46. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
14. November 1983
Herrn Lim Kim Kuay
Direktor
Handelsentwicklungsbehörde
Singapur
Sehr geehrter Herr Lim!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in
Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde
und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung
des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, abgefaßt in Genf am
22. Dezember 1981, sowie auf den Notenwechsel
zwischen Singapur und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1982 vom 8.
bzw. 22. Dezember 1981 Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die am 10., 11. und 14. November 1983 in Singapur
zwischen Vertretern Singapurs und Österreichs
stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen
ist folgende Vereinbarung zwischen Österreich
und Singapur erzielt worden
1. Singapur wird die Exporte nach Österreich von
Blusen aus Geweben aus Baumwolle und synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen Nr. ex 61.02
der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens auf das nachstehend
angeführte Ausmaß beschränken
1984: 299000 Stück
1985: 301990 Stück
1986: 305010 Stück
2. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen, entsprechend
dem Muster laut Anhang, die von der
Behörde Singapurs innerhalb der vereinbarten Ausfuhrkontingente
für den direkten und/oder indirekten
Export von Singapur nach Österreich ausgestellt
werden und mit dem Vermerk versehen sind,
daß die betreffende Sendung den vereinbarten Ausfuhrkontingenten
angelastet wurde, wird die
zuständige österreichische Behörde die entsprechenden
Einfuhrbewilligungen unverzüglich und in
jedem Falle innerhalb von drei Wochen ausstellen.
3. Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,
welche, wie im obigen Absatz 2 angeführt,
gegen die Vorlage von Ursprungszeugnissen
ausgestellt werden, wird die Gültigkeit dieser
Ursprungszeugnisse sechs Monate nach dem Ende
der 12-Monatsperiode, in welcher sie ausgestellt
wurden, ablaufen.
4. Für das im Absatz 1 angeführte Produkt wird
Übertrag und Vorgriff zusammen 10% nicht übersteigen,
wovon der Vorgriff nicht mehr als 5%
betragen soll.
5. Um Härten gegenüber dem Handel mit gewebten
Blusen zu vermeiden, werden von Österreich
Lieferungen, die am/oder vor dem 31. Dezember
1983 erfolgten, gegen Vorlage des entsprechenden
urkundlichen Nachweises ohne dem im obigen
Absatz 2 angeführten Ursprungszeugnis zugelassen,
vorausgesetzt, daß eine Einfuhrbewilligung
spätestens am 28. Februar 1984 beantragt wird.
6. Österreich wird Singapur auf monatlicher und
kumulativer Basis Statistiken zur Verfügung stellen
und Singapur wird Österreich auf der gleichen
Grundlage Statistiken über die in Übereinstimmung
mit obigem Absatz 2 ausgestellten Ursprungszeugnisse
zur Verfügung stellen. Wenn notwendig, wird
Singapur auf Verlangen Österreichs detailliertere
Informationen in bezug auf spezifische Exporte
von gewebten Blusen nach Österreich unter Anführung
des Namens des Exporteurs, der Zahl und des
Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, dem
Datum der Versendungen sowie der durch diese
Ursprungszeugnisse abgedeckten Menge zur Verfügung
stellen.
7. Konsultationen betreffend die Handhabung
des Exports gewebter Blusen können auf Wunsch
jeder Partei abgehalten werden.
Wenn dieser Vorschlag für Singapur annehmbar
ist, wird diese Note und Ihre Zustimmungsnote
namens Singapurs ein Abkommen zwischen Österreich
und Singapur bilden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ihr
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Österreich
Anhang
14. November 1983
Handelsentwicklungsbehörde
1 Maritime Square # 03-01
Singapur 0409
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Österreich
Sehr geehrter Herr Dr. Waas!
Ich möchte mich auf ihre Note vom 14. November
1983, welche wie folgt lautet, beziehen
„Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) . . . zwischen Österreich
und Singapur bilden."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Vorschlag
seitens Singapurs angenommen wird. Diese Note
begründet zusammen mit Ihrer Note ein Abkommen
zwischen unseren zwei Regierungen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ihr
Lim Kim Kuay e. h.
Direktor
Handelsentwicklungsbehörde
Singapur
Die Vereinbarung ist am 14. November 1983 in Kraft getreten.