46. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Eisenstadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 im Zusammenhalt mit dem burgenländischen
Landesgesetz vom 19. August 1954,
LGBl. Nr. 1/1955, womit Geschäfte des
selbständigen Wirkungsbereiches der Freistädte
Eisenstadt und Rust an die dort zu errichtende
Bundespolizeibehörde übertragen werden, wird
verordnet
§ 1. In Eisenstadt wird ein Bundespolizeikommissariat
errichtet.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
in Eisenstadt umfaßt das
Gemeindegebiet der Freistädte Eisenstadt und
Rust.
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die
Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch
Bundes- und nach Maßgabe des burgenländischen
Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/1955 durch burgenländische
Landesgesetze übertragen sind.
§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes
werden dem Bundespolizeikommissariat
Eisenstadt uniformierte Sicherheitswachebeamte
und Kriminalbeamte beigegeben.