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46_1947 AT

46. Bundesgesetz: Straßenpolizeigesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Bundesgesetz: Straßenpolizeigesetz — StPolG.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Teil.

Grundsatzgesetzliche Bestimmungen.

Für die Erlassung von Vorschriften der

Straßenpolizei, soweit sie sich auf andere Straßen

als Bundesstraßen bezieht [Art. 12, Abs. (1), Z. 8,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929], gelten folgende Grundsätze

I. Abschnitt.

Allgemeines.

§ 1. Begriffsbestimmungen.

Im Sinne der Straßenpolizeivorschriften

gelten als

1. Straßen: die dem Verkehr von Menschen

und Fahrzeugen in einer Ortschaft oder ihrem

Verkehr von Ort zu Ort gewidmeten Flächen,

einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Anlagen

und Kunstbauten;

2. selbständige Gleiskörper: die im Verkehrsrauni

einer Straße befindlichen, von ihr baulich

getrennten, ausschließlich dem Verkehr von

Schienenfahrzeugen vorbehaltenen Flächen und

Anlagen;

3. Fahrbahn: der Teil der Straße, der für den

Fahrzeugverkehr bestimmt ist; bestehen drei

Fahrbahnen, so ist die in der Mitte liegende

Fahrbahn Hauptfahrbahn, die beiden anderen

sind Nebenfahrbahnen;

4. Straßenbanketten: die auf beiden Seiten oder

nur auf einer Seite der Fahrbahn in gleicher

Höhe mit ihr liegenden Straßenstreifen;

5. Radweg: der besonders angelegte, ausschließlich

für den Verkehr einspuriger Fahrräder bestimmte

Weg; er gilt nicht als Teil der Fahrbahn;

6. Rad-Fahrstreifen: der Teil der Fahrbahn,

der vorzugsweise den Radfahrern gewidmet und

an einer oder beiden Seiten der Fahrbahn durch

besondere Pflasterung oder Grenzlinien gekennzeichnet

ist;

7. Reitweg: ein besonders ausgestalteter Teil

der Straße, der ausschließlich Reitern vorbehalten

ist; er gilt nicht als Teil der Fahrbahn;

8. Gehweg (Gehsteig): jeder von vornherein

nur für den Fußgängerverkehr bestimmte Weg

und jener Teil der Straße, der nur dem Fußgängerverkehr

dient und durch Randsteine oder

sonst in leicht erkennbarer Weise von der Fahrbahn

getrennt ist;

9. Schutzwege: die in der Verlängerung der

Gehwege gedachten oder durch Linien oder in

anderer Weise auf der Fahrbahn gekennzeichneten

Teile der Fahrbahn, die für Fußgänger zum Überqueren

der Fahrbahn bestimmt sind;

10. Schutzinseln: die durch Linien oder Randsteine

von der Fahrbahn ausgenommenen, dem

Schutze der Fußgänger dienenden Teile der

Straße;

11. Parkplätze: die als solche besonders gekennzeichneten

Aufstellungsplätze für Fahrzeuge;

12. Vorrangstraßen: Straßen, die als Vorrangstraßen

erklärt und als solche in ihrem Verlauf

durch Verkehrsschilder gekennzeichnet sind;

13. Einbahnstraßen: Straßen, die nur in einer

Richtung befahren werden dürfen; bei zweigeteilter

Fahrbahn ist jede Straßenhälfte Einbahnstraße;

14. durch geschlossene Ortschaften (verbaute

Gebiete) führend: solche Straßenstrecken, die

beider- oder einseitig zusammenhängend in geschlossener

oder offener Bauweise verbaut sind;

alle anderen Strecken gelten als im Freien

liegend;

15. Fahrzeuge: Führwerke und Fahrzeuge mit

motorischem oder mit mechanischem Antrieb

(Fahrräder);

16. Fuhrwerke: Fahrzeuge, die für das Fortbewegen

durch Menschen oder Tiere eingerichtet

und nicht an Bahngleise gebunden sind (einschließlich

Handwagen, -karren und -schütten),

mit Ausnahme von Rollstühlen für Kranke,

Kinderwagen, Schubkarren und ähnlichen Kleinfahrzeugen,

die in erster Linie dazu bestimmt

sind, außerhalb der Fahrbahn verwendet zu

werden;

17. Kraftfahrzeuge: die nach den Kraftfahrvorschriften

als solche erklärten Fahrzeuge und

mit ihnen verbundenen Anhänger; Oberleitungsomnibusse,

die zur Entnahme ihrer Antriebskraft

nach Art der Straßenbahnen an Oberleitungen

gebunden sind, sind Kraftfahrzeuge;

18. Lastfahrzeuge: Fahrzeuge, die durch Bauart

und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend

zur Beförderung von Waren und Gütern

bestimmt sind (Lastfuhrwerke, Lastkraftfahrzeuge,

Lastfahrräder);

19. Schienenfahrzeuge: Fahrbetriebsmittel) die

für das Fortbewegen durch Maschinenkraft eingerichtet

und an Bahngleise gebunden sind;

20. Wirtschaftsfuhren: Fuhren mit Fuhrwerken,

insoweit sie dem Betrieb der eigenen

Landwirtschaft oder der Verfrachtung land- und

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Deckung des

eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes dienen

und sich nur innerhalb des Gemeindegebietes

oder des örtlichen Umfanges eines landwirtschaftlichen

Betriebes oder, soweit Wien und die

Landeshauptstädte in Betracht kommen, sich im

örtlichen Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes

halten, zu dem das betreffende Fuhrwerk

gehört;

21. Anhalten: das durch die Verkehrslage erforderliche

Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

22. Halten: das Stehenlassen von Fahrzeugen

bloß für kurze Zeit, zum Beispiel zum Ein-

oder Aussteigen, zum Bezahlen des Fuhrlohnes

oder zum Auf- oder Abladen kleinerer Warenmengen;

23. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges

für längere Zeit als zu den nach Z. 22 in Betracht

kommenden Zwecken erforderlich ist.

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

(Eisenbahnen).

(1) Die Bestimmungen des I. Teiles dieses Gesetzes

und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften

gelten nicht für die Verpflichtung

der Eisenbahnunternehmungen zur Sicherung von

schienengleichen Eisenbahnübergängen.

(2) Auf den Verkehr von Schienenfahrzeugen

auf Straßen finden die allgemeinen Verkehrsregeln

unter Berücksichtigung der technischen

Besonderheiten dieser Verkehrsmittel Anwendung;

im übrigen gelten für sie die Vorschriften

über das Eisenbahnwesen und die besonderen

eisenbahnbehördlichen Anordnungen.

§ 3. Straßenaufsichtsbehörden.

(1) Behörde (Straßenaufsichtsbehörde) im Sinne

dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften

ist

a) soweit es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen

handelt: das nach der Gemeindeordnung

(Verfassung der Stadt Wien) berufene

Organ der Ortsgemeinde;

b) zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes

und soweit es sich um Maßnahmen handelt,

durch die die Interessen mehrerer Ortsgemeinden

berührt werden: die Bezirksverwaltungsbehörde,

in Wien: der Magistrat;

c) soweit es sich um Maßnahmen, durch die

die Interessen mehrerer Verwaltungsbezirke

berührt werden, oder um Angelegenheiten

handelt, die in diesem Gesetze oder seinen.

Ausführungsvorschriften ausdrücklich der

Landesregierung zugewiesen sind: die Landesregierung,

in Wien: der Stadtsenat.

(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

obliegen ihr als Straßenaufsichtsbehörde

folgende Aufgaben

a) die unmittelbare Überwachung der Befolgung

der straßenpolizeilichen Vorschriften

und die Regelung des Verkehrs (Straßendienst);

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes

in erster Instanz insoweit, als es sich um

jene Teile der Straßenpolizei handelt, die

hauptsächlich die Sicherheit der Person und

des Eigentums und die Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs bezwecken (Verkehrspolizei);

c) die Erteilung von Bewilligungen und sonstige

Verfügunger auf dem Gebiete der

Verkehrspolizei.

(3) Soweit eine Bundespolizeibehörde in Handhabung

dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften

mit der nach Abs. (1) zuständigen

Straßenaufsichtsbehörde das Einvernehmen

zu pflegen hat, sind auch Verordnungen (allgemeine

Anordnungen) im Einvernehmen mit

dieser Behörde zu erlassen. Sofern solche Verordnungen

Verkehrsbeschränkungen zum Inhalt

haben, werden sie durch gemeinsame Kundmachungen

erlassen.

(4) Soweit in Wien oder in Orten mit einer

Bundespolizeibehörde die nach Abs. (1) zuständige

Straßenaufsichtsbehörde in Handhabung

dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften

das Einvernehmen mit der Bundespolizeibehörde

zu pflegen hat, sind Verordnungen (allgemeine

Anordnungen) im Einvernehmen mit der

Bundespolizeibehörde zu erlassen.

05) Inwieweit das Einvernehmen nach Abs. (3)

und (4) zu pflegen ist, wird in diesem Gesetze

oder seinen Ausführungsvorschriften bestimmt.

(6) Wird ein Einvernehmen nicht erzielt und

will die hiezu berufene Behörde die beabsichtigte

Entscheidung oder Verfügung trotzdem treffen,

so hat sie einen Antrag an die Landesregierung

(den Wiener Stadtsenat) zu stellen. Die Landesregierung,

beziehungsweise der Wiener Stadt-

senat haben der anderen Behörde vor der Entscheidung

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Dies gilt insbesondere für die Erlassung

von Verordnungen, über die ein Einvernehmen

zwischen den Behörden nicht zustande kommt.

§ 4. Privatstraßen.

(1) Die von den Eigentümern oder Erhaltern

von Privatstraßen und -wegen (§ 1, Z. t) für den

Verkehr getroffenen besonderen Anordnungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der behördlichen

Genehmigung.

(2) Hat der Eigentümer oder Erhalter einer

Privatstraße diese zur Befriedigung der Bedürfnisse

eines vorwiegend von ihm besorgten

öffentlichen Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs

errichtet, so tritt an Stelle der Genehmigung

der für den Verkehr auf dieser Anlage

getroffenen besonderen Anordnung durch

die Straßenaufsichtsbehörde das Einvernehmen

mit ihr, wenn die bezügliche Anordnung durch

die Bedürfnisse dieses (vom Eigentümer der Anlage

besorgten) anderen öffentlichen Verkehrs

verursacht wird. Ob die Voraussetzung gegeben

ist, entscheidet im Streitfall das Bundesministerium

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Eigentümer

der Verkehrsanlage und der Straßenaufsichtsbehörde

ein Einvernehmen über die zu treffende

Anordnung nicht zustande kommt. Die

Straßenaufsichtsbehörden haben diese Anordnungen

zu vollziehen.

(3) Insoweit es sich nicht um staatseigene Privatstraßen

und -wege handelt, haben in Orten mit

Bundespolizeibehörden diese vorher mit der Gemeinde

das Einvernehmen zu pflegen.

§ 5; Organe der Straßenaufsicht.

Insoweit mit der unmittelbaren Überwachung

der Befolgung der Straßenpolizeivorschriften

nicht Organe von Bundespolizeibehörden betraut

sind, sind dazu außer den Organen der

öffentlichen Sicherheit eigens bestellte Straßenaufsichtsorgane

berufen. Diese sind von den Bezirksverwaltungsbehörden

auf ihre Dienstpflichten

zu vereidigen; sie sind als öffentliche Wache

anzusehen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes

das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

§ 6. Straßenverwaltung.

Straßenverwaltungen im Sinne dieses Gesetzes

sind Gebietskörperschaften und Dienststellen,

denen die Obsorge für die Errichtung und Erhaltung

der Straßen obliegt. Wenn die Straßenaufsichtsbehörde

in Handhabung der Straßenpolizei

Verfügungen trifft, die unmittelbar oder

mittelbar den Erhaltungszustand einer Straße

beeinflussen können und nicht in diesem Gesetz

das Einvernehmen mit der Straßenverwaltung

vorgeschrieben ist, ist die zuständige Straßenverwaltung

vorher anzuhören. Das gleiche gilt,

wenn Anordnungen erlassen werden sollen, die

die Anbringung von Einrichtungen zur Sicherung

des Verkehrs (§ 24) zum Gegenstand haben.

II. Abschnitt.

Verkehrsordnung.

1. Straßenbenützung.

§ 7. Verhalten im Straßenverkehr.

Auf der Straße ist jedermann verpflichtet,

Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen

und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit

und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht

und Aufmerksamkeit anzuwenden.

§ 8. Verhalten an Eisenbahnübergängen.

Vor dem Überqueren schienengleicher Eisenbahnübergänge,

die vorschriftsmäßig gekennzeichnet

sind, hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit

und besondere Vorsicht anzuwenden.

Im übrigen gelten für das Verhalten bei der

Annäherung an Eisenbahnübergänge und bei

deren Übersetzung die Vorschriften über das

Eisenbahnwesen.

§ 9. Benützung von Straßen zum

Verkehr.

(1) Straßen dürfen nur in einer solchen Weise

benützt werden, daß der Verkehr, dem sie bestimmungsgemäß

zu dienen haben, weder bei

Tag noch bei Nacht behindert wird.

