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46_1984 AT

46. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich

(Übersetzung)

14. November 1983

Herrn Lim Kim Kuay

Direktor

Handelsentwicklungsbehörde

Singapur

Sehr geehrter Herr Lim!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in

Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde

und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung

des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, abgefaßt in Genf am

22. Dezember 1981, sowie auf den Notenwechsel

zwischen Singapur und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1982 vom 8.

bzw. 22. Dezember 1981 Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die am 10., 11. und 14. November 1983 in Singapur

zwischen Vertretern Singapurs und Österreichs

stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen

ist folgende Vereinbarung zwischen Österreich

und Singapur erzielt worden

1. Singapur wird die Exporte nach Österreich von

Blusen aus Geweben aus Baumwolle und synthetischen

oder künstlichen Spinnstoffen Nr. ex 61.02

der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens auf das nachstehend

angeführte Ausmaß beschränken

1984: 299000 Stück

1985: 301990 Stück

1986: 305010 Stück

2. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen, entsprechend

dem Muster laut Anhang, die von der

Behörde Singapurs innerhalb der vereinbarten Ausfuhrkontingente

für den direkten und/oder indirekten

Export von Singapur nach Österreich ausgestellt

werden und mit dem Vermerk versehen sind,

daß die betreffende Sendung den vereinbarten Ausfuhrkontingenten

angelastet wurde, wird die

zuständige österreichische Behörde die entsprechenden

Einfuhrbewilligungen unverzüglich und in

jedem Falle innerhalb von drei Wochen ausstellen.

3. Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,

welche, wie im obigen Absatz 2 angeführt,

gegen die Vorlage von Ursprungszeugnissen

ausgestellt werden, wird die Gültigkeit dieser

Ursprungszeugnisse sechs Monate nach dem Ende

der 12-Monatsperiode, in welcher sie ausgestellt

wurden, ablaufen.

4. Für das im Absatz 1 angeführte Produkt wird

Übertrag und Vorgriff zusammen 10% nicht übersteigen,

wovon der Vorgriff nicht mehr als 5%

betragen soll.

5. Um Härten gegenüber dem Handel mit gewebten

Blusen zu vermeiden, werden von Österreich

Lieferungen, die am/oder vor dem 31. Dezember

1983 erfolgten, gegen Vorlage des entsprechenden

urkundlichen Nachweises ohne dem im obigen

Absatz 2 angeführten Ursprungszeugnis zugelassen,

vorausgesetzt, daß eine Einfuhrbewilligung

spätestens am 28. Februar 1984 beantragt wird.

6. Österreich wird Singapur auf monatlicher und

kumulativer Basis Statistiken zur Verfügung stellen

und Singapur wird Österreich auf der gleichen

Grundlage Statistiken über die in Übereinstimmung

mit obigem Absatz 2 ausgestellten Ursprungszeugnisse

zur Verfügung stellen. Wenn notwendig, wird

Singapur auf Verlangen Österreichs detailliertere

Informationen in bezug auf spezifische Exporte

von gewebten Blusen nach Österreich unter Anführung

des Namens des Exporteurs, der Zahl und des

Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, dem

Datum der Versendungen sowie der durch diese

Ursprungszeugnisse abgedeckten Menge zur Verfügung

stellen.

7. Konsultationen betreffend die Handhabung

des Exports gewebter Blusen können auf Wunsch

jeder Partei abgehalten werden.

Wenn dieser Vorschlag für Singapur annehmbar

ist, wird diese Note und Ihre Zustimmungsnote

namens Singapurs ein Abkommen zwischen Österreich

und Singapur bilden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ihr

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

Anhang

14. November 1983

Handelsentwicklungsbehörde

1 Maritime Square # 03-01

Singapur 0409

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

Sehr geehrter Herr Dr. Waas!

Ich möchte mich auf ihre Note vom 14. November

1983, welche wie folgt lautet, beziehen

„Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) . . . zwischen Österreich

und Singapur bilden."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Vorschlag

seitens Singapurs angenommen wird. Diese Note

begründet zusammen mit Ihrer Note ein Abkommen

zwischen unseren zwei Regierungen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ihr

Lim Kim Kuay e. h.

Direktor

Handelsentwicklungsbehörde

Singapur

Die Vereinbarung ist am 14. November 1983 in Kraft getreten.

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