46. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 25. Jänner 1979 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. § 16 Abs. 4 lit. c hat zu lauten
„c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten
zur Bestreitung des angemessenen
Lebensunterhaltes ausreichen."
2. Im § 16 Abs. 5 lit. b tritt an die Stelle
des Ausdruckes „Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199/1958," der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl.
Nr. 609,". Weiters wird zwischen den Ausdrücken
„ .. . nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften." und "Bei der Ermittlung der Einkünfte
..." neu eingefügt
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung
nach dem Bundesgesetz über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger
Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und
die den oben angeführten Bezügen nach
dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren
Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974."
3. Im § 18 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle
des Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61
Abs. 3 Ehegesetz." der Ausdruck „Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz."
4. Im § 49 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Ausdruckes „7 v. H." der Ausdruck „vom 1. Jänner
1979 an 8 v. H. und vom 1. Jänner 1980
an 9 v. H." An die Stelle des Ausdruckes „auf
3,5." tritt der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979
an auf 4 und vom 1. Jänner 1980 an auf 4,5".
5. Im § 50 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die
Stelle des Ausdruckes "der Hundertsatz 5 beträgt"
der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979 an der
Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der
Hundertsatz 7 beträgt".
6. Im § 54 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die
Stelle des Ausdruckes „der Hundertsatz 5 beträgt"
der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979 an
der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980
an der Hundertsatz 7 beträgt."
Artikel II
Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß
gilt in Fällen, in denen
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist,
folgende besondere Regelung
An die Stelle der im § 13 Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 lit. a der Bundesbahn-Pensionsordnung
1966 vorgesehenen Voraussetzungen tritt —
wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten
Ehe günstiger ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes
der Ehegatten von nicht mehr als
25 Jahren.
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, Z. 2 und
Z. 4 bis Z. 6 treten mit 1. Jänner 1979, Art. I
Z. 3 und Art. II mit 1. Juli 1978 in Kraft.