nicht zu, so sind sie zu den von der Kommission bestimmten Zeitpunkten und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen nach Anhörung des Rates einzustellen, ohne daß diese Einstellung vor dem Zeitpunkt verbindlich werden kann, der den Beginn der Übergangszeit für die in Betracht kommenden Erzeugnisse darstellt.
Monopolartige Absprachen und Organisationen
§ 12
Alle Auskünfte über die in Artikel 65 genannten Absprachen oder Organisationen sind der Kommission gemäß § 3 des genannten Artikels zu erteilen.
Verweigert die Kommission die Erteilung der in § 2 des genannten Artikels vorgesehenen Genehmigungen, so hat sie angemessene Fristen festzusetzen, nach deren Ablauf die in demselben Artikel vorgesehenen Verbote wirksam werden.
Um die Liquidierung der gemäß Artikel 65 verbotenen Organisationen zu erleichtern, kann die Kommission Liquidatoren ernennen, die ihr gegenüber verantwortlich sind und auf ihre Weisungen handeln.
Unter Mitwirkung dieser Liquidatoren prüft sie die entstehenden Probleme und die Mittel, die zur Anwendung gebracht werden müssen, um
- die wirtschaftlichste Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse und insbesondere der verschiedenen Sorten und Güteklassen von Kohle sicherzustellen;
- bei einem Nachlassen der Nachfrage jede Beeinträchtigung der Produktionskapazität und insbesondere der für die Versorgung des gemeinsamen Marktes in normalen Zeiten oder in Zeiten der Hochkonjunktur erforderlichen Kohlenbergbauanlagen zu vermeiden;
- eine ungleichmäßige Aufteilung der verringerten Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus einem Nachlassen der Nachfrage ergeben könnten, auf die Arbeitnehmer zu vermeiden.
Die Kommission schafft aufgrund dieser Prüfungen und im Einklang mit den ihr übertragenen Aufgaben die Verfahren und Organisationen, die zu schaffen ihr der Vertrag Spielraum läßt und die sie zur Lösung dieser Probleme bei Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere nach den Artikeln 53, 57, 58 und Kapitel 5 des Titels III, für zweckdienlich hält, ohne daß deren Bestand auf die Übergangszeit beschränkt wäre.
§ 13
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 5 sind anwendbar, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Sie können außerdem auf Zusammen Schlüsse angewendet werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bewirkt worden sind, wenn die Kommission nachweist, daß dieses Vorgehen erfolgt ist, um der Anwendung des Artikels 66 zu entgehen.
Bis zum Erlaß der in Artikel 66 § 1 vorgesehenen Verordnung bedarf das in diesem Paragraphen bezeichnete Vorgehen keiner vorherigen Zustimmung. Die Kommission ist nicht verpflichtet, über die ihr eingereichten Anträge auf Zustimmung sofort zu entscheiden.
Bis zum Erlaß der in Artikel 66 § 4 vorgesehenen Verordnung können die in diesem Paragraphen erwähnten Auskünfte von den der Zuständigkeit der Kommission unterstehenden Unternehmen nur unter den in Artikel 47 vorgesehenen Voraussetzungen verlangt werden.
Die in Artikel 66 §§ 1 und 4 vorgesehenen Verordnungen sind innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Kommission zu erlassen.
Die Kommission holt bei den Regierungen, den Erzeugerverbänden und den Unternehmen alle zur Anwendung von Artikel 66 §§ 2 und 7 zweckdienlichen Auskünfte über die in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse ein.
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 6 sind je nach dem Inkrafttreten der Vorschriften anwendbar, deren Anwendung sie für zulässig erklären.
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 7 sind vom Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes an gemäß § 8 dieses Abkommens anwendbar.
