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46_1971 AT

46. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 295/1958 und 299/1969 wird geändert

wie folgt

§ 10 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern,

die von der Bundesregierung über Antrag

des Bundesministers für Bauten und Technik nach

dem Stärkeverhältnis der parlamentarischen

Fraktionen im Nationalrat (§ 13 der Geschäftsordnung

des Nationalrates) und über deren Vorschlag

mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf

jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene

Fraktion zumindest ein Mitglied entfällt.

Hiebei sind für die Ermittlung der auf die parlamentarischen

Fraktionen entfallenden restlichen

Mitgliederanzahl die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,

über die Berechnung der Mandate im 2. Ermittlungsverfahren

sinngemäß anzuwenden. Für jedes

Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Die Mitgliedschaft in der Kommission

ist ein unbesoldetes Ehrenamt."

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes

in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 299/1969.

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