46. Bundesgesetz: Straßenpolizeigesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Teil.
Grundsatzgesetzliche Bestimmungen.
Für die Erlassung von Vorschriften der
Straßenpolizei, soweit sie sich auf andere Straßen
als Bundesstraßen bezieht [Art. 12, Abs. (1), Z. 8,
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929], gelten folgende Grundsätze
I. Abschnitt.
Allgemeines.
§ 1. Begriffsbestimmungen.
Im Sinne der Straßenpolizeivorschriften
gelten als
1. Straßen: die dem Verkehr von Menschen
und Fahrzeugen in einer Ortschaft oder ihrem
Verkehr von Ort zu Ort gewidmeten Flächen,
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Anlagen
und Kunstbauten;
2. selbständige Gleiskörper: die im Verkehrsrauni
einer Straße befindlichen, von ihr baulich
getrennten, ausschließlich dem Verkehr von
Schienenfahrzeugen vorbehaltenen Flächen und
Anlagen;
3. Fahrbahn: der Teil der Straße, der für den
Fahrzeugverkehr bestimmt ist; bestehen drei
Fahrbahnen, so ist die in der Mitte liegende
Fahrbahn Hauptfahrbahn, die beiden anderen
sind Nebenfahrbahnen;
4. Straßenbanketten: die auf beiden Seiten oder
nur auf einer Seite der Fahrbahn in gleicher
Höhe mit ihr liegenden Straßenstreifen;
5. Radweg: der besonders angelegte, ausschließlich
für den Verkehr einspuriger Fahrräder bestimmte
Weg; er gilt nicht als Teil der Fahrbahn;
6. Rad-Fahrstreifen: der Teil der Fahrbahn,
der vorzugsweise den Radfahrern gewidmet und
an einer oder beiden Seiten der Fahrbahn durch
besondere Pflasterung oder Grenzlinien gekennzeichnet
ist;
7. Reitweg: ein besonders ausgestalteter Teil
der Straße, der ausschließlich Reitern vorbehalten
ist; er gilt nicht als Teil der Fahrbahn;
8. Gehweg (Gehsteig): jeder von vornherein
nur für den Fußgängerverkehr bestimmte Weg
und jener Teil der Straße, der nur dem Fußgängerverkehr
dient und durch Randsteine oder
sonst in leicht erkennbarer Weise von der Fahrbahn
getrennt ist;
9. Schutzwege: die in der Verlängerung der
Gehwege gedachten oder durch Linien oder in
anderer Weise auf der Fahrbahn gekennzeichneten
Teile der Fahrbahn, die für Fußgänger zum Überqueren
der Fahrbahn bestimmt sind;
10. Schutzinseln: die durch Linien oder Randsteine
von der Fahrbahn ausgenommenen, dem
Schutze der Fußgänger dienenden Teile der
Straße;
11. Parkplätze: die als solche besonders gekennzeichneten
Aufstellungsplätze für Fahrzeuge;
12. Vorrangstraßen: Straßen, die als Vorrangstraßen
erklärt und als solche in ihrem Verlauf
durch Verkehrsschilder gekennzeichnet sind;
13. Einbahnstraßen: Straßen, die nur in einer
Richtung befahren werden dürfen; bei zweigeteilter
Fahrbahn ist jede Straßenhälfte Einbahnstraße;
14. durch geschlossene Ortschaften (verbaute
Gebiete) führend: solche Straßenstrecken, die
beider- oder einseitig zusammenhängend in geschlossener
oder offener Bauweise verbaut sind;
alle anderen Strecken gelten als im Freien
liegend;
15. Fahrzeuge: Führwerke und Fahrzeuge mit
motorischem oder mit mechanischem Antrieb
(Fahrräder);
16. Fuhrwerke: Fahrzeuge, die für das Fortbewegen
durch Menschen oder Tiere eingerichtet
und nicht an Bahngleise gebunden sind (einschließlich
Handwagen, -karren und -schütten),
mit Ausnahme von Rollstühlen für Kranke,
Kinderwagen, Schubkarren und ähnlichen Kleinfahrzeugen,
die in erster Linie dazu bestimmt
sind, außerhalb der Fahrbahn verwendet zu
werden;
17. Kraftfahrzeuge: die nach den Kraftfahrvorschriften
als solche erklärten Fahrzeuge und
mit ihnen verbundenen Anhänger; Oberleitungsomnibusse,
die zur Entnahme ihrer Antriebskraft
nach Art der Straßenbahnen an Oberleitungen
gebunden sind, sind Kraftfahrzeuge;
18. Lastfahrzeuge: Fahrzeuge, die durch Bauart
und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend
zur Beförderung von Waren und Gütern
bestimmt sind (Lastfuhrwerke, Lastkraftfahrzeuge,
Lastfahrräder);
19. Schienenfahrzeuge: Fahrbetriebsmittel) die
für das Fortbewegen durch Maschinenkraft eingerichtet
und an Bahngleise gebunden sind;
20. Wirtschaftsfuhren: Fuhren mit Fuhrwerken,
insoweit sie dem Betrieb der eigenen
Landwirtschaft oder der Verfrachtung land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Deckung des
eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes dienen
und sich nur innerhalb des Gemeindegebietes
oder des örtlichen Umfanges eines landwirtschaftlichen
Betriebes oder, soweit Wien und die
Landeshauptstädte in Betracht kommen, sich im
örtlichen Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes
halten, zu dem das betreffende Fuhrwerk
gehört;
21. Anhalten: das durch die Verkehrslage erforderliche
Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
22. Halten: das Stehenlassen von Fahrzeugen
bloß für kurze Zeit, zum Beispiel zum Ein-
oder Aussteigen, zum Bezahlen des Fuhrlohnes
oder zum Auf- oder Abladen kleinerer Warenmengen;
23. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges
für längere Zeit als zu den nach Z. 22 in Betracht
kommenden Zwecken erforderlich ist.
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
(Eisenbahnen).
(1) Die Bestimmungen des I. Teiles dieses Gesetzes
und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften
gelten nicht für die Verpflichtung
der Eisenbahnunternehmungen zur Sicherung von
schienengleichen Eisenbahnübergängen.
(2) Auf den Verkehr von Schienenfahrzeugen
auf Straßen finden die allgemeinen Verkehrsregeln
unter Berücksichtigung der technischen
Besonderheiten dieser Verkehrsmittel Anwendung;
im übrigen gelten für sie die Vorschriften
über das Eisenbahnwesen und die besonderen
eisenbahnbehördlichen Anordnungen.
§ 3. Straßenaufsichtsbehörden.
(1) Behörde (Straßenaufsichtsbehörde) im Sinne
dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften
ist
a) soweit es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen
handelt: das nach der Gemeindeordnung
(Verfassung der Stadt Wien) berufene
Organ der Ortsgemeinde;
b) zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
und soweit es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Interessen mehrerer Ortsgemeinden
berührt werden: die Bezirksverwaltungsbehörde,
in Wien: der Magistrat;
c) soweit es sich um Maßnahmen, durch die
die Interessen mehrerer Verwaltungsbezirke
berührt werden, oder um Angelegenheiten
handelt, die in diesem Gesetze oder seinen.
Ausführungsvorschriften ausdrücklich der
Landesregierung zugewiesen sind: die Landesregierung,
in Wien: der Stadtsenat.
(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
obliegen ihr als Straßenaufsichtsbehörde
folgende Aufgaben
a) die unmittelbare Überwachung der Befolgung
der straßenpolizeilichen Vorschriften
und die Regelung des Verkehrs (Straßendienst);
b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
in erster Instanz insoweit, als es sich um
jene Teile der Straßenpolizei handelt, die
hauptsächlich die Sicherheit der Person und
des Eigentums und die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs bezwecken (Verkehrspolizei);
c) die Erteilung von Bewilligungen und sonstige
Verfügunger auf dem Gebiete der
Verkehrspolizei.
(3) Soweit eine Bundespolizeibehörde in Handhabung
dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften
mit der nach Abs. (1) zuständigen
Straßenaufsichtsbehörde das Einvernehmen
zu pflegen hat, sind auch Verordnungen (allgemeine
Anordnungen) im Einvernehmen mit
dieser Behörde zu erlassen. Sofern solche Verordnungen
Verkehrsbeschränkungen zum Inhalt
haben, werden sie durch gemeinsame Kundmachungen
erlassen.
(4) Soweit in Wien oder in Orten mit einer
Bundespolizeibehörde die nach Abs. (1) zuständige
Straßenaufsichtsbehörde in Handhabung
dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften
das Einvernehmen mit der Bundespolizeibehörde
zu pflegen hat, sind Verordnungen (allgemeine
Anordnungen) im Einvernehmen mit der
Bundespolizeibehörde zu erlassen.
05) Inwieweit das Einvernehmen nach Abs. (3)
und (4) zu pflegen ist, wird in diesem Gesetze
oder seinen Ausführungsvorschriften bestimmt.
(6) Wird ein Einvernehmen nicht erzielt und
will die hiezu berufene Behörde die beabsichtigte
Entscheidung oder Verfügung trotzdem treffen,
so hat sie einen Antrag an die Landesregierung
(den Wiener Stadtsenat) zu stellen. Die Landesregierung,
beziehungsweise der Wiener Stadt-
senat haben der anderen Behörde vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Dies gilt insbesondere für die Erlassung
von Verordnungen, über die ein Einvernehmen
zwischen den Behörden nicht zustande kommt.
§ 4. Privatstraßen.
(1) Die von den Eigentümern oder Erhaltern
von Privatstraßen und -wegen (§ 1, Z. t) für den
Verkehr getroffenen besonderen Anordnungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der behördlichen
Genehmigung.
(2) Hat der Eigentümer oder Erhalter einer
Privatstraße diese zur Befriedigung der Bedürfnisse
eines vorwiegend von ihm besorgten
öffentlichen Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs
errichtet, so tritt an Stelle der Genehmigung
der für den Verkehr auf dieser Anlage
getroffenen besonderen Anordnung durch
die Straßenaufsichtsbehörde das Einvernehmen
mit ihr, wenn die bezügliche Anordnung durch
die Bedürfnisse dieses (vom Eigentümer der Anlage
besorgten) anderen öffentlichen Verkehrs
verursacht wird. Ob die Voraussetzung gegeben
ist, entscheidet im Streitfall das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Eigentümer
der Verkehrsanlage und der Straßenaufsichtsbehörde
ein Einvernehmen über die zu treffende
Anordnung nicht zustande kommt. Die
Straßenaufsichtsbehörden haben diese Anordnungen
zu vollziehen.
(3) Insoweit es sich nicht um staatseigene Privatstraßen
und -wege handelt, haben in Orten mit
Bundespolizeibehörden diese vorher mit der Gemeinde
das Einvernehmen zu pflegen.
§ 5; Organe der Straßenaufsicht.
Insoweit mit der unmittelbaren Überwachung
der Befolgung der Straßenpolizeivorschriften
nicht Organe von Bundespolizeibehörden betraut
sind, sind dazu außer den Organen der
öffentlichen Sicherheit eigens bestellte Straßenaufsichtsorgane
berufen. Diese sind von den Bezirksverwaltungsbehörden
auf ihre Dienstpflichten
zu vereidigen; sie sind als öffentliche Wache
anzusehen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes
das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
§ 6. Straßenverwaltung.
Straßenverwaltungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Gebietskörperschaften und Dienststellen,
denen die Obsorge für die Errichtung und Erhaltung
der Straßen obliegt. Wenn die Straßenaufsichtsbehörde
in Handhabung der Straßenpolizei
Verfügungen trifft, die unmittelbar oder
mittelbar den Erhaltungszustand einer Straße
beeinflussen können und nicht in diesem Gesetz
das Einvernehmen mit der Straßenverwaltung
vorgeschrieben ist, ist die zuständige Straßenverwaltung
vorher anzuhören. Das gleiche gilt,
wenn Anordnungen erlassen werden sollen, die
die Anbringung von Einrichtungen zur Sicherung
des Verkehrs (§ 24) zum Gegenstand haben.
II. Abschnitt.
Verkehrsordnung.
1. Straßenbenützung.
§ 7. Verhalten im Straßenverkehr.
Auf der Straße ist jedermann verpflichtet,
Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen
und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht
und Aufmerksamkeit anzuwenden.
§ 8. Verhalten an Eisenbahnübergängen.
Vor dem Überqueren schienengleicher Eisenbahnübergänge,
die vorschriftsmäßig gekennzeichnet
sind, hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit
und besondere Vorsicht anzuwenden.
Im übrigen gelten für das Verhalten bei der
Annäherung an Eisenbahnübergänge und bei
deren Übersetzung die Vorschriften über das
Eisenbahnwesen.
§ 9. Benützung von Straßen zum
Verkehr.
(1) Straßen dürfen nur in einer solchen Weise
benützt werden, daß der Verkehr, dem sie bestimmungsgemäß
zu dienen haben, weder bei
Tag noch bei Nacht behindert wird.
(2) Straßen, die ausschließlich für bestimmte
Gruppen von Straßenbenützern bestimmt sind,
dürfen von anderen Gruppen nur mit Bewilligung
der Behörde benützt werden, die vorher
das Einvernehmen mit der Straßenverwaltung
herzustellen hat. Selbständige Gehwege (Gehsteige)
dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
oder im nicht verbauten Gebiet einer größeren
Gemeinde nur dann von Wirtschaftsfuhren
benützt werden, wenn als Wegverbindung sonst
keine für den Fahrzeugverkehr bestimmte Straße
zur Verfügung steht.