(2) Straßen, die ausschließlich für bestimmte

Gruppen von Straßenbenützern bestimmt sind,

dürfen von anderen Gruppen nur mit Bewilligung

der Behörde benützt werden, die vorher

das Einvernehmen mit der Straßenverwaltung

herzustellen hat. Selbständige Gehwege (Gehsteige)

dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften

oder im nicht verbauten Gebiet einer größeren

Gemeinde nur dann von Wirtschaftsfuhren

benützt werden, wenn als Wegverbindung sonst

keine für den Fahrzeugverkehr bestimmte Straße

zur Verfügung steht.

(3) Zum Befahren mit Fahrzeugen, zum Reiten

und zum Viehtrieb ist, soweit in diesem

Gesetze nichts anderes verfügt wird, ausschließlich

die Fahrbahn bestimmt. Die Benützung

von Rad-Fahrstreifen ist anderen Fahrzeugen

als einspurigen Fahrrädern nur zum Ausweichen

gestattet. Die Benützung der Schutzinseln,

der Banketten, Grünstreifen oder

Straßengräben zu diesen Zwecken sowie das

Überfahren der auf der Straße geschichteten

Schotterhaufen ist verboten.

(4) In den nach § 46 zu bestimmenden Gebieten

gelten außer den Abs. (1) bis (3) n8ch folgende

Grundsätze

a) Bestehen außer einer Hauptfahrbahn noch

Nebenfahrbahnen, so ist die Hauptfahrbahn

nur für die durchfahrenden und jede Nebenfahrbahn

für die zu den Haus- oder Gundstückeingängen

zufahrenden Fahrzeuge bestimmt.

Die Zufahrt in die Nebenfahrbahn

darf nur in der der Straßenseite, auf der sie

liegt, entsprechenden Fahrtrichtung geschehen.

b) In Straßen, in denen die Fahrbahn durch

Schutzinseln, Straßenbahnanlagen, gekennzeichnete

Aufstellungsplätze für Fahrzeuge

u. dgl. der Länge nach geteilt ist, darf

jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten

(lit. a) Fahrtrichtung benützt werden.

c) Auf Plätzen oder platzartigen Erweiterungen

sind Fahrbahnen, die die Fortsetzung

zweibahniger Straßen bilden, zweibahnig

zu befahren. Eine andere Benützung

der Fahrbahnen hat nur stattzufinden, wenn

dies durch Verkehrsschilder vorgeschrieben

wird. Wenn darnach auf Plätzen nur in

einer Richtung (im Kreis) gefahren werden

darf, haben alle Fahrzeuge, soweit es die

Verkehrslage zuläßt, die rechte Fahrbahnseite

zu benützen.

d) Gehwege dürfen nur befahren werden, um.

an der zur Einfahrt bestimmten Stelle in

das Innere eines Hauses oder Grundstückes

oder aus einem solchen heraus zu gelangen.

Beim Ausfahren aus Häusern und Grundstücken

oder beim Einfahren in solche

haben die Lenker (Führer) besondere Vorsicht

anzuwenden und durch Zuruf oder

Zeichengebung, nötigenfalls auch durch eine

andere Person zu sorgen, daß die Sicherheit

des Verkehrs auf dem Gehweg und

der Fahrbahn nicht gefährdet wird. Das

Stehenbleiben mit dem Fahrzeug auf dem

Gehweg ist ohne zwingenden Grund nicht

gestattet.

§ 10. Sportliche Veranstaltungen

auf Straßen.

(1) Wettfahrten, Wettlaufen und andere sportliche

Veranstaltungen bedürfen außer den sonst

etwa vorgeschriebenen Genehmigungen der behördlichen

Bewilligung. Die Behörde kann die

Bewilligungen an besondere Bedingungen knüpfen

und vorschreiben, daß sich die einzelnen Teilnehmer

eines Wettbewerbes für die sich aus ihrer

Teilnahme an dieser Veranstaltung etwa ergebenden

Haftungsfälle durch eine Versicherung bei

einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt

zu decken haben.

(2) Wenn anläßlich der Bewilligung einer sportlichen

Veranstaltung die in Betracht kommenden

Straßen für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrt

werden, können auch Ausnahmen von den

Fahrregeln (§§ 13 bis 18) gestattet werden.

(3) In Wien oder in Orten mit einer Bundespolizeibehörde

hat diese das Einvernehmen mit

der nach § 3, Abs. (1), zuständigen Straßenaufsichtsbehörde

zu pflegen.

§ 11. Benützung von Straßen zu anderen

Zwecken als zum Verkehr.

(1) Jede Benützung von Straßen und des darüber

befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs

in Betracht kommenden Luftraumes bedarf, wenn

sie zu anderen als zu Zwecken des Verkehrs erfolgt

(zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten,

Wirtschaftswerbung), einer besonderen Bewilligung.

Diese ist nicht erforderlich zu Straßenbenützungen

durch die Sicherheitsexekutive,

durch Volksversammlungen, Versammlungen

unter freiem Himmel, öffentliche oder volksgebräuchliche

Aufzüge, Prozessionen, Leichenbegängnisse

oder volksgebräuchliche Feste.,

(2) Anträge auf Bewilligungen nach Abs. (1),

die sich auf Landesstraßen beziehen, sind bei der

Landesregierung, Anträge auf solche Bewilligungen

bezüglich anderer Straßen sind im Wege der

Straßenverwaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Hat sich die Landesregierung

für bestimmte Straßenkategorien die Erteilung

der Bewilligungen nicht selbst vorbehalten

oder hat sie nicht durch Verordnung andere Stellen

mit den Erteilungen betraut, so ist zur Erteilung

die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen

mit der Straßenverwaltung zuständig.

In Wien oder in Orten mit einer Bundespolizeibehörde

ist, wenn die beantragte Benützung Belange

des Straßenverkehrs berührt, die Stellungnahme

der Bundespolizeibehörde einzuholen. Der

Widerruf der Bewilligung kann vorbehalten

werden.

(3) Für die Benützung [Abs. (1)] einer dem

öffentlichen Verkehre dienenden Privatstraße ist

außer der Bewilligung die Zustimmung des

Straßeneigentümers (-erhalters) erforderlich; wird

eine solche Straße später öffentliche Straße, so

ist zur Fortsetzung der Benützung eine neuerliche

Bewilligung der Behörde erforderlich.

(4) Veranstaltungen, die gemäß Abs. (1) keiner

Bewilligung bedürfen, sind spätestens 48 Stunden

vorher der Behörde anzuzeigen. Sie trifft in

diesen Fällen die zur Regelung des Straßenverkehres

erforderlichen Anordnungen.

§ 12. Reklame und Ankündigungen.

Das Anbringen von Reklamen und Ankündigungen

jeder Art auf Straßengrund bedarf einer

Bewilligung nach § 11; außerhalb des Straßengrundes

ist es unzulässig, Reklamen oder Ankündigungen

anzubringen, die die Sicherheit

oder Leichtigkeit des Verkehrs mittelbar oder

unmittelbar beeinträchtigen oder die Aufmerksamkeit

der Fahrzeugführer in übermäßiger

Weise auf sich ziehen können. Über die Unzulässigkeit

entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Wien oder in Orten mit einer Bun-

despolizeibehörde ist deren Stellungnahme einzuholen.

2. Fahrregeln.

§ 13. Fahrtrichtung.

(1) Soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen,

hat der Führer mit seinem Fahrzeug die

rechte Seite der Fahrbahn im Sinne der Bewegungsrichtung

des Fahrzeuges einzuhalten und

darf die linke Seite nur dann benützen, wenn es

zum Überholen erforderlich ist oder wenn das

Anhalten (§ 1, Z. 21) dort nicht zu vermeiden

ist; das gestaffelte Fahren ist unzulässig.

(2) Der Führer hat mit seinem Fahrzeug in der

Regel so nahe an dem Rand der Fahrbahn zu

fahren, als es ohne Gefährdung oder Belästigung

der auf der etwa anschließenden Verkehrsfläche

(Gehweg, Radweg, Parkplatz u. dgl.) befindlichen

Straßenbenützer und ohne Beschädigung von

Gegenständen (Laternen, Bäumen, Geländern

u. dgl.) möglich ist. Ist kein Gehsteig (Bankette,

Radweg) vorhanden, so hat der Führer auf Fußgänger

und Radfahrer besondere Rücksicht zu

nehmen.

(3) Das Zufahren zu Haus- oder Grundstückeingängen

soll nur in der Fahrtrichtung rechts erfolgen.

Es ist verboten, links in der Fahrtrichtung

zuzufahren, wenn dadurch der übrige Verkehr

gefährdet oder behindert werden kann.

Wenn links zugefahren worden ist, muß bei der

Abfahrt erhöhte Aufmerksamkeit und besondere

Vorsicht angewendet werden.

§ 14. Einbiegen, Umkehren und

Rückwärtsfahren.

(1) Beim Einbiegen in eine andere Straße hat

der Führer, soweit nicht besondere Umstände

entgegenstehen, nach rechts in kurzer Wendung,

nach links in weitem Bogen zu fahren. Das sogenannte

Schneiden der linken Ecke beim Einbiegen

nach links ist unzulässig.

(2) Beim Umkehren und Rückwärtsfahren ist

auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen

und erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht

anzuwenden. Dabei sind die vorgeschriebenen

Zeichen [§. 53, Abs. (3)] zu geben.

(3) Das Umkehren oder das Rückwärtsfahren

sind in engen, gekrümmten oder unübersichtlichen

Straßen, ferner bei dichtem Verkehr oder

in Vorrangstraßen geschlossener Ortschaften nur

auf Weisung der Straßenaufsichtsorgane, in anderen

Vorrangstraßen nur dann gestattet, wenn

der sonstige Verkehr dadurch nicht gefährdet

oder behindert werden kann.

§ 15; Ausweichen.

(1) Der Führer hat rechtzeitig und genügend

nach rechts auszuweichen oder, wenn dies die

Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten,

anzuhalten, bis der Weg frei ist.

(2) Der Führer hat aber entgegenkommenden

Schienenfahrzeugen nach links auszuweichen,

wenn der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug

und dem rechten Straßenrand ein Rechtsausweichen

nicht zuläßt.

(3) Wenn ein Ausweichen unmöglich ist, hat

von den einander begegnenden Fahrzeugen nötigenfalls

dasjenige umzukehren oder rückwärts zu

fahren, dem dies nach den Umständen des Einzelfalles

am leichtesten fällt.

§ 16. Überho1en.

(1) Das Überholen ist nur zulässig, wenn es infolge

eines entsprechenden Unterschiedes der Geschwindigkeiten

des überholenden und des eingeholten

Fahrzeuges leicht möglich ist. Eingeholte

Fahrzeuge sind mit Ausnahme der Fälle des

Abs. (2) auf der linken Seite zu überholen. Schnelleren

Fahrzeugen, deren Führer die Absicht, zu

überholen, kundgeben, ist der Raum zum Überholen

so bald als möglich freizugeben. Der Führer

des eingeholten Fahrzeuges hat seine Bereitwilligkeit

zum Überholtwerden dadurch erkennen zu

lassen, daß er, ohne die Geschwindigkeit seines

Fahrzeuges zu erhöhen, gegen den rechten Fahrbahnrand

abschwenkt.

(2) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen.

Läßt der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug

und der in Betracht kommenden Fahrbahngrenze

das Überholen nicht zu, so darf das Schienenfahrzeug

auf der linken Seite überholt werden,

wenn der Verkehr aus der Gegenrichtung dies gestattet;

sonst muß das Überholen unterlassen werden.

In einer Einbahnstraße dürfen Schienenfahrzeuge

auch links überholt werden, wenn die

Fahrbahn dafür Raum läßt und das Überholen

auf der rechten Seite nicht möglich ist. Hält ein

Schienenfahrzeug an einer Haltestelle, so darf an

ihm auf der Seite, auf der die Fahrgäste ein- und

aussteigen, nur in Schrittgeschwindigkeit und nur

in einem solchen seitlichen Abstand vorbeigefahren

werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet

werden. Ist der seitliche Abstand nur gering, so

muß so lange gehalten werden, bis das Ein- und

Aussteigen beendet ist.

(3) Nach dem Überholen darf der Führer das

Fahrzeug erst wieder nach rechts wenden, wenn

das überholte Fahrzeug dadurch nicht gefährdet

wird

(4) An Straßenkreuzungen und -einmündungen,

an denen der Verkehr nicht besonders geregelt

wird (§ 24), ferner an unübersichtlichen Straßenstellen,

dann an Stellen an denen die Fahrbahn

durch andere Straßenbenützer oder in sonstiger

Weise verengt ist, oder wenn sonst eine Gefahr,

insbesondere durch ein entgegenkommendes Fahrzeug,

entstehen kann, ist das Überholen verboten.

§ 17. Vorrang an Straßenkreuzungen

und -einmündungen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen von

Straßen haben die im § 21, Abs. (1), genannten

Fahrzeuge, soweit sie auf Fahrten zu Hilfeleistun-

gen oder auf Dienstfahrten begriffen sind, den

Vorrang gegenüber allen anderen Straßenbenützern.

(2) An Kreuzungen von Vorrangstraßen mit

Straßen ohne Vorrang oder an Einmündungen

von letzteren in Vorrangstraßen hat, wenn der

Verkehr nicht besonders geregelt wird, das sich

auf der Vorrangstraße bewegende Fahrzeug den

Vorrang gegenüber dem auf der anderen Straße.

