46. Verordnung: Vorschriften für das Betreten von Arbeitsstellen privater Unternehmungen im Betriebsbereich von Eisenbahnen (Straßenbahnen) durch Organe der Arbeitsinspektion.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5, Abs. (1), und des § 31
des Arbeitsinspektionsgesetzes vom 3. Juli 1947,
B. G. Bl. Nr. 194, wird verordnet
§ 1. Zur Ausübung der Arbeitsinspektion auf
Arbeitsstellen privater Unternehmungen, die
Arbeiten im Betriebsbereiche öffentlicher Eisenbahnen
(Straßenbahnen) ausführen, haben die
Eisenbahn(Straßenbahn)verwaltungen den Arbeitsinspektoren
im Wege des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung „Amtliche
Ausweise" (nach anliegendem Muster) auszustellen,
die den Inhaber berechtigen, den Betriebsbereich
der Eisenbahn (Straßenbahn) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu betreten.
§ 2. (1) Der „Amtliche Ausweis" lautet auf
Namen, gilt bis auf Widerruf und nur in Verbindung
mit dem vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung ausgestellten Dienstausweis
[§ 5, Abs. (2), ArbIG.], der den Inhaber als Organ
der Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektor) ausweist.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat den „Amtlichen Ausweis" der Eisenbahn-
(Straßenbahn)verwaltung zurückzustellen, wenn
der Inhaber nicht mehr den Dienst eines Arbeitsinspektors
ausübt.
§ 3. (1) Der „Amtliche Ausweis" berechtigt den
Inhaber, den Betriebsbereich der Eisenbahn
(Straßenbahn) zu betreten, um ohne Verzögerung
und auf kürzestem Weg zur Arbeitsstelle der privaten
Unternehmung zu gelangen und von dort
zurückzukehren sowie sich an der Arbeitsstelle
in der zur Ausübung seines Dienstes unbedingt
erforderlichen Dauer aufzuhalten.
(2) Das Betreten des Betriebsbereiches der Eisenbahn
ist nur nach Anmeldung beim Vorstand
(Stellvertreter) der nächstgelegenen Bahndienststelle
(Bahnhof, Zugförderungs-, Streckenleitung
usw.) gestattet. Bei Straßenbahnen gilt diese Bestimmung
nur, wenn die Straßenbahn auf eigenem
Bahnkörper und nicht im Zuge einer öffentlichen
Straße liegt.
§ 4. Der Arbeitsinspektor ist verpflichtet,
uniformierten oder sich ausweisenden Bahnorganen
auf deren Verlangen den „Amtlichen Ausweis"
sowie den Dienstausweis des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vorzuweisen;
den Anordnungen der Bahnorgane zur Wahrung
der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der
persönlichen Sicherheit des Arbeitsinspektors ist
Folge zu leisten.
§ 5. Der Arbeitsinspektor ist verpflichtet,
während des Aufenthaltes im Betriebsbereich der
Eisenbahn (Straßenbahn) besondere Aufmerksamkeit
und Vorsicht aufzuwenden, um eigene
Unfälle, Unfälle dritter Personen oder Störungen
des Eisenbahn(Straßenbahn)betriebes zu vermeiden.
§ 6. Das Bundesministerium für Verkehr (als
Eisenbahn[Straßenbahn]behörde) ist berechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung bei mißbräuchlicher Verwendung
des „Amtlichen Ausweises" oder bei
Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
den „Amtlichen Ausweis" einzuziehen oder für
ungültig zu erklären.