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46_1970 AT

46. Bundesverfassungsgesetz: Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesverfassungsgesetz: Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Folgende Angelegenheiten betreffend die in

der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/

1967, angeführten Gesellschaften bedürfen der

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

a) die Veräußerung und Verpfändung von

Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten

Gesellschaften; dies gilt nicht für

derartige Rechtsgeschäfte mit den in der

Anlage angeführten Gesellschaften,

b) die Veräußerung von Konzernunternehmen

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

oder von Anteilsrechten an

Konzernunternehmen, sofern dadurch die

Beteiligung der in der Anlage angeführten

Gesellschaften unter 51% sinkt, an andere

Erwerber als die in der Anlage angeführten

Gesellschaften,

c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

(§§ 149—174 Aktiengesetz und §§ 52 und

53 Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch

Anteilsrechte an andere Erwerber als die

„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT"

oder die in der Anlage angeführten Gesellschaften

oder deren Konzernunternehmen

ausgegeben werden oder diesen Erwerbern

ein Bezugsrecht eingeräumt wird.

Artikel II

Der Rechnungshof ist berufen, die Gebarung

der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften und die

Gebarung der Gesellschaften, an denen die genannten

Gesellschaften finanziell beteiligt sind,

in dem Umfang und in der Art zu prüfen, wie

er bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

hiefür zuständig war.

Artikel III

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

1. Jänner 1970 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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