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46_1986 AT

46. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 handelt,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 543/1985, wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 2 lit. b lautet

„b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße

Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl.

Nr. 100/1960,"

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Brasilien" wird „Brunei", nach „Bundesrepublik

Deutschland" „Burkina Faso (Obervolta)",

nach „Jamaika" „Japan" eingefügt, nach

„Norwegen" entfällt „Obervolta".

3. In der Anlage 4 (Ausnahmen von Zollämterermächtigung

in der Einfuhr) entfällt die Tarifnummer

ex 92.11 B.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1986 in

Kraft.

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