46. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Bediensteten des Landes Steiermark.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
wird auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1953 werden
die nachstehend bezeichneten Bediensteten
in die Krankenversicherung der Bundesangestellten
bei der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten einbezogen, soweit sie nicht
schon auf Grund früherer Anordnungen dieser
Krankenversicherung unterliegen und zwar
1. die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Lande Steiermark stehenden Bediensteten
(Landesbeamten), auf die das Landesbeamtengesetz,
LGBl, für das Land Steiermark Nr. 40/
1952, Anwendung findet,
2. die in ein unkündbares privatrechtliches
Dienstverhältnis übernommenen Bediensteten
des Landes Steiermark, wenn ihnen aus diesem
Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe-
und Versorgungsgenüsse zusteht.
§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen
versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 1 einen normalmäßigen
Ruhe- oder Versorgungsgenuß erhalten und
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.