46_1972
AT
46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung durch den Verfassungsgerichtshof
1972_46_0 46. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1972 zugestellten
Erkenntnis vom 16. Dezember 1971,
G 31/71-10, den § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die
Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen
und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.