(3) Schienenfahrzeuge haben an anderen als im

Abs. (2) genannten Kreuzungen (Einmündungen),

an denen der Verkehr nicht besonders geregelt

wird, gegenüber Fahrzeugen stets den Vorrang.

(4) Sofern nicht die Bestimmungen der Abs. (1)

bis (3) Anwendung finden, hat an Kreuzungen

und Einmündungen, an denen der Verkehr nicht

besonders geregelt wird, das von rechts kommende

Fahrzeug den Vorrang.

(5) Will der Führer mit seinem Fahrzeug die

Fahrt eines ihm auf derselben Straße begegnenden,

seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuges

kreuzen, so hat er ihm den Vorrang zu

lassen.

(6) An Kreuzungen und Einmündungen von

Straßen, an denen der Verkehr besonders geregelt

wird, dürfen Fahrzeuge, deren Führer

nicht in gerader Richtung weiterfahren, sondern

die Fahrtrichtung ändern wollen, auf das für die

gerade Richtung gegebene Zeichen „Freie Fahrt"

[§ 25, Abs. (1), Z. 1] in die gesperrte Fahrbahn

nach rechts oder nach links einbiegen; das Einbiegen

darf jedoch nach links nur dann ausgeführt

werden, wenn dadurch der Verkehr von Schienenfahrzeugen

oder von entgegenkommenden Fahrzeugen

in der freigegebenen Straße nicht gestört

wird. Das Einbiegen hat so langsam zu erfolgen,

daß Fußgänger nicht gefährdet werden. Ist das

Einbiegen nach links wegen des auf der freigegebenen

Straße entgegenkommenden Fahrzeug- oder

Fußgängerverkehres nicht durchführbar, so

ist es erst auszuführen, wenn das Zeichen „Achtung"

[§ 25, Abs. (1), Z. 2] gegeben worden ist.

Das gleiche gilt bei Verwendung von mechanisch-

optischen Einrichtungen unmittelbar nach dem

Wechsel von Grün auf Rot, wenn eine Einrichtung

verwendet wird, die nur grün und rot

signalisiert.

(7) Die Bestimmungen der Abs. (1), (2) und (4)

bis (6), gelten für Schienenfahrzeuge dann nicht,

wenn dem Führer eines Schienenfahrzeuges durch

die Straßenaufsichtsorgane mittels Zeichen besondere

Weisungen [§ 25, Abs. (2)] für sein Verhalten

gegeben werden. Für die von den Schienenfahrzeugen

beim Einbiegen [Abs. (6)] einzuhaltende

Geschwindigkeit sind die eisenbahnbehördlichen

Vorschriften maßgebend.

§ 18. Fahrgeschwindigkeit,

(1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit

(Gangart) so zu wählen, daß die Sicherheit von

Personen oder Sachen nicht gefährdet werden

kann und daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen

bei Führung und Bedienung des

Fahrzeuges Genüge zu leisten.

(2) Ungefederte und gekoppelte Fuhrwerke

dürfen in geschlossenen Ortschaften nur im

Schritt fahren.

(3) In geschlossenen Ortschaften hat der Führer

außerdem die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen,

daß weder andere Straßenbenützer noch die Anrainer

durch Beschmutzen mit Straßenkot belästigt

werden.

(4) Ist der Überblick über die Fahrbahn (Straßenkreuzung

oder -einmündung) behindert, die

Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit

der Straße oder durch besondere Witterungsverhältnisse

beeinträchtigt oder herrscht lebhafter

Verkehr, so muß so langsam gefahren werden, daß

der Führer ordnungsmäßig abgegebene Warnungszeichen

anderer Straßenbenützer oder Zeichen

der Straßenaufsichtsorgane noch rechtzeitig und

mit Sicherheit wahrnehmen und das Fahrzeug

auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen kann.

Dies gilt insbesondere für Kreuzungen mit Straßenbahnverkehr,

ferner für das Befahren der

Schutzwege (§ 1, Z. 9).

(5) An Straßenkreuzungen oder -einmündungen,

die mit einem Verkehrsschild nach Abbildung

8 a der Beilage A gekennzeichnet sind,

haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten

(Stopstraße); die Fahrt darf erst fortgesetzt

werden, wenn dies der Verkehr der Querrichtung,

dem der Vorrang einzuräumen ist, zuläßt.

(6) Bei Gefährdung von Menschen oder Nutztieren

ist das Fahrzeug anzuhalten.

(7) Vor Schulen ist zur Zeit des Beginnes und

des Schlusses des Unterrichtes langsam zu fahren.

§ 19. Halten und Parken.

(1) Der Führer eines zum Stillstand gelangten

Fahrzeuges hat dieses so aufzustellen, daß es

den Verkehr nicht behindert.

(2) Er darf das Fahrzeug erst verlassen, bis er

alle Maßnahmen getroffen hat, um Unfälle und

Verkehrsstörungen zu vermeiden. Zugtiere dürfen

nur dann ohne Aufsicht bleiben, wenn dies ohne

Gefahr für Personen, Sachen und den Verkehr

geschehen kann; ihr Absträngen darf nur auf der

Deichselseite erfolgen.

(3) Die Behörde kann Teile von Straßen als

Aufstellungsplätze (Parkplätze) für Fahrzeuge

bestimmen. Die Behörde hat in Wien oder in

Orten mit einer Bundespolizeibehörde mit

dieser das Einvernehmen zu pflegen. Sind Parkplätze

bestimmt, so ist das Parken in den anliegenden

verkehrsreichen Straßen nur gestattet,

wenn die Parkplätze besetzt sind.

(4) Die Benützung der Parkplätze durch Reklamewagen

bedarf einer Bewilligung der Behörde.

(5) Das Halten und das Parken sind, außer an

den mit Verkehrsschildern gekennzeichneten Stellen,

verboten

a) an engen Stellen der Fahrbahn, auf Rad-

Fahrstreifen, an Straßenkreuzungen und

-einmündungen, an starken Krümmungen

der Fahrbahn, auf Brücken, in Durchfahrten

und Unterfahrungen;

b) innerhalb von etwa 10 m vor und nach

den Straßenecken, beurteilt nach dem

Schnittpunkt der Fahrbahnkanten;

c) auf Standplätzen des Platzfuhrwerks

d) an Haltestellen der Straßenbahnen und der

Kraftstellwagen innerhalb von etwa 15 m

vor und nach der Haltestellentafel;

e) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen.

(6) Das Parken ist außer an den im Abs. (5)

genannten Stellen noch an folgenden Örtlichkeiten

verboten

a) vor Haus- und Grundstückeingängen;

b) auf der freien Seite enger Straßen, wenn

auf der anderen Seite bereits ein Fahrzeug

steht;

c) in Einbahnstraßen auf der linken Seite

der Fahrbahn; stehen aber mindestens drei

Fahrbreiten zur Verfügung, so darf in Einbahnstraßen

beiderseits geparkt werden.

(7) Ist zu verkehrsstarken Tageszeiten das Beladen

oder Entladen eines Fahrzeuges an Straßenstellen

durchzuführen, an denen das Halten und

das Parken [Abs. (5)] oder das Parken allein

[Abs. (6)] verboten sind, so hat der Führer des

Fahrzeuges, wenn er nicht vorher eine Bewilligung

der Behörde einholen konnte, nach den

Weisungen der Straßenaufsichtsorgane vorzugehen.

(8) In geschlossenen Ortschaften sind Standplätze

des Lohnfuhrwerkes und das Parken in

der Nähe von Bahnhöfen, Dampfschiffstationen,

Flughäfen sowie an Orten, an denen Veranstaltungen

stattfinden, die einen größeren Fahrzeugverkehr

verursachen. (Theater und sonstige Vergnügungsstätten),

durch besondere Anordnungen

nach § 46, Abs. (2), zu regeln.

§ 20. Fahrzeuge außer Betrieb.

(1) Unbespannte Fuhrwerke dürfen in der

Regel nur während des Auf- und Abiadens auf

der Straße belassen werden. Können sie aus

zwingenden Gründen nicht entfernt werden, so

sind sie so aufzustellen, daß der Verkehr möglichst

wenig behindert wird; die Deichsel ist

abzunehmen oder entsprechend gesichert hochzustellen.

Bei Eintritt der Dunkelheit oder bei

starkem Nebel müssen Fahrzeuge, die auf der

Fahrbahn abgestellt bleiben, entsprechend beleuchtet

werden, sofern die betreffende Ställe

nicht genügend (ganznächtig) beleuchtet ist.

(2) Steine oder andere Gegenstände, die zum

Anhalten der Fahrzeuge unter die Räder

gelegt wurden, sind vor dem Weiterfahren aus

dem Weg zu räumen.

(3) Bleibt ein. Fahrzeug infolge eines Unfalles

oder des Versagens seiner bewegenden Kraft

liegen, so hat der Führer dafür zu sorgen, daß

es so rasch als möglich weggeschafft wird.

3. Bevorzugte Straßenbenützer.

a) Ausnahmen von den Fahrregeln.

§ 21. Ausnahmen zugunsten der

Fahrzeuge des öffentlichen,

Dienstes.

(1) Fahrzeuge der Feuerwehr unterliegen auf

Fahrten zu Hilfeleistungen nicht den Vorschriften

des § 18, Abs. (2), (3) bis (5) und (7), über die einzuhaltende

Fahrgeschwindigkeit. Das gleiche gilt für

Dienstfahrten der im öffentlichen Sicherheits-

oder Hilfs- und der im Krankentransport- und

Rettungsdienst verwendeten Fahrzeuge, wenn

Gefahr im Verzuge ist oder wenn dies öffentliche

Interessen erfordern. In diesen Fällen sind

während der Fahrten der Feuerwehr die üblichen

Feuerwehrsignale, sonst Signale mit doppeltönenden

Pfeifen, bei Verwendung von Kraftfahrzeugen

Signale mit den in den Kraftfahrvorschriften

vorgeschriebenen Warnvorrichtungen (§ 50) zu

geben.

(2) Die im Abs. (1) angeführten Fahrzeuge sind

unter den dort angegebenen Voraussetzungen von

den Vorschriften über die Ausstattung der Fuhrwerke,

dann von den Vorschriften des § 14,

Abs. (3), §§ 15 bis 17 und 19, Abs, (1), (3), (5)

bis (8), sowie von sonstigen Verkehrsverboten

und -beschränkungen (§§ 29 ff) befreit.

(3) Die Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen der

Straßenpflege sind auf ihren Arbeitsfahrten nicht

an die Halteverbote des § 19, Abs. (5), gebunden";

sie dürfen die nicht den allgemeinen Vorschriften

entsprechende Fahrbahnseite benützen oder die

Gleise der Straßenbahnen in der Längsrichtung

befahren. An diesen Fahrzeugen ist die Verwendung

von Glockensignalen gestattet, die denen

der Straßenbahn nicht ähnlich sein dürfen.

(4) Die Bestimmungen des § 17 über den Vorrang

haben für das Verhalten bevorzugter

Straßenbenützer untereinander mit der Maßgabe

Anwendung zu finden, daß Fahrzeuge und

Arbeitsmaschinen der Straßenpflege den anderen

bevorzugten Straßenbenützern den Vorrang einzuräumen

haben.

b) Pflichten der nicht bevorzugten

Straßenbenützer gegenüber den

bevorzugten.

§ 22. Verhalten gegenüber Fahrzeugen

des öffentlichen Dienstes.

(1) Für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheits-

oder Hilfs-, des Krankentransport- und Rettungs-

dienste und der Feuerwehr, die sich durch besondere

Zeichen [§ 21, Abs. (1)] kenntlich

machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie

Bahn zu schaffen. Ferner ist den in Tätigkeit befindlichen

Fahrzeugen des öffentlichen Reinigungsdienstes,

Straßenwalzen u. dgl. Platz zu machen.

(2) Geschlossene Verbände der Sicherheitsexekutive

dürfen nur durch die im öffentlichen

Sicherheits- oder Hilfs-, im Krankentransport-

und Rettungs- oder im Feuerwehrdienst begriffenen

Fahrzeuge unterbrochen oder sonstwie

in ihrer Bewegung gehemmt werden. Das gleiche

gilt für Leichenzüge und Prozessionen, insofern

sie nicht auf Weisung der Organe der Straßenaufsicht

unterbrochen werden.

(3) Diese Vorschriften sind auch von den

Führern der Schienenfahrzeuge zu beobachten.

§ 23. Verhalten gegenüber

Schienenfahrzeugen.

(1) Fahrzeuge dürfen die Gleise von Straßenbahnen

nicht in deren Längsrichtung befahren,

wenn der übrige Teil der Fahrbahn bei Beobachtung

der allgemeinen Fahrregeln genügend Raum

bietet.

(2) Ist das Befahren der Gleise nicht zu vermeiden,

so ist bei Annäherung von Schienenfahrzeugen

das Gleis so rasch als möglich freizugeben.

Kann zu diesem Zwecke nicht nach rechts vom

Gleis gefahren werden, so ist ausnahmsweise

nach links vom Gleis zu fahren, wenn es der

entgegenkommende Verkehr zuläßt.

(3) Unmittelbar vor dem Herannahen eines

Schienenfahrzeuges darf das Gleis nicht mehr

übersetzt werden.

(4) Selbständige Gleiskörper (§ 1, Z. 2) der

Straßenbahnen dürfen nicht von anderen Fahrzeugen

befahren werden; sie zu überqueren ist

nur an den dazu bestimmten Stellen zulässig.

4. Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des

Verkehrs.

§ 24. Allgemeines.

(1) Der Behörde obliegt es, für eine besondere

Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht

zu sorgen.

(2) Nach Erfordernis sind zur Regelung oder

Sicherung des Verkehrs mechanische oder optische

Einrichtungen, Verkehrsschilder oder straßenbauliche

Einrichtungen anzuwenden. Die Behörde

bestimmt nach Anhörung der Straßenverwaltung

die Stellen, wo solche Einrichtungen oder Schilder

anzubringen sind. § 19, Abs. (3), zweiter Satz,

gilt entsprechend.

(3) Werden zur Regelung des Verkehrs

mechanische oder optische Einrichtungen verwendet,

so bedeutet grün „Freie Fahrt", gelb

„Achtung" und rot „Halt". Gelblicht, das in

kurzen Zeitabständen wechselnd aufleuchtet und

verlischt (Blinklicht), bedeutet, daß an der betreffenden

Örtlichkeit keine besondere Verkehrsregelung

stattfindet, daß aber infolge der örtlichen

Umstände oder der besonderen Verkehrsverhältnisse

eine erhöhte Vorsicht erforderlich ist.

(4) Ab straßenbauliche Einrichtungen zur Sicherung

des Verkehrs kommen je nach Bedarf in

Betracht: Fahrbahnteiler, Linien zur Bezeichnung

der Fahrbahnmitte oder der Rad-Fahrstreifen,

Haltelinien, Sperrketten, Schutzwege und verwandte

Einrichtungen, Schutzinseln u. dgl.

a) Besondere Art der Weisungen.

§ 25. Verkehrsregelung.

(1) Die Organe der Straßenaufsicht bedienen

sich zur allgemeinen Regelung des Verkehrs

folgender Zeichen

1. Ausstrecken der Arme in der Verkehrsrichtung

„Freie Fahrt";

2. Hochheben eines Armes: „Achtung";

3. Ausstrecken der Arme in der freigegebenen

Verkehrsrichtung nach Z. 1: „Halt" für alle

anderen Verkehrsrichtungen.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

wenn es die Regelung des Verkehrs

erfordert, durch leicht verständliche Zeichen

einzelnen Straßenbenützern Weisungen zu geben,

die von den Weisungen abweichen, die

im Zuge der Verkehrsregelung den übrigen

Straßenbenützern mit den dem Abs. (1) entsprechenden

Zeichen erteilt werden.

(3) Den Weisungen, die von den Organen der

Straßenaufsicht zur Wahrung der Ordnung,

Ruhe, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

oder zum Schutz der auf der Straße verkehrenden

Personen oder zur Verhütung von Sachschäden

gegeben werden, hat jedermann Folge zu leisten.

Die Straßenbenützer haben ihr Verhalten darnach

einzurichten, auch wenn die Befolgung der

Weisung den für die Regelung des Verkehrs

allgemein geltenden Vorschriften oder den etwa

vorhandenen Verkehrszeichen oder Einrichtungen

zur Sicherung des Verkehrs nicht entsprechen

sollte.

(4) Den zur Regelung des Verkehrs auf der

Straße befindlichen Organen der Straßenaufsicht

hat jedermann auszuweichen.

§ 26. Zeichen für „Freie Fahrt".

(1) Das Zeichen „Freie Fahrt" [§ 25, Abs. (1),

Z. 1] wird durch seitliches Ausstrecken eines oder

beider Arme in Schulterhöhe entsprechend der

Verkehrsrichtung, dann durch Winken in der

Fahrtrichtung gegeben, indem die Hand in

einem Kreisbogen am Körper vorbeigeführt wird,

bis sie fast die andere Schulter berührt. Dabei

stellt sich das Straßenaufsichtsorgan mit der

Schulter parallel zur Richtung des freizugebenden

Verkehres [§ 28, Abs. (1)]. Sobald durch Abgabe

dieses Zeichens die Verkehrsregelung eingeleitet

ist, darf das Straßenaufsichtsorgan die Arme senken;

in diesem Falle bleibt die freigegebene Verkehrsrichtung

durch seine sonst unveränderte

Stellung gekennzeichnet.

(2) Das Zeichen „Freie Fahrt" gibt die Straße

für den Verkehr frei. Die Fahrzeuge haben daraufhin

die Straßenkreuzung oder -einmündung

entweder in der freigegebenen Richtung zu durchfahren

oder entsprechend der Vorschrift des

§ 17, Abs. (6), einzubiegen; Fußgänger haben

in der freigegebenen Richtung die Fahrbahn

möglichst rasch zu überschreiten

§ 27. Zeichen für „Achtung".

Das Zeichen „Achtung" [§ 25, Abs. (1), Z. 2]

wird durch Hochheben eines Armes gegeben. Es

kündigt den bevorstehenden Wechsel der für

den Verkehr freigegebenen Richtung an. Die sich

der Straßenkreuzung oder -einmündung nähernden

Fahrzeuge haben daraufhin vor dem

Schutzweg (§ 1, Z. 9) anzuhalten. Die bereits

auf der Straßenkreuzung oder auf den Schutzwegen

befindlichen Straßenbenützer haben sie

möglichst rasch zu verlassen; Fußgänger dürfen

überdies die Fahrbahn nicht mehr betreten.

§ 28. Zeichen für „Halt".

(1) Das Zeichen „Halt" [§ 25, Abs. (1), Z. 3]

wird durch Ausstrecken eines oder beider Arme

quer zur Richtung des anzuhaltenden Verkehrs

gegeben, dem die Brust und der Rücken des

Straßenaufsichtsorgans zuzuwenden sind [§ 26,

Abs. (1)]. Sobald durch Abgabe dieses Zeichens

die Verkehrsregelung eingeleitet ist, darf das

Straßenaufsichtsorgan die Arme senken. In

diesem Falle bleiben die gesperrten Verkehrsrichtungen

durch seine sonst unveränderte Stellung

gekennzeichnet.

(2) Das Zeichen „Halt" sperrt die Straßenkreuzung

und die Schutzwege (§ 1, Z. 9) für alle

Straßenbenützer in den Richtungen, die nicht

durch das Zeichen „Freie Fahrt" [§ 25, Abs. (1),

Z. 1] freigegeben sind.

b) Verkehrsverbote und -beschränkungen.

§ 29. Allgemeines.

(1) Die Behörde kann für bestimmte Straßen

oder deren Teile, wenn es die Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs oder die Anlage oder

Beschaffenheit der Straße (Brücke) oder von Bauwerken

erfordert, Verkehrsverbote oder -beschränkungen,

das sind dauernde oder vorübergehende

Fahrverbote, Gewichts-, Maß- und Geschwindigkeitsbeschränkungen,

anordnen und die

Stellen bestimmen, an denen die zugehörigen

Verkehrsschilder anzubringen sind. Ein allgemeines

Fahrverbot darf nur erlassen werden,

wenn es den Verkehr in größeren Ortsteilen nicht

unmöglich macht. Wenn dies aus zwingenden

Gründen nicht vermieden werden kann, so ist

tunlichst für die Umleitung und Aufrechterhaltung

des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

§ 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.

(2) Vor Erlassung dauernder Fahrverbote sind

die gesetzlichen Vertretungen der in Betracht

kommenden Interessenten anzuhören. Wird zur

Abgabe der Äußerung eine Frist bestimmt, so

darf sie nicht kürzer als zwei Wochen sein.

(3) Die auf Grund des Abs. (1) erlassenen Verfügungen

der Ortsgemeinden bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.

Im Falle der Unaufschiebbarkeit, zum

Beispiel bei Elementarereignissen, Straßen- und

Baugebrechen, können vorübergehende Verkehrsverbote

und -beschränkungen von den Ortsgemeinden

oder den Straßenverwaltungen mit

sofortiger Wirksamkeit angeordnet werden. Sie

treten außer Kraft, wenn sie nicht binnen zwei

Wochen nach ihrer Kundmachung genehmigt

werden.

(4) Die Aufstellung von Vorschriftstafeln kann

unterbleiben, sofern es sich um gehörig kundgemachte

Gewichtsverbote, Fahrverbote für

Nebenfahrbahnen und Parkverbote handelt,

deren Geltung schon aus der Anlage der Straße

erkenntlich ist.

§ 30. Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Anordnungen [§ 29, Abs. (1)] von Beschränkungen

der Fahrgeschwindigkeit haben in der

Vorschreibung vorsichtiger Fahrt zu bestehen

[§ 36, Abs. (3)]. Eine ziffernmäßige Begrenzung

der Fahrgeschwindigkeit ist unzulässig; nur wenn

es die Beschaffenheit von straßenbaulichen Anlagen

oder von Bauwerken erfordert, die an Straßen

bestehen, darf eine Fahrgeschwindigkeit von nicht

weniger als 10 km in der Stunde vorgeschrieben

werden [§ 35, Abs. (2)].

§ 31. Verbote des Kraftfahrzeugverkehres.

(1) Fahrverbote und Gewichtsbeschränkungen,

die sich bloß auf den Kraftfahrzeugverkehr beziehen,

dürfen nur dann erlassen werden, wenn

die besondere Anlage der Straße oder ihr außergewöhnlicher

Zustand (Schneeschmelze, Regenwirkung

u. dgl.) dies unbedingt erfordert.

(2) Die nach dem § 29 zu erlassenden Verkehrsverbote

und -beschränkungen gelten nicht für

Kraftfahrzeuge, die den im § 21, Abs. (1), angegebenen

Zwecken dienen. Die Führer (Lenker)

solcher Fahrzeuge sind verpflichtet, durch

geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,

daß infolge der Nichtbeachtung von Gewichtsbeschränkungen

keine Beschädigung von Straßen

und deren Zubehör verursacht wird.

§ 32. Ausnahmen von Verkehrsverboten

und -beschränkungen.

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von Verkehrsverboten

und -beschränkungen für einzelne

fälle zugunsten anderer als im § 21, Abs. (1),

erwähnter Fahrzeuge zulassen. Die Bewilligung

ist schriftlich zu erteilen. Der Lenker eines Fahrzeuges

hat den Bescheid bei sich zu tragen und

auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht

vorzuweisen und zur Prüfung zu übergeben.

§ 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.

(2) Die ausnahmsweise Benützung von Brücken

(Straßenbauwerken) mit Fahrzeugen, die ein die

zulässige Höchstbelastung der Brücke (des Straßenbauwerkes)

übersteigendes Gesamtgewicht aufweisen,

kann unter der Bedingung bewilligt werden,

daß der Besitzer des Fahrzeuges die Kosten

der allenfalls von der Straßenverwaltung für

nötig erachteten Stützung und Verstärkung des

Brückenkörpers (Straßenbauwerkes) bezahlt oder

vorher sicherstellt und daß er die Kosten der

durch die ausnahmsweise gestattete Benützung

notwendig gewordenen Wiederinstandsetzung des

Brückenkörpers (Straßenbauwerkes) trägt.

5. Verkehrsschilder und Einrichtungen zur

Sicherung des Verkehrs.

§ 33. Allgemeines.

(1) Verkehrszeichen (Verkehrsschilder) im Sinne

der Straßenverkehrsvorschriften sind entweder

Warnungs-, Vorschrifts- oder Hinweistafeln. Sie

sind zu den in den §§ 34 bis 36 bestimmten

Zwecken zu verwenden und von den Straßenbenützern

zu beachten.

(2) Außer den im § 24 genannten Einrichtungen

zur Sicherung des Verkehrs dürfen andere

als die in diesem Gesetz festgelegten Tafeln und

Zeichen nicht zur Kennzeichnung verkehrswichtiger

Umstände verwendet werden. Dagegen dürfen

zur Kennzeichnung von Fuß-, Rad- und Reitwegen

in Gebieten, für die keine Sondervorschriften

im Sinne des § 46 bestehen, Aufschriftstafeln

in üblicher Ausstattung verwendet werden.

(3) Die Verkehrsschilder sind nach den in den

Beilagen A bis C enthaltenen Darstellungen und

nach den in der Beilage D enthaltenen Angaben

auszuführen.

§ 34. Warnungstafeln,

(1) Warnungstafeln (Beilage A) dienen

a) zur Kennzeichnung einer besonderen, nicht

schon bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit

erkennbaren Gefahr, die dem Führer eines

Fahrzeuges in bestimmter Entfernung droht

(Querrinne oder starke Unebenheit der

Fahrbahn, Straßenkrümmung, Kreuzung

oder Querstraße, Schranken und Eisenbahnübergang,

Abbildungen 1 bis 5); Baken

(Abbildungen 6 a bis d) gelangen außerdem

zur Kennzeichnung von schienengleichen

Eisenbahnübergängen von Bundesstraßen

oder von besonders unübersichtlichen Eisenbahnübergängen

anderer Straßen zur Anwendung;

b) zur Kennzeichnung einer dem Führer eines

Fahrzeuges drohenden, nicht schon bei gewöhnlicher

Aufmerksamkeit erkennbaren,

Ständigen oder zeitlich begrenzten Gefahr,

wofür keine der unter a bezeichneten Warnungstafeln

angewendet werden kann, zum

Beispiel einer besonders unübersichtlichen

oder besonders abschüssigen Stelle oder

einer Straßenbaustelle (Abbildung 7);

c) zur Kennzeichnung des Vorrangs [§ 37,

Abs. (4)] an einer Kreuzung von Straßen

oder an der Einmündung einer Straße in

die andere (Abbildung 8);

d) zur Kennzeichnung von Kreuzungen oder

Einmündungen Von Straßen, vor denen angehalten

werden muß [Stopstraßen, § 18,

Abs. (5)] (Abbildung 8 a).

