46. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Deutsche Demokratische Republik haben
— in der Entschlossenheit, die Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa vollinhaltlich anzuwenden,
— von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung
der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit durch Regelung
der bei der Zusammenarbeit auftretenden Fragen
des Rechtsschutzes von gemeinsamen Erfindungen,
gemeinsamen industriellen Mustern und
Modellen sowie von Warenzeichen zu fördern,
beschlossen, diesen Vertrag abzuschließen, und
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Die Republik Österreich
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die folgendes vereinbart haben
Artikel 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag hat zum Gegenstand, die
Regelung der bei der Zusammenarbeit von Partnern
aus der Republik Österreich und aus der
Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen
der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit auftretenden
Fragen des Schutzes von gemeinsamen Erfindungen,
gemeinsamen industriellen Mustern und
Modellen sowie von Warenzeichen zu erleichtern.
(2) Partner im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen,
Institutionen und Forschungseinrichtungen
in der Republik Österreich und Außenhandelsbetriebe,
Kombinate, Betriebe, Institutionen und
Forschungseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen
Republik.
Artikel 2
Begriff der gemeinsamen Erfindung und des
gemeinsamen industriellen Musters und Modells
(1) Gemeinsame Erfindungen und gemeinsame
industrielle Muster und Modelle sind solche, die in
direkter Zusammenarbeit von Staatsbürgern der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik oder von anderen natürlichen Personen,
die bei Partnern im Sinne des Artikels 1
beschäftigt sind, im Rahmen der Verwirklichung
der zwischen den Partnern abgeschlossenen Verträge
über die wissenschaftliche, wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
gemeinsam gemacht worden sind.
(2) Erfindungen und industrielle Muster und
Modelle, die den Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht entsprechen, gelten dann als gemeinsame
Erfindungen und gemeinsame industrielle Muster
und Modelle, wenn es die Partner schriftlich vereinbart
haben.
(3) Alle anderen im Zusammenhang mit der Verwirklichung
von Verträgen der Partner über die
wissenschaftliche, wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen
und industriellen Muster und Modelle sind
keine gemeinsamen Erfindungen oder keine
gemeinsamen industriellen Muster und Modelle im
Sinne dieses Vertrages.
Artikel 3
Rechte an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen
industriellen Mustern und Modellen
(1) Die Partner vereinbaren in Übereinstimmung
mit der nationalen Gesetzgebung alle erforderlichen
Maßnahmen zur schutzrechtlichen Sicherung
und Nutzung von gemeinsamen Erfindungen und
gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen.
Insbesondere treffen sie Vereinbarungen
— über ihre schutzrechtliche Sicherung in der
Republik Österreich, in der Deutschen
Demokratischen Republik und in dritten
Ländern;
— über die Benützung der gemeinsamen Erfindung
oder der gemeinsamen industriellen
Muster und Modelle auf dem Territorium
der Republik Österreich und der Deutschen
Demokratischen Republik;
— über den Export von Erzeugnissen, die unter
Benützung gemeinsamer Erfindungen oder
gemeinsamer industrieller Muster oder
Modelle hergestellt werden;
— über die Erteilung von Benutzungsrechten an
gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen
industriellen Mustern und Modellen an
Dritte.
(2) Kommt keine solche Vereinbarung zwischen
den Partnern zustande, dann werden sie sich zur
Förderung ihrer Zusammenarbeit von dem gemäß
Artikel 4 dieses Vertrages abzuschließenden
Abkommen leiten lassen.
Artikel 4
Förderung der Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieses Vertrages und zur Förderung
der Zusammenarbeit der Partner sowie des
Österreichischen Patentamtes und des Amtes für
Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen
Demokratischen Republik werden die Regierungen
der Vertragsparteien ein entsprechendes Abkommen
schließen.
Artikel 5
Unterstützung der Partner
Zur Unterstützung und Erleichterung der Regelung
der bei der Zusammenarbeit von Partnern aus
der Republik Österreich und aus der Deutschen
Demokratischen Republik auftretenden Fragen des
Schutzes von Erfindungen, industriellen Mustern
und Modellen sowie von Warenzeichen werden das
Österreichische Patentamt und das Amt für Erfindungs-
und Patentwesen der Deutschen Demokratischen
Republik im Rahmen ihrer gesetzlichen
Möglichkeiten auf Ersuchen eines Partners (Artikel
1 Absatz 2) ihre guten Dienste leisten.
Artikel 6
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 7
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden
sind.
(3) Er wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.
Die Gültigkeit verlängert sich stillschweigend
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht
sechs Monate vor Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeit
durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird.
(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Vertrages
finden seine Bestimmungen auf die gemeinsamen
Erfindungen, industriellen Muster und
Modelle sowie auf die Warenzeichen weiterhin
Anwendung, die während der Geltungsdauer dieses
Vertrages entstanden sind und vom Gegenstand
des Vertrages erfaßt werden.
Geschehen zu Wien, am 11. November 1980, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr e. h.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Dezember 1984 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2
am 1. März 1985 in Kraft.