46_1982
AT
46. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 46. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin
1982_46_0 46. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 41 Gmünder Straße zwischen
km 20,136 und km 21,820, welcher durch die
Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 21. Juli
1977, BGBl. Nr. 421, in seinem Verlauf bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.