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46_1990 AT

46. Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhanges I, Teil I und Teil II, ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, jeweils samt Beilage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhanges I, Teil I und Teil II, ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, jeweils samt Beilage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des

Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens

Genf

Wien, 15. 9. 1989

Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a,

des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,

Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 übermittelt Österreich eine Anzahl

von Berichtigungen rein formeller Art in den Listen

der Österreichischen Beschaffungsstellen, welche in

Artikel I, Absatz 1, lit. c, angeführt sind (Beilage).

Diese Notifikation beinhaltet lediglich Änderungen

bei den Bezeichnungen von Bundesministerien

und kleinere organisatorische Änderungen sowie

Übersetzungsverbesserungen. Ein typisches Beispiel

stellt die Zusammenlegung von zwei Bundesministerien,

die in den Punkten 3 und 6 angeführt

sind, zu einer Neubenennung dar.

Keine dieser notifizierten Änderungen

beschränkt den Umfang der dem Kodex unterliegenden

Beschaffungsstellen oder ändert die Ausgewogenheit

der Rechte und Pflichten in irgendeiner

Weise.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Beilage

(Übersetzung)

ANHANG I

Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I,

Absatz 1, lit. c.

ÖSTERREICH

Diese Liste ist in englischer Sprache authentisch.

TEIL I

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2, A-1014 Wien

3. Zusammenlegung mit Pkt. 6.

4. Bundesministerium für Finanzen

b) Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums

für Finanzen und des

Bundesrechenamtes),

Hintere Zollamtsstraße 4,

A-1033 Wien

c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen

Geräten, Einrichtungen und Sachgütern

für die Zollwache),

Himmelpfortgasse 4—8,

A-1015 Wien

5. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie

Amtswirtschaftsstelle,

Himmelpfortgasse 8,

A-1010 Wien

6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung Präsidium 1,

Stubenring 1,

A-1011 Wien

7. Bundesministerium für Inneres

a) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle),

Herrengasse 7,

A-1014 Wien

b) EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-

Hardware),

Berggasse 43,

A-1090 Wien

c) Abteilung U/3 (Beschaffung von technischen

Geräten und Einrichtungen für die

Bundespolizei);

Minoritenplatz 3,

A-1014 Wien

d) Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter

für die Bundespolizei soweit sie nicht

von der Abteilung U/3 beschafft werden),

Hohenbergstraße 1,

A-1124 Wien

e) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen),

Am Hof 4,

A-1014 Wien

8. Bundesministerium für Justiz

Amtswirtschaftsstelle,

Museumstraße 7,

A-1016 Wien

11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Amtswirtschaftsstelle,

Stubenring 1,

A-1011 Wien

12. Bundesministerium für Unterricht, Kunst

und Sport

Minoritenplatz 5,

A-1014 Wien

13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

Radetzkystraße 2,

A-1030 Wien

15. Österreichisches Statistisches Zentralamt

Hintere Zollamtsstraße 2 b,

A-1033 Wien

17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Schiffamtsgasse 1—3,

A-1025 Wien

18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal (BVFA)

Faradaygasse 3,

A-1030 Wien

20. Bundesamt für Zivilluftfahrt

Schnirchgasse 11,

A-1030 Wien

21. Amt für Schiffahrt

Radetzkystraße 2,

A-1030 Wien

23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung

2)

Postgasse 8,

A-1011 Wien

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor desAllgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens

Genf

Wien, 15. 9. 1989

Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a,

des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

übermittelt Österreich die ins Harmonisierte

System transponierte Liste der Warengruppen,

die vom Bundesministerium für Landesverteidigung

beschafft werden und dem Übereinkommen

unterliegen und welche im Anhang I, Teil II,

ÖSTERREICH angeführt sind (Beilage).

Am 1. Jänner 1988 trat das Österreichische Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987, das auf dem

Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung

der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, basiert, in Kraft.

In diesem Zusammenhang war es notwendig, die

im Anhang I, ÖSTERREICH, Teil II genannten

Waren in die neue Nomenklatur zu transponieren.

Durch die umfangreicheren Warenspezifikationen

im Harmonisierten System gegenüber dem

CCCN, ergeben sich zusätzliche Transpositionen

als Ausnahmen, wobei jedoch der materielle

Umfang linear beibehalten wurde.

Dies ist insbesondere bei den neuen Tarifkapiteln

28, 29, 38, 39, 40, 84, 85 und 87 der Fall.

Die im Kapitel 82 angeführte Ausnahme „aus

82.08" der CCCN wurde anläßlich der Transponierung

korrigiert, da diese entsprechend der angegebenen

Warenbezeichnung Erzeugnisse der Tarifnummer

82.05 der CCCN hätte lauten müssen.

ÖSTERREICH behält sich vor, allfällige Transponierungsunstimmigkeiten

und daraus resultierende

materielle Auswirkungen zu einem späteren

Zeitpunkt zu notifizieren.