ZWEITER TEIL BEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU DRITTEN LÄNDERN
KAPITEL 1 VERHANDLUNGEN MIT DRITTEN LÄNDERN
§ 14
Sobald die Kommission ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben die Mitgliedstaaten mit den Regierungen dritter Länder, insbesondere mit der britischen Regierung, Verhandlungen über sämtliche Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern einzuleiten, soweit sie Kohle und Stahl betreffen. Bei diesen Verhandlungen tritt die Kommission als gemeinsame Beauftragte der Mitgliedstaaten auf; sie handelt aufgrund von Weisungen, die der Rat einstimmig beschlossen hat. Vertreter der Mitgliedstaaten können an diesen Verhandlungen teilnehmen.
§ 15
Um den Mitgliedstaaten jede Freiheit zur Aushandlung von Konzessionen seitens dritter Länder zu lassen, insbesondere als Gegenleistung für eine Senkung der Zölle für Stahl im Sinne einer Anpassung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle, vereinbaren die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen, die von der Herstellung des gemeinsamen Marktes für Stahl an gelten
- Im Rahmen von Zollkontingenten bleiben die Benelux-Länder bei den für ihren eigenen Markt bestimmten Einfuhren aus dritten Ländern weiter im Genuß der von ihnen bei Inkrafttreten des Vertrags angewandten Zölle;
- sie wenden auf die über dieses Kontingent hinausgehenden Einfuhren, von denen anzunehmen ist, daß sie für andere Länder der Gemeinschaft bestimmt sind, die Zölle an, die im Rahmen der Brüsseler Nomenklatur von 1950 dem niedrigsten bei Inkrafttreten des Vertrags in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Zoll gleichkommen.
Das Zollkontingent wird alljährlich und vorbehaltlich einer alle drei Monate stattfindenden Nachprüfung für jede Rubrik des Benelux-Zolltarifs von den Regierungen der Benelux-Länder mit Zustimmung der "Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs und des laufenden Warenverkehrs bestimmt. Die ersten Kontingente werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhren der Benelux-Länder aus dritten Ländern während einer geeigneten Vergleichsperiode und im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der als Ersatz für die Einfuhren bestimmten Produktionen festgesetzt, die der vorgesehenen Inbetriebnahme neuer Werkanlagen entsprechen. Ist es infolge eines unvorhergesehenen Bedarfs notwendig, die festgesetzten Kontingente zu überschreiten, so ist die Kommission sofort zu verständigen; diese kann, abgesehen von der vorübergehenden Anwendung von Kontrollen der Lieferungen der Benelux-Länder nach den anderen Mitgliedstaaten, die Überschreitung der Kontingente verbieten, wenn sie ein beträchtliches Ansteigen dieser Lieferungen feststellt, das ausschließlich auf die Überschreitung der Kontingente zurückzuführen ist. Der Vorteil des niedrigsten Zolls wird den Importeuren in den Benelux-Ländern nur dann zugebilligt, wenn sie sich verpflichten, die Waren nicht wieder nach anderen Ländern der Gemeinschaft auszuführen.
Die Verpflichtung der Benelux-Länder zur Festsetzung eines Zollkontingents erlischt nach Maßgabe des Abkommens, durch das die Verhandlungen mit Großbritannien abgeschlossen werden, spätestens mit Ablauf der Übergangszeit.
Stellt die Kommission bei Ablauf der Übergangszeit oder bei der vorzeitigen Aufhebung des Zollkontingents fest, daß einer oder mehrere der Mitgliedstaaten berechtigt sind, gegenüber dritten Ländern höhere Zollsätze anzuwenden, als sie sich aus einer Angleichung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle ergeben, so hat sie diese Staaten nach Maßgabe von § 29 zu ermächtigen, selbst die Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die geeignet sind, ihren indirekten Einfuhren durch die Gebiete der Mitgliedstaaten zu ermäßigten Zollsätzen einen gleichen Schutz zu gewähren, wie er sich aus der Anwendung ihrer eigenen Zollsätze auf ihre direkten Einfuhren ergibt.
Zwecks Erleichterung der Angleichung der Zollsätze vereinbaren die Benelux-Länder, in dem von der Kommission in Fühlungnahme mit ihren Regierungen als notwendig anerkannten Maße ihre gegenwärtigen Zollsätze für Stahl um höchstens zwei Punkte zu erhöhen. Diese Verpflichtung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das in den vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Zollkontingent aufgehoben wird und mindestens einer der den Benelux-Ländern benachbarten Mitgliedstaaten davon absieht, die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.