(3) Zum Befahren mit Fahrzeugen, zum Reiten
und zum Viehtrieb ist, soweit in diesem
Gesetze nichts anderes verfügt wird, ausschließlich
die Fahrbahn bestimmt. Die Benützung
von Rad-Fahrstreifen ist anderen Fahrzeugen
als einspurigen Fahrrädern nur zum Ausweichen
gestattet. Die Benützung der Schutzinseln,
der Banketten, Grünstreifen oder
Straßengräben zu diesen Zwecken sowie das
Überfahren der auf der Straße geschichteten
Schotterhaufen ist verboten.
(4) In den nach § 46 zu bestimmenden Gebieten
gelten außer den Abs. (1) bis (3) n8ch folgende
Grundsätze
a) Bestehen außer einer Hauptfahrbahn noch
Nebenfahrbahnen, so ist die Hauptfahrbahn
nur für die durchfahrenden und jede Nebenfahrbahn
für die zu den Haus- oder Gundstückeingängen
zufahrenden Fahrzeuge bestimmt.
Die Zufahrt in die Nebenfahrbahn
darf nur in der der Straßenseite, auf der sie
liegt, entsprechenden Fahrtrichtung geschehen.
b) In Straßen, in denen die Fahrbahn durch
Schutzinseln, Straßenbahnanlagen, gekennzeichnete
Aufstellungsplätze für Fahrzeuge
u. dgl. der Länge nach geteilt ist, darf
jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten
(lit. a) Fahrtrichtung benützt werden.
c) Auf Plätzen oder platzartigen Erweiterungen
sind Fahrbahnen, die die Fortsetzung
zweibahniger Straßen bilden, zweibahnig
zu befahren. Eine andere Benützung
der Fahrbahnen hat nur stattzufinden, wenn
dies durch Verkehrsschilder vorgeschrieben
wird. Wenn darnach auf Plätzen nur in
einer Richtung (im Kreis) gefahren werden
darf, haben alle Fahrzeuge, soweit es die
Verkehrslage zuläßt, die rechte Fahrbahnseite
zu benützen.
d) Gehwege dürfen nur befahren werden, um.
an der zur Einfahrt bestimmten Stelle in
das Innere eines Hauses oder Grundstückes
oder aus einem solchen heraus zu gelangen.
Beim Ausfahren aus Häusern und Grundstücken
oder beim Einfahren in solche
haben die Lenker (Führer) besondere Vorsicht
anzuwenden und durch Zuruf oder
Zeichengebung, nötigenfalls auch durch eine
andere Person zu sorgen, daß die Sicherheit
des Verkehrs auf dem Gehweg und
der Fahrbahn nicht gefährdet wird. Das
Stehenbleiben mit dem Fahrzeug auf dem
Gehweg ist ohne zwingenden Grund nicht
gestattet.
§ 10. Sportliche Veranstaltungen
auf Straßen.
(1) Wettfahrten, Wettlaufen und andere sportliche
Veranstaltungen bedürfen außer den sonst
etwa vorgeschriebenen Genehmigungen der behördlichen
Bewilligung. Die Behörde kann die
Bewilligungen an besondere Bedingungen knüpfen
und vorschreiben, daß sich die einzelnen Teilnehmer
eines Wettbewerbes für die sich aus ihrer
Teilnahme an dieser Veranstaltung etwa ergebenden
Haftungsfälle durch eine Versicherung bei
einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt
zu decken haben.
(2) Wenn anläßlich der Bewilligung einer sportlichen
Veranstaltung die in Betracht kommenden
Straßen für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrt
werden, können auch Ausnahmen von den
Fahrregeln (§§ 13 bis 18) gestattet werden.
(3) In Wien oder in Orten mit einer Bundespolizeibehörde
hat diese das Einvernehmen mit
der nach § 3, Abs. (1), zuständigen Straßenaufsichtsbehörde
zu pflegen.
§ 11. Benützung von Straßen zu anderen
Zwecken als zum Verkehr.
(1) Jede Benützung von Straßen und des darüber
befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs
in Betracht kommenden Luftraumes bedarf, wenn
sie zu anderen als zu Zwecken des Verkehrs erfolgt
(zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten,
Wirtschaftswerbung), einer besonderen Bewilligung.
Diese ist nicht erforderlich zu Straßenbenützungen
durch die Sicherheitsexekutive,
durch Volksversammlungen, Versammlungen
unter freiem Himmel, öffentliche oder volksgebräuchliche
Aufzüge, Prozessionen, Leichenbegängnisse
oder volksgebräuchliche Feste.,
(2) Anträge auf Bewilligungen nach Abs. (1),
die sich auf Landesstraßen beziehen, sind bei der
Landesregierung, Anträge auf solche Bewilligungen
bezüglich anderer Straßen sind im Wege der
Straßenverwaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Hat sich die Landesregierung
für bestimmte Straßenkategorien die Erteilung
der Bewilligungen nicht selbst vorbehalten
oder hat sie nicht durch Verordnung andere Stellen
mit den Erteilungen betraut, so ist zur Erteilung
die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen
mit der Straßenverwaltung zuständig.
In Wien oder in Orten mit einer Bundespolizeibehörde
ist, wenn die beantragte Benützung Belange
des Straßenverkehrs berührt, die Stellungnahme
der Bundespolizeibehörde einzuholen. Der
Widerruf der Bewilligung kann vorbehalten
werden.
(3) Für die Benützung [Abs. (1)] einer dem
öffentlichen Verkehre dienenden Privatstraße ist
außer der Bewilligung die Zustimmung des
Straßeneigentümers (-erhalters) erforderlich; wird
eine solche Straße später öffentliche Straße, so
ist zur Fortsetzung der Benützung eine neuerliche
Bewilligung der Behörde erforderlich.
(4) Veranstaltungen, die gemäß Abs. (1) keiner
Bewilligung bedürfen, sind spätestens 48 Stunden
vorher der Behörde anzuzeigen. Sie trifft in
diesen Fällen die zur Regelung des Straßenverkehres
erforderlichen Anordnungen.
§ 12. Reklame und Ankündigungen.
Das Anbringen von Reklamen und Ankündigungen
jeder Art auf Straßengrund bedarf einer
Bewilligung nach § 11; außerhalb des Straßengrundes
ist es unzulässig, Reklamen oder Ankündigungen
anzubringen, die die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs mittelbar oder
unmittelbar beeinträchtigen oder die Aufmerksamkeit
der Fahrzeugführer in übermäßiger
Weise auf sich ziehen können. Über die Unzulässigkeit
entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Wien oder in Orten mit einer Bun-
despolizeibehörde ist deren Stellungnahme einzuholen.
2. Fahrregeln.
§ 13. Fahrtrichtung.
(1) Soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen,
hat der Führer mit seinem Fahrzeug die
rechte Seite der Fahrbahn im Sinne der Bewegungsrichtung
des Fahrzeuges einzuhalten und
darf die linke Seite nur dann benützen, wenn es
zum Überholen erforderlich ist oder wenn das
Anhalten (§ 1, Z. 21) dort nicht zu vermeiden
ist; das gestaffelte Fahren ist unzulässig.
(2) Der Führer hat mit seinem Fahrzeug in der
Regel so nahe an dem Rand der Fahrbahn zu
fahren, als es ohne Gefährdung oder Belästigung
der auf der etwa anschließenden Verkehrsfläche
(Gehweg, Radweg, Parkplatz u. dgl.) befindlichen
Straßenbenützer und ohne Beschädigung von
Gegenständen (Laternen, Bäumen, Geländern
u. dgl.) möglich ist. Ist kein Gehsteig (Bankette,
Radweg) vorhanden, so hat der Führer auf Fußgänger
und Radfahrer besondere Rücksicht zu
nehmen.
(3) Das Zufahren zu Haus- oder Grundstückeingängen
soll nur in der Fahrtrichtung rechts erfolgen.
Es ist verboten, links in der Fahrtrichtung
zuzufahren, wenn dadurch der übrige Verkehr
gefährdet oder behindert werden kann.
Wenn links zugefahren worden ist, muß bei der
Abfahrt erhöhte Aufmerksamkeit und besondere
Vorsicht angewendet werden.
§ 14. Einbiegen, Umkehren und
Rückwärtsfahren.
(1) Beim Einbiegen in eine andere Straße hat
der Führer, soweit nicht besondere Umstände
entgegenstehen, nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu fahren. Das sogenannte
Schneiden der linken Ecke beim Einbiegen
nach links ist unzulässig.
(2) Beim Umkehren und Rückwärtsfahren ist
auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen
und erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht
anzuwenden. Dabei sind die vorgeschriebenen
Zeichen [§. 53, Abs. (3)] zu geben.
(3) Das Umkehren oder das Rückwärtsfahren
sind in engen, gekrümmten oder unübersichtlichen
Straßen, ferner bei dichtem Verkehr oder
in Vorrangstraßen geschlossener Ortschaften nur
auf Weisung der Straßenaufsichtsorgane, in anderen
Vorrangstraßen nur dann gestattet, wenn
der sonstige Verkehr dadurch nicht gefährdet
oder behindert werden kann.
§ 15; Ausweichen.
(1) Der Führer hat rechtzeitig und genügend
nach rechts auszuweichen oder, wenn dies die
Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten,
anzuhalten, bis der Weg frei ist.
(2) Der Führer hat aber entgegenkommenden
Schienenfahrzeugen nach links auszuweichen,
wenn der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug
und dem rechten Straßenrand ein Rechtsausweichen
nicht zuläßt.
(3) Wenn ein Ausweichen unmöglich ist, hat
von den einander begegnenden Fahrzeugen nötigenfalls
dasjenige umzukehren oder rückwärts zu
fahren, dem dies nach den Umständen des Einzelfalles
am leichtesten fällt.
§ 16. Überho1en.
(1) Das Überholen ist nur zulässig, wenn es infolge
eines entsprechenden Unterschiedes der Geschwindigkeiten
des überholenden und des eingeholten
Fahrzeuges leicht möglich ist. Eingeholte
Fahrzeuge sind mit Ausnahme der Fälle des
Abs. (2) auf der linken Seite zu überholen. Schnelleren
Fahrzeugen, deren Führer die Absicht, zu
überholen, kundgeben, ist der Raum zum Überholen
so bald als möglich freizugeben. Der Führer
des eingeholten Fahrzeuges hat seine Bereitwilligkeit
zum Überholtwerden dadurch erkennen zu
lassen, daß er, ohne die Geschwindigkeit seines
Fahrzeuges zu erhöhen, gegen den rechten Fahrbahnrand
abschwenkt.
(2) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen.
Läßt der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug
und der in Betracht kommenden Fahrbahngrenze
das Überholen nicht zu, so darf das Schienenfahrzeug
auf der linken Seite überholt werden,
wenn der Verkehr aus der Gegenrichtung dies gestattet;
sonst muß das Überholen unterlassen werden.
In einer Einbahnstraße dürfen Schienenfahrzeuge
auch links überholt werden, wenn die
Fahrbahn dafür Raum läßt und das Überholen
auf der rechten Seite nicht möglich ist. Hält ein
Schienenfahrzeug an einer Haltestelle, so darf an
ihm auf der Seite, auf der die Fahrgäste ein- und
aussteigen, nur in Schrittgeschwindigkeit und nur
in einem solchen seitlichen Abstand vorbeigefahren
werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet
werden. Ist der seitliche Abstand nur gering, so
muß so lange gehalten werden, bis das Ein- und
Aussteigen beendet ist.
(3) Nach dem Überholen darf der Führer das
Fahrzeug erst wieder nach rechts wenden, wenn
das überholte Fahrzeug dadurch nicht gefährdet
wird
(4) An Straßenkreuzungen und -einmündungen,
an denen der Verkehr nicht besonders geregelt
wird (§ 24), ferner an unübersichtlichen Straßenstellen,
dann an Stellen an denen die Fahrbahn
durch andere Straßenbenützer oder in sonstiger
Weise verengt ist, oder wenn sonst eine Gefahr,
insbesondere durch ein entgegenkommendes Fahrzeug,
entstehen kann, ist das Überholen verboten.
§ 17. Vorrang an Straßenkreuzungen
und -einmündungen.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen von
Straßen haben die im § 21, Abs. (1), genannten
Fahrzeuge, soweit sie auf Fahrten zu Hilfeleistun-
gen oder auf Dienstfahrten begriffen sind, den
Vorrang gegenüber allen anderen Straßenbenützern.
(2) An Kreuzungen von Vorrangstraßen mit
Straßen ohne Vorrang oder an Einmündungen
von letzteren in Vorrangstraßen hat, wenn der
Verkehr nicht besonders geregelt wird, das sich
auf der Vorrangstraße bewegende Fahrzeug den
Vorrang gegenüber dem auf der anderen Straße.
(3) Schienenfahrzeuge haben an anderen als im
Abs. (2) genannten Kreuzungen (Einmündungen),
an denen der Verkehr nicht besonders geregelt
wird, gegenüber Fahrzeugen stets den Vorrang.
