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46_1983 AT

46. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983

Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der

Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-

Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder

§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung

für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der

Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die

Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat

eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen

Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit

oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten

befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede

entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr

gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren

Schillingbetrag.

(4) Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen

Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für

jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr

gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen

durch 10 teilbaren Schillingbetrag.

(5) Für jede Wiederholung einer Hausarbeit

oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der

Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf

einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(6) Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung

oder einer mündlichen Teilprüfung hat der

Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe

der halben der sich aus Abs. 1 oder 2 ergebenden

Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung

der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber

die sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr

neuerlich zu entrichten; Abs. 3 und 5

gelten sinngemäß.

Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr

und die Fälligkeit der Prüfungsgebühren

§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für

eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung

des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.

(2) Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist

für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt

der Ablieferung der mit „nicht genügend" beurteilten

Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung

einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung

der mit „nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit

maßgebend. Bei der Wiederholung der

mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung

oder der gesamten Prüfung (§ 15 Abs. 3 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung

vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt

des Beschlusses über das Prüfungsergebnis

maßgebend.

(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr

vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer

Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden

Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen

Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung

an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu

entrichten.

Schlußbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1983 tritt die Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 367/1979, außer Kraft.

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