§ 16
Die aufgrund des Artikels 72 des Vertrags eingegangene Verpflichtung hat für die Mitgliedstaaten das Verbot zur Folge, durch internationale Vereinbarungen eine dauernde Beibehaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags geltenden Zölle zu vereinbaren, es sei denn, daß die Kommission ihre Zustimmung gibt.
Frühere auf zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen beruhende Bindungen über Beibehaltung von Zollsätzen sind der Kommission mitzuteilen; diese hat zu prüfen, ob deren Beibehaltung mit dem einwandfreien Arbeiten der gemeinsamen Organisation vereinbar scheint; sie kann gegebenenfalls durch geeignete Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten intervenieren, um diese Bindungen nach dem Verfahren aufzuheben, das in den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen vorgesehen ist.
§ 17
Die Handelsabkommen, die noch für die Dauer von mehr als einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar sind oder eine Klausel über stillschweigende Verlängerung enthalten, sind der Kommission mitzuteilen; diese kann an den beteiligten Mitgliedstaat die Empfehlungen richten, die geeignet sind, gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Abkommen gemäß den in ihnen vorgesehenen Verfahren mit Artikel 75 in Einklang zu bringen.
KAPITEL 2 AUSFUHREN
§ 18
Solange die in den Devisenvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über die den Exporteuren zu ihrer Verfügung überlassenen Devisen nicht vereinheitlicht sind, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß infolge der Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einzelne von ihnen um den durch Ausfuhren ihrer Unternehmen erzielten Erlös in Devisen dritter Länder gebracht werden.
In Anwendung dieses Grundsatzes verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Exporteuren von Kohle und Stahl im Rahmen der obenerwähnten Bestimmungen für die Verwendung von Devisen höchstens die gleichen Vorteile einzuräumen, wie sie die Bestimmungen eines Mitgliedstaats gewähren, aus dem das Erzeugnis stammt.
Die Kommission ist befugt, die Anwendung dieser Maßnahmen durch Empfehlungen zu überwachen, die an die Regierungen nach Stellungnahme des Rates zu richten sind.
§ 19
Stellt die Kommission fest, daß die Errichtung des gemeinsamen Marktes infolge der Ersetzung der unmittelbaren Ausfuhren durch Wiederausfuhren zu einer Verlagerung des Warenverkehrs mit dritten Ländern führt, die einem der Mitgliedstaaten einen bedeutenden Schaden zufügt, so kann sie auf Antrag der beteiligten Regierung den Erzeugern in diesem Staat vorschreiben, eine Abrede über den Bestimmungsort in ihre Kaufverträge aufzunehmen.
KAPITEL 3
ABWEICHUNG VON DER MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
§ 20
(1) Hinsichtlich der Länder, die in Anwendung des Artikels 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Genuß der Meistbegünstigungsklausel sind, haben die Mitgliedstaaten bei den an dem genannten Abkommen beteiligten Partnern gemeinsam Schritte zu unternehmen, um zu erreichen, daß der vorerwähnte Artikel 1 auf die Vorschriften des Vertrags keine Anwendung findet. Zu diesem Zweck ist, soweit erforderlich, die Einberufung einer Sondertagung des GATT zu beantragen.
(2) Soweit es sich um die Länder handelt, die zwar nicht Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, denen aber aufgrund zweiseitiger Abkommen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, sind sogleich nach Unterzeichnung des Vertrags Verhandlungen einzuleiten. Wird die Zustimmung der beteiligten Län der nicht erreicht, so hat die Änderung oder Kündigung der Abkommen nach Maßgabe der in ihnen festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Sollte ein Land den Mitgliedstaaten oder einem von ihnen seine Zustimmung verweigern, so verpflichten sich die übrigen Mitgliedstaaten zu wirksamer Unterstützung, die sich bis zur Kündigung der mit dem in Betracht kommenden Land geschlossenen Abkommen durch alle Mitgliedstaaten steigern kann.
