46. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warentauschabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.
Österreichisch-brasilianisches
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.
Herr Staatsminister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß sich die österreichische Bundesregierung, vom
Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen
Österreich und den Vereinigten Staaten
von Brasilien auszuweiten, mit folgenden Bestimmungen
einverstanden erklärt
Artikel I.
(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen
und dem brasilianischen Währungsgebiet
werden durch das vorliegende Abkommen geregelt.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt als „österreichisches
Währungsgebiet" das Gebiet der Republik
Österreich, als „brasilianisches Währungsgebiet"
das Gebiet der Vereinigten Staaten von
Brasilien.
Artikel II.
(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen
Währungsgebiet und dem brasilianischen
Währungsgebiet werden unter Beachtung der in
den beiden Währungsgebieten geltenden Vorschriften
über den Zahlungsverkehr mit dem
Ausland in effektiven Pfund Sterling geleistet.
(2) Zahlungen zwischen dem österreichischen
Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet
können in anderen Währungen geleistet
werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten
geltenden Vorschriften über den
Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.
Artikel III.
Die Anlagen I und II des vorliegenden Abkommens
bilden einen integrierenden Bestandteil
desselben.
Artikel IV.
Die Oesterreichische Nationalbank und der
„Banco do Brasil" werden einverständlich die zur
Durchführung des vorliegenden Abkommens
notwendigen technischen Einzelheiten festlegen.
Artikel V.
(1) Falls sich die Grundlagen des Handels- und
Zahlungsverkehrs, auf denen das vorliegende Abkommen
zwischen den beiden Ländern beruht,
wesentlich ändern sollten, kann jeder der Vertragschließenden
Teile vom anderen die sofortige
Aufnahme von Verhandlungen verlangen, um
das vorliegende Abkommen der neuen Lage anzupassen.
(2) Sollten die beiden Vertragsschließenden
Teile nicht innerhalb von zwei Monaten vom
Tage des Ersuchens um Verhandlungen an gerechnet
zu einer neuen Vereinbarung gelangen,
wird die im Artikel VIII vorgesehene Kündigungsfrist
auf einen Monat verkürzt.
Artikel VI.
Das vorliegende Abkommen ersetzt das Warenaustauschabkommen
zwischen Österreich und den
Vereinigten Staaten von Brasilien vom 12. Mai
1950 ebenso wie das Zahlungsabkommen zwischen
der Oesterreichischen Nationalbank und
dem „Banco do Brasil" vom 20. April 1951 mit
allen ihren Änderungen.
Artikel VII.
Das im Artikel 3 des Zahlungsabkommens vom
20. April 1951 genannte Dollar-Konto wird gemäß
den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank
und dem „Banco do Brasil" getroffenen
Vereinbarungen liquidiert werden.
Artikel VIII.
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem
Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann
jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt
werden.
Diese Note sowie die Euer Exzellenz
gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein
Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs
und der Vereinigten Staaten von Brasilien
dar.
Ich benütze den Anlaß, um Euer Exzellenz den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Seiner Exzellenz
Herrn Staatsminister José Carlos de Macedo Soares
Palácio Itamaratí
Rio de Janeiro.
ANLAGE I
PROTOKOLL ÜBER DEN ZAHLUNGSVERKEHR
1. Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich
werden in Brasilien die gleiche Behandlung
erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren
Währungen oder in Währungen
derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem
brasilianischen System multilateraler Zahlungen
teilnehmen.
2. Die zuständigen österreichischen Behörden
werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen
Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien
keine internen Maßnahmen treffen, welche
Abweichungen von der Parität der Währung, in
der die Zahlungen gemäß dem vorliegenden Abkommen
geleistet werden, gegenüber den unter
Punkt 1 genannten Währungen zur Folge haben,
und damit Änderungen in der Preisgestaltung
brasilianischer Waren hervorrufen könnten.
3. Was Transitgeschäfte mit brasilianischen
Waren betrifft, werden die zuständigen österreichischen
Behörden die notwendigen Maßnahmen
treffen, daß die österreichischen Kaufleute
diese Waren nach Brasilien in frei konvertierbarer
Währung bezahlen, soweit sie dafür beim
Wiederverkauf gleichfalls frei konvertierbare
Währung erzielen.
4. Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen
der am brasilianischen System multilateraler
Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt,
werden in Brasilien gleiche Behandlung erfahren.
Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.
ANLAGE II
PROTOKOLL ÜBER DEN WARENAUSTAUSCH
1. Die zuständigen Behörden Österreichs und
der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten
sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden
Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern
auszustellen sind.
2. In dem Bestreben, den multilateralen Handel
zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten
von Brasilien und anderen Ländern, die an dem
brasilianischen System multilateraler Zahlungen
teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von
Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden
Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten
desselben Systems zugelassen.
3. Um die Handelsbeziehungen zwischen
Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die
österreichischen Behörden automatisch und ohne
jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden
brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee,
Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter,
Carnaubawachs, Bananen, Felle und Häute (getrocknet
und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl,
Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babaçu-
Öl, Eisenerz, Sisal und Reis. Gleiche Behandlung
wird anderen brasilianischen Produkten auf
Grund einer dahingehenden Empfehlung der im
Punkt 5 dieses Protokolls vorgesehenen Gemischten
Kommission zuteil.
4. Jeden Monat werden eingehende Informationen
über den Handelsverkehr zwischen Österreich
und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form
zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart
wird.
5. Es wird eine Gemischte Kommission, die in
Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten
wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet
werden
a) Beobachtung der Entwicklung des Handels- und
Zahlungsverkehrs;
b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen
zur Vertiefung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Vertragschließenden Teilen;
c) gemeinsames Studium der Anwendung und
Auslegung dieses Protokolls im Falle von
Meinungsverschiedenheiten;
d) Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich
der Handels- und Zahlungsbeziehungen
zwischen den beiden Ländern auftauchen
könnten.
6. Die Gemischte Kommission wird sich aus
Vertretern der Regierungen beider Vertragschließenden
Teile, der Oesterreichischen Nationalbank
und des „Banco do Brasil" zusammensetzen und
kann notwendigenfalls durch Sachverständige aus
Industrie, Handel und Landwirtschaft ergänzt
werden. Sie tritt über Ersuchen eines der Vertragschließenden
Teile spätestens innerhalb eines
Monats zusammen.
7. Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens werden die Regierungen
Österreichs und der Vereinigten Staaten von
Brasilien ihre Vertreter in der erwähnten Kommission
benennen.
8. Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden
Abkommens läßt die Gültigkeit der Ein-
und Ausfuhrgenehmigungen unberührt.
9. Die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten von Brasilien werden ihre besondere Aufmerksamkeit
der Prüfung von Ansuchen um
Verlängerung der Laufzeit von Einfuhrgenehmigungen
zuwenden, die aus Österreich herrührende
Maschinen und Ausrüstungen betreffen,
deren Herstellungszeit aus gerechtfertigten Gründen
die Laufzeit der entsprechenden Einfuhrgenehmigung
überschritten haben.
Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.
Die in dieser Note enthaltenen Abkommen sind auf Grund einer gleichlautenden Note des
brasilianischen Außenministeriums am 4. Juli 1956 in Kraft getreten.
Anläßlich des Abschlusses dieser Abkommen wurde vom brasilianischen Außenministerium
außerdem folgende Note an die österreichische Botschaft Rio de Janeiro gerichtet
(Übersetzung)
Österreichisch-brasilianisches
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.
Herr Botschafter!
Mit Bezug auf den Punkt 3 des Protokolls,
betreffend den Zahlungsverkehr, das dem heute
unterzeichneten Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
zwischen Österreich und den Vereinigten
Staaten von Brasilien angeschlossen ist,
habe ich die Ehre Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die brasilianischen zuständigen Behörden das
Recht in Anspruch nehmen, sich Transitgeschäften
mit brasilianischen Waren, welche durch
österreichische Kaufleute durchgeführt werden
und als Endziel Bestimmungsländer haben, mit
denen Brasilien durch bilaterale Verträge gebunden
ist, dann zu widersetzen, wenn solche
Geschäfte die Erfüllung der sich aus diesen Abkommen
ergebenden Verpflichtungen beeinträchtigen
sollten.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
gez.: José Carlos de Macedo Soares
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Hermann Gohn
Botschafter der Republik Österreich
Rio de Janeiro.