46_1980
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46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1980_46_0 46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner 1980 zugestellten
Erkenntnis vom 17. Dezember 1979,
G 44/79-31, den § 5 Abs. 1 dritter Satz des
Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, („Das
Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf von
zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls
oder nach allgemeiner Bekanntmachung
der Einberufung zum Grundwehrdienst.") als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1980 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.