KAPITEL 4 LIBERALISIERUNG DES HANDELS
§ 21
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erkennen an, daß sie ein besonderes Zollsystem im Sinne des im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden Artikels 5 des Kodex der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit betreffend die Liberalisierung des Handels bilden. Daher vereinbaren sie, der Organisation zu gegebenem Zeitpunkt hiervon Mitteilung zu machen.
KAPITEL 5 SONDERBESTIMMUNG
§ 22
Der Warenaustausch auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetischen Besatzungszone wird, soweit es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, unbeschadet des Ablaufs der Übergangszeit durch die deutsche Bundesregierung im Einverständnis mit der Kommission geregelt.
DRITTER TEIL ALLGEMEINE SCHUTZMASSNAHMEN
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anpassung
§ 23
(1) Falls infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes einzelne Unternehmen oder Teile von Unternehmen vor der Notwendigkeit stehen sollten, ihre Tätigkeit während der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit einzustellen oder zu ändern, hat die Kommission auf Antrag der beteiligten Regierungen und unter den nachstehenden Voraussetzungen dabei mitzuwirken, daß die Arbeiterschaft vor den Lasten der Anpassung geschützt und ihr eine produktive Beschäftigunggesichert wird; sie kann einzelnen Unternehmen eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen.
(2) Auf Antrag der beteiligten Regierungen und nach Maßgabe von Artikel 46 hat sich die Kommission an der Untersuchung über die Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte in bestehenden Unternehmen oder durch Schaffung neuer Arbeitsplätze zu beteiligen.
(3) Sie hat gemäß Artikel 54 die Finanzierung der von der beteiligten Regierung vorgelegten und von ihr selbst genehmigten Programme für die Umstellung von Unternehmen oder die Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder nach Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie zu erleichtern, die den freigewordenen Arbeitskräften eine produktive Beschäftigung sichern können. Vorbehaltlich der befürwortenden Stellungnahme seitens der beteiligten Regierung hat die Kommission diese Erleichterungen vorzugsweise für Programme der Unternehmen zu gewähren, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes gezwungen sind, ihre Tätigkeit einzustellen.
(4) Die Kommission hat eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe für folgende Zwecke zu bewilligen
a) um bei einer gänzlichen oder teilweisen Stillegung von Unternehmen einen Beitrag zur Zahlung von Entschädigungen zu leisten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;
b) um durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung beizutragen, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;
c) um dazu beizutragen, daß den Arbeitnehmern Beihilfen für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes gewährt werden;
d) um zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer beizutragen, die, ihre Beschäftigung wechseln müssen.
(5) Die Kommission kann ferner den Unternehmen, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes ihre Tätigkeit einstellen müssen, eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen unter der Voraussetzung, daß diese Sachlage unmittelbar und ausschließlich der Begrenzung des gemeinsamen Marktes auf die Kohle- und Stahlindustrie zuzuschreiben ist und daß sie einen entsprechenden Produktionsanstieg in anderen Unternehmen der Gemeinschaft zur Folge hat. Diese Beihilfe ist auf den Betrag zu beschränken, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Erfüllung ihrer sofort fälligen Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
Die beteiligten Unternehmen haben alle Anträge auf Bewilligung dieser Beihilfe durch Vermittlung ihrer Regierung einzureichen. Die Kommission kann einem Unternehmen jede Beihilfe verweigern, das seine Regierung und die Kommission nicht über die Entwicklung einer Lage unterrichtet hat, die zu einer Einstellung oder Änderung seiner Tätigkeit führen kann.
(6) Die Kommission hat die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 4 und 5 davon abhängig zu machen, daß der beteiligte Staat einen mindestens gleich hohen besonderen Beitrag leistet, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine abweichende Regelung genehmigt.
(7) Die für die Anwendung des Artikels 56 vorgesehenen Finanzierungsbedingungen sind auf diesen Paragraphen anwendbar.
