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46_1966 AT

46. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

Nachdem das am 18. September 1961 in Guadalajara abgeschlossene Zusatzabkommen zum

Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem

vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, welches

also lautet

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES

ABKOMMENS,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Warschauer

Abkommen keine besonderen Bestimmungen

über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

enthält, die von einer Person ausgeführt

wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages

ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert

ist, Regeln festzulegen, die auf diesen

Fall anzuwenden sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

In diesem Abkommen bedeuten

a) „Warschauer Abkommen" entweder das

Abkommen zur Vereinheitlichung von

Regeln über die Beförderung im internationalen

Luftverkehr, unterzeichnet in

Warschau am 12. Oktober 1929, oder das

Warschauer Abkommen in der Fassung

von Den Haag 1955, je nachdem, ob die

Beförderung nach dem in Buchstabe b

genannten Vertrag dem einen oder dem

anderen Abkommen unterliegt;

b) „vertraglicher Luftfrachtführer" eine Person,

die als eine Vertragspartei mit einem

Reisenden oder einem Absender oder mit

einer für den Reisenden oder den Absender

handelnden Person einen dem Warschauer

Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag

geschlossen hat;

c) „ausführender Luftfrachtführer" eine andere

Person als den vertraglichen Luftfrachtführer,

die auf Grund einer von dem

vertraglichen Luftfrachtführer erteilten

Ermächtigung die nach Buchstabe b vorgesehene

Beförderung ganz oder zum Teil

ausführt, hinsichtlich dieses Teiles jedoch

nicht ein nachfolgender Luftfrachtführer

im Sinn des Warschauer Abkommens ist.

Die Ermächtigung wird bis zum Beweis des

Gegenteils vermutet.

Artikel II

Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine

Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe

b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen

unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so

unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts

anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer

als auch der ausführende Luftfrachtführer

den Regeln des Warschauer Abkommens,

der erstgenannte für die gesamte im Vertrag

vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur

für die Beförderung, die er ausführt.

Artikel III

(1) Die Handlungen und Unterlassungen des

ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute,

soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen

handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden

Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung

auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.

(2) Die Handlungen und Unterlassungen des

vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute,

soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen

handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden

Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung

auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers.

Der ausführende Luftfrachtführer kann

jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen

keinesfalls einer Haftung unterworfen

werden, welche die in Artikel 22 des Warschauer

Abkommens festgesetzten Höchstbeträge übersteigt.

Eine besondere Vereinbarung, durch die

der vertragliche Luftfrachtführer durch das Warschauer

Abkommen nicht auferlegte Verpflichtungen

übernimmt, ein Verzicht auf Rechte aus

dem genannten Abkommen oder eine besondere

Erklärung des Interesses an der Lieferung nach

Artikel 22 des genannten Abkommens hat gegenüber

dem ausführenden Luftfrachtführer keine

Wirkung, außer er stimmt zu.

Artikel IV

Weisungen oder Beanstandungen, die nach dem

Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu

geben oder ihm gegenüber zu machen sind,

haben, gleichgültig ob sie an den vertraglichen

Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer

gerichtet werden, die gleiche Wirkung.

Die Weisungen nach Artikel 12 des Warschauer

Abkommens sind jedoch nur wirksam,

wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer

gerichtet werden.

Artikel V

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer

ausgeführten Beförderung kann sich

jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des

vertraglichen Luftfrachtführers, sofern er beweist,

daß er in Ausführung seiner Verrichtungen

gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen

berufen, die nach diesem Abkommen für den

Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten er

gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, daß

er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem

Warschauer Abkommen die Berufung auf Haftungsbeschränkungen

ausschließt.

Artikel VI

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer

ausgeführten Beförderung darf der

Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer,

von dem vertraglichen Luftfrachtführer und

von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung

ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als

Schadenersatz erlangt werden kann, den höchsten

Schadenersatzbetrag nicht übersteigen, der nach

diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer

oder dem ausführenden Luftfrachtführer

auferlegt werden kann; keine der genannten

Personen haftet jedoch über den für sie geltenden

Höchstbetrag hinaus.

