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46_1989 AT

46. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1989

Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967,

BGBl. Nr. 595/1981, BGBl. Nr. 212/1984 und

BGBl. Nr. 614/1987 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 760/1988

für das Jahr 1989 mit 1,021 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß im Jahr 1989

auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1989 an die

Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes

genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung

des in der Verordnung BGBl. Nr. 322/1988

angeführten Betrages von 6552171 S mit

6689767 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1989 an die Stelle

der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten,

werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung

BGBl. Nr. 322/1988 angeführten Beträge

wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 2 statt 392 S mit 400 S;

2. Im § 12 a Abs. 1 statt 9776 S mit 9981 S,

statt 3914 S mit 3996 S.

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