(8) Die Vergünstigung, die die Vorschriften dieses Paragraphen gewähren, kann den Beteiligten während zweier Jahre nach Ablauf der Übergangszeit durch eine mit Zustimmung des Rates erlassene Entscheidung der Kommission bewilligt werden.
KAPITEL 2 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KOHLE
§ 24
Es wird anerkannt, daß im Laufe der Übergangszeit Schutzeinrichtungen erforderlich sind, damit übereilte und gefährliche Produktionsverlagerungen vermieden werden. Diese Schutzeinrichtungen haben den im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes bestehenden Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Ferner müssen für den Fall, daß in einem oder mehreren Gebieten Preissteigerungen zu entstehen drohen, die wegen ihres Ausmaßes und ihres plötzlichen Auftretens schädliche Wirkungen haben, Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Wirkungen getroffen werden.
Um diesen Problemen zu begegnen, hat die Kommission während der Übergangszeit, soweit erforderlich, zu genehmigen, daß unter ihrer Kontrolle
a) die in Artikel 60 § 2 Absatz b vorgesehenen Praktiken sowie Zonenpreise in den in Kapitel 5 des Titels III nicht vorgesehenen Fällen angewendet werden;
b) staatliche Kassen oder Einrichtungen für Ausgleichszahlungen, die durch eine Umlage auf die inländische Erzeugung finanziert werden, unbeschadet der nachstehend vorgesehenen besonderen Hilfsquellen, beibehalten oder geschaffen werden.
§ 25
Die Kommission hat die Kohleproduktion der Länder, in denen die durchschnittlichen Gestehungskosten unter dem gewogenen Mittel der Gemeinschaft liegen, mit einer Ausgleichsumlage je Handelstonne zu belasten, die einen gleichmäßigen Hundertsatz des Erlöses der Erzeuger darstellt.
Der Höchstsatz der Ausgleichsumlage beträgt 1,5 v H. des genannten Erlöses für das erste Jahr des Arbeitens des gemeinsamen Marktes und wird gegenüber dem ursprünglichen Höchstsatz in jedem Jahr regelmäßig um 20 v H. gekürzt.
Unter Berücksichtigung des von ihr gemäß den nachstehenden §§ 26 und 27 anerkannten Bedarfs und unter Ausschluß der gegebenenfalls auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden Sonderlasten bestimmt die Kommission in regelmäßigen Zeitabständen den Betrag der tatsächlichen Umlage und der Regierungssubventionen, die nach folgenden Regeln hinzukommen müssen
1. Sie berechnet in den Grenzen des vorstehend genannten Höchstsatzes den Betrag der tatsächlichen Umlage so, daß die tatsächlich gezahlten Regierungssubventionen mindestens dieser Umlage gleichkommen.
2. Sie setzt den zulässigen Höchstbetrag für die Regierungssubventionen fest, wobei
- die Bewilligung dieser Subventionen bis zu diesem Betrag ein Recht, aber keine Pflicht der Regierungen darstellt;
- die von außen eingehende Beihilfe keinesfalls den Betrag der tatsächlich gezahlten Subvention übersteigen darf.
Die auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden zusätzlichen Lasten werden weder bei der Berechnung der erforderlichen Ausgleichszahlungen noch bei der Feststellung der dieser Umlage entsprechenden Subventionen berücksichtigt.
Belgien
§ 26
(1) Es wird anerkannt, daß die Netto-Kohlenerzeugung Belgiens
- jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht um mehr als 3 v H. vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden Jahr angestiegen ist, oder
- nicht unter der um 3 v H. verminderten Erzeugung des vorhergehenden Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene Wert seinerseits unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird
Die Kommission, die für die regelmäßige und gleichbleibende Versorgung der Gemeinschaft verantwortlich ist, stellt Vorschauen auf lange Sicht für die Erzeugung und den Absatz auf und richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die belgische Regierung, solange der belgische Markt gemäß nachstehendem Absatz 3 getrennt gehalten wird, aufgrund der so aufgestellten Vorschauen eine Empfehlung über die von ihr für möglich gehaltenen Produktionsverlagerungen. Die belgische Regierung beschließt im Einverständnis mit der Kommission die zu ergreifenden Maßnahmen, um die etwaigen Produktionsverlagerungen innerhalb der oben näher bezeichneten Grenzen wirksam zu gestalten.