(4) Sofern nicht die Bestimmungen der Abs. (1)
bis (3) Anwendung finden, hat an Kreuzungen
und Einmündungen, an denen der Verkehr nicht
besonders geregelt wird, das von rechts kommende
Fahrzeug den Vorrang.
(5) Will der Führer mit seinem Fahrzeug die
Fahrt eines ihm auf derselben Straße begegnenden,
seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuges
kreuzen, so hat er ihm den Vorrang zu
lassen.
(6) An Kreuzungen und Einmündungen von
Straßen, an denen der Verkehr besonders geregelt
wird, dürfen Fahrzeuge, deren Führer
nicht in gerader Richtung weiterfahren, sondern
die Fahrtrichtung ändern wollen, auf das für die
gerade Richtung gegebene Zeichen „Freie Fahrt"
[§ 25, Abs. (1), Z. 1] in die gesperrte Fahrbahn
nach rechts oder nach links einbiegen; das Einbiegen
darf jedoch nach links nur dann ausgeführt
werden, wenn dadurch der Verkehr von Schienenfahrzeugen
oder von entgegenkommenden Fahrzeugen
in der freigegebenen Straße nicht gestört
wird. Das Einbiegen hat so langsam zu erfolgen,
daß Fußgänger nicht gefährdet werden. Ist das
Einbiegen nach links wegen des auf der freigegebenen
Straße entgegenkommenden Fahrzeug- oder
Fußgängerverkehres nicht durchführbar, so
ist es erst auszuführen, wenn das Zeichen „Achtung"
[§ 25, Abs. (1), Z. 2] gegeben worden ist.
Das gleiche gilt bei Verwendung von mechanisch-
optischen Einrichtungen unmittelbar nach dem
Wechsel von Grün auf Rot, wenn eine Einrichtung
verwendet wird, die nur grün und rot
signalisiert.
(7) Die Bestimmungen der Abs. (1), (2) und (4)
bis (6), gelten für Schienenfahrzeuge dann nicht,
wenn dem Führer eines Schienenfahrzeuges durch
die Straßenaufsichtsorgane mittels Zeichen besondere
Weisungen [§ 25, Abs. (2)] für sein Verhalten
gegeben werden. Für die von den Schienenfahrzeugen
beim Einbiegen [Abs. (6)] einzuhaltende
Geschwindigkeit sind die eisenbahnbehördlichen
Vorschriften maßgebend.
§ 18. Fahrgeschwindigkeit,
(1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit
(Gangart) so zu wählen, daß die Sicherheit von
Personen oder Sachen nicht gefährdet werden
kann und daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen
bei Führung und Bedienung des
Fahrzeuges Genüge zu leisten.
(2) Ungefederte und gekoppelte Fuhrwerke
dürfen in geschlossenen Ortschaften nur im
Schritt fahren.
(3) In geschlossenen Ortschaften hat der Führer
außerdem die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen,
daß weder andere Straßenbenützer noch die Anrainer
durch Beschmutzen mit Straßenkot belästigt
werden.
(4) Ist der Überblick über die Fahrbahn (Straßenkreuzung
oder -einmündung) behindert, die
Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit
der Straße oder durch besondere Witterungsverhältnisse
beeinträchtigt oder herrscht lebhafter
Verkehr, so muß so langsam gefahren werden, daß
der Führer ordnungsmäßig abgegebene Warnungszeichen
anderer Straßenbenützer oder Zeichen
der Straßenaufsichtsorgane noch rechtzeitig und
mit Sicherheit wahrnehmen und das Fahrzeug
auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen kann.
Dies gilt insbesondere für Kreuzungen mit Straßenbahnverkehr,
ferner für das Befahren der
Schutzwege (§ 1, Z. 9).
(5) An Straßenkreuzungen oder -einmündungen,
die mit einem Verkehrsschild nach Abbildung
8 a der Beilage A gekennzeichnet sind,
haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten
(Stopstraße); die Fahrt darf erst fortgesetzt
werden, wenn dies der Verkehr der Querrichtung,
dem der Vorrang einzuräumen ist, zuläßt.
(6) Bei Gefährdung von Menschen oder Nutztieren
ist das Fahrzeug anzuhalten.
(7) Vor Schulen ist zur Zeit des Beginnes und
des Schlusses des Unterrichtes langsam zu fahren.
§ 19. Halten und Parken.
(1) Der Führer eines zum Stillstand gelangten
Fahrzeuges hat dieses so aufzustellen, daß es
den Verkehr nicht behindert.
(2) Er darf das Fahrzeug erst verlassen, bis er
alle Maßnahmen getroffen hat, um Unfälle und
Verkehrsstörungen zu vermeiden. Zugtiere dürfen
nur dann ohne Aufsicht bleiben, wenn dies ohne
Gefahr für Personen, Sachen und den Verkehr
geschehen kann; ihr Absträngen darf nur auf der
Deichselseite erfolgen.
(3) Die Behörde kann Teile von Straßen als
Aufstellungsplätze (Parkplätze) für Fahrzeuge
bestimmen. Die Behörde hat in Wien oder in
Orten mit einer Bundespolizeibehörde mit
dieser das Einvernehmen zu pflegen. Sind Parkplätze
bestimmt, so ist das Parken in den anliegenden
verkehrsreichen Straßen nur gestattet,
wenn die Parkplätze besetzt sind.
(4) Die Benützung der Parkplätze durch Reklamewagen
bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(5) Das Halten und das Parken sind, außer an
den mit Verkehrsschildern gekennzeichneten Stellen,
verboten
a) an engen Stellen der Fahrbahn, auf Rad-
Fahrstreifen, an Straßenkreuzungen und
-einmündungen, an starken Krümmungen
der Fahrbahn, auf Brücken, in Durchfahrten
und Unterfahrungen;
b) innerhalb von etwa 10 m vor und nach
den Straßenecken, beurteilt nach dem
Schnittpunkt der Fahrbahnkanten;
c) auf Standplätzen des Platzfuhrwerks
d) an Haltestellen der Straßenbahnen und der
Kraftstellwagen innerhalb von etwa 15 m
vor und nach der Haltestellentafel;
e) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen.
(6) Das Parken ist außer an den im Abs. (5)
genannten Stellen noch an folgenden Örtlichkeiten
verboten
a) vor Haus- und Grundstückeingängen;
b) auf der freien Seite enger Straßen, wenn
auf der anderen Seite bereits ein Fahrzeug
steht;
c) in Einbahnstraßen auf der linken Seite
der Fahrbahn; stehen aber mindestens drei
Fahrbreiten zur Verfügung, so darf in Einbahnstraßen
beiderseits geparkt werden.
(7) Ist zu verkehrsstarken Tageszeiten das Beladen
oder Entladen eines Fahrzeuges an Straßenstellen
durchzuführen, an denen das Halten und
das Parken [Abs. (5)] oder das Parken allein
[Abs. (6)] verboten sind, so hat der Führer des
Fahrzeuges, wenn er nicht vorher eine Bewilligung
der Behörde einholen konnte, nach den
Weisungen der Straßenaufsichtsorgane vorzugehen.
(8) In geschlossenen Ortschaften sind Standplätze
des Lohnfuhrwerkes und das Parken in
der Nähe von Bahnhöfen, Dampfschiffstationen,
Flughäfen sowie an Orten, an denen Veranstaltungen
stattfinden, die einen größeren Fahrzeugverkehr
verursachen. (Theater und sonstige Vergnügungsstätten),
durch besondere Anordnungen
nach § 46, Abs. (2), zu regeln.
§ 20. Fahrzeuge außer Betrieb.
(1) Unbespannte Fuhrwerke dürfen in der
Regel nur während des Auf- und Abiadens auf
der Straße belassen werden. Können sie aus
zwingenden Gründen nicht entfernt werden, so
sind sie so aufzustellen, daß der Verkehr möglichst
wenig behindert wird; die Deichsel ist
abzunehmen oder entsprechend gesichert hochzustellen.
Bei Eintritt der Dunkelheit oder bei
starkem Nebel müssen Fahrzeuge, die auf der
Fahrbahn abgestellt bleiben, entsprechend beleuchtet
werden, sofern die betreffende Ställe
nicht genügend (ganznächtig) beleuchtet ist.
(2) Steine oder andere Gegenstände, die zum
Anhalten der Fahrzeuge unter die Räder
gelegt wurden, sind vor dem Weiterfahren aus
dem Weg zu räumen.
(3) Bleibt ein. Fahrzeug infolge eines Unfalles
oder des Versagens seiner bewegenden Kraft
liegen, so hat der Führer dafür zu sorgen, daß
es so rasch als möglich weggeschafft wird.
3. Bevorzugte Straßenbenützer.
a) Ausnahmen von den Fahrregeln.
§ 21. Ausnahmen zugunsten der
Fahrzeuge des öffentlichen,
Dienstes.
(1) Fahrzeuge der Feuerwehr unterliegen auf
Fahrten zu Hilfeleistungen nicht den Vorschriften
des § 18, Abs. (2), (3) bis (5) und (7), über die einzuhaltende
Fahrgeschwindigkeit. Das gleiche gilt für
Dienstfahrten der im öffentlichen Sicherheits-
oder Hilfs- und der im Krankentransport- und
Rettungsdienst verwendeten Fahrzeuge, wenn
Gefahr im Verzuge ist oder wenn dies öffentliche
Interessen erfordern. In diesen Fällen sind
während der Fahrten der Feuerwehr die üblichen
Feuerwehrsignale, sonst Signale mit doppeltönenden
Pfeifen, bei Verwendung von Kraftfahrzeugen
Signale mit den in den Kraftfahrvorschriften
vorgeschriebenen Warnvorrichtungen (§ 50) zu
geben.
(2) Die im Abs. (1) angeführten Fahrzeuge sind
unter den dort angegebenen Voraussetzungen von
den Vorschriften über die Ausstattung der Fuhrwerke,
dann von den Vorschriften des § 14,
Abs. (3), §§ 15 bis 17 und 19, Abs, (1), (3), (5)
bis (8), sowie von sonstigen Verkehrsverboten
und -beschränkungen (§§ 29 ff) befreit.
(3) Die Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen der
Straßenpflege sind auf ihren Arbeitsfahrten nicht
an die Halteverbote des § 19, Abs. (5), gebunden";
sie dürfen die nicht den allgemeinen Vorschriften
entsprechende Fahrbahnseite benützen oder die
Gleise der Straßenbahnen in der Längsrichtung
befahren. An diesen Fahrzeugen ist die Verwendung
von Glockensignalen gestattet, die denen
der Straßenbahn nicht ähnlich sein dürfen.
(4) Die Bestimmungen des § 17 über den Vorrang
haben für das Verhalten bevorzugter
Straßenbenützer untereinander mit der Maßgabe
Anwendung zu finden, daß Fahrzeuge und
Arbeitsmaschinen der Straßenpflege den anderen
bevorzugten Straßenbenützern den Vorrang einzuräumen
haben.
b) Pflichten der nicht bevorzugten
Straßenbenützer gegenüber den
bevorzugten.
§ 22. Verhalten gegenüber Fahrzeugen
des öffentlichen Dienstes.
(1) Für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheits-
oder Hilfs-, des Krankentransport- und Rettungs-
dienste und der Feuerwehr, die sich durch besondere
Zeichen [§ 21, Abs. (1)] kenntlich
machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie
Bahn zu schaffen. Ferner ist den in Tätigkeit befindlichen
Fahrzeugen des öffentlichen Reinigungsdienstes,
Straßenwalzen u. dgl. Platz zu machen.
(2) Geschlossene Verbände der Sicherheitsexekutive
dürfen nur durch die im öffentlichen
Sicherheits- oder Hilfs-, im Krankentransport-
und Rettungs- oder im Feuerwehrdienst begriffenen
Fahrzeuge unterbrochen oder sonstwie
in ihrer Bewegung gehemmt werden. Das gleiche
gilt für Leichenzüge und Prozessionen, insofern
sie nicht auf Weisung der Organe der Straßenaufsicht
unterbrochen werden.
(3) Diese Vorschriften sind auch von den
Führern der Schienenfahrzeuge zu beobachten.
§ 23. Verhalten gegenüber
Schienenfahrzeugen.
(1) Fahrzeuge dürfen die Gleise von Straßenbahnen
nicht in deren Längsrichtung befahren,
wenn der übrige Teil der Fahrbahn bei Beobachtung
der allgemeinen Fahrregeln genügend Raum
bietet.
(2) Ist das Befahren der Gleise nicht zu vermeiden,
so ist bei Annäherung von Schienenfahrzeugen
das Gleis so rasch als möglich freizugeben.
Kann zu diesem Zwecke nicht nach rechts vom
Gleis gefahren werden, so ist ausnahmsweise
nach links vom Gleis zu fahren, wenn es der
entgegenkommende Verkehr zuläßt.
(3) Unmittelbar vor dem Herannahen eines
Schienenfahrzeuges darf das Gleis nicht mehr
übersetzt werden.
(4) Selbständige Gleiskörper (§ 1, Z. 2) der
Straßenbahnen dürfen nicht von anderen Fahrzeugen
befahren werden; sie zu überqueren ist
nur an den dazu bestimmten Stellen zulässig.
4. Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs.
§ 24. Allgemeines.
(1) Der Behörde obliegt es, für eine besondere
Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht
zu sorgen.
(2) Nach Erfordernis sind zur Regelung oder
Sicherung des Verkehrs mechanische oder optische
Einrichtungen, Verkehrsschilder oder straßenbauliche
Einrichtungen anzuwenden. Die Behörde
bestimmt nach Anhörung der Straßenverwaltung
die Stellen, wo solche Einrichtungen oder Schilder
anzubringen sind. § 19, Abs. (3), zweiter Satz,
gilt entsprechend.
(3) Werden zur Regelung des Verkehrs
mechanische oder optische Einrichtungen verwendet,
so bedeutet grün „Freie Fahrt", gelb
„Achtung" und rot „Halt". Gelblicht, das in
kurzen Zeitabständen wechselnd aufleuchtet und
verlischt (Blinklicht), bedeutet, daß an der betreffenden
Örtlichkeit keine besondere Verkehrsregelung
stattfindet, daß aber infolge der örtlichen
Umstände oder der besonderen Verkehrsverhältnisse
eine erhöhte Vorsicht erforderlich ist.
(4) Ab straßenbauliche Einrichtungen zur Sicherung
des Verkehrs kommen je nach Bedarf in
Betracht: Fahrbahnteiler, Linien zur Bezeichnung
der Fahrbahnmitte oder der Rad-Fahrstreifen,
Haltelinien, Sperrketten, Schutzwege und verwandte
Einrichtungen, Schutzinseln u. dgl.
a) Besondere Art der Weisungen.
§ 25. Verkehrsregelung.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht bedienen
sich zur allgemeinen Regelung des Verkehrs
folgender Zeichen
1. Ausstrecken der Arme in der Verkehrsrichtung
„Freie Fahrt";
2. Hochheben eines Armes: „Achtung";
3. Ausstrecken der Arme in der freigegebenen
Verkehrsrichtung nach Z. 1: „Halt" für alle
anderen Verkehrsrichtungen.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,
wenn es die Regelung des Verkehrs
erfordert, durch leicht verständliche Zeichen
einzelnen Straßenbenützern Weisungen zu geben,
die von den Weisungen abweichen, die
im Zuge der Verkehrsregelung den übrigen
Straßenbenützern mit den dem Abs. (1) entsprechenden
Zeichen erteilt werden.
(3) Den Weisungen, die von den Organen der
Straßenaufsicht zur Wahrung der Ordnung,
Ruhe, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
oder zum Schutz der auf der Straße verkehrenden
Personen oder zur Verhütung von Sachschäden
gegeben werden, hat jedermann Folge zu leisten.
Die Straßenbenützer haben ihr Verhalten darnach
einzurichten, auch wenn die Befolgung der
Weisung den für die Regelung des Verkehrs
allgemein geltenden Vorschriften oder den etwa
vorhandenen Verkehrszeichen oder Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs nicht entsprechen
sollte.
(4) Den zur Regelung des Verkehrs auf der
Straße befindlichen Organen der Straßenaufsicht
hat jedermann auszuweichen.
§ 26. Zeichen für „Freie Fahrt".
(1) Das Zeichen „Freie Fahrt" [§ 25, Abs. (1),
Z. 1] wird durch seitliches Ausstrecken eines oder
beider Arme in Schulterhöhe entsprechend der
Verkehrsrichtung, dann durch Winken in der
Fahrtrichtung gegeben, indem die Hand in
einem Kreisbogen am Körper vorbeigeführt wird,
bis sie fast die andere Schulter berührt. Dabei
stellt sich das Straßenaufsichtsorgan mit der
Schulter parallel zur Richtung des freizugebenden
Verkehres [§ 28, Abs. (1)]. Sobald durch Abgabe
dieses Zeichens die Verkehrsregelung eingeleitet
ist, darf das Straßenaufsichtsorgan die Arme senken;
in diesem Falle bleibt die freigegebene Verkehrsrichtung
durch seine sonst unveränderte
Stellung gekennzeichnet.
(2) Das Zeichen „Freie Fahrt" gibt die Straße
für den Verkehr frei. Die Fahrzeuge haben daraufhin
die Straßenkreuzung oder -einmündung
entweder in der freigegebenen Richtung zu durchfahren
oder entsprechend der Vorschrift des
§ 17, Abs. (6), einzubiegen; Fußgänger haben
in der freigegebenen Richtung die Fahrbahn
möglichst rasch zu überschreiten
§ 27. Zeichen für „Achtung".
Das Zeichen „Achtung" [§ 25, Abs. (1), Z. 2]
wird durch Hochheben eines Armes gegeben. Es
kündigt den bevorstehenden Wechsel der für
den Verkehr freigegebenen Richtung an. Die sich
der Straßenkreuzung oder -einmündung nähernden
Fahrzeuge haben daraufhin vor dem
Schutzweg (§ 1, Z. 9) anzuhalten. Die bereits
auf der Straßenkreuzung oder auf den Schutzwegen
befindlichen Straßenbenützer haben sie
möglichst rasch zu verlassen; Fußgänger dürfen
überdies die Fahrbahn nicht mehr betreten.
§ 28. Zeichen für „Halt".
(1) Das Zeichen „Halt" [§ 25, Abs. (1), Z. 3]
wird durch Ausstrecken eines oder beider Arme
quer zur Richtung des anzuhaltenden Verkehrs
gegeben, dem die Brust und der Rücken des
Straßenaufsichtsorgans zuzuwenden sind [§ 26,
Abs. (1)]. Sobald durch Abgabe dieses Zeichens
die Verkehrsregelung eingeleitet ist, darf das
Straßenaufsichtsorgan die Arme senken. In
diesem Falle bleiben die gesperrten Verkehrsrichtungen
durch seine sonst unveränderte Stellung
gekennzeichnet.
(2) Das Zeichen „Halt" sperrt die Straßenkreuzung
und die Schutzwege (§ 1, Z. 9) für alle
Straßenbenützer in den Richtungen, die nicht
durch das Zeichen „Freie Fahrt" [§ 25, Abs. (1),
Z. 1] freigegeben sind.
b) Verkehrsverbote und -beschränkungen.
§ 29. Allgemeines.
(1) Die Behörde kann für bestimmte Straßen
oder deren Teile, wenn es die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs oder die Anlage oder
Beschaffenheit der Straße (Brücke) oder von Bauwerken
erfordert, Verkehrsverbote oder -beschränkungen,
das sind dauernde oder vorübergehende
Fahrverbote, Gewichts-, Maß- und Geschwindigkeitsbeschränkungen,
anordnen und die
Stellen bestimmen, an denen die zugehörigen
Verkehrsschilder anzubringen sind. Ein allgemeines
Fahrverbot darf nur erlassen werden,
wenn es den Verkehr in größeren Ortsteilen nicht
unmöglich macht. Wenn dies aus zwingenden
Gründen nicht vermieden werden kann, so ist
tunlichst für die Umleitung und Aufrechterhaltung
des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
§ 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.
(2) Vor Erlassung dauernder Fahrverbote sind
die gesetzlichen Vertretungen der in Betracht
kommenden Interessenten anzuhören. Wird zur
Abgabe der Äußerung eine Frist bestimmt, so
darf sie nicht kürzer als zwei Wochen sein.
(3) Die auf Grund des Abs. (1) erlassenen Verfügungen
der Ortsgemeinden bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
Im Falle der Unaufschiebbarkeit, zum
Beispiel bei Elementarereignissen, Straßen- und
Baugebrechen, können vorübergehende Verkehrsverbote
und -beschränkungen von den Ortsgemeinden
oder den Straßenverwaltungen mit
sofortiger Wirksamkeit angeordnet werden. Sie
treten außer Kraft, wenn sie nicht binnen zwei
Wochen nach ihrer Kundmachung genehmigt
werden.
(4) Die Aufstellung von Vorschriftstafeln kann
unterbleiben, sofern es sich um gehörig kundgemachte
Gewichtsverbote, Fahrverbote für
Nebenfahrbahnen und Parkverbote handelt,
deren Geltung schon aus der Anlage der Straße
erkenntlich ist.
§ 30. Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Anordnungen [§ 29, Abs. (1)] von Beschränkungen
der Fahrgeschwindigkeit haben in der
Vorschreibung vorsichtiger Fahrt zu bestehen
[§ 36, Abs. (3)]. Eine ziffernmäßige Begrenzung
der Fahrgeschwindigkeit ist unzulässig; nur wenn
es die Beschaffenheit von straßenbaulichen Anlagen
oder von Bauwerken erfordert, die an Straßen
bestehen, darf eine Fahrgeschwindigkeit von nicht
weniger als 10 km in der Stunde vorgeschrieben
werden [§ 35, Abs. (2)].
§ 31. Verbote des Kraftfahrzeugverkehres.
(1) Fahrverbote und Gewichtsbeschränkungen,
die sich bloß auf den Kraftfahrzeugverkehr beziehen,
dürfen nur dann erlassen werden, wenn
die besondere Anlage der Straße oder ihr außergewöhnlicher
Zustand (Schneeschmelze, Regenwirkung
u. dgl.) dies unbedingt erfordert.
(2) Die nach dem § 29 zu erlassenden Verkehrsverbote
und -beschränkungen gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, die den im § 21, Abs. (1), angegebenen
Zwecken dienen. Die Führer (Lenker)
solcher Fahrzeuge sind verpflichtet, durch
geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,
daß infolge der Nichtbeachtung von Gewichtsbeschränkungen
keine Beschädigung von Straßen
und deren Zubehör verursacht wird.
§ 32. Ausnahmen von Verkehrsverboten
und -beschränkungen.
(1) Die Behörde kann Ausnahmen von Verkehrsverboten
und -beschränkungen für einzelne
fälle zugunsten anderer als im § 21, Abs. (1),
erwähnter Fahrzeuge zulassen. Die Bewilligung
ist schriftlich zu erteilen. Der Lenker eines Fahrzeuges
hat den Bescheid bei sich zu tragen und
auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht
vorzuweisen und zur Prüfung zu übergeben.
§ 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.
(2) Die ausnahmsweise Benützung von Brücken
(Straßenbauwerken) mit Fahrzeugen, die ein die
zulässige Höchstbelastung der Brücke (des Straßenbauwerkes)
übersteigendes Gesamtgewicht aufweisen,
kann unter der Bedingung bewilligt werden,
daß der Besitzer des Fahrzeuges die Kosten
der allenfalls von der Straßenverwaltung für
nötig erachteten Stützung und Verstärkung des
Brückenkörpers (Straßenbauwerkes) bezahlt oder
vorher sicherstellt und daß er die Kosten der
durch die ausnahmsweise gestattete Benützung
notwendig gewordenen Wiederinstandsetzung des
Brückenkörpers (Straßenbauwerkes) trägt.
5. Verkehrsschilder und Einrichtungen zur
Sicherung des Verkehrs.
§ 33. Allgemeines.
(1) Verkehrszeichen (Verkehrsschilder) im Sinne
der Straßenverkehrsvorschriften sind entweder
Warnungs-, Vorschrifts- oder Hinweistafeln. Sie
sind zu den in den §§ 34 bis 36 bestimmten
Zwecken zu verwenden und von den Straßenbenützern
zu beachten.
(2) Außer den im § 24 genannten Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs dürfen andere
als die in diesem Gesetz festgelegten Tafeln und
Zeichen nicht zur Kennzeichnung verkehrswichtiger
Umstände verwendet werden. Dagegen dürfen
zur Kennzeichnung von Fuß-, Rad- und Reitwegen
in Gebieten, für die keine Sondervorschriften
im Sinne des § 46 bestehen, Aufschriftstafeln
in üblicher Ausstattung verwendet werden.
(3) Die Verkehrsschilder sind nach den in den
Beilagen A bis C enthaltenen Darstellungen und
nach den in der Beilage D enthaltenen Angaben
auszuführen.
§ 34. Warnungstafeln,
(1) Warnungstafeln (Beilage A) dienen
a) zur Kennzeichnung einer besonderen, nicht
schon bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit
erkennbaren Gefahr, die dem Führer eines
Fahrzeuges in bestimmter Entfernung droht
(Querrinne oder starke Unebenheit der
Fahrbahn, Straßenkrümmung, Kreuzung
oder Querstraße, Schranken und Eisenbahnübergang,
Abbildungen 1 bis 5); Baken
(Abbildungen 6 a bis d) gelangen außerdem
zur Kennzeichnung von schienengleichen
Eisenbahnübergängen von Bundesstraßen
oder von besonders unübersichtlichen Eisenbahnübergängen
anderer Straßen zur Anwendung;
b) zur Kennzeichnung einer dem Führer eines
Fahrzeuges drohenden, nicht schon bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit erkennbaren,
Ständigen oder zeitlich begrenzten Gefahr,
wofür keine der unter a bezeichneten Warnungstafeln
angewendet werden kann, zum
Beispiel einer besonders unübersichtlichen
oder besonders abschüssigen Stelle oder
einer Straßenbaustelle (Abbildung 7);
c) zur Kennzeichnung des Vorrangs [§ 37,
Abs. (4)] an einer Kreuzung von Straßen
oder an der Einmündung einer Straße in
die andere (Abbildung 8);
d) zur Kennzeichnung von Kreuzungen oder
Einmündungen Von Straßen, vor denen angehalten
werden muß [Stopstraßen, § 18,
Abs. (5)] (Abbildung 8 a).
