46. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia
Europaea), im folgenden kurz Volkskunde
genannt, ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und
Innsbruck einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Volkskunde
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Volkskunde
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 36 bis 40 Wochenstunden aus
den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der
aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. f vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden
(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 33 Wochenstunden
zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt die Teilnahme an sechs
Exkursionen in Österreich in der Dauer von
insgesamt höchstens 12 bis 16 Tagen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Geschichte und Methodik der Volkskunde,
b) Allgemeine Volkskuride Österreichs,
c) Regionale Volkskunde Österreichs.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Volkskunde sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 34 bis 38 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis f genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Volkskunde sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 22 bis 26 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis c genannten Pflichtfächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden
(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studien-
richtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 24 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Volkskunde
als erste Studienrichtung gewählt, so hat
der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine
Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der
Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Wurde die Studienrichtung Volkskunde
als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die
Zulassung zur kommissionellen Ablegung des
zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung die
Teilnahme an sechs Exkursionen in der Dauer
von insgesamt höchstens 12 bis 16 Tagen, davon
fünf Exkursionen in Österreich und eine Exkursion
ins europäische Ausland in der Dauer
von höchstens 8 Tagen, voraus.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Volkskunde des deutschen Sprachraumes,
b) Vergleichende Europäische Volkskunde,
c) Angewandte Volkskunde,
d) sofern die Studienrichtung Volkskunde als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt
der gewählten Studienrichtung oder, sofern
das Thema der Diplomarbeit mit einem
Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Ball werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.