(2) Die Ausgleichszahlungen sind vom Anfang der Übergangszeit an dazu bestimmt,
a) für die Gesamtheit der Verbraucher belgischer Kohle auf dem gemeinsamen Markt eine Annäherung der belgischen Kohlenpreise an die Preise des gemeinsamen Marktes in einem Maß zu ermöglichen, daß sie ungefähr auf die voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit gesenkt werden. Die auf dieser Grundlage aufgestellte Preistafel darf nicht ohne Einverständnis der Kommission verändert werden;
b) zu verhüten, daß die belgische Eisenindustrie infolge der Sonderregelung für belgische Kohle gehindert wird, in den gemeinsamen Markt für Stahl eingegliedert zu werden und zu diesem Zweck ihre Preise auf das in diesem Markt angewandte Preisniveau zu senken.
Die Kommission hat in regelmäßigen Zeitabständen für die an die belgische Eisenindustrie gelieferte belgische Kohle den Betrag der zusätzlichen Ausgleichszahlungen festzusetzen, den sie hierfür unter Berücksichtigung aller Betriebsfaktoren dieser Industrie für erforderlich hält; sie hat hierbei darauf zu achten, daß diese Ausgleichszahlungen keine Schädigung der benachbarten Stahlindustrien zur Folge haben. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes a dürfen diese Ausgleichszahlungen außerdem in keinem Fall dazu führen, daß der Preis für den von der belgischen Stahlindustrie verwendeten Koks unter dem Preis am Lieferort liegt, den sie erhalten könnte, wenn sie tatsächlich mit Koks von der Ruhr beliefert würde;
c) für die von der Kommission als notwendig anerkannten Ausfuhren belgischer Kohle in den gemeinsamen Markt unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erzeugung und des voraussichtlichen Bedarfs der Gemeinschaft zusätzliche Ausgleichszahlungen zu bewilligen, die 80 v H. des von der Kommission anerkannten Unterschieds zwischen den Preisen ab Werk zuzüglich der Transportkosten bis zum Bestimmungsort für belgische Kohle und der Kohle der anderen Länder der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Die belgische Regierung kann abweichend von den Vorschriften des § 9 dieses Abkommens unter der Kontrolle der Kommission Einrichtungen aufrechterhalten oder schaffen, um den belgischen Markt vom gemeinsamen Markt getrennt zu halten.
Die Einfuhren von Kohle aus dritten Ländern unterliegen der Genehmigung der Kommission. Diese Sonderregelung endet wie nachstehend angegeben.
(4) Die belgische Regierung verpflichtet sich, spätestens am Ende der Übergangszeit die Maßnahmen zur Abtrennung des belgischen Kohlenmarkts aufzuheben, die in vorstehender Ziffer 3 vorgesehen sind. Die Kommission kann, wenn sie der Auffassung ist, daß zur Zeit nicht vorhersehbare Aus-
nahmeverhältnisse es notwendig machen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates der belgischen Regierung zweimal eine zusätzliche Frist von einem Jahr bewilligen.
Die derart vorgesehene Eingliederung hat nach Fühlungnahme zwischen der belgischen Regierung und der Kommission zu erfolgen, die die für die Durchführung dieser Eingliederung geeigneten Mittel und Modalitäten bestimmen. Die Modalitäten können ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 4 c für die belgische Regierung das Recht vorsehen, Subventionen zu bewilligen, die den aus den natürlichen Bedingungen der Kohlevorkommen herrührenden zusätzlichen Abbaukosten entsprechen; dabei sind die etwaigen Lasten zu berücksichtigen, die sich aus offensichtlichen Störungen des Gleichgewichts ergeben und diese Abbaukosten vergrößern.Die Modalitäten für die Bewilligung der Subventionen und ihr Höchstbetrag unterliegen der Zustimmung der Kommission. Diese hat darüber zu wachen, daß der Höchstbetrag der Subventionen und die subventionierten Mengen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung der Erleichterungen für die Anpassung und der Ausdehnung des gemeinsamen Marktes auf andere Erzeugnisse als Kohle und Stahl herabgesetzt werden; dabei ist zu vermeiden, daß der Umfang der etwaigen Produktionseinschränkungen tiefgreifende Störungen in der belgischen Wirtschaft hervorruft.