Keine dieser notifizierten Änderungen sowie

Verbesserungen bei der Übersetzung beschränkt

den Umfang der Warengruppen, die vom Bundesministerium

für Landesverteidigung beschafft werden

und dem Übereinkommen unterliegen, oder

ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten

in irgendeiner Weise.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Beilage

(Übersetzung)

TEIL II

LISTE DER WARENGRUPPEN, DIE VOM

BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

BESCHAFFT WERDEN UND

DEM ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine;

Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle

und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse

Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen

Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse;

anorganische oder organische Verbindungen

von Edelmetallen, Seltenerdmetallen,

radioaktiven Elementen oder

Isotopen

ausgenommen

aus 2808 Sprengstoffe

aus 2809 Sprengstoffe

aus 2810 Sprengstoffe

aus 2811 Sprengstoffe

aus 2812 Tränengase

aus 2825 Sprengstoffe

aus 2829 Sprengstoffe

aus 2834 Sprengstoffe

aus 2844 Toxikologische Produkte

aus 2845 Toxikologische Produkte

aus 2847 Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen

aus 2904 Sprengstoffe

aus 2905 Sprengstoffe

aus 2908 Sprengstoffe

aus 2909 Sprengstoffe

aus 2912 Sprengstoffe

aus 2913 Sprengstoffe

aus 2914 Toxikologische Produkte

aus 2915 Toxikologische Produkte

aus 2916 Toxikologische Produkte

aus 2917 Toxikologische Produkte

aus 2920 Toxikologische Produkte

aus 2921 Toxikologische Produkte

aus 2922 Toxikologische Produkte

aus 2925 Sprengstoffe

aus 2926 Toxikologische Produkte

aus 2928 Sprengstoffe

aus 2932 Sprengstoffe

aus 2933 Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge;

Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe,

Pigmente und andere Färbemittel;

Anstrichfarben und Lacke; Kitte und

ähnliche Massen; Tinten

Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-,

Kosmetik- und Toilettezubereitungen

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive

Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete

Schmiermittel, künstliche

Wachse, zubereitete Wachse, Polier-

und Scheuerzubereitungen, Kerzen

und ähnliche Waren, Modelliermassen,

„Dentalwachse" und Dentalzubereitungen

auf der Grundlage von

gebranntem Gips

ausgenommen

aus 3403 Toxikologische Produkte

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken;

Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren;

Zündhölzer; Zündmetallegierungen;

leicht entzündliche Stoffe

ausgenommen

3601 Schießpulver

3602 zubereitete Explosivstoffe,

ausgenommen Schießpulver

aus 3603 Sprengzünder aller Art

aus 3606 Explosivstoffe

Kapitel 37: Photographische oder kinematographische

Waren

Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse

ausgenommen

aus 3804 Toxikologische Produkte

aus 3805 Toxikologische Produkte

aus 3806 Toxikologische Produkte

aus 3809 Toxikologische Produkte

aus 3811 Toxikologische Produkte

aus 3812 Toxikologische Produkte

aus 3815 Toxikologische Produkte

aus 3817 Toxikologische Produkte

aus 3819 Toxikologische Produkte

aus 3820 Toxikologische Produkte

aus 3822 Toxikologische Produkte

aus 3823 Toxikologische Produkte

Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen

aus 3912 Sprengstoffe

aus 3915 Sprengstoffe

aus 3916 Sprengstoffe

aus 3919 Sprengstoffe

aus 3920 Sprengstoffe

aus 3921 Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen

aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich

Kombinationskraftwagen

und Rennautos),

Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden

aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich

Kombinationskraftwagen

und Rennautos),

Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;

Waren daraus

Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46 : Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle

von Papier oder Pappe

Kapitel 65 : Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen

aus 6505 militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,

Stöcke mit Sitzvorrichtung,

Peitschen und Reitgerten sowie Teile

davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen

sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement.

Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70 : Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine,

Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,

Waren daraus; Phantasieschmuck;

Münzen

Kapitel 72: Eisen und Stahl

Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets

(Metallkeramiken); Waren aus diesen

Stoffen

Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren,

Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

ausgenommen

aus 8207 Werkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

aus 8209 Teile von Werkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen

Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,

Apparate und mechanische Geräte;

Teile davon

ausgenommen

8407 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8408 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8411 Turbo Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8412 Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8456 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8457 Bearbeitungszentren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8458 Drehmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8459 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8460 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8461 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8462 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

8463 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate

und elektrotechnische Erzeugnisse

sowie Teile davon; Tonaufnahme- und

Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild-

und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte

sowie Teile und Zubehör

für diese Geräte

ausgenommen

8506 Primärbatterien

8517 Fernmeldeeinrichtungen

8525 Sendegeräte

8526 Radargeräte

8527 Empfangsgeräte

8528 Fernsehempfangsgeräte

aus 8529 Antennen

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes

Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische

Signalvorrichtungen für Verkehrswege

ausgenommen

aus 8601 gepanzerte Lokomotiven

aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven

8604 Werkstättenwagen

aus 8605 gepanzerte Waggons

8606 Güterwaggons

Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen),

Motorräder, Fahrräder und

andere Landfahrzeuge sowie deren

Teile und Zubehör

ausgenommen

8701 Traktoren

aus 8702 militärische Fahrzeuge

aus 8703 militärische Fahrzeuge

aus 8704 militärische Fahrzeuge

aus 8705 militärische Fahrzeuge

8710 Panzer und gepanzerte

Fahrzeuge

8711 Motorräder

aus 8716 Anhänger

Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und

Teile davon

Kapitel 89 : Wasserfahrzeuge und schwimmende

Konstruktionen

ausgenommen

aus 8906 Kriegsschiffe

aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen

Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische,

Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;

medizinische oder

chirurgische Instrumente und Apparate;

Teile und Zubehör dieser Waren

ausgenommen

aus 9005 Ferngläser, Fernrohre

aus 9013 optische Instrumente, Laser

aus 9015 Entfernungsmesser

9030 elektrische und elektronische

Meßinstrumente

9031 elektrische und elektronische

Meßinstrumente

9032 selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91 : Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör

davon

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische

Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze,

Polster und ähnliche Waren mit

Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und

ähnliche Waren; vorgefertigte

Gebäude

Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel

und Sportgeräte; Teile davon und

Zubehör

Kapitel 96: Verschiedene Waren

Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 5. November 1989 in Kraft

getreten.

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