Artikel VII

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer

ausgeführten Beförderung kann eine

Klage auf Schadenersatz nach Wahl des Klägers

gegen diesen Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen

Luftfrachtführer oder gegen beide,

gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist

die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer

erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen

Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem

Rechtsstreit zu beteiligen; die Rechtswirkungen

und das Verfahren bestimmen sich nach dem

Recht des angerufenen Gerichtes.

Artikel VIII

Eine Klage auf Schadenersatz im Sinn des

Artikels VII muß nach Wahl des Klägers entweder

bei einem der Gerichte erhoben werden,

bei denen eine Klage gegen den vertraglichen

Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer

Abkommens erhoben werden kann, oder bei dem

Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer

seinen Wohnsitz hat oder wo sich

seine Hauptbetriebsleitung befindet.

Artikel IX

(1) Jede vertragliche Bestimmung, durch welche

die sich aus diesem Abkommen ergebende Haftung

des vertraglichen Luftfrachtführers oder des

ausführenden Luftfrachtführers ausgeschlossen

oder der nach diesem Abkommen maßgebende

Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll,

ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit

des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den

Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen.

(2) Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer

ausgeführten Beförderung ist Absatz

1 auf vertragliche Bestimmungen über Verluste

oder Beschädigungen nicht anzuwenden, die

aus der Eigenart der beförderten Güter oder

einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.

(3) Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages

und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen

besonderen Vereinbarungen, worin die

Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden

Rechtes oder durch Änderung der Bestimmungen

über die Zuständigkeit von diesem Abkommen

abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im

Fall der Beförderung von Gütern sind jedoch

Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens

zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines

der im Artikel VIII bezeichneten Gerichte stattfinden

soll.

Artikel X

Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine

Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und

Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.

Artikel XI

Dieses Abkommen liegt bis zu dem Zeitpunkt

seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des

Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung

auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der

Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen

ist.

Artikel XII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der

Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko

hinterlegt.

Artikel XIII

(1) Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf

Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen

diesen Staaten am neunzigsten Tag nach

der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde

in Kraft. Für jeden Staat, der es später

ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

(2) Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Mexiko läßt dieses Abkommen sogleich nach

seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen

und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registrieren.

Artikel XIV

(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem

Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten

Nationen oder einer der Spezialorganisationen

zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Mexiko vollzogen und wird am.

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

wirksam.

Artikel XV

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach

Empfang der Anzeige durch die Regierung der

Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam.

Artikel XVI

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation

oder dem Beitritt oder jederzeit danach

durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, daß

sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für

deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich

ist.

(2) Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige

durch die Regierung der Vereinigten Staaten von

Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die

in der Anzeige genannten Gebiete.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen,

entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV,

für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige

Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert

kündigen.

Artikel XVII

Ein Vorbehalt zu diesem Abkommen ist nicht

zulässig.

Artikel XVIII

Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer der Spezialorganisationen

anzeigen

a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens

und den Zeitpunkt der Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der

Hinterlegung;

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen

nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt;

d) den Empfang jeder Kündigungsanzeige und

den Zeitpunkt des Empfanges;

e) den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige

nach Artikel XVI und den Zeitpunkt

des Empfanges.

ZU URKUND DESSEN haben die mit gehöriger

Vollmacht versehenen Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Guadalajara, am achtzehnten

September neunzehnhunderteinundsechzig in drei

verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer

und spanischer Sprache. Bei Abweichungen

ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der

auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober

1929 abgefaßt worden ist, maßgebend. Die

Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko

wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts

des Abkommens in russischer Sprache herstellen.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei

der es nach den Bestimmungen des Artikels XI

zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung

übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen

beglaubigte Abschriften.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zusatzabkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. September 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 21. Dezember 1965 bei der mexikanischen Regierung hinterlegt

worden. Das vorliegende Zusatzabkommen ist daher gemäß seinem Artikel XIV Absatz 2 für

Österreich am 21. März 1966 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des mexikanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis

zum 21. Dezember 1965 noch folgende Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden

hinterlegt

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Jamaika, Mexiko, Niederlande, Niger,

Polen, Rumänien, Schweiz, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Dezember 1964

gemäß Artikel XVI des Zusatzabkommens notifiziert, daß das Zusatzabkommen auf Südrhodesien

ausgedehnt wird.

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