46. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird
mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen
Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt
eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan in der Höhe von 6•01 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung
in der Höhe von 260 S.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 27. April 1973, BGBl. Nr. 226, tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.