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46_1954 AT

46. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.

Auf Grund der §§ 52 und 54 der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen

sind verpflichtet, die

Zimmer-, Pensions-, Speisen- und Getränkepreise

in ihrem Betrieb ersichtlich zu machen.

(2) Sofern der Fachverband der Beherbergungsbetriebe

ein Verzeichnis der Zimmer- und Pensionspreise

sowie der Preise für einzelne Hauptmahlzeiten

herausgibt, haben die Inhaber von

Gast- und Schankgewerbeberechtigungen für

jeden ihrer Betriebe, in dem sie über mehr als

acht Fremdenbetten verfügen, in diesem Verzeichnis

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung auf eigene Kosten bekanntzugeben

a) ihren Namen;

b) den Standort und die Betriebsform (§ 16

Abs. 2 der Gewerbeordnung) ihrer Gewerbe;

c) allfällige Zusätze im Sinne des § 46 Abs. 1

der Gewerbeordnung;

d) die von ihnen festgesetzten Mindest- und

Höchstpreise für Zimmer, Pension und einzelne

Hauptmahlzeiten, gegliedert nach

Preisen in der Hauptsaison sowie in der

Frühjahrs- und Herbstsaison;

e) die Höhe eines allfälligen Bedienungsgeldes.

(3) Ist ein Gewerbe verpachtet oder ist ein

Stellvertreter bestellt (§ 55 der Gewerbeordnung),

so ist zur Ersichtlichmachung im Sinne

der Abs. 1 und 2 der Pächter beziehungsweise der

Stellvertreter verpflichtet. Im Falle der Verpachtung

ist im Verzeichnis (Abs. 2) nur der Name

des Pächters, im Falle der Bestellung eines Stellvertreters

dessen Name neben dem Namen des

Berechtigungsinhabers bekanntzugeben.

§ 2. (1) Der Zimmerpreis hat das Entgelt für

eine im üblichen Umfang beigestellte Beleuchtung

und für die Bedienung einzuschließen; hiezu gehören

jedenfalls die Wartung des Zimmers, das

gewöhnliche Reinigen der Kleidung und das

Reinigen von einem Paar Schuhen je Tag und je

Gast sowie der Gepäcktransport im Hause.

(2) Der Preis für volle Pension hat den Zimmerpreis

und den Preis für die aus drei Hauptmahlzeiten

(Frühstück, Mittagmahl, Nachtmahl)

bestehende Verpflegung in den hiefür bestimmten

Speiseräumen einzuschließen. Wenn sich der

Preis auf die Gewährung von Halbpension beziehen

soll, ist dies ausdrücklich anzugeben; in

diesem Fall hat der angegebene Preis den Zimmerpreis

und den Preis für das Frühstück und

eine weitere Hauptmahlzeit einzuschließen.

(3) Die Pensionspreise, soweit sie sich auf die

Verpflegung beziehen, und die Preise für einzelne

Hauptmahlzeiten haben sich (auch in ihren

niedrigsten Ansätzen) auf die folgenden Mindestleistungen

zu beziehen

Frühstück

1. eine Tasse warmen Getränkes (Kaffee, Tee,

Kakao oder Schokolade),

2. Butter,

3. Honig oder Marmelade (Jam),

4. zwei Stück Gebäck.

Mittagmahl

Suppe, Hauptgang mit zwei Beilagen, Nachspeise

und ein Stück Gebäck.

Nachtmahl

Vor- oder Nachspeise, Hauptspeise und ein

Stück Gebäck.

(4) Wenn in einzelnen Betrieben die in den

vorstehenden Absätzen bezeichneten Mindestleistungen

herkömmlicherweise nicht erbracht

werden, ist anzugeben, auf welche Leistungen

sich die ersichtlich gemachten Preise beziehen.

§ 3. (1) Bei den im Betrieb ersichtlich gemachten

Preisen ist anzugeben, ob in diesen Preisen

vom Unternehmer zu tragende oder durch ihn

einzuhebende Abgaben enthalten sind oder nicht.

Ein allenfalls eingeführtes Bedienungsgeld und

eine etwaige Vergütung für im Zimmer(Pensions)

preise nicht inbegriffene Bedienungsleistungen

(wie Verabreichung von Mahlzeiten auf dem

Zimmer, Behandlung der Sportgeräte und der

Sportausrüstung u. dgl.) oder für die Beheizung

der Zimmer sind mit Angabe ihrer Höhe besonders

ersichtlich zu machen.

(2) Zimmer-, Pensions-, Beheizungs- und Bedienungspreise

sind in jedem Fremdenzimmer,

Speisen- und Getränkepreise und ein etwaiges,

hierauf bezügliches Bedienungsgeld in den Räumlichkeiten,

in denen die Speisen und Getränke

regelmäßig verabreicht werden, durch Anschlag

oder durch Auflegen von Verzeichnissen ersichtlich

zu machen.

§ 4. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen

(Pächter, Stellvertreter),

die in einem Betrieb über mehr als acht Fremdenbetten

verfügen, sind verpflichtet, die zum Zweck

der Herausgabe des in § 1 Abs. 2 genannten Verzeichnisses

versendeten Fragebogen entsprechend

auszufüllen und binnen drei Wochen nach der

Zustellung eingeschrieben (rekommandiert) an

die aussendende Stelle zurückzuleiten. Die vorgesehene

Frist gilt auch in den Fällen, in denen

die Fragebogen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt

worden sind.

(2) In diesem Fragebogen darf als Mindestpreis

für Zimmer nur ein solcher Preis angegeben

werden, zu dem mindestens zehn von

Hundert der vorhandenen Zimmer, mindestens

aber zwei Zimmer, im Betrieb abgegeben werden.

Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für Pensionsmindestpreise.

§ 5. Die im Fragebogen angegebenen und in

das Verzeichnis aufgenommenen Höchstpreise

dürfen bis zum 30. April des der Herausgabe des

Verzeichnisses folgenden Jahres nicht überschritten

werden.

§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden

von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 131

der Gewerbeordnung bestraft.

§ 7. Die Verordnung vom 20. März 1951,

BGBl. Nr. 91, über die Ersichtlichmachung der

Preise im Gast- und Schankgewerbe wird aufgehoben.

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