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46_1959 AT

46. Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr.

Der Bundespräsident erklärt, der am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Vereinbarung über den

Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, welche also lautet

(Übersetzung.)

Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,

welche diese Vereinbarung

über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

unterzeichnen und annehmen, erklären

folgendes

ARTIKEL I

Abschnitt 1

Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen

Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehr folgende Freiheiten der Luft

1. das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

2. das Recht, zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken

zu landen.

Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte

finden keine Anwendung auf Flughäfen, die

unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs zu militärischen Zwecken

benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte

in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten

stattfinden oder die militärisch besetzt sind,

und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege

zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung

der zuständigen militärischen Behörden abhängig.

Abschnitt 2

Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung

mit der Vorläufigen Vereinbarung

über die internationale Zivilluftfahrt und nach

Inkrafttreten des Abkommens über die internationale

Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember

1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung

mit diesem ausgeübt.

Abschnitt 3

Ein Vertragsstaat, der den Luftbeförderungsunternehmen

eines anderen Vertragsstaats das

Recht zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt,

kann von diesen Luftbeförderungsunternehmen

verlangen, daß sie an den Punkten,

an denen solche Landungen erfolgen, angemessene

gewerbliche Verkehrsdienste anbieten.

Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche

Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden

Luftbeförderungsunternehmen mit

sich bringen, hat die Kapazität der Luftfahrzeuge

zu berücksichtigen und soll derart ausgeübt

werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden

internationalen Fluglinienverkehrs

sowie die Rechte und Verpflichtungen eines

Vertragsstaats nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 4

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung

kann jeder Vertragsstaat

1. die Strecke bezeichnen, die innerhalb

seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen

Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die

Flughäfen, die von diesem benutzt werden

dürfen;

2. einem Fluglinienverkehr gerechte und

angemessene Gebühren für die Benutzung dieser

Flughäfen und der sonstigen Luftfahrteinrichtungen

auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten;

diese Gebühren dürfen nicht höher

sein als diejenigen, welche seine nationalen, in

ähnlichem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzten

Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser

Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen

hätten; diese Gebühren unterliegen jedoch auf

Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats

einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, die auf

Grund des oben erwähnten Abkommens errichtet

wird; der Rat erstattet einen Bericht

und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten

Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung

vor.

Abschnitt 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, einem Luftbeförderungsunternehmen eines

anderen Staates ein Zeugnis oder eine Bewilligung

zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

in den Händen von Staatsangehörigen

eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches

Luftbeförderungsunternehmen die Gesetze des

Staates, über dessen Gebiet es Luftverkehr

betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen

aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt.

ARTIKEL II

Abschnitt 1

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen

eines anderen Vertragsstaats auf Grund

dieser Vereinbarung ihm Unrecht oder Härten

zufügen, so kann er beim Rat beantragen, die

Sachlage zu prüfen. Daraufhin untersucht der

Rat die Angelegenheit und beruft die beteiligten

Staaten zur Beratung ein. Gelingt es nicht,

durch eine solche Beratung die Schwierigkeit

zu beheben, so kann der Rat zweckdienliche

Feststellungen treffen und den beteiligten Vertragsstaaten

Empfehlungen erteilen. Unterläßt

es danach ein beteiligter Vertragsstaat nach

Ansicht des Rats ungerechtfertigterweise, geeignete

Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann

der Rat der Versammlung der oben erwähnten

Organisation empfehlen, die Rechte des betreffenden

Vertragsstaats aus dieser Vereinbarung

so lange auszusetzen, bis diese Abhilfemaßnahmen

getroffen worden sind. Die Versammlung

kann diese Rechte mit einer Mehrheit von zwei

Drittel so lange aussetzen, wie es ihr angemessen

erscheint oder bis der Rat feststellt, daß der

betreffende Staat Abhilfemaßnahmen getroffen

hat.

Abschnitt 2

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen

zwei öder mehreren Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung

nicht durch Verhandlungen beigelegt

werden, so finden die Bestimmungen des Kapitels

XVIII des oben erwähnten Abkommens,

die sich auf Meinungsverschiedenheiten über

dessen Auslegung oder Anwendung beziehen,

entsprechende Anwendung.

ARTIKEL III

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft,

wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch

kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser

Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch

Anzeige an die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich

alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen

Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis

setzen wird.

ARTIKEL IV

Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten

Abkommens gelten alle darauf bezüglichen

Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels

II Abschnitt 2 und des Artikels V, als

Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in

Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über

die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen

auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation,

die Versammlung und den Rat

gelten als Verweisungen auf die Vorläufige

Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige

Versammlung und den Vorläufigen Rat.

ARTIKEL V

Für die Anwendung dieser Vereinbarung hat

der Ausdruck „Hoheitsgebiet" die im Artikel II

des oben erwähnten Abkommens festgelegte

Bedeutung.

ARTIKEL VI

Unterzeichnung und Annahme dee Vereinbarung

Die unterzeichneten Delegierten der Internationale

Zivilluftfahrtkonferenz, die in Chikago

am 1. November 1944 zusammengetreten ist,

haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe

unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

so bald wie möglich von jeder Regierung, in

deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet

worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese

Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung

durch die betreffende Regierung und eine für sie

bindende Verpflichtung darstellt.

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

kann diese Vereinbarung

als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen,

indem er der Regierung der Vereinigten Staaten

die Annahme anzeigt; diese wird mit dem Tag

des Eingangs der Anzeige bei der genannten

Regierung wirksam.

Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten

mit ihrer Annahme durch einen jeden

von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in

bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der

Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme

anzeigt, mit dem Tag des Eingangs der Anzeige

bei der genannten Regierung bindend. Die

Regierung der Vereinigten Staaten wird alle

Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und angenommen haben, über den Zeitpunkt

jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über

den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat,

der die Vereinbarung annimmt, in Kenntnis

setzen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,

hiezu gehörig bevollmächtigt, diese

Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen

an den neben ihren Unterschriften vermerkten

Daten gezeichnet.

GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember

1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in

Englisch, Französisch und Spanisch, die in

jeder Sprache in gleicher Weise authentisch ist,

wird in Washington, D. C, zur Unterzeichnung

aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt

den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnen und annehmen, beglaubigte

Ausfertigungen.

beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel VI am 10. Dezember 1958 für Österreich in Kraft

getreten.

Bisher haben folgende Staaten die vorliegende Vereinbarung angenommen

Afghanistan, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland,

Ceylon, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras,

Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Japan, Jordanien, Kanada, Kuba, Liberien, Luxemburg,

Marokko, Mexiko, Neu-Seeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay,

Philippinen, Polen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, Thailand,

Tschechoslowakei, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik (mit dem ägyptischen Landesteil),

Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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