(2) Zur Kennzeichnung der schienengleichen
Übergänge von elektrisch betriebenen Straßenbahnen
ist in den nach § 46 zu bestimmenden
Gebieten an Stelle der in der Abbildung 5 dargestellten
Warnungstafel eine der Abbildung 5 a
entsprechende Warnungstafel zu verwenden.
(3) Die den Abbildungen 1 bis 3 entsprechenden
Warnungstafeln sind in der Regel nur auf den
im Freien gelegenen Straßenstrecken, in verbauten
Gebieten aber nur dann aufzustellen,
wenn die Gefährlichkeit der betreffenden Straßenstelle
auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht
erkennbar ist. Die Landesregierung kann in
Einzelfällen den Auftrag geben, daß schienengleiche
Übergänge nichtöffentlicher Eisenbahnen,
auf denen keine Zugmittel der Eisenbahn verwendet
werden, nach Erfordernis durch einen
Von dem betreffenden Unternehmen einzurichtenden
Dienst zu sichern sind. In diesem Fall
kann von der Aufstellung der der Abbildung 5
der Beilage A entsprechenden Warnungstafel Abstand
genommen werden.
(4) Das Stopstraßenschild [Abs. (1), d] ist nur
an besonders gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen
von Straßen, an denen der Verkehr
nicht anderweitig geregelt wird, gut sichtbar in
entsprechendem Abstand von der Kreuzung (Einmündung)
anzubringen. Wenn das Schild nicht
mit Rückstrahlern ausgestattet ist, muß es während
der Dunkelheit oder bei starkem Nebel
beleuchtet werden.
§ 35. Vorschriftstafeln.
(1) Die Vorschriftstafeln zeigen ein Verkehrsverbot
oder eine Verkehrsbeschränkung an (Beilage
B, a: Verbotszeichen) oder verpflichten den
Führer zu einem bestimmten Verhalten (Beilage
B, b: Gebotszeichen).
(2) Die Verbotszeichen (Abbildungen 10 bis 22
der Beilage B) dienen zur Kennzeichnung von
Straßen oder Teilen von solchen, auf denen ein
allgemeines Fahrverbot (Abbildung 10), das Verbot
für eine bestimmte Fahrtrichtung (Einbahnstraße)
(Abbildung 11), eine ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung
(Abbildung 12), das
Fahrverbot für Kraftwagen (Abbildung 13), für
Krafträder (Abbildung 14), für Kraftfahrzeuge
(Abbildung 15), für Fahrräder (Abbildung 16)
oder für Fahrzeuge gilt, die ein bestimmtes
Höchstgewicht oder eine bestimmte Höhe oder
Breite überschreiten (Abbildungen 17 bis 20); sie
dienen ferner zur Kennzeichnung von Verkehrsflächen,
auf denen das Parken verboten ist (Abbildung
21). In Wien, den Landeshauptstädten
und in Kurorten ist zur Kennzeichnung von
Straßen oder Teilen von solchen, auf denen ein
Verbot des Haltens (§ 1, Z. 22) gilt, das in der
Abbildung 22 dargestellte Verbotszeichen zu verwenden.
(3) Die Gebotszeichen dienen zur Bezeichnung
der Fahrtrichtung, die eingehalten werden muß,
oder einer Zollstelle an Grenzstraßen (Abbildungen
23 und 24 der Beilage B). Wenn die Fahrtrichtungstafel
(Abbildung 23 der Beilage B)
zur Kennzeichnung einer Verkehrsumleitung
verwendet wird, müssen darunter auf einer besonderen
Tafel [§ 36, Abs. (10)] die für die Verkehrsumleitung
dienlichen Ortsangaben gemacht
werden.
§ 36. Hinweistafeln.
(1) Die Hinweistafeln (Beilage C) dienen zur
Angabe von verkehrswichtigen Umständen. Sie
umfassen das Parkplatz-, das Vorsichtszeichen
und das Zeichen der Einfahrt in Einbahnstraßen
(Abbildungen 25 bis 27), die Aufschriftstafeln
für Geh-, Rad- oder Reitwege (Abbildung 28),
die Vorwegweiser (Abbildung 29), die Ortstafeln
(Abbildung 30), die Wegweiser (Abbildung 31),
die Vorrangtafel (Abbildung 32), die Nummerntafeln
(Abbildungen 33, a und b) und das Kennzeichen
für Straßenhilfsstellen (Abbildung 34).
(2) Das Parkplatzschild dient zur Kennzeichnung
von Verkehrsflächen, die ausschließlich der
Aufstellung (dem Parken) von Fahrzeugen vorbehalten
sind.
(3) Die Vorsichtstafel verpflichtet den Führer
zu vorsichtigem Verhalten und zu entsprechender
Verminderung der Fahrgeschwindigkeit
selbst dann, wenn er weder Personen noch Sachen
wahrnimmt, die durch sein Fahrzeug gefährdet
werden. Sie ist dort aufzustellen, wo der Führer
eines Fahrzeuges auf andere Straßenbenutzer
besondere Rücksicht nehmen muß (vor Schulen,
Kirchen, Fabrikausgängen, Viehübergängen u. dgl.).
(4) Die Einbahntafel bezeichnet die Einfahrt in
eine Einbahnstraße dann, wenn nicht das Fahrtrichtungszeichen
(Abbildung 23 der Beilage B)
Anwendung findet. Die jedem Verkehrsstreifen
einer zweigeteilten Fahrbahn zukommende
Eigenschaft als Einbahnstraße (§ 1, Z. 13) bedarf
keiner Kennzeichnung, wenn die, räumliche Trennung
der beiden Verkehrsstreifen ohne weiteres
erkennbar ist.
(5) Die Ortstafeln sind zur Kennzeichnung
wichtiger geschlossener Ortschaften aufzustellen.
(6) Wegweiser dienen zur Kennzeichnung des
Straßenverlaufes und wichtiger Abzweigungen.
Zur Erleichterung des Verkehrs können in entsprechenden
Entfernungen von Straßenkreuzungen
(Einmündungen) Vorwegweiser angebracht
werden.
(7) Die Nummerntafeln tragen die für die
einzelnen Straßen festgesetzten Zahlen (§ 39).
(8) Das Kennzeichen der Straßenhilfsstellen
dient als Hinweis auf die im Einvernehmen mit
der Sanitätsbehörde zu bestimmenden Stellen,
die zur Hilfeleistung für Straßenbenützer in
Betracht kommen.
(9) Die in der Abbildung 32 der Beilage C
dargestellte Hinweistafel ist zur Kennzeichnung
von Beginn und Ende der in einer geschlossenen
Ortschaft liegenden Vorrangstraßen aufzustellen
und, wenn diese nicht mit Nummerntafeln gekennzeichnet
sind, in entsprechenden Abständen
auch im Verlauf der Straßen anzubringen.
(10) Zusatztafeln dienen in Ausnahmefällen zur
Erläuterung von, Vorschriftstafeln oder zur Angabe
von Ausnahmen. Die Höhe der Zusatztafeln
beträgt 30 cm, ihre Breite 45 cm. Sie sind weiß
und haben einen 3 cm breiten schwarzen Rand.
Die Schrift muß schwarz sein.
§ 37. Art der Aufstellung.
(1) Die Verkehrsschilder sind in der Regel annähernd
im rechten Winkel zur Fahrtrichtung
auf der rechten Seite der Straße gut sichtbar, anzubringen.
Zum Anstrich ihrer Standsäulen
darf in der Regel nur weiße Farbe verwendet
werden. Der untere Rand der Verkehrsschilder
soll sich in der Regel nicht mehr als 2 m über
dem Erdboden befinden.
(2) Warnungstafeln der im § 34, Abs. (1), a
und b, genannten Art sind je nach Örtlichkeit
und Neigungsverhältnis der Straße etwa 150 bis
250 m vor der gefährlichen Stelle aufzustellen.
Werden sie in einer erheblich geringeren Entfernung
als 150 m vor der gefährlichen Stelle
aufgestellt, so muß diese Entfernung auf einem
unmittelbar unterhalb der Warnungstafel anzubringenden
rechteckigen Schild angegeben werden
(Abbildung 9 der Beilage A).
(3) Die Baken (Abbildungen 6 a bis d) sind
beiderseits der Straße in 240, 160 und 80 m
Entfernung von dem Eisenbahnübergang aufzustellen.
Müssen die Baken wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse in einer erheblich geringeren
Entfernung angebracht werden, so ist der Abstand
in Metern oberhalb der Schrägstreifen in
schwarzen Ziffern anzugeben.
(4) Vorrangtafeln [§ 34, Abs. (1), c] sind anzubringen
an allen Straßen vor ihrer Kreuzung
mit oder ihrer Einmündung in Vorrangstraßen'
und an anderen Kreuzungen (Einmündungen)
dann, wenn die Behörde für eine bestimmte
Kreuzung (Einmündung) eine besondere Anordnung
zur Regelung des Vorrangs getroffen hat
a) im geschlossenen Ortsgebiet in einem der
Verkehrslage entsprechenden Abstand von
der Kreuzung (Einmündung);
b) an Stellen, die im Freien liegen, ungefähr
50 m vor der Kreuzung (Einmündung);
von der Aufstellung kann an Straßen abgesehen
werden, die vorwiegend lokalen
Verkehrsbedürfnissen dienen.
(5) Die Vorschriftstafeln (§ 35) und die Vorsichtstafeln
[§ 36, Abs. (3)] sind, wenn nicht
mit einer beiderseits bemalten Tafel das Auslangen
gefunden wird, am Anfang und am Ende
der Brücke oder des Straßenstückes aufzustellen,
für die das Verkehrsverbot oder die Verkehrsbeschränkung
gilt.
(6) Ortstafeln [§ 36, Abs. (5)] sind tunlichst
an der Grenze der geschlossenen Ortschaft (§ 1,
Z. 14) aufzustellen und bei fortschreitender
Verbauung jeweils umzusetzen.
(7) Wegweiser [§ 36, Abs. (6)] sind an Kreuzungen
oder Einmündungen von Straßen so anzubringen,
daß sie aus allen Verkehrsrichtungen
sichtbar sind. Vorwegweiser sind 150 bis 250 m
vor Kreuzungen und Einmündungen außerhalb
geschlossener Ortschaften anzubringen, soweit
dies das Interesse des Verkehrs an wichtigen
Straßenzügen erfordert.
(8) Die Nummerntafeln [§ 36, Abs. (7)] sind
an den Einmündungen oder Kreuzungen von
Straßen und in entsprechenden Abständen im
Verlauf der Straßenzüge blickfangend anzubringen.
§ 38. Vorrangstraßen.
(1) Straßen, die als Fortsetzung oder Fortleitung
einer als Vorrangstraße erklärten Bundesstraße
durch geschlossene Ortschaften führen
oder die in geschlossenen Ortschaften sonst für
den Verkehr besonders wichtig sind, kann die
Landesregierung zu Vorrangstraßen erklären.
(2) Die Vorrangstraßen sind in ihrem Beginn,
Verlauf und Ende mit der in der Abbildung 32,
der Beilage C, dargestellten Hinweistafel zu
kennzeichnen [§ 36, Abs. (9)]. Außerdem ist auf
die Vorrangstraße durch je eine Vorrangtafel
[§ 37, Abs. (4)] in den in sie einmündenden
Straßen hinzuweisen.
§ 39. Straßennumerierung.
Wenn das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau den Plan für die Numerierung der
Bundesstraßen im Interesse der Erleichterung des
zwischenstaatlichen Fernverkehrs und des binnenländischen
Durchzugsverkehrs aufgestellt hat, kann
die Landesregierung anordnen, daß die Straßenverwaltungen
die zum autonomen Straßennetz
gehörenden Verbindungsstücke von Bundesstraßen
mit den für letztere bestimmten Zahlen zu bezeichnen
haben [§ 37, Abs. (8)].
§ 40. Aufstellungspflicht.
(1) Die Straßenverwaltung hat die Verkehrsschilder
und Einrichtungen zur Sicherung des
Verkehres (§§ 24, 29, 33) auf der von ihr verwalteten
Straße auf ihre Kosten aufzustellen und
zu erhalten. Wird die Kennzeichnung von Übergängen
über nichtöffentliche Eisenbahnanlagen oder
die Aufstellung von Vorschrifts- oder Hinweistafeln
durch den Betrieb eines oder mehrerer im
privaten Wirtschaftsinteresse geführten Unternehmen
erforderlich, so können die Kosten der
Aufstellung und Erhaltung der Verkehrsschilder
(Einrichtungen) dem Inhaber der nichtöffentlichen
Eisenbahn oder sonstigen Interessenten
auferlegt werden.
(8) Zur Anbringung der Verkehrsschilder (Einrichtungen)
auf Eisenbahngrund oder an den dem
Eisenbahnverkehr dienenden Bauten (zum Beispiel
Brücken) ist die Zustimmung der Eisenbahnbehörde
erforderlich. Zur Anbringung von
Lichtsignalen der im § 24, Abs. (3), bezeichneten
Art ist diese Zustimmung auch erforderlich, wenn
sie in der Umgebung von Eisenbahnen erfolgen
soll. Durch die Verpflichtung der Straßenverwaltungen
zur Aufstellung der die Eisenbahnübergänge
kennzeichnenden Warnungstafeln wird das
Recht der Eisenbahnbehörde, den Eisenbahnunternehmungen
die Aufstellung besonderer
Warnungszeichen aufzutragen, nicht berührt.
