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46_1980 AT

46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner 1980 zugestellten

Erkenntnis vom 17. Dezember 1979,

G 44/79-31, den § 5 Abs. 1 dritter Satz des

Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, („Das

Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf von

zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls

oder nach allgemeiner Bekanntmachung

der Einberufung zum Grundwehrdienst.") als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1980 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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