Die Kommission hat alle zwei Jahre dem Rat Vorschläge für die Mengen zur Genehmigung vorzulegen, die subventioniert werden können.
Italien
§ 27
(1) Die im vorstehenden § 25 vorgesehene Vergünstigung wird den Gruben von Sulcis gewährt, damit diese bis zur Beendigung der in Durchführung begriffenen Ausrüstungsmaßnahmen dem Wettbewerb des gemeinsamen Marktes standhalten können. Die Kommission hat in regelmäßigen Zeitabständen den Betrag der erforderlichen Beihilfen festzusetzen; die von außen gewährte Beihilfe darf nicht länger als zwei Jahre andauern.
(2) Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Kokereien ist die Kommission berechtigt, die italienische Regierung zu ermächtigen, m dem erforderlichen Ausmaß während der Dauer der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit Zölle für den aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Koks aufrechtzuerhalten; diese Zölle dürfen jedoch im Laufe des ersten Jahres der genannten Periode nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Präsidial-Dekret Nr. 442 vom 7. Juli 1950 ergeben; dieser Höchstbetrag ist im zweiten Jahr um 10 v. H., im dritten Jahr um 25 v. H., im vierten Jahr um 45 v. H., im fünften Jahr um 70 v. H. zu kürzen, damit am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung dieser Zölle erreicht wird.
Frankreich
§ 28
(1) Es wird anerkannt, daß die Kohleförderung in den französischen Gruben
- jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht um mehr als 1 Million Tonnen vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden Jahr angestiegen ist, oder
- nicht unter der um 1 Million Tonnen verminderten Erzeugung des vorhergehenden Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene Wert seinerseits unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird.
(2) Die in § 24 genannten Maßnahmen können durch besondere Mittel verstärkt werden, damit sichergestellt ist, daß die Produktionsverlagerungen innerhalb der vorstehenden Grenzen bleiben; die Mittel werden durch eine Sonderumlage aufgebracht, die von der Kommission nach dem Ansteigen der Nettolieferungen anderer Kohlengruben, wie sie sich aus den französischen Zollstatistiken ergeben, errechnet wird, soweit dieses Ansteigen eine Produktionsverlagerung darstellt.
Bei der Festsetzung dieser Umlage sind daher die Mengen zu berücksichtigen, die den Überschuß der Nettolieferungen darstellen, die im Laufe jedes Zeitabschnitts gegenüber denjenigen des Jahres 1950 erfolgt sind, in den Grenzen der Verminderung, die bei der Kohleförderung der französischen Gruben
gegenüber derjenigen des Jahres 1950 festgestellt wird; dabei wird diese selbst gegebenenfalls von demselben Verminderungskoeffizienten betroffen wie die Gesamterzeugung der Gemeinschaft. Diese Sonderumlage darf höchstens 10 v H. des Erlöses der Erzeuger bei den in Betracht kommenden Mengen entsprechen und ist im Einverständnis mit der Kommission dazu zu verwenden, in den geeigneten Zonen den Preis für gewisse in den französischen Gruben geförderte Kohle zu senken.
