46. Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt, der am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Vereinbarung über den
Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, welche also lautet
(Übersetzung.)
Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,
welche diese Vereinbarung
über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr
unterzeichnen und annehmen, erklären
folgendes
ARTIKEL I
Abschnitt 1
Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen
Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehr folgende Freiheiten der Luft
1. das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
2. das Recht, zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken
zu landen.
Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte
finden keine Anwendung auf Flughäfen, die
unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs zu militärischen Zwecken
benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte
in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten
stattfinden oder die militärisch besetzt sind,
und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege
zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung
der zuständigen militärischen Behörden abhängig.
Abschnitt 2
Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung
mit der Vorläufigen Vereinbarung
über die internationale Zivilluftfahrt und nach
Inkrafttreten des Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember
1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung
mit diesem ausgeübt.
Abschnitt 3
Ein Vertragsstaat, der den Luftbeförderungsunternehmen
eines anderen Vertragsstaats das
Recht zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt,
kann von diesen Luftbeförderungsunternehmen
verlangen, daß sie an den Punkten,
an denen solche Landungen erfolgen, angemessene
gewerbliche Verkehrsdienste anbieten.
Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche
Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden
Luftbeförderungsunternehmen mit
sich bringen, hat die Kapazität der Luftfahrzeuge
zu berücksichtigen und soll derart ausgeübt
werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden
internationalen Fluglinienverkehrs
sowie die Rechte und Verpflichtungen eines
Vertragsstaats nicht beeinträchtigt.
Abschnitt 4
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung
kann jeder Vertragsstaat
1. die Strecke bezeichnen, die innerhalb
seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen
Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die
Flughäfen, die von diesem benutzt werden
dürfen;
2. einem Fluglinienverkehr gerechte und
angemessene Gebühren für die Benutzung dieser
Flughäfen und der sonstigen Luftfahrteinrichtungen
auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten;
diese Gebühren dürfen nicht höher
sein als diejenigen, welche seine nationalen, in
ähnlichem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzten
Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser
Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen
hätten; diese Gebühren unterliegen jedoch auf
Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats
einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, die auf
Grund des oben erwähnten Abkommens errichtet
wird; der Rat erstattet einen Bericht
und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten
Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung
vor.
Abschnitt 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, einem Luftbeförderungsunternehmen eines
anderen Staates ein Zeugnis oder eine Bewilligung
zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
in den Händen von Staatsangehörigen
eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches
Luftbeförderungsunternehmen die Gesetze des
Staates, über dessen Gebiet es Luftverkehr
betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen
aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
ARTIKEL II
Abschnitt 1
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen
eines anderen Vertragsstaats auf Grund
dieser Vereinbarung ihm Unrecht oder Härten
zufügen, so kann er beim Rat beantragen, die
Sachlage zu prüfen. Daraufhin untersucht der
Rat die Angelegenheit und beruft die beteiligten
Staaten zur Beratung ein. Gelingt es nicht,
durch eine solche Beratung die Schwierigkeit
zu beheben, so kann der Rat zweckdienliche
Feststellungen treffen und den beteiligten Vertragsstaaten
Empfehlungen erteilen. Unterläßt
es danach ein beteiligter Vertragsstaat nach
Ansicht des Rats ungerechtfertigterweise, geeignete
Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann
der Rat der Versammlung der oben erwähnten
Organisation empfehlen, die Rechte des betreffenden
Vertragsstaats aus dieser Vereinbarung
so lange auszusetzen, bis diese Abhilfemaßnahmen
getroffen worden sind. Die Versammlung
kann diese Rechte mit einer Mehrheit von zwei
Drittel so lange aussetzen, wie es ihr angemessen
erscheint oder bis der Rat feststellt, daß der
betreffende Staat Abhilfemaßnahmen getroffen
hat.
Abschnitt 2
Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen
zwei öder mehreren Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung
nicht durch Verhandlungen beigelegt
werden, so finden die Bestimmungen des Kapitels
XVIII des oben erwähnten Abkommens,
die sich auf Meinungsverschiedenheiten über
dessen Auslegung oder Anwendung beziehen,
entsprechende Anwendung.
ARTIKEL III
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft,
wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch
kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser
Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch
Anzeige an die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich
alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen
Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis
setzen wird.
ARTIKEL IV
Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten
Abkommens gelten alle darauf bezüglichen
Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels
II Abschnitt 2 und des Artikels V, als
Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in
Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über
die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen
auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation,
die Versammlung und den Rat
gelten als Verweisungen auf die Vorläufige
Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige
Versammlung und den Vorläufigen Rat.
ARTIKEL V
Für die Anwendung dieser Vereinbarung hat
der Ausdruck „Hoheitsgebiet" die im Artikel II
des oben erwähnten Abkommens festgelegte
Bedeutung.
ARTIKEL VI
Unterzeichnung und Annahme dee Vereinbarung
Die unterzeichneten Delegierten der Internationale
Zivilluftfahrtkonferenz, die in Chikago
am 1. November 1944 zusammengetreten ist,
haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe
unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
so bald wie möglich von jeder Regierung, in
deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet
worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese
Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung
durch die betreffende Regierung und eine für sie
bindende Verpflichtung darstellt.
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
kann diese Vereinbarung
als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen,
indem er der Regierung der Vereinigten Staaten
die Annahme anzeigt; diese wird mit dem Tag
des Eingangs der Anzeige bei der genannten
Regierung wirksam.
Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten
mit ihrer Annahme durch einen jeden
von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in
bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der
Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme
anzeigt, mit dem Tag des Eingangs der Anzeige
bei der genannten Regierung bindend. Die
Regierung der Vereinigten Staaten wird alle
Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und angenommen haben, über den Zeitpunkt
jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über
den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat,
der die Vereinbarung annimmt, in Kenntnis
setzen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,
hiezu gehörig bevollmächtigt, diese
Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen
an den neben ihren Unterschriften vermerkten
Daten gezeichnet.
GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember
1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in
Englisch, Französisch und Spanisch, die in
jeder Sprache in gleicher Weise authentisch ist,
wird in Washington, D. C, zur Unterzeichnung
aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt
den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnen und annehmen, beglaubigte
Ausfertigungen.
beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel VI am 10. Dezember 1958 für Österreich in Kraft
getreten.
Bisher haben folgende Staaten die vorliegende Vereinbarung angenommen
Afghanistan, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland,
Ceylon, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras,
Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Japan, Jordanien, Kanada, Kuba, Liberien, Luxemburg,
Marokko, Mexiko, Neu-Seeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay,
Philippinen, Polen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, Thailand,
Tschechoslowakei, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik (mit dem ägyptischen Landesteil),
Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.