46. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 118/1963 und 155/1965, wird in folgender
Weise geändert
1. Die im § 1 a Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten
Ausfertigungskosten werden erhöht
von 10 S auf 20 S,
von 20 S auf 40 S,
von 30 S auf 60 S.
2. Die im § 6 Abs. 1 genannte Einhebungsgebühr
wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.
3. Der im § 11 Abs. 3 genannte Betrag von
„5 S" wird durch den Betrag von „10 S" ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1968
in Kraft. Es findet auf die Ausfertigungskosten
und Einhebungsgebühren Anwendung, die nach
dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
fällig werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.