46. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967,
BGBl. Nr. 595/1981, BGBl. Nr. 212/1984 und
BGBl. Nr. 614/1987 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl. Nr. 760/1988
für das Jahr 1989 mit 1,021 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß im Jahr 1989
auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1989 an die
Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes
genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung
des in der Verordnung BGBl. Nr. 322/1988
angeführten Betrages von 6552171 S mit
6689767 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1989 an die Stelle
der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten,
werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung
BGBl. Nr. 322/1988 angeführten Beträge
wie folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 statt 392 S mit 400 S;
2. Im § 12 a Abs. 1 statt 9776 S mit 9981 S,
statt 3914 S mit 3996 S.