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46_1979 AT

46. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 25. Jänner 1979 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. § 16 Abs. 4 lit. c hat zu lauten

„c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten

zur Bestreitung des angemessenen

Lebensunterhaltes ausreichen."

2. Im § 16 Abs. 5 lit. b tritt an die Stelle

des Ausdruckes „Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199/1958," der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl.

Nr. 609,". Weiters wird zwischen den Ausdrücken

„ .. . nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften." und "Bei der Ermittlung der Einkünfte

..." neu eingefügt

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung

nach dem Bundesgesetz über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger

Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und

die den oben angeführten Bezügen nach

dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974."

3. Im § 18 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle

des Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61

Abs. 3 Ehegesetz." der Ausdruck „Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz."

4. Im § 49 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Ausdruckes „7 v. H." der Ausdruck „vom 1. Jänner

1979 an 8 v. H. und vom 1. Jänner 1980

an 9 v. H." An die Stelle des Ausdruckes „auf

3,5." tritt der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979

an auf 4 und vom 1. Jänner 1980 an auf 4,5".

5. Im § 50 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die

Stelle des Ausdruckes "der Hundertsatz 5 beträgt"

der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979 an der

Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der

Hundertsatz 7 beträgt".

6. Im § 54 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die

Stelle des Ausdruckes „der Hundertsatz 5 beträgt"

der Ausdruck „vom 1. Jänner 1979 an

der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980

an der Hundertsatz 7 beträgt."

Artikel II

Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß

gilt in Fällen, in denen

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist,

folgende besondere Regelung

An die Stelle der im § 13 Abs. 2 lit. b und

Abs. 3 lit. a der Bundesbahn-Pensionsordnung

1966 vorgesehenen Voraussetzungen tritt —

wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten

Ehe günstiger ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes

der Ehegatten von nicht mehr als

25 Jahren.

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, Z. 2 und

Z. 4 bis Z. 6 treten mit 1. Jänner 1979, Art. I

Z. 3 und Art. II mit 1. Juli 1978 in Kraft.

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