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46_1955 AT

46. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Eisenstadt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Eisenstadt.

Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 im Zusammenhalt mit dem burgenländischen

Landesgesetz vom 19. August 1954,

LGBl. Nr. 1/1955, womit Geschäfte des

selbständigen Wirkungsbereiches der Freistädte

Eisenstadt und Rust an die dort zu errichtende

Bundespolizeibehörde übertragen werden, wird

verordnet

§ 1. In Eisenstadt wird ein Bundespolizeikommissariat

errichtet.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

in Eisenstadt umfaßt das

Gemeindegebiet der Freistädte Eisenstadt und

Rust.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die

Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch

Bundes- und nach Maßgabe des burgenländischen

Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/1955 durch burgenländische

Landesgesetze übertragen sind.

§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes

werden dem Bundespolizeikommissariat

Eisenstadt uniformierte Sicherheitswachebeamte

und Kriminalbeamte beigegeben.

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