46_1973
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46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mariazell
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mariazell
1973_46_0 46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mariazell
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller
Straße wird im Bereich der Gemeinde Mariazell
wie folgt bestimmt
Die B 20 Mariazeller Straße wird von
km 80,450 bis km 80,700 (alt)/km 80,696 (neu)
im Bereich der Kreisgrabenbrücke (Baumaßnahme
Mariazell-Rasing) auf die neu hergestellte
Straßentrasse umgelegt, welche westlich der bestehenden
Trasse verläuft.
Der durch diese Umlegung entbehrlich gewordene
Straßenteil wird als Bundesstraße aufgelassen.