(2) Zur Kennzeichnung der schienengleichen

Übergänge von elektrisch betriebenen Straßenbahnen

ist in den nach § 46 zu bestimmenden

Gebieten an Stelle der in der Abbildung 5 dargestellten

Warnungstafel eine der Abbildung 5 a

entsprechende Warnungstafel zu verwenden.

(3) Die den Abbildungen 1 bis 3 entsprechenden

Warnungstafeln sind in der Regel nur auf den

im Freien gelegenen Straßenstrecken, in verbauten

Gebieten aber nur dann aufzustellen,

wenn die Gefährlichkeit der betreffenden Straßenstelle

auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht

erkennbar ist. Die Landesregierung kann in

Einzelfällen den Auftrag geben, daß schienengleiche

Übergänge nichtöffentlicher Eisenbahnen,

auf denen keine Zugmittel der Eisenbahn verwendet

werden, nach Erfordernis durch einen

Von dem betreffenden Unternehmen einzurichtenden

Dienst zu sichern sind. In diesem Fall

kann von der Aufstellung der der Abbildung 5

der Beilage A entsprechenden Warnungstafel Abstand

genommen werden.

(4) Das Stopstraßenschild [Abs. (1), d] ist nur

an besonders gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen

von Straßen, an denen der Verkehr

nicht anderweitig geregelt wird, gut sichtbar in

entsprechendem Abstand von der Kreuzung (Einmündung)

anzubringen. Wenn das Schild nicht

mit Rückstrahlern ausgestattet ist, muß es während

der Dunkelheit oder bei starkem Nebel

beleuchtet werden.

§ 35. Vorschriftstafeln.

(1) Die Vorschriftstafeln zeigen ein Verkehrsverbot

oder eine Verkehrsbeschränkung an (Beilage

B, a: Verbotszeichen) oder verpflichten den

Führer zu einem bestimmten Verhalten (Beilage

B, b: Gebotszeichen).

(2) Die Verbotszeichen (Abbildungen 10 bis 22

der Beilage B) dienen zur Kennzeichnung von

Straßen oder Teilen von solchen, auf denen ein

allgemeines Fahrverbot (Abbildung 10), das Verbot

für eine bestimmte Fahrtrichtung (Einbahnstraße)

(Abbildung 11), eine ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung

(Abbildung 12), das

Fahrverbot für Kraftwagen (Abbildung 13), für

Krafträder (Abbildung 14), für Kraftfahrzeuge

(Abbildung 15), für Fahrräder (Abbildung 16)

oder für Fahrzeuge gilt, die ein bestimmtes

Höchstgewicht oder eine bestimmte Höhe oder

Breite überschreiten (Abbildungen 17 bis 20); sie

dienen ferner zur Kennzeichnung von Verkehrsflächen,

auf denen das Parken verboten ist (Abbildung

21). In Wien, den Landeshauptstädten

und in Kurorten ist zur Kennzeichnung von

Straßen oder Teilen von solchen, auf denen ein

Verbot des Haltens (§ 1, Z. 22) gilt, das in der

Abbildung 22 dargestellte Verbotszeichen zu verwenden.

(3) Die Gebotszeichen dienen zur Bezeichnung

der Fahrtrichtung, die eingehalten werden muß,

oder einer Zollstelle an Grenzstraßen (Abbildungen

23 und 24 der Beilage B). Wenn die Fahrtrichtungstafel

(Abbildung 23 der Beilage B)

zur Kennzeichnung einer Verkehrsumleitung

verwendet wird, müssen darunter auf einer besonderen

Tafel [§ 36, Abs. (10)] die für die Verkehrsumleitung

dienlichen Ortsangaben gemacht

werden.

§ 36. Hinweistafeln.

(1) Die Hinweistafeln (Beilage C) dienen zur

Angabe von verkehrswichtigen Umständen. Sie

umfassen das Parkplatz-, das Vorsichtszeichen

und das Zeichen der Einfahrt in Einbahnstraßen

(Abbildungen 25 bis 27), die Aufschriftstafeln

für Geh-, Rad- oder Reitwege (Abbildung 28),

die Vorwegweiser (Abbildung 29), die Ortstafeln

(Abbildung 30), die Wegweiser (Abbildung 31),

die Vorrangtafel (Abbildung 32), die Nummerntafeln

(Abbildungen 33, a und b) und das Kennzeichen

für Straßenhilfsstellen (Abbildung 34).

(2) Das Parkplatzschild dient zur Kennzeichnung

von Verkehrsflächen, die ausschließlich der

Aufstellung (dem Parken) von Fahrzeugen vorbehalten

sind.

(3) Die Vorsichtstafel verpflichtet den Führer

zu vorsichtigem Verhalten und zu entsprechender

Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

selbst dann, wenn er weder Personen noch Sachen

wahrnimmt, die durch sein Fahrzeug gefährdet

werden. Sie ist dort aufzustellen, wo der Führer

eines Fahrzeuges auf andere Straßenbenutzer

besondere Rücksicht nehmen muß (vor Schulen,

Kirchen, Fabrikausgängen, Viehübergängen u. dgl.).

(4) Die Einbahntafel bezeichnet die Einfahrt in

eine Einbahnstraße dann, wenn nicht das Fahrtrichtungszeichen

(Abbildung 23 der Beilage B)

Anwendung findet. Die jedem Verkehrsstreifen

einer zweigeteilten Fahrbahn zukommende

Eigenschaft als Einbahnstraße (§ 1, Z. 13) bedarf

keiner Kennzeichnung, wenn die, räumliche Trennung

der beiden Verkehrsstreifen ohne weiteres

erkennbar ist.

(5) Die Ortstafeln sind zur Kennzeichnung

wichtiger geschlossener Ortschaften aufzustellen.

(6) Wegweiser dienen zur Kennzeichnung des

Straßenverlaufes und wichtiger Abzweigungen.

Zur Erleichterung des Verkehrs können in entsprechenden

Entfernungen von Straßenkreuzungen

(Einmündungen) Vorwegweiser angebracht

werden.

(7) Die Nummerntafeln tragen die für die

einzelnen Straßen festgesetzten Zahlen (§ 39).

(8) Das Kennzeichen der Straßenhilfsstellen

dient als Hinweis auf die im Einvernehmen mit

der Sanitätsbehörde zu bestimmenden Stellen,

die zur Hilfeleistung für Straßenbenützer in

Betracht kommen.

(9) Die in der Abbildung 32 der Beilage C

dargestellte Hinweistafel ist zur Kennzeichnung

von Beginn und Ende der in einer geschlossenen

Ortschaft liegenden Vorrangstraßen aufzustellen

und, wenn diese nicht mit Nummerntafeln gekennzeichnet

sind, in entsprechenden Abständen

auch im Verlauf der Straßen anzubringen.

(10) Zusatztafeln dienen in Ausnahmefällen zur

Erläuterung von, Vorschriftstafeln oder zur Angabe

von Ausnahmen. Die Höhe der Zusatztafeln

beträgt 30 cm, ihre Breite 45 cm. Sie sind weiß

und haben einen 3 cm breiten schwarzen Rand.

Die Schrift muß schwarz sein.

§ 37. Art der Aufstellung.

(1) Die Verkehrsschilder sind in der Regel annähernd

im rechten Winkel zur Fahrtrichtung

auf der rechten Seite der Straße gut sichtbar, anzubringen.

Zum Anstrich ihrer Standsäulen

darf in der Regel nur weiße Farbe verwendet

werden. Der untere Rand der Verkehrsschilder

soll sich in der Regel nicht mehr als 2 m über

dem Erdboden befinden.

(2) Warnungstafeln der im § 34, Abs. (1), a

und b, genannten Art sind je nach Örtlichkeit

und Neigungsverhältnis der Straße etwa 150 bis

250 m vor der gefährlichen Stelle aufzustellen.

Werden sie in einer erheblich geringeren Entfernung

als 150 m vor der gefährlichen Stelle

aufgestellt, so muß diese Entfernung auf einem

unmittelbar unterhalb der Warnungstafel anzubringenden

rechteckigen Schild angegeben werden

(Abbildung 9 der Beilage A).

(3) Die Baken (Abbildungen 6 a bis d) sind

beiderseits der Straße in 240, 160 und 80 m

Entfernung von dem Eisenbahnübergang aufzustellen.

Müssen die Baken wegen besonderer örtlicher

Verhältnisse in einer erheblich geringeren

Entfernung angebracht werden, so ist der Abstand

in Metern oberhalb der Schrägstreifen in

schwarzen Ziffern anzugeben.

(4) Vorrangtafeln [§ 34, Abs. (1), c] sind anzubringen

an allen Straßen vor ihrer Kreuzung

mit oder ihrer Einmündung in Vorrangstraßen'

und an anderen Kreuzungen (Einmündungen)

dann, wenn die Behörde für eine bestimmte

Kreuzung (Einmündung) eine besondere Anordnung

zur Regelung des Vorrangs getroffen hat

a) im geschlossenen Ortsgebiet in einem der

Verkehrslage entsprechenden Abstand von

der Kreuzung (Einmündung);

b) an Stellen, die im Freien liegen, ungefähr

50 m vor der Kreuzung (Einmündung);

von der Aufstellung kann an Straßen abgesehen

werden, die vorwiegend lokalen

Verkehrsbedürfnissen dienen.

(5) Die Vorschriftstafeln (§ 35) und die Vorsichtstafeln

[§ 36, Abs. (3)] sind, wenn nicht

mit einer beiderseits bemalten Tafel das Auslangen

gefunden wird, am Anfang und am Ende

der Brücke oder des Straßenstückes aufzustellen,

für die das Verkehrsverbot oder die Verkehrsbeschränkung

gilt.

(6) Ortstafeln [§ 36, Abs. (5)] sind tunlichst

an der Grenze der geschlossenen Ortschaft (§ 1,

Z. 14) aufzustellen und bei fortschreitender

Verbauung jeweils umzusetzen.

(7) Wegweiser [§ 36, Abs. (6)] sind an Kreuzungen

oder Einmündungen von Straßen so anzubringen,

daß sie aus allen Verkehrsrichtungen

sichtbar sind. Vorwegweiser sind 150 bis 250 m

vor Kreuzungen und Einmündungen außerhalb

geschlossener Ortschaften anzubringen, soweit

dies das Interesse des Verkehrs an wichtigen

Straßenzügen erfordert.

(8) Die Nummerntafeln [§ 36, Abs. (7)] sind

an den Einmündungen oder Kreuzungen von

Straßen und in entsprechenden Abständen im

Verlauf der Straßenzüge blickfangend anzubringen.

§ 38. Vorrangstraßen.

(1) Straßen, die als Fortsetzung oder Fortleitung

einer als Vorrangstraße erklärten Bundesstraße

durch geschlossene Ortschaften führen

oder die in geschlossenen Ortschaften sonst für

den Verkehr besonders wichtig sind, kann die

Landesregierung zu Vorrangstraßen erklären.

(2) Die Vorrangstraßen sind in ihrem Beginn,

Verlauf und Ende mit der in der Abbildung 32,

der Beilage C, dargestellten Hinweistafel zu

kennzeichnen [§ 36, Abs. (9)]. Außerdem ist auf

die Vorrangstraße durch je eine Vorrangtafel

[§ 37, Abs. (4)] in den in sie einmündenden

Straßen hinzuweisen.

§ 39. Straßennumerierung.

Wenn das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau den Plan für die Numerierung der

Bundesstraßen im Interesse der Erleichterung des

zwischenstaatlichen Fernverkehrs und des binnenländischen

Durchzugsverkehrs aufgestellt hat, kann

die Landesregierung anordnen, daß die Straßenverwaltungen

die zum autonomen Straßennetz

gehörenden Verbindungsstücke von Bundesstraßen

mit den für letztere bestimmten Zahlen zu bezeichnen

haben [§ 37, Abs. (8)].

§ 40. Aufstellungspflicht.

(1) Die Straßenverwaltung hat die Verkehrsschilder

und Einrichtungen zur Sicherung des

Verkehres (§§ 24, 29, 33) auf der von ihr verwalteten

Straße auf ihre Kosten aufzustellen und

zu erhalten. Wird die Kennzeichnung von Übergängen

über nichtöffentliche Eisenbahnanlagen oder

die Aufstellung von Vorschrifts- oder Hinweistafeln

durch den Betrieb eines oder mehrerer im

privaten Wirtschaftsinteresse geführten Unternehmen

erforderlich, so können die Kosten der

Aufstellung und Erhaltung der Verkehrsschilder

(Einrichtungen) dem Inhaber der nichtöffentlichen

Eisenbahn oder sonstigen Interessenten

auferlegt werden.

(8) Zur Anbringung der Verkehrsschilder (Einrichtungen)

auf Eisenbahngrund oder an den dem

Eisenbahnverkehr dienenden Bauten (zum Beispiel

Brücken) ist die Zustimmung der Eisenbahnbehörde

erforderlich. Zur Anbringung von

Lichtsignalen der im § 24, Abs. (3), bezeichneten

Art ist diese Zustimmung auch erforderlich, wenn

sie in der Umgebung von Eisenbahnen erfolgen

soll. Durch die Verpflichtung der Straßenverwaltungen

zur Aufstellung der die Eisenbahnübergänge

kennzeichnenden Warnungstafeln wird das

Recht der Eisenbahnbehörde, den Eisenbahnunternehmungen

die Aufstellung besonderer

Warnungszeichen aufzutragen, nicht berührt.

§ 41. Pflicht der Anrainer.

(1) Ist die Aufstellung der Verkehrsschilder oder

der im § 24 genannten Einrichtungen auf Straßengrund

nicht möglich öder mit Rücksicht auf den

Verkehr oder ihre bessere Wahrnehmbarkeit nicht

angängig, so sind sie auf den an die Straße angrenzenden

Grundstücken oder an den an der Straße

liegenden Gebäuden unter tunlichster Vermeidung

von Wirtschaftserschwernissen anzubringen. Die

Besitzer solcher Liegenschaften sind verpflichtet,

die Aufstellung der Verkehrszeichen (Einrichtungen)

auf ihrem Grunde oder deren Anbringen auf

ihrem Gebäude ohne Anspruch auf Entschädigung

zu dulden; hierüber entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde

endgültig.

§ 42. Gesetzlicher Schutz der Verkehrsschilder.

(1) Tafeln, Schilder, deren Standsäulen, Anschläge

u. dgl., die nach Form und Farbe zu Verwechslungen

mit Verkehrszeichen und ihren

Standsäulen Anlaß geben können oder geeignet

sind, die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer

von der Beachtung der Verkehrszeichen abzulenken

oder sonst die Sicherheit des Verkehrs

mittelbar oder unmittelbar zu beeinträchtigen,

sind unzulässig.

(2) Es ist unzulässig, an Einfahrten zu Häusern

oder Grundstücken Tafeln mit der Aufschrift

„Autoausfahrt", „Auto Achtung" oder ähnliche

Aufschriften anzubringen.

(3) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten

Tafeln, Schilder u. dgl. müssen von

dem Anbringer oder, wenn er nicht feststellbar

sein sollte, von dem Grund- oder Hauseigentümer

über Auftrag der Behörde auf eigene

Kosten entfernt werden. Bei Gefahr im Verzug

sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt,

sie auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen.

(4) Verkehrsschilder und die zu ihrer Aufstellung

oder Anbringung dienenden Vorrichtungen

(Säulen, Gestänge u. dgl.) dürfen weder auf

den Vorder-, noch auf den Rückseiten mit bildlichen

Darstellungen und geschäftlichen Anpreisungen

verbunden werden.

(5) Es ist verboten, Verkehrsschilder zu beschädigen,

zu verdecken oder zu beseitigen.

6. Verkehrshindernisse.

§ 43. Allgemeines.

(1) Auf Straßen dürfen unbefugt keine Gegenstände

aufgestellt, gelagert oder liegengelassen

werden, die den Verkehr behindern können;

ferner ist es verboten, Straßen gröblich zu verunreinigen.

(2) Gegenstände, die auf Straßen aus irgendeinem

Grunde verbleiben müssen und den Verkehr

behindern oder gefährden können, müssen

bei Nacht entsprechend gesichert werden. Sie

sind vom Beginn der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung

oder bei starkem Nebel mit hellleuchtenden

Laternen mit farblosem oder gelblichem

Glas entsprechend zu beleuchten. Dies

gilt nicht für Schutt und Baustoffe, die nahe

dem Straßenrande gelagert und durch die öffentliche

(ganznächtige) Beleuchtung deutlich wahrnehmbar

sind. Dauernde Absperrungen von

Straßen, einschließlich Mautschranken, sind, wenn

die Stelle nicht sonst genügend beleuchtet ist,

mit mindestens drei Blendlinsen zu versehen,

die der Vorschrift des § 55, Abs. (3), entsprechen.

(3) Die Behörde oder die Straßenverwaltung

können die den Verkehr behindernden Gegenstände

auf Kosten des Besitzers entfernen, wenn

er das Verkehrshindernis trotz vorheriger Aufforderung

nicht selbst behoben hat. Zur Sicherung

des Anspruches auf Ersatz der Kosten des

Beseitigens und Aufbewahrens steht der Behörde

oder der Straßenverwaltung an den zwangsweise

entfernten Gegenständen das Zurückbehaltungsrecht

(§ 471 ABGB.) zu, wenn sie sie auch in

Verwahrung nimmt. Übernimmt der Besitzer

trotz Aufforderung die Gegenstände nicht binnen

einer angemessenen Frist, so können sie

veräußert werden; einer solchen Aufforderung

bedarf es nicht, wenn die Gegenstände raschem

Verderben unterliegen oder wenn ihr Besitzer

oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Der Erlös

ist nach Abzug der Kosten für die Beseitigung,

Aufbewahrung und Veräußerung dem Berechtigten

auf Verlangen auszufolgen. Sein Anspruch

erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen einem

Jahr nach der Veräußerung gestellt wird.

§ 44. Arbeiten auf oder neben der

Straße.

(1) Arbeitsstellen auf Straßen hat der Bauführer

ausreichend zu kennzeichnen und, soweit

erforderlich, abzusperren, mit Verkehrsschildern

zu versehen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

(2) Verrichtungen, die auf den der Straße benachbarten

Grundstücken unternommen werden

und den Verkehr unmittelbar oder mittelbar

gefährden können, bedürfen (unbeschadet

der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen

Genehmigung) der Bewilligung der

Behörde. § 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.

(3) Sind Verkehrsverbote oder -beschränkungen

im Zuge von Arbeiten auf oder neben der Straße

erforderlich, so hat der Bauführer die Absicht,

solche Arbeiten auszuführen, mindestens 48 Stunden

vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen

§ 45. Anlagen und Bäume, die den

Verkehr beeinträchtigen.

(1) Welche Entfernungen bei Bauführungen an

Straßen einzuhalten sind, bestimmt die Landesbauordnung.

Anlagen, auf die sie nicht Anwendung

findet und die den Straßenverkehr mittelbar

oder unmittelbar beeinträchtigen können,

dürfen nicht errichtet werden. Der Grundeigentümer

(Nutzungsberechtigte) ist verpflichtet,

derartige Anlagen, die in der Nähe bereits bestehender

Straßen vorhanden sind, auf seine

Kosten zu entfernen.

(2) Bäume oder deren Wurzeln, die in die

Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper

ausdehnen, sind auf Verlangen der Behörde vom

Grundeigentümer entsprechend auszuästen oder

zu beseitigen. Das gleiche gilt, ohne Rücksicht

auf ihre Entfernung von der Straße, für Bäume,

Sträucher, Hecken u. dgl., wenn sie die Sicht

auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen

Anlaß geben. Der Grundeigentümer

(Nutzungsberechtigte) hat nur dann Anspruch

auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten

Maßnahmen Obstbäume betreffen.

(3) Über die Notwendigkeit und den Umfang

der in Betracht kommenden Maßnahmen und

über die Entschädigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

Für die Ermittlung und das

Ausmaß der Entschädigung gelten die Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem

Sinne nach.

7. Sonderregelungen.

§ 46. Besondere Anordnungen für

geschlossene Ortschaften.

(1) Für Wien, die Landeshauptstädte, die Städte

mit eigenem Statut, Kurorte und andere Orte

mit erheblichem Straßenverkehr, kann die

Landesregierung (für Wien der Stadtsenat) besondere

Vorschriften zur Regelung und Sicherung

des Verkehrs, zur Reinigung von Straßen

und Dächern und zur Regelung der gewerblichen

Tätigkeit auf Straßen erlassen.

(2) Unbeschadet der nach Abs. (1) zu erlassenden

allgemeinen Vorschriften kann die Behörde

für ihren örtlichen Wirkungsbereich nach Anhörung

der Straßenverwaltung, wenn es die

Dichte und Stärke des Verkehrs oder die örtlichen

Verhältnisse erfordern, den Verkehr durch

besondere Anordnungen entweder dauernd oder

vorübergehend im Rahmen der Ausführungsvorschriften

dieses Gesetzes regeln.

(3) Anordnungen nach Abs. (2) bedürfen zu

ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung,

soweit es sich nicht um vorübergehende,

für bestimmte Anlässe getroffene Anordnungen

handelt. § 19, Abs. (3), zweiter Satz,

gilt entsprechend.

III. Abschnitt.

Straßenbenützer.

1. Kraftfahrzeuge.

§ 47. Allgemeines.

(1) Auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen

finden die Abschnitte I und II des I. Teiles

Anwendung. Im übrigen gelten die Kraftfahrvorschriften.

Soweit diese für den Verkehr

von Zugmaschinen der Land- und

Forstwirtschaft und von Elektrokarren nicht

gelten, finden auf diese Verkehrsmittel die für

den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften

dem Sinne nach Anwendung.

(2) Auf den Verkehr von Oberleitungsomnibussen

(§ 1, Z. 17) finden die allgemeinen Verkehrsregeln

unter Berücksichtigung der Tatsache

Anwendung, daß diese Verkehrsmittel zur Entnahme

ihrer Antriebsenergie an Kraftleitungen

gebunden sind.

(S) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,

Vorschriften über Probefahrten mit

Kraftfahrzeugen zu erlassen, die noch nicht zum

Verkehr zugelassen sind.

§ 48. Mittels Maschinenkraft fortbewegte

sonstige Fahrzeuge.

Auf Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft nicht

auf Gleisen fortbewegt werden Und nicht unter

den Begriff der Kraftfahrzeuge fallen, finden die

Straßenpolizeivorschriften dem Sinne nach Anwendung.

Ihre Verwendung auf Straßen kann

an besondere Bedingungen geknüpft oder davon

abhängig gemacht werden, daß ihre Besitzer die

Kosten der durch die Benützung notwendig gewordenen

Wiederinstandsetzung der Straßen

tragen oder dafür angemessene Sicherstellung

leisten.

§ 49. Kraftfahrzeuge mit besonderer

Bereifung.

(1) Zugmaschinen, deren Bereifung den Kraftfahrvorschriften

nicht entspricht oder Kraftfahrzeuge,

die nicht auf Rädern laufen (Raupenschlepper

u. dgl.), dürfen auf Straßen nur mit

Bewilligung verwendet werden.

(2) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,

zu bestimmen, daß eine Bewilligung

nicht verweigert werden darf, wenn der Besitzer

des Fahrzeuges die Kosten der durch die ausnahmsweise

gestattete Benützung notwendig gewordenen

Wiederinstandsetzung der Straße trägt

oder dafür angemessene Sicherstellung leistet.

§ 50. Kraftfahrzeuge bevorzugter

Straßenbenützer.

Werden Kraftfahrzeuge zu den im § 21,

Abs. (1), genannten Zwecken verwendet, so sind

erforderlichenfalls Schallzeichen mit den durch

die Kraftfahrvorschriften bestimmten Warnvorrichtungen

zu geben.

§ 51. Arbeitsmaschinen.

Werkzeug- oder Arbeitsmaschinen (Dampf- und

Motorpflüge, Motorsägen, Pumpen u. dgl.),

die mittels Maschinenkraft fortbewegt werden

und nicht unter den Begriff eines Kraftfahrzeuges

im Sinne der Kraftfahrvorschriften fallen,

dürfen auf Straßen nur mit Bewilligung verwendet

werden. § 49 findet dem Sinne nach für

die Ausführungsgesetzgebung Anwendung.

2. Fahrzeuge mit Tierbespannung.

§ 52. Besitzer des Fuhrwerks.

(1) Der Besitzer des Fuhrwerks hat dafür zu

sorgen, daß es einen tauglichen Lenker (Führer)

erhält und nur in vorschriftsmäßigem Zustand

in Betrieb genommen wird.

(2) Lastfuhrwerke müssen auf ihrer rechten

Seite mit einer Aufschrift Versehen sein, ans der

ihr Besitzer und sein Wohnort zu entnehmen

sind.

§ 53. Lenker (Führer) des Fuhrwerks.

(1) Personen, die wegen körperlicher oder

geistiger Gebrechen zum Lenken eines Fuhrwerks

nicht geeignet sind, dürfen nicht als Lenker bestellt

werden. Personen unter 16 Jahren dürfen

nur zum Lenken von Wirtschaftsfuhren auf Verkehrswegen

verwendet werden, die vorwiegend

lokalen Verkehrsbedürfnissen dienen.

(2) Der Lenker (Führer) hat dafür zu sorgen,

daß sich Fuhrwerk, Gespann und Ladung in verkehrssicherem

Zustand befinden. Er ist für die

entsprechende Leitung und Bedienung 4es Fuhrwerks

verantwortlich. Er hat Personen, die sich

in gefährlicher Nähe des Fuhrwerks befinden,

durch Zuruf oder in sonst geeigneter Weise auf

das Herannahen, des Fuhrwerks aufmerksam zu

machen. Der Gebrauch von. akustisches, Signaleinrichtungen

und insbesondere der ausschließlich

den Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Hupen ist

verboten.

(3) Der Lenker (Führer) hat den Führern anderer

Fahrzeuge die Absicht des Stillhaltens durch senkrechtes

Hochhalten des Armes oder der Peitsche,

die Absicht des Wendens oder des Verlassens

der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch waagrechtes

Halten des Armes oder der Peitsche in

der Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen

zu geben; zum Abgeben der Zeichen

darf auch eine mechanische Einrichtung benützt

werden. Eine solche Einrichtung muß — außer

an Wirtschaftsfuhren — angebracht und benützt

werden, wenn durch die Art der Anordnung

des Führersitzes die Zeichen mit dem Arm nicht

entsprechend sichtbar gegeben werden können.

§ 54. Beschaffenheit und Ausstattung

des Fuhrwerks.

(1) Jedes Fuhrwerk muß sich auf der Straße in

verkehrssicherem Zustand befinden. Es muß so

gebaut und ausgestattet sein und darf nur derart

beladen werden, daß durch seinen Betrieb

niemand gefährdet oder mehr als unvermeidbar

belästigt, noch Sachen oder die Fahrbahn beschädigt

werden können. Die Anwendung der

besonderen Vorschriften über die Einrichtung

und Ausstattung der in gewerblichen Betrieben

zur Verwendung gelangenden Fuhrwerke wird

durch die Straßenpolizeivorschriften nicht

berührt.

(2) Die Mindestbreite der Radfelgen muß zur

Belastungsgrenze des Fuhrwerks in einem solchen

Verhältnis stehen, daß die Straßen nicht mehr

als unvermeidbar abgenützt werden.

(S) Das Gewicht eines Fuhrwerks samt Ladung

muß in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit

des Gespannes stehen.

(4) Die Breite eines Fuhrwerks und seiner

Ladung hat sich nach den örtlichen Verhältnisseh

zu richten und darf 2 m in der Regel nicht überschreiten.

Die Höhe eines Fuhrwerks samt

Ladung darf 3'5 m, seine Länge samt Deichsel

10 m in der Regel nicht übersteigen.

(5) Die zum Zug verwendeten Tiere müssen

entsprechend leistungsfähig und mit zweckmäßigen

Geschirren und Zügeln ausgerüstet sein. Der

Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,

die. Verwendung von Hunden als Zugtiere zu

verbieten.

(6) Die Vorschriften über die Ausstattung und

Beschaffenheit der Fuhrwerke gelten nicht für

Fahrzeuge, die zu Zwecken des Sicherbeitsexekutive

besonders eingerichtet sind.

(7) Entsprechen die Einrichtung, Ausstattung

oder Ladung eines Fuhrwerks den Vorschriften

des Bundeslandes, in dem der Betrieb oder die

Wirtschaft liegt, zu denen es gehört, so darf es

in einem anderen Bundesland wegen der dort

etwa abweichenden Vorschriften nicht vom Verkehr

ausgeschlossen werden.

§ 55. Beleuchtung des Fuhrwerkes.

(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem

Nebel muß das Fuhrwerk (von zusammengekoppelten

das vordere) mindestens eine hellleuchtende

Laterne mit farblosem oder gelblichem

Glase führen. Anders gefärbte Gläser dürfen an

Wagenlaternen nur mit besonderer Bewilligung

der Behörde verwendet werden. Die Wagenlaterne

muß am vorderen Teile des Fuhrwerkes,

und zwar auf der linken Seite, so angebracht

sein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden

oder überholenden Fahrzeugen

leicht bemerkt werden kann; unter dieser Voraussetzung

kann sie bei Fuhrwerken, die nicht

dem Personenverkehr dienen, auf der linken Seite

des Geschirres eines Zugtieres befestigt werden,

wenn ihre Anbringung am Fahrzeug selbst oder

an dessen Ladung nicht tunlich ist. Außerhalb

der nach § 46 zu bestimmenden Gebiete dürfen

an Lastfuhrwerken Laternen mit offenem Licht

verwendet werden

(2) Fuhrwerke, die ohne Deichsel, sei es mit,

sei es ohne Ladung, mehr als 6 m lang sind,

sowie Fuhrwerke, bei denen vermöge ihrer Bauart

oder Ladung der Lichtschein der Laterne

nicht deutlich sichtbar wäre, haben während der

Dunkelheit oder bei starkem Nebel hinten auf

der linken Seite eine zweite helleuchtende Laterne

mit gelbrotem Glase zu führen die so angebracht

sein muß, daß der Lichtschein und das Ende

der Ladung von hinten leicht zu sehen sind. Das

gleiche gilt für zusammengekoppelte Fuhrwerke

hinsichtlich der Beleuchtung des letzten Fuhrwerkes.

An Stelle der Schlußlaterne kann eine

Blendlinse von gelbroter Farbe verwendet

werden; sie muß senkrecht zur Straße und so

angebracht werden, daß sie weder von der

Ladung noch sonstwie verdeckt wird. Kann infolge

der Eigenart des Fuhrwerkes oder der

Ladung weder eine Schlußlaterne noch eine

Blendlinse angebracht werden, so muß hinter

dem Fuhrwerk eine helleuchtende Laterne allseitig

sichtbar getragen werden, sofern nicht

durch die Straßenbeleuchtung für die Erkennbarkeit

von Fahrzeugen auf der Straße gesorgt

ist.

(3) Die Blendlinse muß eine wirksame Fläche

von 20 cm² haben und so beschaffen sein, daß

sie noch in der Entfernung von 150 m im Scheinwerferlicht

einer 25-Watt-Lampe sichtbar ist.

Ihre Type muß von der Bundesversuchsanstalt

für Kraftfahrzeuge in Wien auf ihre

Brauchbarkeit geprüft und von einer Landesregierung

genehmigt sein.

(4) Die Beleuchtung des Fuhrwerkes kann

während des Haltens und Parkens an genügend

beleuchteten Orten abgestellt werden.

(5) Für Wirtschaftsfuhren genügt bei ihrer

Verwendung auf Straßen, die für den Verkehr

von Kraftfahrzeugen gesperrt sind und weder

Eisenbahnen noch Straßen mit Kraftfahrzeugverkehr

kreuzen, eine Beleuchtung, die den Vorschriften

der Abs. (1) und (2) zwar nicht voll

entspricht, aber genügt, um die Fortbewegung

der Wirtschaftsfuhre auf der Straße erkennen

zu lassen.

(G) Handwagen, -karren oder -schlitten bedürfen

während der Dunkelheit oder bei starkem

Nebel nur dann einer Beleuchtung, wenn sie nach

ihren Ausmaßen in erster Linie dazu bestimmt

sind, auf der Fahrbahn verwendet zu werden,

oder wenn auf ihnen Gegenstände befördert

werden, die vorn oder hinten mehr als 1 m

hinausragen; im letzteren Fall ist jedes der

hinausragenden Enden mit einer Laterne kenntlich

zu machen.

3. Radfahrer.

§ 56. Radfahrverkehr.

(1) Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens

zwölf Jahre alt sein; Kinder unter zwölf Jahren

dürfen mit Fahrrädern Straßen nur dann benützen,

wenn sie in Begleitung Erwachsener am

Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen

Vertreter für sie eine Bewilligung der

Behörde erwirkt haben.

(2) Für den Verkehr von Fahrrädern auf

Straßen gelten die Vorschriften über den Fuhrwerksverkehr

dem Sinne nach, insoweit nicht

durch die Ausführungsgesetzgebung besondere

Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung

der Fahrräder, die Benützung von

Straßen und Radwegen und das Verhalten der

Radfahrer im Verkehr erlassen werden.

§ 57. Beschaffenheit und Ausrüstung

des Fahrrades.

(1) Jedes einspurige Fahrrad muß versehen

sein

1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;

als solche gilt auch eine Rücktrittbremse;

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben

von Warnungszeichen;

3. während der Dunkelheit oder bei starkem

Nebel mit einer helleuchtenden, leicht abwärts

gerichteten Lampe mit farblosem oder gelblichem

Glas, die den Lichtschein ohne Blendwirkung

nach vorn auf die Fahrbahn wirft;

4. mit einer der Vorschrift des § 55, Abs. (2)

und (3), entsprechend beschaffenen und angebrachten

Blendlinse; wird während der Dunkelheit

oder bei starkem Nebel außer der Blendlinse

noch ein Rücklicht verwendet, so muß es gelbrot

sein;

(2) Mehrspurige Fahrräder müssen mit zwei

von einander unabhängigen Bremsen versehen

sein, von. denen eine feststellbar sein muß.

§ 58. Benützung von Straßen und

Radwegen.

(1) Mehrspurige Fahrräder und einspurige

Fahrräder mit Bei- oder Anhängewagen dürfen

nur auf der für Fuhrwerke bestimmten Fahrbahn

verwendet werden. Einspurige Fahrräder haben,

soweit Radwege oder Rad-Fahrstreifen (§ 1, Z. 5

und 6) vorhanden sind und zur Aufnahme des

Radfahrverkehres ausreichen, nur diese Wege,

sonst die für Fuhrwerke bestimmte Fahrbahn zu

befahren. Auf den im Freien liegenden Straßenstrecken

(§ 1, Z. 14) dürfen sie auch die Straßenbanketten,

und zwar in der den allgemeinen

Verkehrsvorschriften entsprechenden Fahrtrichtung,

benützen.

(2) Radfahrer müssen einzeln hintereinander

fahren, wenn der Verkehr sonst behindert oder

andere Straßenbenützer gefährdet würden. Mehr

als zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander

fahren.

4. Lenkung und Leitung nicht eingespannter

Tiere.

§ 59. Reitverkehr.

Der Reiter muß die erforderliche Eignung

haben und des Reitens kundig sein. Für Reiter

unter 16 Jahren ist ein erwachsener Begleiter erforderlich.

Der Ausführungsgesetzgebung bleibt

vorbehalten, für landwirtschaftliche Betriebe

Ausnahmen zuzulassen.

§ 60. Viehtriebe.

Tiere müssen so getrieben oder geführt werden,

daß der übrige Verkehr möglichst wenig

behindert wird. Sie müssen von einer angemesse-

nen Anzahl geeigneter Treiber begleitet! sein.

Bei Nacht ist für eine entsprechende Sicherung

durch Licht zu sorgen.

5. Fußgangerverkehr.

§ 61. Allgemeines.

Fußgänger haben in der Regel die für sie bestimmten

Wege oder die für sie eingerichteten

Straßenteile zu benützen; sie haben, wenn es der

Verkehr erfordert, auf der rechten Seite, der

Wege zu gehen und nach rechts auszuweichen.

Dies gilt nicht für die Bewegung geschlossener

Verbände der Sicherheitsexekutive, Aufzüge,

Prozessionen, Leichenbegängnisse und für die

Träger schwerer, durch ihren Umfang den Verkehr

auf dem Gehweg behindernder Lasten.

§ 62. Verhalten auf Gehwegen in

geschlossenen Ortschaften.

(1) In geschlossenen Ortschaften ist das Gehen

auf der Fahrbahn in der Längsrichtung nur dann

erlaubt, wenn keine Gehsteige oder Banketten

vorhanden sind; in diesem Fall haben die Fußgänger

knapp am Straßenrand zu gehen. Dies gilt

nicht für geschlossene Verbände der Sicherheitsexekutive,

dann für Leichenzüge, Prozessionen

und sonstige Aufzüge sowie für die Träger

schwerer oder durch ihren Umfang den Verkehr

auf dem Gehweg behindernder Lasten. Die Genannten

haben sich an die Vorschriften der §§ 13

bis 17, 22 und 23 dem Sinne nach zu halten.

(2) Unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn ist

verboten; insbesondere ist an Haltestellen der

Straßenbahn oder der Kraftstellwagen den wartenden

Personen das Betreten der Fahrbahn erst

beim Anhalten der Züge oder Wagen gestattet.

(3) Fußgänger haben zum Überqueren der

Fahrbahn die für sie bestimmten Schutzwege und

Schutzinseln (§ 1, Z.9 und 10) zu benützen und

an anderen Stellen den möglichst kurzen Weg

zu wählen.

§ 63. Benützung von Wintersportgeräten

auf Straßen.

(1) Rodler und Skiläufer haben auf alle übrigen

Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und

ihnen beim Begegnen auszuweichen.

(2) Beim Skilaufen auf Wald- und Wiesengelände

ist das Kreuzen regelmäßig benützter

Straßen und Gehwege nur in mäßiger Geschwindigkeit

und nicht in Schußfahrt gestattet.

(3) In den nach § 46 zu bestimmenden Gebieten

gelten außer den Vorschriften der Abs. (1) und

(2) noch folgende Grundsätze

a) Das Rodeln ist auf allen Fahrbahnen und

Gehwegen verboten; Verkehrsflächen dürfen

beim Rodeln auch nicht im Auslauf

benützt oder überquert werden. Das Nachziehen

der Rodel ist nur in verkehrsschwachen

Straßen gestattet.

b) Das Skilaufen ist in verbauten Gebieten auf

Fahrbahnen und Gehwegen verboten. In

nicht verbauten Gebieten ist das Überqueren

der Fahrbahn nur im Schritt gestattet.

c) Die Behörde kann für einzelne Straßen

und Wege, wenn besondere Gründe dafür

vorliegen, Ausnahmen von diesen Verboten

bewilligen. § 10, Abs. (3), gilt entsprechend.

IV. Abschnitt.

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 64. Strafen.

(1) Die Landesgesetzgebung hat Verletzungen

der Ausführungsgesetze zu diesem Gesetz und

der zu den Ausführungsgesetzen ergehenden

Durchführungsvorschriften und die Nichtbefolgung

von Weisungen der Straßenaufsichtsorgane

als Verwaltungsübertretung zu erklären und dafür

Geldstrafen bis zu 1000 S, bei erschwerenden

Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe

Arrest bis zu vier Wochen anzudrohen.

