46. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 543/1985, wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 2 lit. b lautet
„b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße
Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl.
Nr. 100/1960,"
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Brasilien" wird „Brunei", nach „Bundesrepublik
Deutschland" „Burkina Faso (Obervolta)",
nach „Jamaika" „Japan" eingefügt, nach
„Norwegen" entfällt „Obervolta".
3. In der Anlage 4 (Ausnahmen von Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) entfällt die Tarifnummer
ex 92.11 B.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1986 in
Kraft.