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46_1950 AT

46. Verordnung: Vom Stadtbauamte des Magistrates Villach verfaßte Teilungspläne.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Vom Stadtbauamte des Magistrates Villach verfaßte Teilungspläne.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, wird verordnet

Die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches

verfaßten Teilungspläne des Stadtbauamtes des

Magistrates Villach werden bis auf weiteres für

geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher

Teilungen zu dienen.

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