46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Edelschrott und Pack wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 54,155, korrigiert den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und endet nach Überbrückung des
Teigitschbaches bei km 54,515 (alt-km 54,742).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Edelschrott
und Pack aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
LO-230-01; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.