46. Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhanges I, Teil I und Teil II, ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, jeweils samt Beilage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor des
Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens
Genf
Wien, 15. 9. 1989
Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a,
des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,
Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 übermittelt Österreich eine Anzahl
von Berichtigungen rein formeller Art in den Listen
der Österreichischen Beschaffungsstellen, welche in
Artikel I, Absatz 1, lit. c, angeführt sind (Beilage).
Diese Notifikation beinhaltet lediglich Änderungen
bei den Bezeichnungen von Bundesministerien
und kleinere organisatorische Änderungen sowie
Übersetzungsverbesserungen. Ein typisches Beispiel
stellt die Zusammenlegung von zwei Bundesministerien,
die in den Punkten 3 und 6 angeführt
sind, zu einer Neubenennung dar.
Keine dieser notifizierten Änderungen
beschränkt den Umfang der dem Kodex unterliegenden
Beschaffungsstellen oder ändert die Ausgewogenheit
der Rechte und Pflichten in irgendeiner
Weise.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Beilage
(Übersetzung)
ANHANG I
Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I,
Absatz 1, lit. c.
ÖSTERREICH
Diese Liste ist in englischer Sprache authentisch.
TEIL I
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2, A-1014 Wien
3. Zusammenlegung mit Pkt. 6.
4. Bundesministerium für Finanzen
b) Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums
für Finanzen und des
Bundesrechenamtes),
Hintere Zollamtsstraße 4,
A-1033 Wien
c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen
Geräten, Einrichtungen und Sachgütern
für die Zollwache),
Himmelpfortgasse 4—8,
A-1015 Wien
5. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie
Amtswirtschaftsstelle,
Himmelpfortgasse 8,
A-1010 Wien
6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Abteilung Präsidium 1,
Stubenring 1,
A-1011 Wien
7. Bundesministerium für Inneres
a) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle),
Herrengasse 7,
A-1014 Wien
b) EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-
Hardware),
Berggasse 43,
A-1090 Wien
c) Abteilung U/3 (Beschaffung von technischen
Geräten und Einrichtungen für die
Bundespolizei);
Minoritenplatz 3,
A-1014 Wien
d) Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter
für die Bundespolizei soweit sie nicht
von der Abteilung U/3 beschafft werden),
Hohenbergstraße 1,
A-1124 Wien
e) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen),
Am Hof 4,
A-1014 Wien
8. Bundesministerium für Justiz
Amtswirtschaftsstelle,
Museumstraße 7,
A-1016 Wien
11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Amtswirtschaftsstelle,
Stubenring 1,
A-1011 Wien
12. Bundesministerium für Unterricht, Kunst
und Sport
Minoritenplatz 5,
A-1014 Wien
13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Radetzkystraße 2,
A-1030 Wien
15. Österreichisches Statistisches Zentralamt
Hintere Zollamtsstraße 2 b,
A-1033 Wien
17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Schiffamtsgasse 1—3,
A-1025 Wien
18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal (BVFA)
Faradaygasse 3,
A-1030 Wien
20. Bundesamt für Zivilluftfahrt
Schnirchgasse 11,
A-1030 Wien
21. Amt für Schiffahrt
Radetzkystraße 2,
A-1030 Wien
23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung
2)
Postgasse 8,
A-1011 Wien
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor desAllgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens
Genf
Wien, 15. 9. 1989
Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a,
des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
übermittelt Österreich die ins Harmonisierte
System transponierte Liste der Warengruppen,
die vom Bundesministerium für Landesverteidigung
beschafft werden und dem Übereinkommen
unterliegen und welche im Anhang I, Teil II,
ÖSTERREICH angeführt sind (Beilage).
Am 1. Jänner 1988 trat das Österreichische Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987, das auf dem
Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung
der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, basiert, in Kraft.
In diesem Zusammenhang war es notwendig, die
im Anhang I, ÖSTERREICH, Teil II genannten
Waren in die neue Nomenklatur zu transponieren.
Durch die umfangreicheren Warenspezifikationen
im Harmonisierten System gegenüber dem
CCCN, ergeben sich zusätzliche Transpositionen
als Ausnahmen, wobei jedoch der materielle
Umfang linear beibehalten wurde.
Dies ist insbesondere bei den neuen Tarifkapiteln
28, 29, 38, 39, 40, 84, 85 und 87 der Fall.
Die im Kapitel 82 angeführte Ausnahme „aus
82.08" der CCCN wurde anläßlich der Transponierung
korrigiert, da diese entsprechend der angegebenen
Warenbezeichnung Erzeugnisse der Tarifnummer
82.05 der CCCN hätte lauten müssen.
ÖSTERREICH behält sich vor, allfällige Transponierungsunstimmigkeiten
und daraus resultierende
materielle Auswirkungen zu einem späteren
Zeitpunkt zu notifizieren.
