46. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. September 1961 in Guadalajara abgeschlossene Zusatzabkommen zum
Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, welches
also lautet
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES
ABKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Warschauer
Abkommen keine besonderen Bestimmungen
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
enthält, die von einer Person ausgeführt
wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages
ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert
ist, Regeln festzulegen, die auf diesen
Fall anzuwenden sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
In diesem Abkommen bedeuten
a) „Warschauer Abkommen" entweder das
Abkommen zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr, unterzeichnet in
Warschau am 12. Oktober 1929, oder das
Warschauer Abkommen in der Fassung
von Den Haag 1955, je nachdem, ob die
Beförderung nach dem in Buchstabe b
genannten Vertrag dem einen oder dem
anderen Abkommen unterliegt;
b) „vertraglicher Luftfrachtführer" eine Person,
die als eine Vertragspartei mit einem
Reisenden oder einem Absender oder mit
einer für den Reisenden oder den Absender
handelnden Person einen dem Warschauer
Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag
geschlossen hat;
c) „ausführender Luftfrachtführer" eine andere
Person als den vertraglichen Luftfrachtführer,
die auf Grund einer von dem
vertraglichen Luftfrachtführer erteilten
Ermächtigung die nach Buchstabe b vorgesehene
Beförderung ganz oder zum Teil
ausführt, hinsichtlich dieses Teiles jedoch
nicht ein nachfolgender Luftfrachtführer
im Sinn des Warschauer Abkommens ist.
Die Ermächtigung wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet.
Artikel II
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine
Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe
b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen
unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so
unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts
anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer
als auch der ausführende Luftfrachtführer
den Regeln des Warschauer Abkommens,
der erstgenannte für die gesamte im Vertrag
vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur
für die Beförderung, die er ausführt.
Artikel III
(1) Die Handlungen und Unterlassungen des
ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute,
soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen
handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden
Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.
(2) Die Handlungen und Unterlassungen des
vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute,
soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen
handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden
Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers.
Der ausführende Luftfrachtführer kann
jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen
keinesfalls einer Haftung unterworfen
werden, welche die in Artikel 22 des Warschauer
Abkommens festgesetzten Höchstbeträge übersteigt.
Eine besondere Vereinbarung, durch die
der vertragliche Luftfrachtführer durch das Warschauer
Abkommen nicht auferlegte Verpflichtungen
übernimmt, ein Verzicht auf Rechte aus
dem genannten Abkommen oder eine besondere
Erklärung des Interesses an der Lieferung nach
Artikel 22 des genannten Abkommens hat gegenüber
dem ausführenden Luftfrachtführer keine
Wirkung, außer er stimmt zu.
Artikel IV
Weisungen oder Beanstandungen, die nach dem
Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu
geben oder ihm gegenüber zu machen sind,
haben, gleichgültig ob sie an den vertraglichen
Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer
gerichtet werden, die gleiche Wirkung.
Die Weisungen nach Artikel 12 des Warschauer
Abkommens sind jedoch nur wirksam,
wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer
gerichtet werden.
Artikel V
Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer
ausgeführten Beförderung kann sich
jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des
vertraglichen Luftfrachtführers, sofern er beweist,
daß er in Ausführung seiner Verrichtungen
gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen
berufen, die nach diesem Abkommen für den
Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten er
gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, daß
er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem
Warschauer Abkommen die Berufung auf Haftungsbeschränkungen
ausschließt.
Artikel VI
Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer
ausgeführten Beförderung darf der
Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer,
von dem vertraglichen Luftfrachtführer und
von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung
ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als
Schadenersatz erlangt werden kann, den höchsten
Schadenersatzbetrag nicht übersteigen, der nach
diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer
oder dem ausführenden Luftfrachtführer
auferlegt werden kann; keine der genannten
Personen haftet jedoch über den für sie geltenden
Höchstbetrag hinaus.