KAPITEL 3 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE
§ 29
(1) Es wird anerkannt, daß während der Übergangszeit besondere Schutzmaßnahmen bei der Stahlindustrie erforderlich werden können, um zu vermeiden, daß durch Produktionsverlagerungen infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes Unternehmen in Schwierigkeiten kommen, die nach der in § 1 dieses Abkommens vorgesehenen Anpassung in der Lage wären, dem Wettbewerb standzuhalten, oder daß hierdurch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird als diejenige, der die Vorschriften des § 23 zugute kommen können. Soweit die Kommission feststellt, daß die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die der Artikel 57, 58, 59 und 60 § 2 Absatz b keine Anwendung finden können, ist sie befugt, mit Hilfe nachstehender Maßnahmen, in der Reihenfolge der folgenden Aufzählung
a) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unmittelbar oder mittelbar die Nettosteigerung der Lieferungen von einem Gebiet nach einem anderen innerhalb des gemeinsamen Marktes zu begrenzen;
b) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates zur Zweckmäßigkeit und zu den Modalitäten dieser Maßnahmen von den in Artikel 61 Absatz b vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ohne daß hierzu, in Abweichung von dem genannten Artikel, das Bestehen oder unmittelbare Bevorstehen einer offensichtlichen Krise verlangt wird;
c) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System von Produktionsquoten einzurichten, ohne daß hiervon die zur Ausfuhr bestimmte Erzeugung berührt werden darf;
d) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, die in § 15 Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen gemäß diesem Absatz anzuwenden.
(2) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften hat die Kommission während der in § 1 dieses Abkommens näher bestimmten Anlaufzeit und in Fühlungnahme mit den Erzeugerverbänden dem Beratenden Ausschuß und dem Rat die technischen Einzelheiten für die Anwendung der obenerwähnten Schutzmaßnahmen festzulegen.
(3) Haben sich während eines Abschnitts der Übergangszeit infolge einer Mangellage oder Fehlens von Geldmitteln, die die Unternehmen aus ihrem Betrieb hätten herausziehen können oder die ihnen hätten zur Verfügung gestellt werden können, oder infolge besonderer, zur Zeit nicht vorauszusehender Umstände die Anpassung oder die erforderlichen Umstellungen der Produktionsbedingungen nicht durchführen lassen, so können die Vorschriften dieses Paragraphen bei Ablauf der Übergangszeit nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates höchstens so lange weiter angewendet werden, als der oben bezeichnete Sachverhalt fortbesteht; diese Frist darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.
Italien
§ 30
(1) Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Eisenindustrie ist die Kommission befugt, die italienische Regierung in dem erforderlichen Ausmaß während der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit zur Beibehaltung von Zöllen für Erzeugnisse der Eisenindustrie aus anderen Mitghedstaaten zu ermächtigen; diese Zölle dürfen jedoch während des ersten Jahres dieses Zeitabschnitts nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Abkommen von Annecy vom 10. Oktober 1949 ergeben; dieser Höchstsatz wird um 10 v H. für das zweite, um 25 v H. für das dritte, um 45 v H. für das vierte und um 70, v H. für das fünfte Jahr gekürzt, damit am Ende der Übergangszeit eine vollständige Aufhebung der Zölle erreicht wird.
(2) Die von den Unternehmen für die Stahlverkäufe auf dem italienischen Markt angewandten Preise dürfen, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung ihrer Preistafel gewählt wurde, nicht unter dem von dieser Preistafel für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preis liegen, es sei denn, daß die Kommission im Einverständnis mit der italienischen Regierung ihre Zustimmung erteilt; die Bestimmungen des Artikels 60 § 2 b letzter Absatz bleiben hiervon unberührt.
Luxemburg
§ 31
Bei der Anwendung der in § 29 dieses Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die Kommission der ganz besonderen Bedeutung der Eisenindustrie für die Gesamtwirtschaft Luxemburgs und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß schwere Störungen in den besonderen Absatzverhältnissen der Erzeugnisse der luxemburgischen Eisenindustrie vermieden werden, die sich für diese Industrie aus der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ergeben.
Mangels anderer Maßnahmen kann die Kommission, falls hierzu Anlaß besteht, im Rahmen der etwaigen nachteiligen Rückwirkungen der in § 26 dieses Abkommens vorgesehenen Vorschriften auf die luxemburgische Eisenindustrie die Fonds heranziehen, über die sie nach Artikel 49 dieses Vertrags verfügt.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK