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46_1953 AT

46. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Bediensteten des Landes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Bediensteten des Landes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

wird auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1953 werden

die nachstehend bezeichneten Bediensteten

in die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten einbezogen, soweit sie nicht

schon auf Grund früherer Anordnungen dieser

Krankenversicherung unterliegen und zwar

1. die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Lande Steiermark stehenden Bediensteten

(Landesbeamten), auf die das Landesbeamtengesetz,

LGBl, für das Land Steiermark Nr. 40/

1952, Anwendung findet,

2. die in ein unkündbares privatrechtliches

Dienstverhältnis übernommenen Bediensteten

des Landes Steiermark, wenn ihnen aus diesem

Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe-

und Versorgungsgenüsse zusteht.

§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen

versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

im Sinne des § 1 einen normalmäßigen

Ruhe- oder Versorgungsgenuß erhalten und

ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

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