46_1950
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46. Verordnung: Vom Stadtbauamte des Magistrates Villach verfaßte Teilungspläne.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 46. Verordnung: Vom Stadtbauamte des Magistrates Villach verfaßte Teilungspläne.
1950_46_0 46. Verordnung: Vom Stadtbauamte des Magistrates Villach verfaßte Teilungspläne.
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, wird verordnet
Die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches
verfaßten Teilungspläne des Stadtbauamtes des
Magistrates Villach werden bis auf weiteres für
geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher
Teilungen zu dienen.