46. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der
Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-
Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder
§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung
für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der
Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die
Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat
eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen
Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit
oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten
befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede
entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr
gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren
Schillingbetrag.
(4) Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen
Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für
jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr
gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen
durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(5) Für jede Wiederholung einer Hausarbeit
oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber
eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der
Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf
einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(6) Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung
oder einer mündlichen Teilprüfung hat der
Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe
der halben der sich aus Abs. 1 oder 2 ergebenden
Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung
der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber
die sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr
neuerlich zu entrichten; Abs. 3 und 5
gelten sinngemäß.
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr
und die Fälligkeit der Prüfungsgebühren
§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für
eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung
des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.
(2) Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist
für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt
der Ablieferung der mit „nicht genügend" beurteilten
Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung
einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung
der mit „nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit
maßgebend. Bei der Wiederholung der
mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung
oder der gesamten Prüfung (§ 15 Abs. 3 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung
vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt
des Beschlusses über das Prüfungsergebnis
maßgebend.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr
vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer
Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden
Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen
Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung
an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
entrichten.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1983 tritt die Wirtschaftstreuhänder-
Prüfungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 367/1979, außer Kraft.