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46_1957 AT

46. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warentauschabkommens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warentauschabkommens.

Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.

Österreichisch-brasilianisches

Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.

Herr Staatsminister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß sich die österreichische Bundesregierung, vom

Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen

Österreich und den Vereinigten Staaten

von Brasilien auszuweiten, mit folgenden Bestimmungen

einverstanden erklärt

Artikel I.

(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen

und dem brasilianischen Währungsgebiet

werden durch das vorliegende Abkommen geregelt.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt als „österreichisches

Währungsgebiet" das Gebiet der Republik

Österreich, als „brasilianisches Währungsgebiet"

das Gebiet der Vereinigten Staaten von

Brasilien.

Artikel II.

(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen

Währungsgebiet und dem brasilianischen

Währungsgebiet werden unter Beachtung der in

den beiden Währungsgebieten geltenden Vorschriften

über den Zahlungsverkehr mit dem

Ausland in effektiven Pfund Sterling geleistet.

(2) Zahlungen zwischen dem österreichischen

Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet

können in anderen Währungen geleistet

werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten

geltenden Vorschriften über den

Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.

Artikel III.

Die Anlagen I und II des vorliegenden Abkommens

bilden einen integrierenden Bestandteil

desselben.

Artikel IV.

Die Oesterreichische Nationalbank und der

„Banco do Brasil" werden einverständlich die zur

Durchführung des vorliegenden Abkommens

notwendigen technischen Einzelheiten festlegen.

Artikel V.

(1) Falls sich die Grundlagen des Handels- und

Zahlungsverkehrs, auf denen das vorliegende Abkommen

zwischen den beiden Ländern beruht,

wesentlich ändern sollten, kann jeder der Vertragschließenden

Teile vom anderen die sofortige

Aufnahme von Verhandlungen verlangen, um

das vorliegende Abkommen der neuen Lage anzupassen.

(2) Sollten die beiden Vertragsschließenden

Teile nicht innerhalb von zwei Monaten vom

Tage des Ersuchens um Verhandlungen an gerechnet

zu einer neuen Vereinbarung gelangen,

wird die im Artikel VIII vorgesehene Kündigungsfrist

auf einen Monat verkürzt.

Artikel VI.

Das vorliegende Abkommen ersetzt das Warenaustauschabkommen

zwischen Österreich und den

Vereinigten Staaten von Brasilien vom 12. Mai

1950 ebenso wie das Zahlungsabkommen zwischen

der Oesterreichischen Nationalbank und

dem „Banco do Brasil" vom 20. April 1951 mit

allen ihren Änderungen.

Artikel VII.

Das im Artikel 3 des Zahlungsabkommens vom

20. April 1951 genannte Dollar-Konto wird gemäß

den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank

und dem „Banco do Brasil" getroffenen

Vereinbarungen liquidiert werden.

Artikel VIII.

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem

Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann

jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt

werden.

Diese Note sowie die Euer Exzellenz

gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein

Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs

und der Vereinigten Staaten von Brasilien

dar.

Ich benütze den Anlaß, um Euer Exzellenz den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Seiner Exzellenz

Herrn Staatsminister José Carlos de Macedo Soares

Palácio Itamaratí

Rio de Janeiro.

ANLAGE I

PROTOKOLL ÜBER DEN ZAHLUNGSVERKEHR

1. Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich

werden in Brasilien die gleiche Behandlung

erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren

Währungen oder in Währungen

derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem

brasilianischen System multilateraler Zahlungen

teilnehmen.

2. Die zuständigen österreichischen Behörden

werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen

Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien

keine internen Maßnahmen treffen, welche

Abweichungen von der Parität der Währung, in

der die Zahlungen gemäß dem vorliegenden Abkommen

geleistet werden, gegenüber den unter

Punkt 1 genannten Währungen zur Folge haben,

und damit Änderungen in der Preisgestaltung

brasilianischer Waren hervorrufen könnten.

3. Was Transitgeschäfte mit brasilianischen

Waren betrifft, werden die zuständigen österreichischen

Behörden die notwendigen Maßnahmen

treffen, daß die österreichischen Kaufleute

diese Waren nach Brasilien in frei konvertierbarer

Währung bezahlen, soweit sie dafür beim

Wiederverkauf gleichfalls frei konvertierbare

Währung erzielen.

4. Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen

der am brasilianischen System multilateraler

Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt,

werden in Brasilien gleiche Behandlung erfahren.

Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.

ANLAGE II

PROTOKOLL ÜBER DEN WARENAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden Österreichs und

der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten

sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden

Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern

auszustellen sind.

2. In dem Bestreben, den multilateralen Handel

zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten

von Brasilien und anderen Ländern, die an dem

brasilianischen System multilateraler Zahlungen

teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von

Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden

Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten

desselben Systems zugelassen.

3. Um die Handelsbeziehungen zwischen

Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die

österreichischen Behörden automatisch und ohne

jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden

brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee,

Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter,

Carnaubawachs, Bananen, Felle und Häute (getrocknet

und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl,

Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babaçu-

Öl, Eisenerz, Sisal und Reis. Gleiche Behandlung

wird anderen brasilianischen Produkten auf

Grund einer dahingehenden Empfehlung der im

Punkt 5 dieses Protokolls vorgesehenen Gemischten

Kommission zuteil.

4. Jeden Monat werden eingehende Informationen

über den Handelsverkehr zwischen Österreich

und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form

zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart

wird.

5. Es wird eine Gemischte Kommission, die in

Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten

wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet

werden

a) Beobachtung der Entwicklung des Handels- und

Zahlungsverkehrs;

b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen

zur Vertiefung der wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Vertragschließenden Teilen;

c) gemeinsames Studium der Anwendung und

Auslegung dieses Protokolls im Falle von

Meinungsverschiedenheiten;

d) Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich

der Handels- und Zahlungsbeziehungen

zwischen den beiden Ländern auftauchen

könnten.

6. Die Gemischte Kommission wird sich aus

Vertretern der Regierungen beider Vertragschließenden

Teile, der Oesterreichischen Nationalbank

und des „Banco do Brasil" zusammensetzen und

kann notwendigenfalls durch Sachverständige aus

Industrie, Handel und Landwirtschaft ergänzt

werden. Sie tritt über Ersuchen eines der Vertragschließenden

Teile spätestens innerhalb eines

Monats zusammen.

7. Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens werden die Regierungen

Österreichs und der Vereinigten Staaten von

Brasilien ihre Vertreter in der erwähnten Kommission

benennen.

8. Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden

Abkommens läßt die Gültigkeit der Ein-

und Ausfuhrgenehmigungen unberührt.

9. Die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten von Brasilien werden ihre besondere Aufmerksamkeit

der Prüfung von Ansuchen um

Verlängerung der Laufzeit von Einfuhrgenehmigungen

zuwenden, die aus Österreich herrührende

Maschinen und Ausrüstungen betreffen,

deren Herstellungszeit aus gerechtfertigten Gründen

die Laufzeit der entsprechenden Einfuhrgenehmigung

überschritten haben.

Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.

Die in dieser Note enthaltenen Abkommen sind auf Grund einer gleichlautenden Note des

brasilianischen Außenministeriums am 4. Juli 1956 in Kraft getreten.

Anläßlich des Abschlusses dieser Abkommen wurde vom brasilianischen Außenministerium

außerdem folgende Note an die österreichische Botschaft Rio de Janeiro gerichtet

(Übersetzung)

Österreichisch-brasilianisches

Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.

Herr Botschafter!

Mit Bezug auf den Punkt 3 des Protokolls,

betreffend den Zahlungsverkehr, das dem heute

unterzeichneten Zahlungs- und Warenaustauschabkommen

zwischen Österreich und den Vereinigten

Staaten von Brasilien angeschlossen ist,

habe ich die Ehre Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die brasilianischen zuständigen Behörden das

Recht in Anspruch nehmen, sich Transitgeschäften

mit brasilianischen Waren, welche durch

österreichische Kaufleute durchgeführt werden

und als Endziel Bestimmungsländer haben, mit

denen Brasilien durch bilaterale Verträge gebunden

ist, dann zu widersetzen, wenn solche

Geschäfte die Erfüllung der sich aus diesen Abkommen

ergebenden Verpflichtungen beeinträchtigen

sollten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

gez.: José Carlos de Macedo Soares

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Hermann Gohn

Botschafter der Republik Österreich

Rio de Janeiro.

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