Keine dieser notifizierten Änderungen sowie
Verbesserungen bei der Übersetzung beschränkt
den Umfang der Warengruppen, die vom Bundesministerium
für Landesverteidigung beschafft werden
und dem Übereinkommen unterliegen, oder
ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten
in irgendeiner Weise.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Beilage
(Übersetzung)
TEIL II
LISTE DER WARENGRUPPEN, DIE VOM
BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
BESCHAFFT WERDEN UND
DEM ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine;
Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle
und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse
Stoffe; Mineralwachse
ausgenommen
Brenn-, Treib- und Kraftstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse;
anorganische oder organische Verbindungen
von Edelmetallen, Seltenerdmetallen,
radioaktiven Elementen oder
Isotopen
ausgenommen
aus 2808 Sprengstoffe
aus 2809 Sprengstoffe
aus 2810 Sprengstoffe
aus 2811 Sprengstoffe
aus 2812 Tränengase
aus 2825 Sprengstoffe
aus 2829 Sprengstoffe
aus 2834 Sprengstoffe
aus 2844 Toxikologische Produkte
aus 2845 Toxikologische Produkte
aus 2847 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen
aus 2904 Sprengstoffe
aus 2905 Sprengstoffe
aus 2908 Sprengstoffe
aus 2909 Sprengstoffe
aus 2912 Sprengstoffe
aus 2913 Sprengstoffe
aus 2914 Toxikologische Produkte
aus 2915 Toxikologische Produkte
aus 2916 Toxikologische Produkte
aus 2917 Toxikologische Produkte
aus 2920 Toxikologische Produkte
aus 2921 Toxikologische Produkte
aus 2922 Toxikologische Produkte
aus 2925 Sprengstoffe
aus 2926 Toxikologische Produkte
aus 2928 Sprengstoffe
aus 2932 Sprengstoffe
aus 2933 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge;
Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe,
Pigmente und andere Färbemittel;
Anstrichfarben und Lacke; Kitte und
ähnliche Massen; Tinten
Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-,
Kosmetik- und Toilettezubereitungen
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive
Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete
Schmiermittel, künstliche
Wachse, zubereitete Wachse, Polier-
und Scheuerzubereitungen, Kerzen
und ähnliche Waren, Modelliermassen,
„Dentalwachse" und Dentalzubereitungen
auf der Grundlage von
gebranntem Gips
ausgenommen
aus 3403 Toxikologische Produkte
Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken;
Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren;
Zündhölzer; Zündmetallegierungen;
leicht entzündliche Stoffe
ausgenommen
3601 Schießpulver
3602 zubereitete Explosivstoffe,
ausgenommen Schießpulver
aus 3603 Sprengzünder aller Art
aus 3606 Explosivstoffe
Kapitel 37: Photographische oder kinematographische
Waren
Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse
ausgenommen
aus 3804 Toxikologische Produkte
aus 3805 Toxikologische Produkte
aus 3806 Toxikologische Produkte
aus 3809 Toxikologische Produkte
aus 3811 Toxikologische Produkte
aus 3812 Toxikologische Produkte
aus 3815 Toxikologische Produkte
aus 3817 Toxikologische Produkte
aus 3819 Toxikologische Produkte
aus 3820 Toxikologische Produkte
aus 3822 Toxikologische Produkte
aus 3823 Toxikologische Produkte
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
ausgenommen
aus 3912 Sprengstoffe
aus 3915 Sprengstoffe
aus 3916 Sprengstoffe
aus 3919 Sprengstoffe
aus 3920 Sprengstoffe
aus 3921 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
ausgenommen
aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich
Kombinationskraftwagen
und Rennautos),
Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich
Kombinationskraftwagen
und Rennautos),
Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;
Waren daraus
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46 : Flechtwaren und Korbwaren
Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle
von Papier oder Pappe
Kapitel 65 : Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen
aus 6505 militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,
Stöcke mit Sitzvorrichtung,
Peitschen und Reitgerten sowie Teile
davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen
sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement.
Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse
Kapitel 70 : Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine,
Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,
Waren daraus; Phantasieschmuck;
Münzen
Kapitel 72: Eisen und Stahl
Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets
(Metallkeramiken); Waren aus diesen
Stoffen
Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren,
Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
ausgenommen
aus 8207 Werkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
aus 8209 Teile von Werkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen
Metallen
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,
Apparate und mechanische Geräte;
Teile davon
ausgenommen
8407 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8408 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8411 Turbo Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8412 Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8456 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8457 Bearbeitungszentren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8458 Drehmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8459 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8460 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8461 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8462 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
8463 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate
und elektrotechnische Erzeugnisse
sowie Teile davon; Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild-
und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte
sowie Teile und Zubehör
für diese Geräte
ausgenommen
8506 Primärbatterien
8517 Fernmeldeeinrichtungen
8525 Sendegeräte
8526 Radargeräte
8527 Empfangsgeräte
8528 Fernsehempfangsgeräte
aus 8529 Antennen
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes
Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische
Signalvorrichtungen für Verkehrswege
ausgenommen
aus 8601 gepanzerte Lokomotiven
aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven
8604 Werkstättenwagen
aus 8605 gepanzerte Waggons
8606 Güterwaggons
Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen),
Motorräder, Fahrräder und
andere Landfahrzeuge sowie deren
Teile und Zubehör
ausgenommen
8701 Traktoren
aus 8702 militärische Fahrzeuge
aus 8703 militärische Fahrzeuge
aus 8704 militärische Fahrzeuge
aus 8705 militärische Fahrzeuge
8710 Panzer und gepanzerte
Fahrzeuge
8711 Motorräder
aus 8716 Anhänger
Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und
Teile davon
Kapitel 89 : Wasserfahrzeuge und schwimmende
Konstruktionen
ausgenommen
aus 8906 Kriegsschiffe
aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen
Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische,
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;
medizinische oder
chirurgische Instrumente und Apparate;
Teile und Zubehör dieser Waren
ausgenommen
aus 9005 Ferngläser, Fernrohre
aus 9013 optische Instrumente, Laser
aus 9015 Entfernungsmesser
9030 elektrische und elektronische
Meßinstrumente
9031 elektrische und elektronische
Meßinstrumente
9032 selbsttätige Regelinstrumente
Kapitel 91 : Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör
davon
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische
Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze,
Polster und ähnliche Waren mit
Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und
ähnliche Waren; vorgefertigte
Gebäude
Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel
und Sportgeräte; Teile davon und
Zubehör
Kapitel 96: Verschiedene Waren
Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 5. November 1989 in Kraft
getreten.