(2) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten

zu bestimmen, daß die eingehobenen

Geldstrafen für Zwecke der Straßenerhaltung zu

verwenden sind.

§ 65. Ausführungsgesetzgebung.

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

der Länder zu dem I. Teil dieses

Gesetzes wird mit 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten

festgesetzt. Bis zur Erlassung von

Ausführungsgesetzen der Länder gelten die gemäß

§ 66 für Bundesstraßen geltenden Vorschriften

als Ausführungsbestimmungen der

Länder zu dem I. Teil dieses Gesetzes.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte in Angelegenheiten

des I. Teiles dieses Gesetzes ist

gemäß Artikel 15, Abs. (8), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung vom Jahre 1929 das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

II. Teil.

Bestimmungen über den Verkehr auf Bundes-

und anderen Straßen, über den Schutz

von Straßen und über die Sicherung und

Benützung von Eisenbahnübergängen.

1. Verkehrsordnung für die Bundesstraßen.

§ 66. Allgemeines.

(1) Die im I. Teil dieses Gesetzes aufgestellten

Grundsätze gelten für die Bundesstraßen ab

unmittelbar anzuwendendes Recht.

(2) Die näheren Bestimmungen darüber und

insbesondere

über Straßenfahrten der mit besonderer.

Bereifung versehenen oder der noch nicht

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge

und der motorisch fortbewegten Arbeitsmaschinen,

über die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung

und Bespannung der Fuhrwerke, ihre

Bedienung, Verwendung und Ladung, die

Nichten ihrer Besitzer und Führer (Lenker),

über die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung

und Verwendung der Fahrräder und

die Pflichten ihrer Lenker,

über das Verhalten der Reiter oder der

mit der Führung oder Leitung von nicht eingespannten

Tieren betrauten Personen,

über das Verhalten der Fußgänger und der

zum Schutz ihrer Person und ihres Eigentums

erforderlichen Maßnahme]},

über die Benützung von Straßen zu anderen

Zwecken als zum Verkehr, Reklame

und Ankündigungen auf Straßen, die Auswirkung

von gewerblichen Verrichtungen auf

den Straßenverkehr, die Reinhaltung der

Straßen und die Reinigung von Gehwegen und

Dächern

werden durch Verordnung getroffen; dabei ist

insbesondere davon auszugehen, daß jedermann

im Interesse der Verkehrssicherheit mit Vorsicht

und Aufmerksamkeit zu handeln und

Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen

hat.

§ 67. Straßennumerierung.

Vorrangstraßen.

(1) Zur Erleichterung des zwischenstaatlichen

Fernverkehrs und des binnenländischen Durchzugsverkehrs

sind die Bundesstraßen mit Nummern

zu versehen und, soweit es der Verkehr

erfordert, zu Vorrangstraßen zu erklären. Das

Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau bestimmt.

(2) Die Kennzeichnung der Vorrangstraßen hat

durch die in der Abbildung 33 a der Beilage C

dargestellte Nummerntafel mit der der betreffenden

Bundesstraße zugewiesenen Zahl zu erfolgen.

Soweit es erforderlich ist, wird überdies jede

Vorrangstraße am Beginn und Ende der in Betracht

kommenden Teilstrecken mit den in der

Abbildung 32 der Beilage C dargestellten Hinweistafeln

gekennzeichnet.

§ 68. Behörden in Angelegenheiten

des Straßenverkehrs.

(1) Die der Straßenaufsichtsbehörde im I. und

II. Teil dieses Gesetzes zugewiesenen Angelegenheiten

werden auf Bundesstraßen von der Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolzeibehörde)

in mittelbarer Bundesverwaltung, die der Straßenverwaltung

zugewiesenen Angelegenheiten von

der Bundesstraßenverwaltung und die der Landesregierung

in erster Instanz vorbehaltenen Angelegenheiten,

mit den in den Abs. (2) und

(3) vorgesehenen Ausnahmen, vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau besorgt. Soweit

es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen handelt,

sind die nach der Gemeindeordnung berufenen

Organe der Ortsgemeinden — in Wien

die nach der Verfassung der Stadt Wien berufenen

Organe der Stadt Wien — im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig.

(2) Zur Bestimmung von Stellen, an denen

Verkehrsschilder oder Einrichtungen zur Sicherung

des Verkehrs anzubringen sind, ist die

Bundesstraßenverwaltung zuständig.

(3) Zur Bewilligung von Wettfahrten, Wettlaufen

und anderen sportlichen Veranstaltungen,

die über den Bereich eines Verwaltungsbezirkes

(Polizeirayons) hinausgehen, ist der Landeshauptmann

und, wenn sie über den Bereich eines

Landes hinausgehen, das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau zuständig.

2. Verkehrsordnung für andere als Bundesstraßen.

§ 69, Ersatz der Landesausführungsvorschriften.

(Verfassungsbestimmung). Für andere als Bundesstraßen

gelten in einem jeden Bundesland,

solange die dem I. Teil dieses Gesetzes entsprechenden

landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften

nicht erlassen sind, die gemäß dem II. Teil

dieses Gesetzes für Bundesstraßen maßgebenden

Bestimmungen und die auf Grund dieser Vorschriften

erlassenen Ausführungsverordnungen

ab Ausführungsvorschriften zu den im L Teil

dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen.

3. Bestimmungen zum Schutz von anderen als

Bundesstraßen.

§ 70. Gültigkeit österreichischer

Landesvorschriften.

(Verfassungsbestimmung.) Die bisher in den

Landes - Straßenpolizeiordnungen enthaltenen

Straßenverwaltungsvorschriften gelten im folgenden

Umfang weiter, insoweit diese Vorschriften

nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Wege der Landesgesetzgebung wieder in Geltung

gesetzt worden sind

I. a) vom Burgenländischen Landesgesetz, L. G.

Bl. Nr. 34/1936,

b) vom Kärntner Landesgesetz, L. G. Bl.

Nr. 33/1936,

c) vom Niederösterreichischen Landesgesetz,

L.G.Bl. Nr. 42/1936, in der Fassung des

Landesgesetzes, L.G.Bl. Nr.40/l937,

d) vom Oberösterreichischen Landesgesetz,

L.G.Bl. Nr. 4/1936,

e) vom Tiroler Landesgesetz, L. G. Bl. Nr. 21/

1936,

f) vom Vorarlberger Landesgesetz, L. G. Bl.

Nr. 8/1936

§§ 47, Abs. (2), (4) bis (7), 48, Abs. (1) bis (3),

(5) und (6), 49, Abs. (3), mit Ausnahme des letzten

Satzes, ferner Abs. (4), wobei vor den Worten

„die Landesregierung" die Worte „und 4" zu

entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71;

II. vom Salzburger Landesgesetz, L. G. Bl.

Nr. 36/1936

§§ 47, Abs. (1) bis (3), (4), (5), (7) bis (10),

48, Abs. (1) bis (3), (5) bis (7), 49, Abs. (3), mit

Ausnahme des letzten Satzes, ferner Abs. (4),

wobei vor dem Wort „letzter" die Worte „und

4" zu entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71;

III. vom Steiermärkischen Landesgesetz, L. G.

Bl. Nr. 56/1935

§§ 50, 51 und 71;

IV. vom Wiener Landesgesetz, G.Bl, für die

Stadt Wien Nr. 6/1936, in der Fassung des

Wiener Landesgesetzes, G. Bl. für die Stadt

Wien Nr. 10/1937

§§ 47, Abs. (2), (4) bis (7), 48, Abs. (1) bis (3),

(5) und (6), 49, Abs. (3), mit Ausnahme des

letzten Satzes, ferner Abs. (4), wobei vor den

Worten „der Bürgermeister" die Worte „und 4"

zu entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71.

4. Eisenbahnrechtliche Vorschriften.

§ 71. Eisenbahnübergänge.

Die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen über

die Sicherung und Benützung schienengleicher

Eisenbahnübergänge werden durch Verordnung

erlassen.

5. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 72, Strafen.

(1) Jede Verletzung der Vorschriften oder

Durchführungsbestimmungen des II. Teiles dieses

Gesetzes und die Nichtbefolgung der Weisungen

der Behörden (§§ 3 oder 68) und der Organe der

Straßenaufsicht (§ 5) wird, soweit nicht ein vom

Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, als

Verwaltungsübertretung von der Behörde mit

einer Geldstrafe bis zu 1000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden

Umständen an Stelle oder neben der

Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit

der Beschuldigte einer nach diesem Gesetze strafbaren

Verwaltungsübertretung schuldig erkannt

wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten

privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung

gegen den Beschuldigten zu entscheiden

(§ 57 VStG.).

§ 73. Sicherstellung von Strafen.

Die Organe der Straßenaufsicht (§ 5) sind berechtigt,

von Personen, die sie bei der Übertretung

einer straßenpolizeilichen Vorschrift betreten,

einen angemessenen Betrag als Sicherstellung

der Geldstrafe gegen Empfangsbestätigung

einzuheben, wenn anzunehmen ist, daß

sich der Beschuldigte der Strafe entziehen könnte.

Die eingehobenen Geldbeträge sind unverzüglich

an die zuständige Behörde abzuführen.

§ 74. Strafgelder.

(1) Die eingehobenen Geldstrafen fließen, mit

Ausnahme der nach Abs. (2) zu verwendenden

Strafgelder, der Verwaltung der Bundesstraßen

zu und sind für Zwecke der Erhaltung von Bundesstraßen

zu verwenden.

(2) Die im Zuständigkeitsbereich der Länder

eingehobenen Geldstrafen fließen in Wien dem

Versorgungsfonds oder sonst der Straßenverwaltung

zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen

wurde; in diesem Fall sind sie für Zwecke

der Straßenerhaltung zu verwenden.

§ 75. Übergangsbestimmungen.

(1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden

Verkehrsschilder und Einrichtungen zur

Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses

Gesetzes nicht entsprechen, sind sie sobald als

möglich durch die vorschriftsmäßig ausgestatteten

zu ersetzen.

(2) Die nach früheren Vorschriften angebrachten

Verkehrsschilder und Einrichtungen zur

Sicherung des Verkehrs verpflichten die Straßenbenützer

zu entsprechendem Verhalten, insoweit

aus dem Verkehrsgebrauch oder bei vernünftiger

Überlegung kein Zweifel über den Zweck der

Einrichtung bestehen kann. Die Straßenbenützer

sind insbesondere verpflichtet, die bestehenden

[Abs. (1)] Verkehrsschilder zu beachten

und ihr Verhalten auf der Straße nach den gekennzeichneten

Umständen einzurichten, selbst

wenn die Farbengebung der Verkehrsschilder

den Vorschriften dieses Gesetzes nicht voll entspricht.

§ 76. Schutz erworbener Rechte.

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes

bereits erteilten Bewilligungen zur Benützung

von Straßen zu anderen Zwecken als

zum Verkehr, bleiben auf die Dauer ihrer Verleihung

weiter aufrecht.

§ 77. Außerkraftsetzung früherer

Vorschriften.

(1) Von den in Österreich nach dem 13. März

1938 zur Regelung des Straßenverkehrs eingeführten

reichsdeutschen Vorschriften, das sind

die Verordnung über das Verhalten im

Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung —

StVO.) vom 13. November 1937, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1179, und

die Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(Straßenverkehrs-Zulassungsordnung —

StVZO.) vom 13. November 1937, Deutsches

R. G.Bl. IS. 1215,

treten in ihren gegenwärtigen Fassungen folgende

Bestimmungen außer Kraft

§§ 1 bis 10, 11, Abs. (1), 12, Abs. (1), (2), 13

bis 21, Abs. (1), 22 bis 32 und 34 bis 48, der

StVO., und §§ 1 bis 3, 8, 9, 13, 14 bis 17, 25, 26,

Abs. (3), 30, 31, 60, Abs. (6), 63 bis 70 der

StVZO.

(2) Die einschlägigen, nach dem 13. März 1938

auf dem Gebiet der Straßenverkehrsregelung ergangenen

Vorschriften zur Änderung der

Straßenverkehrszulassungsordnung und der

Straßenverkehrsordnung treten außer Kraft. Bei

Zweifeln über ihre Anwendbarkeit stellt das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

durch Kundmachung fest, ob eine dieser

Anordnungen aufgehoben ist.

§ 78. Inkrafttreten und Vollziehung

des Gesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Kraftfahrrechts-

Überleitungsgesetz, B.G.Bl. Nr. 47/

1947, in Kraft.

(2) Die Vollziehung des I. und des II. Teiles

dieses Gesetzes steht in Angelegenheiten des

Verkehrs auf Bundesstraßen dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

und dem Bundesministerium für Verkehr

zu; in Angelegenheiten des Verkehrs auf anderen

Straßen als Bundesstraßen und des § 70 dieses

Gesetzes steht sie der Landesregierung zu. Mit

der Vollziehung des § 71 dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

(3) Soweit die Vollziehung des II. Teiles dieses

Gesetzes dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder dem Bundesministerium für

Verkehr zusteht, können die Durchführungsvorschriften

von dem der Kundmachung dieses Gesetzes

folgenden Tag an erlassen werden und

treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in

Kraft

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