46. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 295/1958 und 299/1969 wird geändert
wie folgt
§ 10 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern,
die von der Bundesregierung über Antrag
des Bundesministers für Bauten und Technik nach
dem Stärkeverhältnis der parlamentarischen
Fraktionen im Nationalrat (§ 13 der Geschäftsordnung
des Nationalrates) und über deren Vorschlag
mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf
jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene
Fraktion zumindest ein Mitglied entfällt.
Hiebei sind für die Ermittlung der auf die parlamentarischen
Fraktionen entfallenden restlichen
Mitgliederanzahl die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,
über die Berechnung der Mandate im 2. Ermittlungsverfahren
sinngemäß anzuwenden. Für jedes
Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Die Mitgliedschaft in der Kommission
ist ein unbesoldetes Ehrenamt."
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes
in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 299/1969.