Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
46_1985 AT

46. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Deutsche Demokratische Republik haben

— in der Entschlossenheit, die Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa vollinhaltlich anzuwenden,

— von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung

der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit durch Regelung

der bei der Zusammenarbeit auftretenden Fragen

des Rechtsschutzes von gemeinsamen Erfindungen,

gemeinsamen industriellen Mustern und

Modellen sowie von Warenzeichen zu fördern,

beschlossen, diesen Vertrag abzuschließen, und

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Die Republik Österreich

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Die Deutsche Demokratische Republik

Oskar Fischer

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die folgendes vereinbart haben

Artikel 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Dieser Vertrag hat zum Gegenstand, die

Regelung der bei der Zusammenarbeit von Partnern

aus der Republik Österreich und aus der

Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen

der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit auftretenden

Fragen des Schutzes von gemeinsamen Erfindungen,

gemeinsamen industriellen Mustern und

Modellen sowie von Warenzeichen zu erleichtern.

(2) Partner im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen,

Institutionen und Forschungseinrichtungen

in der Republik Österreich und Außenhandelsbetriebe,

Kombinate, Betriebe, Institutionen und

Forschungseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen

Republik.

Artikel 2

Begriff der gemeinsamen Erfindung und des

gemeinsamen industriellen Musters und Modells

(1) Gemeinsame Erfindungen und gemeinsame

industrielle Muster und Modelle sind solche, die in

direkter Zusammenarbeit von Staatsbürgern der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik oder von anderen natürlichen Personen,

die bei Partnern im Sinne des Artikels 1

beschäftigt sind, im Rahmen der Verwirklichung

der zwischen den Partnern abgeschlossenen Verträge

über die wissenschaftliche, wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

gemeinsam gemacht worden sind.

(2) Erfindungen und industrielle Muster und

Modelle, die den Voraussetzungen des Absatzes 1

nicht entsprechen, gelten dann als gemeinsame

Erfindungen und gemeinsame industrielle Muster

und Modelle, wenn es die Partner schriftlich vereinbart

haben.

(3) Alle anderen im Zusammenhang mit der Verwirklichung

von Verträgen der Partner über die

wissenschaftliche, wirtschaftliche, industrielle und

technische Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen

und industriellen Muster und Modelle sind

keine gemeinsamen Erfindungen oder keine

gemeinsamen industriellen Muster und Modelle im

Sinne dieses Vertrages.

Artikel 3

Rechte an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen

industriellen Mustern und Modellen

(1) Die Partner vereinbaren in Übereinstimmung

mit der nationalen Gesetzgebung alle erforderlichen

Maßnahmen zur schutzrechtlichen Sicherung

und Nutzung von gemeinsamen Erfindungen und

gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen.

Insbesondere treffen sie Vereinbarungen

— über ihre schutzrechtliche Sicherung in der

Republik Österreich, in der Deutschen

Demokratischen Republik und in dritten

Ländern;

— über die Benützung der gemeinsamen Erfindung

oder der gemeinsamen industriellen

Muster und Modelle auf dem Territorium

der Republik Österreich und der Deutschen

Demokratischen Republik;

— über den Export von Erzeugnissen, die unter

Benützung gemeinsamer Erfindungen oder

gemeinsamer industrieller Muster oder

Modelle hergestellt werden;

— über die Erteilung von Benutzungsrechten an

gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen

industriellen Mustern und Modellen an

Dritte.

(2) Kommt keine solche Vereinbarung zwischen

den Partnern zustande, dann werden sie sich zur

Förderung ihrer Zusammenarbeit von dem gemäß

Artikel 4 dieses Vertrages abzuschließenden

Abkommen leiten lassen.

Artikel 4

Förderung der Zusammenarbeit

Zur Durchführung dieses Vertrages und zur Förderung

der Zusammenarbeit der Partner sowie des

Österreichischen Patentamtes und des Amtes für

Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen

Demokratischen Republik werden die Regierungen

der Vertragsparteien ein entsprechendes Abkommen

schließen.

Artikel 5

Unterstützung der Partner

Zur Unterstützung und Erleichterung der Regelung

der bei der Zusammenarbeit von Partnern aus

der Republik Österreich und aus der Deutschen

Demokratischen Republik auftretenden Fragen des

Schutzes von Erfindungen, industriellen Mustern

und Modellen sowie von Warenzeichen werden das

Österreichische Patentamt und das Amt für Erfindungs-

und Patentwesen der Deutschen Demokratischen

Republik im Rahmen ihrer gesetzlichen

Möglichkeiten auf Ersuchen eines Partners (Artikel

1 Absatz 2) ihre guten Dienste leisten.

Artikel 6

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden

sind.

(3) Er wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.

Die Gültigkeit verlängert sich stillschweigend

um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht

sechs Monate vor Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeit

durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird.

(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Vertrages

finden seine Bestimmungen auf die gemeinsamen

Erfindungen, industriellen Muster und

Modelle sowie auf die Warenzeichen weiterhin

Anwendung, die während der Geltungsdauer dieses

Vertrages entstanden sind und vom Gegenstand

des Vertrages erfaßt werden.

Geschehen zu Wien, am 11. November 1980, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr e. h.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Oskar Fischer e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Dezember 1984 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2

am 1. März 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →