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46_1964 AT

46. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1964 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde

Drosendorf Stadt, Politischer

Bezirk Horn, der Marktgemeinde Groß-Weikersdorf,

Politischer Bezirk Tulln, und der

Ortsgemeinde Zwölfaxing, Politischer Bezirk

Wien-Umgebung, auf die die Gemeindebeamtendienstordnung

1960, LGBl, für das Land

Niederösterreich Nr. 233, Anwendung findet, in

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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