§ 41. Pflicht der Anrainer.
(1) Ist die Aufstellung der Verkehrsschilder oder
der im § 24 genannten Einrichtungen auf Straßengrund
nicht möglich öder mit Rücksicht auf den
Verkehr oder ihre bessere Wahrnehmbarkeit nicht
angängig, so sind sie auf den an die Straße angrenzenden
Grundstücken oder an den an der Straße
liegenden Gebäuden unter tunlichster Vermeidung
von Wirtschaftserschwernissen anzubringen. Die
Besitzer solcher Liegenschaften sind verpflichtet,
die Aufstellung der Verkehrszeichen (Einrichtungen)
auf ihrem Grunde oder deren Anbringen auf
ihrem Gebäude ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden; hierüber entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde
endgültig.
§ 42. Gesetzlicher Schutz der Verkehrsschilder.
(1) Tafeln, Schilder, deren Standsäulen, Anschläge
u. dgl., die nach Form und Farbe zu Verwechslungen
mit Verkehrszeichen und ihren
Standsäulen Anlaß geben können oder geeignet
sind, die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer
von der Beachtung der Verkehrszeichen abzulenken
oder sonst die Sicherheit des Verkehrs
mittelbar oder unmittelbar zu beeinträchtigen,
sind unzulässig.
(2) Es ist unzulässig, an Einfahrten zu Häusern
oder Grundstücken Tafeln mit der Aufschrift
„Autoausfahrt", „Auto Achtung" oder ähnliche
Aufschriften anzubringen.
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten
Tafeln, Schilder u. dgl. müssen von
dem Anbringer oder, wenn er nicht feststellbar
sein sollte, von dem Grund- oder Hauseigentümer
über Auftrag der Behörde auf eigene
Kosten entfernt werden. Bei Gefahr im Verzug
sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt,
sie auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen.
(4) Verkehrsschilder und die zu ihrer Aufstellung
oder Anbringung dienenden Vorrichtungen
(Säulen, Gestänge u. dgl.) dürfen weder auf
den Vorder-, noch auf den Rückseiten mit bildlichen
Darstellungen und geschäftlichen Anpreisungen
verbunden werden.
(5) Es ist verboten, Verkehrsschilder zu beschädigen,
zu verdecken oder zu beseitigen.
6. Verkehrshindernisse.
§ 43. Allgemeines.
(1) Auf Straßen dürfen unbefugt keine Gegenstände
aufgestellt, gelagert oder liegengelassen
werden, die den Verkehr behindern können;
ferner ist es verboten, Straßen gröblich zu verunreinigen.
(2) Gegenstände, die auf Straßen aus irgendeinem
Grunde verbleiben müssen und den Verkehr
behindern oder gefährden können, müssen
bei Nacht entsprechend gesichert werden. Sie
sind vom Beginn der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung
oder bei starkem Nebel mit hellleuchtenden
Laternen mit farblosem oder gelblichem
Glas entsprechend zu beleuchten. Dies
gilt nicht für Schutt und Baustoffe, die nahe
dem Straßenrande gelagert und durch die öffentliche
(ganznächtige) Beleuchtung deutlich wahrnehmbar
sind. Dauernde Absperrungen von
Straßen, einschließlich Mautschranken, sind, wenn
die Stelle nicht sonst genügend beleuchtet ist,
mit mindestens drei Blendlinsen zu versehen,
die der Vorschrift des § 55, Abs. (3), entsprechen.
(3) Die Behörde oder die Straßenverwaltung
können die den Verkehr behindernden Gegenstände
auf Kosten des Besitzers entfernen, wenn
er das Verkehrshindernis trotz vorheriger Aufforderung
nicht selbst behoben hat. Zur Sicherung
des Anspruches auf Ersatz der Kosten des
Beseitigens und Aufbewahrens steht der Behörde
oder der Straßenverwaltung an den zwangsweise
entfernten Gegenständen das Zurückbehaltungsrecht
(§ 471 ABGB.) zu, wenn sie sie auch in
Verwahrung nimmt. Übernimmt der Besitzer
trotz Aufforderung die Gegenstände nicht binnen
einer angemessenen Frist, so können sie
veräußert werden; einer solchen Aufforderung
bedarf es nicht, wenn die Gegenstände raschem
Verderben unterliegen oder wenn ihr Besitzer
oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Der Erlös
ist nach Abzug der Kosten für die Beseitigung,
Aufbewahrung und Veräußerung dem Berechtigten
auf Verlangen auszufolgen. Sein Anspruch
erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen einem
Jahr nach der Veräußerung gestellt wird.
§ 44. Arbeiten auf oder neben der
Straße.
(1) Arbeitsstellen auf Straßen hat der Bauführer
ausreichend zu kennzeichnen und, soweit
erforderlich, abzusperren, mit Verkehrsschildern
zu versehen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
(2) Verrichtungen, die auf den der Straße benachbarten
Grundstücken unternommen werden
und den Verkehr unmittelbar oder mittelbar
gefährden können, bedürfen (unbeschadet
der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen
Genehmigung) der Bewilligung der
Behörde. § 19, Abs. (3), zweiter Satz, gilt entsprechend.
(3) Sind Verkehrsverbote oder -beschränkungen
im Zuge von Arbeiten auf oder neben der Straße
erforderlich, so hat der Bauführer die Absicht,
solche Arbeiten auszuführen, mindestens 48 Stunden
vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen
§ 45. Anlagen und Bäume, die den
Verkehr beeinträchtigen.
(1) Welche Entfernungen bei Bauführungen an
Straßen einzuhalten sind, bestimmt die Landesbauordnung.
Anlagen, auf die sie nicht Anwendung
findet und die den Straßenverkehr mittelbar
oder unmittelbar beeinträchtigen können,
dürfen nicht errichtet werden. Der Grundeigentümer
(Nutzungsberechtigte) ist verpflichtet,
derartige Anlagen, die in der Nähe bereits bestehender
Straßen vorhanden sind, auf seine
Kosten zu entfernen.
(2) Bäume oder deren Wurzeln, die in die
Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper
ausdehnen, sind auf Verlangen der Behörde vom
Grundeigentümer entsprechend auszuästen oder
zu beseitigen. Das gleiche gilt, ohne Rücksicht
auf ihre Entfernung von der Straße, für Bäume,
Sträucher, Hecken u. dgl., wenn sie die Sicht
auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen
Anlaß geben. Der Grundeigentümer
(Nutzungsberechtigte) hat nur dann Anspruch
auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten
Maßnahmen Obstbäume betreffen.
(3) Über die Notwendigkeit und den Umfang
der in Betracht kommenden Maßnahmen und
über die Entschädigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Für die Ermittlung und das
Ausmaß der Entschädigung gelten die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem
Sinne nach.
7. Sonderregelungen.
§ 46. Besondere Anordnungen für
geschlossene Ortschaften.
(1) Für Wien, die Landeshauptstädte, die Städte
mit eigenem Statut, Kurorte und andere Orte
mit erheblichem Straßenverkehr, kann die
Landesregierung (für Wien der Stadtsenat) besondere
Vorschriften zur Regelung und Sicherung
des Verkehrs, zur Reinigung von Straßen
und Dächern und zur Regelung der gewerblichen
Tätigkeit auf Straßen erlassen.
(2) Unbeschadet der nach Abs. (1) zu erlassenden
allgemeinen Vorschriften kann die Behörde
für ihren örtlichen Wirkungsbereich nach Anhörung
der Straßenverwaltung, wenn es die
Dichte und Stärke des Verkehrs oder die örtlichen
Verhältnisse erfordern, den Verkehr durch
besondere Anordnungen entweder dauernd oder
vorübergehend im Rahmen der Ausführungsvorschriften
dieses Gesetzes regeln.
(3) Anordnungen nach Abs. (2) bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung,
soweit es sich nicht um vorübergehende,
für bestimmte Anlässe getroffene Anordnungen
handelt. § 19, Abs. (3), zweiter Satz,
gilt entsprechend.
III. Abschnitt.
Straßenbenützer.
1. Kraftfahrzeuge.
§ 47. Allgemeines.
(1) Auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen
finden die Abschnitte I und II des I. Teiles
Anwendung. Im übrigen gelten die Kraftfahrvorschriften.
Soweit diese für den Verkehr
von Zugmaschinen der Land- und
Forstwirtschaft und von Elektrokarren nicht
gelten, finden auf diese Verkehrsmittel die für
den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften
dem Sinne nach Anwendung.
(2) Auf den Verkehr von Oberleitungsomnibussen
(§ 1, Z. 17) finden die allgemeinen Verkehrsregeln
unter Berücksichtigung der Tatsache
Anwendung, daß diese Verkehrsmittel zur Entnahme
ihrer Antriebsenergie an Kraftleitungen
gebunden sind.
(S) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,
Vorschriften über Probefahrten mit
Kraftfahrzeugen zu erlassen, die noch nicht zum
Verkehr zugelassen sind.
§ 48. Mittels Maschinenkraft fortbewegte
sonstige Fahrzeuge.
Auf Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft nicht
auf Gleisen fortbewegt werden Und nicht unter
den Begriff der Kraftfahrzeuge fallen, finden die
Straßenpolizeivorschriften dem Sinne nach Anwendung.
Ihre Verwendung auf Straßen kann
an besondere Bedingungen geknüpft oder davon
abhängig gemacht werden, daß ihre Besitzer die
Kosten der durch die Benützung notwendig gewordenen
Wiederinstandsetzung der Straßen
tragen oder dafür angemessene Sicherstellung
leisten.
§ 49. Kraftfahrzeuge mit besonderer
Bereifung.
(1) Zugmaschinen, deren Bereifung den Kraftfahrvorschriften
nicht entspricht oder Kraftfahrzeuge,
die nicht auf Rädern laufen (Raupenschlepper
u. dgl.), dürfen auf Straßen nur mit
Bewilligung verwendet werden.
(2) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,
zu bestimmen, daß eine Bewilligung
nicht verweigert werden darf, wenn der Besitzer
des Fahrzeuges die Kosten der durch die ausnahmsweise
gestattete Benützung notwendig gewordenen
Wiederinstandsetzung der Straße trägt
oder dafür angemessene Sicherstellung leistet.
§ 50. Kraftfahrzeuge bevorzugter
Straßenbenützer.
Werden Kraftfahrzeuge zu den im § 21,
Abs. (1), genannten Zwecken verwendet, so sind
erforderlichenfalls Schallzeichen mit den durch
die Kraftfahrvorschriften bestimmten Warnvorrichtungen
zu geben.
§ 51. Arbeitsmaschinen.
Werkzeug- oder Arbeitsmaschinen (Dampf- und
Motorpflüge, Motorsägen, Pumpen u. dgl.),
die mittels Maschinenkraft fortbewegt werden
und nicht unter den Begriff eines Kraftfahrzeuges
im Sinne der Kraftfahrvorschriften fallen,
dürfen auf Straßen nur mit Bewilligung verwendet
werden. § 49 findet dem Sinne nach für
die Ausführungsgesetzgebung Anwendung.
2. Fahrzeuge mit Tierbespannung.
§ 52. Besitzer des Fuhrwerks.
(1) Der Besitzer des Fuhrwerks hat dafür zu
sorgen, daß es einen tauglichen Lenker (Führer)
erhält und nur in vorschriftsmäßigem Zustand
in Betrieb genommen wird.
(2) Lastfuhrwerke müssen auf ihrer rechten
Seite mit einer Aufschrift Versehen sein, ans der
ihr Besitzer und sein Wohnort zu entnehmen
sind.
§ 53. Lenker (Führer) des Fuhrwerks.
(1) Personen, die wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen zum Lenken eines Fuhrwerks
nicht geeignet sind, dürfen nicht als Lenker bestellt
werden. Personen unter 16 Jahren dürfen
nur zum Lenken von Wirtschaftsfuhren auf Verkehrswegen
verwendet werden, die vorwiegend
lokalen Verkehrsbedürfnissen dienen.
(2) Der Lenker (Führer) hat dafür zu sorgen,
daß sich Fuhrwerk, Gespann und Ladung in verkehrssicherem
Zustand befinden. Er ist für die
entsprechende Leitung und Bedienung 4es Fuhrwerks
verantwortlich. Er hat Personen, die sich
in gefährlicher Nähe des Fuhrwerks befinden,
durch Zuruf oder in sonst geeigneter Weise auf
das Herannahen, des Fuhrwerks aufmerksam zu
machen. Der Gebrauch von. akustisches, Signaleinrichtungen
und insbesondere der ausschließlich
den Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Hupen ist
verboten.
