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46_1949 AT

46. Verordnung: Vorschriften für das Betreten von Arbeitsstellen privater Unternehmungen im Betriebsbereich von Eisenbahnen (Straßenbahnen) durch Organe der Arbeitsinspektion.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Verordnung: Vorschriften für das Betreten von Arbeitsstellen privater Unternehmungen im Betriebsbereich von Eisenbahnen (Straßenbahnen) durch Organe der Arbeitsinspektion.

Auf Grund des § 5, Abs. (1), und des § 31

des Arbeitsinspektionsgesetzes vom 3. Juli 1947,

B. G. Bl. Nr. 194, wird verordnet

§ 1. Zur Ausübung der Arbeitsinspektion auf

Arbeitsstellen privater Unternehmungen, die

Arbeiten im Betriebsbereiche öffentlicher Eisenbahnen

(Straßenbahnen) ausführen, haben die

Eisenbahn(Straßenbahn)verwaltungen den Arbeitsinspektoren

im Wege des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung „Amtliche

Ausweise" (nach anliegendem Muster) auszustellen,

die den Inhaber berechtigen, den Betriebsbereich

der Eisenbahn (Straßenbahn) nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu betreten.

§ 2. (1) Der „Amtliche Ausweis" lautet auf

Namen, gilt bis auf Widerruf und nur in Verbindung

mit dem vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung ausgestellten Dienstausweis

[§ 5, Abs. (2), ArbIG.], der den Inhaber als Organ

der Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektor) ausweist.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat den „Amtlichen Ausweis" der Eisenbahn-

(Straßenbahn)verwaltung zurückzustellen, wenn

der Inhaber nicht mehr den Dienst eines Arbeitsinspektors

ausübt.

§ 3. (1) Der „Amtliche Ausweis" berechtigt den

Inhaber, den Betriebsbereich der Eisenbahn

(Straßenbahn) zu betreten, um ohne Verzögerung

und auf kürzestem Weg zur Arbeitsstelle der privaten

Unternehmung zu gelangen und von dort

zurückzukehren sowie sich an der Arbeitsstelle

in der zur Ausübung seines Dienstes unbedingt

erforderlichen Dauer aufzuhalten.

(2) Das Betreten des Betriebsbereiches der Eisenbahn

ist nur nach Anmeldung beim Vorstand

(Stellvertreter) der nächstgelegenen Bahndienststelle

(Bahnhof, Zugförderungs-, Streckenleitung

usw.) gestattet. Bei Straßenbahnen gilt diese Bestimmung

nur, wenn die Straßenbahn auf eigenem

Bahnkörper und nicht im Zuge einer öffentlichen

Straße liegt.

§ 4. Der Arbeitsinspektor ist verpflichtet,

uniformierten oder sich ausweisenden Bahnorganen

auf deren Verlangen den „Amtlichen Ausweis"

sowie den Dienstausweis des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vorzuweisen;

den Anordnungen der Bahnorgane zur Wahrung

der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der

persönlichen Sicherheit des Arbeitsinspektors ist

Folge zu leisten.

§ 5. Der Arbeitsinspektor ist verpflichtet,

während des Aufenthaltes im Betriebsbereich der

Eisenbahn (Straßenbahn) besondere Aufmerksamkeit

und Vorsicht aufzuwenden, um eigene

Unfälle, Unfälle dritter Personen oder Störungen

des Eisenbahn(Straßenbahn)betriebes zu vermeiden.

§ 6. Das Bundesministerium für Verkehr (als

Eisenbahn[Straßenbahn]behörde) ist berechtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung bei mißbräuchlicher Verwendung

des „Amtlichen Ausweises" oder bei

Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften

den „Amtlichen Ausweis" einzuziehen oder für

ungültig zu erklären.

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