46. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 52 und 54 der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen
sind verpflichtet, die
Zimmer-, Pensions-, Speisen- und Getränkepreise
in ihrem Betrieb ersichtlich zu machen.
(2) Sofern der Fachverband der Beherbergungsbetriebe
ein Verzeichnis der Zimmer- und Pensionspreise
sowie der Preise für einzelne Hauptmahlzeiten
herausgibt, haben die Inhaber von
Gast- und Schankgewerbeberechtigungen für
jeden ihrer Betriebe, in dem sie über mehr als
acht Fremdenbetten verfügen, in diesem Verzeichnis
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung auf eigene Kosten bekanntzugeben
a) ihren Namen;
b) den Standort und die Betriebsform (§ 16
Abs. 2 der Gewerbeordnung) ihrer Gewerbe;
c) allfällige Zusätze im Sinne des § 46 Abs. 1
der Gewerbeordnung;
d) die von ihnen festgesetzten Mindest- und
Höchstpreise für Zimmer, Pension und einzelne
Hauptmahlzeiten, gegliedert nach
Preisen in der Hauptsaison sowie in der
Frühjahrs- und Herbstsaison;
e) die Höhe eines allfälligen Bedienungsgeldes.
(3) Ist ein Gewerbe verpachtet oder ist ein
Stellvertreter bestellt (§ 55 der Gewerbeordnung),
so ist zur Ersichtlichmachung im Sinne
der Abs. 1 und 2 der Pächter beziehungsweise der
Stellvertreter verpflichtet. Im Falle der Verpachtung
ist im Verzeichnis (Abs. 2) nur der Name
des Pächters, im Falle der Bestellung eines Stellvertreters
dessen Name neben dem Namen des
Berechtigungsinhabers bekanntzugeben.
§ 2. (1) Der Zimmerpreis hat das Entgelt für
eine im üblichen Umfang beigestellte Beleuchtung
und für die Bedienung einzuschließen; hiezu gehören
jedenfalls die Wartung des Zimmers, das
gewöhnliche Reinigen der Kleidung und das
Reinigen von einem Paar Schuhen je Tag und je
Gast sowie der Gepäcktransport im Hause.
(2) Der Preis für volle Pension hat den Zimmerpreis
und den Preis für die aus drei Hauptmahlzeiten
(Frühstück, Mittagmahl, Nachtmahl)
bestehende Verpflegung in den hiefür bestimmten
Speiseräumen einzuschließen. Wenn sich der
Preis auf die Gewährung von Halbpension beziehen
soll, ist dies ausdrücklich anzugeben; in
diesem Fall hat der angegebene Preis den Zimmerpreis
und den Preis für das Frühstück und
eine weitere Hauptmahlzeit einzuschließen.
(3) Die Pensionspreise, soweit sie sich auf die
Verpflegung beziehen, und die Preise für einzelne
Hauptmahlzeiten haben sich (auch in ihren
niedrigsten Ansätzen) auf die folgenden Mindestleistungen
zu beziehen
Frühstück
1. eine Tasse warmen Getränkes (Kaffee, Tee,
Kakao oder Schokolade),
2. Butter,
3. Honig oder Marmelade (Jam),
4. zwei Stück Gebäck.
Mittagmahl
Suppe, Hauptgang mit zwei Beilagen, Nachspeise
und ein Stück Gebäck.
Nachtmahl
Vor- oder Nachspeise, Hauptspeise und ein
Stück Gebäck.
(4) Wenn in einzelnen Betrieben die in den
vorstehenden Absätzen bezeichneten Mindestleistungen
herkömmlicherweise nicht erbracht
werden, ist anzugeben, auf welche Leistungen
sich die ersichtlich gemachten Preise beziehen.
§ 3. (1) Bei den im Betrieb ersichtlich gemachten
Preisen ist anzugeben, ob in diesen Preisen
vom Unternehmer zu tragende oder durch ihn
einzuhebende Abgaben enthalten sind oder nicht.
Ein allenfalls eingeführtes Bedienungsgeld und
eine etwaige Vergütung für im Zimmer(Pensions)
preise nicht inbegriffene Bedienungsleistungen
(wie Verabreichung von Mahlzeiten auf dem
Zimmer, Behandlung der Sportgeräte und der
Sportausrüstung u. dgl.) oder für die Beheizung
der Zimmer sind mit Angabe ihrer Höhe besonders
ersichtlich zu machen.
(2) Zimmer-, Pensions-, Beheizungs- und Bedienungspreise
sind in jedem Fremdenzimmer,
Speisen- und Getränkepreise und ein etwaiges,
hierauf bezügliches Bedienungsgeld in den Räumlichkeiten,
in denen die Speisen und Getränke
regelmäßig verabreicht werden, durch Anschlag
oder durch Auflegen von Verzeichnissen ersichtlich
zu machen.
§ 4. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen
(Pächter, Stellvertreter),
die in einem Betrieb über mehr als acht Fremdenbetten
verfügen, sind verpflichtet, die zum Zweck
der Herausgabe des in § 1 Abs. 2 genannten Verzeichnisses
versendeten Fragebogen entsprechend
auszufüllen und binnen drei Wochen nach der
Zustellung eingeschrieben (rekommandiert) an
die aussendende Stelle zurückzuleiten. Die vorgesehene
Frist gilt auch in den Fällen, in denen
die Fragebogen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt
worden sind.
(2) In diesem Fragebogen darf als Mindestpreis
für Zimmer nur ein solcher Preis angegeben
werden, zu dem mindestens zehn von
Hundert der vorhandenen Zimmer, mindestens
aber zwei Zimmer, im Betrieb abgegeben werden.
Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für Pensionsmindestpreise.
§ 5. Die im Fragebogen angegebenen und in
das Verzeichnis aufgenommenen Höchstpreise
dürfen bis zum 30. April des der Herausgabe des
Verzeichnisses folgenden Jahres nicht überschritten
werden.
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden
von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 131
der Gewerbeordnung bestraft.
§ 7. Die Verordnung vom 20. März 1951,
BGBl. Nr. 91, über die Ersichtlichmachung der
Preise im Gast- und Schankgewerbe wird aufgehoben.