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46_1968 AT

46. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 118/1963 und 155/1965, wird in folgender

Weise geändert

1. Die im § 1 a Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten

Ausfertigungskosten werden erhöht

von 10 S auf 20 S,

von 20 S auf 40 S,

von 30 S auf 60 S.

2. Die im § 6 Abs. 1 genannte Einhebungsgebühr

wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.

3. Der im § 11 Abs. 3 genannte Betrag von

„5 S" wird durch den Betrag von „10 S" ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1968

in Kraft. Es findet auf die Ausfertigungskosten

und Einhebungsgebühren Anwendung, die nach

dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

fällig werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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