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46_1973 AT

46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mariazell

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mariazell

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller

Straße wird im Bereich der Gemeinde Mariazell

wie folgt bestimmt

Die B 20 Mariazeller Straße wird von

km 80,450 bis km 80,700 (alt)/km 80,696 (neu)

im Bereich der Kreisgrabenbrücke (Baumaßnahme

Mariazell-Rasing) auf die neu hergestellte

Straßentrasse umgelegt, welche westlich der bestehenden

Trasse verläuft.

Der durch diese Umlegung entbehrlich gewordene

Straßenteil wird als Bundesstraße aufgelassen.

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