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46_1975 AT

46. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird

mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen

Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt

eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan in der Höhe von 6•01 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung

in der Höhe von 260 S.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 27. April 1973, BGBl. Nr. 226, tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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