Artikel VII
Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer
ausgeführten Beförderung kann eine
Klage auf Schadenersatz nach Wahl des Klägers
gegen diesen Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen
Luftfrachtführer oder gegen beide,
gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist
die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer
erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen
Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem
Rechtsstreit zu beteiligen; die Rechtswirkungen
und das Verfahren bestimmen sich nach dem
Recht des angerufenen Gerichtes.
Artikel VIII
Eine Klage auf Schadenersatz im Sinn des
Artikels VII muß nach Wahl des Klägers entweder
bei einem der Gerichte erhoben werden,
bei denen eine Klage gegen den vertraglichen
Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer
Abkommens erhoben werden kann, oder bei dem
Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer
seinen Wohnsitz hat oder wo sich
seine Hauptbetriebsleitung befindet.
Artikel IX
(1) Jede vertragliche Bestimmung, durch welche
die sich aus diesem Abkommen ergebende Haftung
des vertraglichen Luftfrachtführers oder des
ausführenden Luftfrachtführers ausgeschlossen
oder der nach diesem Abkommen maßgebende
Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll,
ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit
des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den
Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen.
(2) Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer
ausgeführten Beförderung ist Absatz
1 auf vertragliche Bestimmungen über Verluste
oder Beschädigungen nicht anzuwenden, die
aus der Eigenart der beförderten Güter oder
einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.
(3) Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages
und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen
besonderen Vereinbarungen, worin die
Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden
Rechtes oder durch Änderung der Bestimmungen
über die Zuständigkeit von diesem Abkommen
abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im
Fall der Beförderung von Gütern sind jedoch
Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens
zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines
der im Artikel VIII bezeichneten Gerichte stattfinden
soll.
Artikel X
Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine
Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und
Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.
Artikel XI
Dieses Abkommen liegt bis zu dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des
Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung
auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der
Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen
ist.
Artikel XII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko
hinterlegt.
Artikel XIII
(1) Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf
Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen
diesen Staaten am neunzigsten Tag nach
der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde
in Kraft. Für jeden Staat, der es später
ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
(2) Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Mexiko läßt dieses Abkommen sogleich nach
seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen
und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registrieren.
Artikel XIV
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem
Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten
Nationen oder einer der Spezialorganisationen
zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Mexiko vollzogen und wird am.
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
wirksam.
Artikel XV
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach
Empfang der Anzeige durch die Regierung der
Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam.
Artikel XVI
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation
oder dem Beitritt oder jederzeit danach
durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, daß
sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für
deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich
ist.
(2) Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige
durch die Regierung der Vereinigten Staaten von
Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die
in der Anzeige genannten Gebiete.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen,
entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV,
für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige
Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert
kündigen.
Artikel XVII
Ein Vorbehalt zu diesem Abkommen ist nicht
zulässig.
Artikel XVIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer der Spezialorganisationen
anzeigen
a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens
und den Zeitpunkt der Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der
Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen
nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt;
d) den Empfang jeder Kündigungsanzeige und
den Zeitpunkt des Empfanges;
e) den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige
nach Artikel XVI und den Zeitpunkt
des Empfanges.
ZU URKUND DESSEN haben die mit gehöriger
Vollmacht versehenen Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Guadalajara, am achtzehnten
September neunzehnhunderteinundsechzig in drei
verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer
und spanischer Sprache. Bei Abweichungen
ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der
auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober
1929 abgefaßt worden ist, maßgebend. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko
wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts
des Abkommens in russischer Sprache herstellen.
Dieses Abkommen wird bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei
der es nach den Bestimmungen des Artikels XI
zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung
übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen
beglaubigte Abschriften.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zusatzabkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. September 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 21. Dezember 1965 bei der mexikanischen Regierung hinterlegt
worden. Das vorliegende Zusatzabkommen ist daher gemäß seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Österreich am 21. März 1966 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des mexikanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis
zum 21. Dezember 1965 noch folgende Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden
hinterlegt
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Jamaika, Mexiko, Niederlande, Niger,
Polen, Rumänien, Schweiz, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Dezember 1964
gemäß Artikel XVI des Zusatzabkommens notifiziert, daß das Zusatzabkommen auf Südrhodesien
ausgedehnt wird.