(3) Der Lenker (Führer) hat den Führern anderer
Fahrzeuge die Absicht des Stillhaltens durch senkrechtes
Hochhalten des Armes oder der Peitsche,
die Absicht des Wendens oder des Verlassens
der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch waagrechtes
Halten des Armes oder der Peitsche in
der Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen
zu geben; zum Abgeben der Zeichen
darf auch eine mechanische Einrichtung benützt
werden. Eine solche Einrichtung muß — außer
an Wirtschaftsfuhren — angebracht und benützt
werden, wenn durch die Art der Anordnung
des Führersitzes die Zeichen mit dem Arm nicht
entsprechend sichtbar gegeben werden können.
§ 54. Beschaffenheit und Ausstattung
des Fuhrwerks.
(1) Jedes Fuhrwerk muß sich auf der Straße in
verkehrssicherem Zustand befinden. Es muß so
gebaut und ausgestattet sein und darf nur derart
beladen werden, daß durch seinen Betrieb
niemand gefährdet oder mehr als unvermeidbar
belästigt, noch Sachen oder die Fahrbahn beschädigt
werden können. Die Anwendung der
besonderen Vorschriften über die Einrichtung
und Ausstattung der in gewerblichen Betrieben
zur Verwendung gelangenden Fuhrwerke wird
durch die Straßenpolizeivorschriften nicht
berührt.
(2) Die Mindestbreite der Radfelgen muß zur
Belastungsgrenze des Fuhrwerks in einem solchen
Verhältnis stehen, daß die Straßen nicht mehr
als unvermeidbar abgenützt werden.
(S) Das Gewicht eines Fuhrwerks samt Ladung
muß in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des Gespannes stehen.
(4) Die Breite eines Fuhrwerks und seiner
Ladung hat sich nach den örtlichen Verhältnisseh
zu richten und darf 2 m in der Regel nicht überschreiten.
Die Höhe eines Fuhrwerks samt
Ladung darf 3'5 m, seine Länge samt Deichsel
10 m in der Regel nicht übersteigen.
(5) Die zum Zug verwendeten Tiere müssen
entsprechend leistungsfähig und mit zweckmäßigen
Geschirren und Zügeln ausgerüstet sein. Der
Ausführungsgesetzgebung bleibt vorbehalten,
die. Verwendung von Hunden als Zugtiere zu
verbieten.
(6) Die Vorschriften über die Ausstattung und
Beschaffenheit der Fuhrwerke gelten nicht für
Fahrzeuge, die zu Zwecken des Sicherbeitsexekutive
besonders eingerichtet sind.
(7) Entsprechen die Einrichtung, Ausstattung
oder Ladung eines Fuhrwerks den Vorschriften
des Bundeslandes, in dem der Betrieb oder die
Wirtschaft liegt, zu denen es gehört, so darf es
in einem anderen Bundesland wegen der dort
etwa abweichenden Vorschriften nicht vom Verkehr
ausgeschlossen werden.
§ 55. Beleuchtung des Fuhrwerkes.
(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel muß das Fuhrwerk (von zusammengekoppelten
das vordere) mindestens eine hellleuchtende
Laterne mit farblosem oder gelblichem
Glase führen. Anders gefärbte Gläser dürfen an
Wagenlaternen nur mit besonderer Bewilligung
der Behörde verwendet werden. Die Wagenlaterne
muß am vorderen Teile des Fuhrwerkes,
und zwar auf der linken Seite, so angebracht
sein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden
oder überholenden Fahrzeugen
leicht bemerkt werden kann; unter dieser Voraussetzung
kann sie bei Fuhrwerken, die nicht
dem Personenverkehr dienen, auf der linken Seite
des Geschirres eines Zugtieres befestigt werden,
wenn ihre Anbringung am Fahrzeug selbst oder
an dessen Ladung nicht tunlich ist. Außerhalb
der nach § 46 zu bestimmenden Gebiete dürfen
an Lastfuhrwerken Laternen mit offenem Licht
verwendet werden
(2) Fuhrwerke, die ohne Deichsel, sei es mit,
sei es ohne Ladung, mehr als 6 m lang sind,
sowie Fuhrwerke, bei denen vermöge ihrer Bauart
oder Ladung der Lichtschein der Laterne
nicht deutlich sichtbar wäre, haben während der
Dunkelheit oder bei starkem Nebel hinten auf
der linken Seite eine zweite helleuchtende Laterne
mit gelbrotem Glase zu führen die so angebracht
sein muß, daß der Lichtschein und das Ende
der Ladung von hinten leicht zu sehen sind. Das
gleiche gilt für zusammengekoppelte Fuhrwerke
hinsichtlich der Beleuchtung des letzten Fuhrwerkes.
An Stelle der Schlußlaterne kann eine
Blendlinse von gelbroter Farbe verwendet
werden; sie muß senkrecht zur Straße und so
angebracht werden, daß sie weder von der
Ladung noch sonstwie verdeckt wird. Kann infolge
der Eigenart des Fuhrwerkes oder der
Ladung weder eine Schlußlaterne noch eine
Blendlinse angebracht werden, so muß hinter
dem Fuhrwerk eine helleuchtende Laterne allseitig
sichtbar getragen werden, sofern nicht
durch die Straßenbeleuchtung für die Erkennbarkeit
von Fahrzeugen auf der Straße gesorgt
ist.
(3) Die Blendlinse muß eine wirksame Fläche
von 20 cm² haben und so beschaffen sein, daß
sie noch in der Entfernung von 150 m im Scheinwerferlicht
einer 25-Watt-Lampe sichtbar ist.
Ihre Type muß von der Bundesversuchsanstalt
für Kraftfahrzeuge in Wien auf ihre
Brauchbarkeit geprüft und von einer Landesregierung
genehmigt sein.
(4) Die Beleuchtung des Fuhrwerkes kann
während des Haltens und Parkens an genügend
beleuchteten Orten abgestellt werden.
(5) Für Wirtschaftsfuhren genügt bei ihrer
Verwendung auf Straßen, die für den Verkehr
von Kraftfahrzeugen gesperrt sind und weder
Eisenbahnen noch Straßen mit Kraftfahrzeugverkehr
kreuzen, eine Beleuchtung, die den Vorschriften
der Abs. (1) und (2) zwar nicht voll
entspricht, aber genügt, um die Fortbewegung
der Wirtschaftsfuhre auf der Straße erkennen
zu lassen.
(G) Handwagen, -karren oder -schlitten bedürfen
während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel nur dann einer Beleuchtung, wenn sie nach
ihren Ausmaßen in erster Linie dazu bestimmt
sind, auf der Fahrbahn verwendet zu werden,
oder wenn auf ihnen Gegenstände befördert
werden, die vorn oder hinten mehr als 1 m
hinausragen; im letzteren Fall ist jedes der
hinausragenden Enden mit einer Laterne kenntlich
zu machen.
3. Radfahrer.
§ 56. Radfahrverkehr.
(1) Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens
zwölf Jahre alt sein; Kinder unter zwölf Jahren
dürfen mit Fahrrädern Straßen nur dann benützen,
wenn sie in Begleitung Erwachsener am
Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen
Vertreter für sie eine Bewilligung der
Behörde erwirkt haben.
(2) Für den Verkehr von Fahrrädern auf
Straßen gelten die Vorschriften über den Fuhrwerksverkehr
dem Sinne nach, insoweit nicht
durch die Ausführungsgesetzgebung besondere
Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung
der Fahrräder, die Benützung von
Straßen und Radwegen und das Verhalten der
Radfahrer im Verkehr erlassen werden.
§ 57. Beschaffenheit und Ausrüstung
des Fahrrades.
(1) Jedes einspurige Fahrrad muß versehen
sein
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
als solche gilt auch eine Rücktrittbremse;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben
von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel mit einer helleuchtenden, leicht abwärts
gerichteten Lampe mit farblosem oder gelblichem
Glas, die den Lichtschein ohne Blendwirkung
nach vorn auf die Fahrbahn wirft;
4. mit einer der Vorschrift des § 55, Abs. (2)
und (3), entsprechend beschaffenen und angebrachten
Blendlinse; wird während der Dunkelheit
oder bei starkem Nebel außer der Blendlinse
noch ein Rücklicht verwendet, so muß es gelbrot
sein;
(2) Mehrspurige Fahrräder müssen mit zwei
von einander unabhängigen Bremsen versehen
sein, von. denen eine feststellbar sein muß.
§ 58. Benützung von Straßen und
Radwegen.
(1) Mehrspurige Fahrräder und einspurige
Fahrräder mit Bei- oder Anhängewagen dürfen
nur auf der für Fuhrwerke bestimmten Fahrbahn
verwendet werden. Einspurige Fahrräder haben,
soweit Radwege oder Rad-Fahrstreifen (§ 1, Z. 5
und 6) vorhanden sind und zur Aufnahme des
Radfahrverkehres ausreichen, nur diese Wege,
sonst die für Fuhrwerke bestimmte Fahrbahn zu
befahren. Auf den im Freien liegenden Straßenstrecken
(§ 1, Z. 14) dürfen sie auch die Straßenbanketten,
und zwar in der den allgemeinen
Verkehrsvorschriften entsprechenden Fahrtrichtung,
benützen.
(2) Radfahrer müssen einzeln hintereinander
fahren, wenn der Verkehr sonst behindert oder
andere Straßenbenützer gefährdet würden. Mehr
als zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander
fahren.
4. Lenkung und Leitung nicht eingespannter
Tiere.
§ 59. Reitverkehr.
Der Reiter muß die erforderliche Eignung
haben und des Reitens kundig sein. Für Reiter
unter 16 Jahren ist ein erwachsener Begleiter erforderlich.
Der Ausführungsgesetzgebung bleibt
vorbehalten, für landwirtschaftliche Betriebe
Ausnahmen zuzulassen.
§ 60. Viehtriebe.
Tiere müssen so getrieben oder geführt werden,
daß der übrige Verkehr möglichst wenig
behindert wird. Sie müssen von einer angemesse-
nen Anzahl geeigneter Treiber begleitet! sein.
Bei Nacht ist für eine entsprechende Sicherung
durch Licht zu sorgen.
5. Fußgangerverkehr.
§ 61. Allgemeines.
Fußgänger haben in der Regel die für sie bestimmten
Wege oder die für sie eingerichteten
Straßenteile zu benützen; sie haben, wenn es der
Verkehr erfordert, auf der rechten Seite, der
Wege zu gehen und nach rechts auszuweichen.
Dies gilt nicht für die Bewegung geschlossener
Verbände der Sicherheitsexekutive, Aufzüge,
Prozessionen, Leichenbegängnisse und für die
Träger schwerer, durch ihren Umfang den Verkehr
auf dem Gehweg behindernder Lasten.
§ 62. Verhalten auf Gehwegen in
geschlossenen Ortschaften.
(1) In geschlossenen Ortschaften ist das Gehen
auf der Fahrbahn in der Längsrichtung nur dann
erlaubt, wenn keine Gehsteige oder Banketten
vorhanden sind; in diesem Fall haben die Fußgänger
knapp am Straßenrand zu gehen. Dies gilt
nicht für geschlossene Verbände der Sicherheitsexekutive,
dann für Leichenzüge, Prozessionen
und sonstige Aufzüge sowie für die Träger
schwerer oder durch ihren Umfang den Verkehr
auf dem Gehweg behindernder Lasten. Die Genannten
haben sich an die Vorschriften der §§ 13
bis 17, 22 und 23 dem Sinne nach zu halten.
(2) Unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn ist
verboten; insbesondere ist an Haltestellen der
Straßenbahn oder der Kraftstellwagen den wartenden
Personen das Betreten der Fahrbahn erst
beim Anhalten der Züge oder Wagen gestattet.
(3) Fußgänger haben zum Überqueren der
Fahrbahn die für sie bestimmten Schutzwege und
Schutzinseln (§ 1, Z.9 und 10) zu benützen und
an anderen Stellen den möglichst kurzen Weg
zu wählen.
§ 63. Benützung von Wintersportgeräten
auf Straßen.
(1) Rodler und Skiläufer haben auf alle übrigen
Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und
ihnen beim Begegnen auszuweichen.
(2) Beim Skilaufen auf Wald- und Wiesengelände
ist das Kreuzen regelmäßig benützter
Straßen und Gehwege nur in mäßiger Geschwindigkeit
und nicht in Schußfahrt gestattet.
(3) In den nach § 46 zu bestimmenden Gebieten
gelten außer den Vorschriften der Abs. (1) und
(2) noch folgende Grundsätze
a) Das Rodeln ist auf allen Fahrbahnen und
Gehwegen verboten; Verkehrsflächen dürfen
beim Rodeln auch nicht im Auslauf
benützt oder überquert werden. Das Nachziehen
der Rodel ist nur in verkehrsschwachen
Straßen gestattet.
b) Das Skilaufen ist in verbauten Gebieten auf
Fahrbahnen und Gehwegen verboten. In
nicht verbauten Gebieten ist das Überqueren
der Fahrbahn nur im Schritt gestattet.
c) Die Behörde kann für einzelne Straßen
und Wege, wenn besondere Gründe dafür
vorliegen, Ausnahmen von diesen Verboten
bewilligen. § 10, Abs. (3), gilt entsprechend.
IV. Abschnitt.
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 64. Strafen.
(1) Die Landesgesetzgebung hat Verletzungen
der Ausführungsgesetze zu diesem Gesetz und
der zu den Ausführungsgesetzen ergehenden
Durchführungsvorschriften und die Nichtbefolgung
von Weisungen der Straßenaufsichtsorgane
als Verwaltungsübertretung zu erklären und dafür
Geldstrafen bis zu 1000 S, bei erschwerenden
Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe
Arrest bis zu vier Wochen anzudrohen.
