46. Bundesverfassungsgesetz: Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Folgende Angelegenheiten betreffend die in
der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/
1967, angeführten Gesellschaften bedürfen der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
a) die Veräußerung und Verpfändung von
Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten
Gesellschaften; dies gilt nicht für
derartige Rechtsgeschäfte mit den in der
Anlage angeführten Gesellschaften,
b) die Veräußerung von Konzernunternehmen
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
oder von Anteilsrechten an
Konzernunternehmen, sofern dadurch die
Beteiligung der in der Anlage angeführten
Gesellschaften unter 51% sinkt, an andere
Erwerber als die in der Anlage angeführten
Gesellschaften,
c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
(§§ 149—174 Aktiengesetz und §§ 52 und
53 Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch
Anteilsrechte an andere Erwerber als die
„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT"
oder die in der Anlage angeführten Gesellschaften
oder deren Konzernunternehmen
ausgegeben werden oder diesen Erwerbern
ein Bezugsrecht eingeräumt wird.
Artikel II
Der Rechnungshof ist berufen, die Gebarung
der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften und die
Gebarung der Gesellschaften, an denen die genannten
Gesellschaften finanziell beteiligt sind,
in dem Umfang und in der Art zu prüfen, wie
er bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
hiefür zuständig war.
Artikel III
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
1. Jänner 1970 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.