(2) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten
zu bestimmen, daß die eingehobenen
Geldstrafen für Zwecke der Straßenerhaltung zu
verwenden sind.
§ 65. Ausführungsgesetzgebung.
(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
der Länder zu dem I. Teil dieses
Gesetzes wird mit 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten
festgesetzt. Bis zur Erlassung von
Ausführungsgesetzen der Länder gelten die gemäß
§ 66 für Bundesstraßen geltenden Vorschriften
als Ausführungsbestimmungen der
Länder zu dem I. Teil dieses Gesetzes.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte in Angelegenheiten
des I. Teiles dieses Gesetzes ist
gemäß Artikel 15, Abs. (8), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung vom Jahre 1929 das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.
II. Teil.
Bestimmungen über den Verkehr auf Bundes-
und anderen Straßen, über den Schutz
von Straßen und über die Sicherung und
Benützung von Eisenbahnübergängen.
1. Verkehrsordnung für die Bundesstraßen.
§ 66. Allgemeines.
(1) Die im I. Teil dieses Gesetzes aufgestellten
Grundsätze gelten für die Bundesstraßen ab
unmittelbar anzuwendendes Recht.
(2) Die näheren Bestimmungen darüber und
insbesondere
über Straßenfahrten der mit besonderer.
Bereifung versehenen oder der noch nicht
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge
und der motorisch fortbewegten Arbeitsmaschinen,
über die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung
und Bespannung der Fuhrwerke, ihre
Bedienung, Verwendung und Ladung, die
Nichten ihrer Besitzer und Führer (Lenker),
über die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung
und Verwendung der Fahrräder und
die Pflichten ihrer Lenker,
über das Verhalten der Reiter oder der
mit der Führung oder Leitung von nicht eingespannten
Tieren betrauten Personen,
über das Verhalten der Fußgänger und der
zum Schutz ihrer Person und ihres Eigentums
erforderlichen Maßnahme]},
über die Benützung von Straßen zu anderen
Zwecken als zum Verkehr, Reklame
und Ankündigungen auf Straßen, die Auswirkung
von gewerblichen Verrichtungen auf
den Straßenverkehr, die Reinhaltung der
Straßen und die Reinigung von Gehwegen und
Dächern
werden durch Verordnung getroffen; dabei ist
insbesondere davon auszugehen, daß jedermann
im Interesse der Verkehrssicherheit mit Vorsicht
und Aufmerksamkeit zu handeln und
Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen
hat.
§ 67. Straßennumerierung.
Vorrangstraßen.
(1) Zur Erleichterung des zwischenstaatlichen
Fernverkehrs und des binnenländischen Durchzugsverkehrs
sind die Bundesstraßen mit Nummern
zu versehen und, soweit es der Verkehr
erfordert, zu Vorrangstraßen zu erklären. Das
Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau bestimmt.
(2) Die Kennzeichnung der Vorrangstraßen hat
durch die in der Abbildung 33 a der Beilage C
dargestellte Nummerntafel mit der der betreffenden
Bundesstraße zugewiesenen Zahl zu erfolgen.
Soweit es erforderlich ist, wird überdies jede
Vorrangstraße am Beginn und Ende der in Betracht
kommenden Teilstrecken mit den in der
Abbildung 32 der Beilage C dargestellten Hinweistafeln
gekennzeichnet.
§ 68. Behörden in Angelegenheiten
des Straßenverkehrs.
(1) Die der Straßenaufsichtsbehörde im I. und
II. Teil dieses Gesetzes zugewiesenen Angelegenheiten
werden auf Bundesstraßen von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolzeibehörde)
in mittelbarer Bundesverwaltung, die der Straßenverwaltung
zugewiesenen Angelegenheiten von
der Bundesstraßenverwaltung und die der Landesregierung
in erster Instanz vorbehaltenen Angelegenheiten,
mit den in den Abs. (2) und
(3) vorgesehenen Ausnahmen, vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau besorgt. Soweit
es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen handelt,
sind die nach der Gemeindeordnung berufenen
Organe der Ortsgemeinden — in Wien
die nach der Verfassung der Stadt Wien berufenen
Organe der Stadt Wien — im übertragenen
Wirkungsbereich zuständig.
(2) Zur Bestimmung von Stellen, an denen
Verkehrsschilder oder Einrichtungen zur Sicherung
des Verkehrs anzubringen sind, ist die
Bundesstraßenverwaltung zuständig.
(3) Zur Bewilligung von Wettfahrten, Wettlaufen
und anderen sportlichen Veranstaltungen,
die über den Bereich eines Verwaltungsbezirkes
(Polizeirayons) hinausgehen, ist der Landeshauptmann
und, wenn sie über den Bereich eines
Landes hinausgehen, das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau zuständig.
2. Verkehrsordnung für andere als Bundesstraßen.
§ 69, Ersatz der Landesausführungsvorschriften.
(Verfassungsbestimmung). Für andere als Bundesstraßen
gelten in einem jeden Bundesland,
solange die dem I. Teil dieses Gesetzes entsprechenden
landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften
nicht erlassen sind, die gemäß dem II. Teil
dieses Gesetzes für Bundesstraßen maßgebenden
Bestimmungen und die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Ausführungsverordnungen
ab Ausführungsvorschriften zu den im L Teil
dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen.
3. Bestimmungen zum Schutz von anderen als
Bundesstraßen.
§ 70. Gültigkeit österreichischer
Landesvorschriften.
(Verfassungsbestimmung.) Die bisher in den
Landes - Straßenpolizeiordnungen enthaltenen
Straßenverwaltungsvorschriften gelten im folgenden
Umfang weiter, insoweit diese Vorschriften
nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Wege der Landesgesetzgebung wieder in Geltung
gesetzt worden sind
I. a) vom Burgenländischen Landesgesetz, L. G.
Bl. Nr. 34/1936,
b) vom Kärntner Landesgesetz, L. G. Bl.
Nr. 33/1936,
c) vom Niederösterreichischen Landesgesetz,
L.G.Bl. Nr. 42/1936, in der Fassung des
Landesgesetzes, L.G.Bl. Nr.40/l937,
d) vom Oberösterreichischen Landesgesetz,
L.G.Bl. Nr. 4/1936,
e) vom Tiroler Landesgesetz, L. G. Bl. Nr. 21/
1936,
f) vom Vorarlberger Landesgesetz, L. G. Bl.
Nr. 8/1936
§§ 47, Abs. (2), (4) bis (7), 48, Abs. (1) bis (3),
(5) und (6), 49, Abs. (3), mit Ausnahme des letzten
Satzes, ferner Abs. (4), wobei vor den Worten
„die Landesregierung" die Worte „und 4" zu
entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71;
II. vom Salzburger Landesgesetz, L. G. Bl.
Nr. 36/1936
§§ 47, Abs. (1) bis (3), (4), (5), (7) bis (10),
48, Abs. (1) bis (3), (5) bis (7), 49, Abs. (3), mit
Ausnahme des letzten Satzes, ferner Abs. (4),
wobei vor dem Wort „letzter" die Worte „und
4" zu entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71;
III. vom Steiermärkischen Landesgesetz, L. G.
Bl. Nr. 56/1935
§§ 50, 51 und 71;
IV. vom Wiener Landesgesetz, G.Bl, für die
Stadt Wien Nr. 6/1936, in der Fassung des
Wiener Landesgesetzes, G. Bl. für die Stadt
Wien Nr. 10/1937
§§ 47, Abs. (2), (4) bis (7), 48, Abs. (1) bis (3),
(5) und (6), 49, Abs. (3), mit Ausnahme des
letzten Satzes, ferner Abs. (4), wobei vor den
Worten „der Bürgermeister" die Worte „und 4"
zu entfallen haben, dann §§ 50, 51 und 71.
4. Eisenbahnrechtliche Vorschriften.
§ 71. Eisenbahnübergänge.
Die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen über
die Sicherung und Benützung schienengleicher
Eisenbahnübergänge werden durch Verordnung
erlassen.
5. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 72, Strafen.
(1) Jede Verletzung der Vorschriften oder
Durchführungsbestimmungen des II. Teiles dieses
Gesetzes und die Nichtbefolgung der Weisungen
der Behörden (§§ 3 oder 68) und der Organe der
Straßenaufsicht (§ 5) wird, soweit nicht ein vom
Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, als
Verwaltungsübertretung von der Behörde mit
einer Geldstrafe bis zu 1000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden
Umständen an Stelle oder neben der
Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit
der Beschuldigte einer nach diesem Gesetze strafbaren
Verwaltungsübertretung schuldig erkannt
wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten
privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung
gegen den Beschuldigten zu entscheiden
(§ 57 VStG.).
§ 73. Sicherstellung von Strafen.
Die Organe der Straßenaufsicht (§ 5) sind berechtigt,
von Personen, die sie bei der Übertretung
einer straßenpolizeilichen Vorschrift betreten,
einen angemessenen Betrag als Sicherstellung
der Geldstrafe gegen Empfangsbestätigung
einzuheben, wenn anzunehmen ist, daß
sich der Beschuldigte der Strafe entziehen könnte.
Die eingehobenen Geldbeträge sind unverzüglich
an die zuständige Behörde abzuführen.
§ 74. Strafgelder.
(1) Die eingehobenen Geldstrafen fließen, mit
Ausnahme der nach Abs. (2) zu verwendenden
Strafgelder, der Verwaltung der Bundesstraßen
zu und sind für Zwecke der Erhaltung von Bundesstraßen
zu verwenden.
(2) Die im Zuständigkeitsbereich der Länder
eingehobenen Geldstrafen fließen in Wien dem
Versorgungsfonds oder sonst der Straßenverwaltung
zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen
wurde; in diesem Fall sind sie für Zwecke
der Straßenerhaltung zu verwenden.
§ 75. Übergangsbestimmungen.
(1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden
Verkehrsschilder und Einrichtungen zur
Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht entsprechen, sind sie sobald als
möglich durch die vorschriftsmäßig ausgestatteten
zu ersetzen.
(2) Die nach früheren Vorschriften angebrachten
Verkehrsschilder und Einrichtungen zur
Sicherung des Verkehrs verpflichten die Straßenbenützer
zu entsprechendem Verhalten, insoweit
aus dem Verkehrsgebrauch oder bei vernünftiger
Überlegung kein Zweifel über den Zweck der
Einrichtung bestehen kann. Die Straßenbenützer
sind insbesondere verpflichtet, die bestehenden
[Abs. (1)] Verkehrsschilder zu beachten
und ihr Verhalten auf der Straße nach den gekennzeichneten
Umständen einzurichten, selbst
wenn die Farbengebung der Verkehrsschilder
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht voll entspricht.
§ 76. Schutz erworbener Rechte.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bereits erteilten Bewilligungen zur Benützung
von Straßen zu anderen Zwecken als
zum Verkehr, bleiben auf die Dauer ihrer Verleihung
weiter aufrecht.
§ 77. Außerkraftsetzung früherer
Vorschriften.
(1) Von den in Österreich nach dem 13. März
1938 zur Regelung des Straßenverkehrs eingeführten
reichsdeutschen Vorschriften, das sind
die Verordnung über das Verhalten im
Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung —
StVO.) vom 13. November 1937, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1179, und
die Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Straßenverkehrs-Zulassungsordnung —
StVZO.) vom 13. November 1937, Deutsches
R. G.Bl. IS. 1215,
treten in ihren gegenwärtigen Fassungen folgende
Bestimmungen außer Kraft
§§ 1 bis 10, 11, Abs. (1), 12, Abs. (1), (2), 13
bis 21, Abs. (1), 22 bis 32 und 34 bis 48, der
StVO., und §§ 1 bis 3, 8, 9, 13, 14 bis 17, 25, 26,
Abs. (3), 30, 31, 60, Abs. (6), 63 bis 70 der
StVZO.
(2) Die einschlägigen, nach dem 13. März 1938
auf dem Gebiet der Straßenverkehrsregelung ergangenen
Vorschriften zur Änderung der
Straßenverkehrszulassungsordnung und der
Straßenverkehrsordnung treten außer Kraft. Bei
Zweifeln über ihre Anwendbarkeit stellt das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durch Kundmachung fest, ob eine dieser
Anordnungen aufgehoben ist.
§ 78. Inkrafttreten und Vollziehung
des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Kraftfahrrechts-
Überleitungsgesetz, B.G.Bl. Nr. 47/
1947, in Kraft.
(2) Die Vollziehung des I. und des II. Teiles
dieses Gesetzes steht in Angelegenheiten des
Verkehrs auf Bundesstraßen dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
und dem Bundesministerium für Verkehr
zu; in Angelegenheiten des Verkehrs auf anderen
Straßen als Bundesstraßen und des § 70 dieses
Gesetzes steht sie der Landesregierung zu. Mit
der Vollziehung des § 71 dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
(3) Soweit die Vollziehung des II. Teiles dieses
Gesetzes dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder dem Bundesministerium für
Verkehr zusteht, können die Durchführungsvorschriften
von dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag an erlassen werden und
treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in
Kraft