Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
46_1945 AT

46. Gesetz: Bewirtschaftung von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 46. Gesetz: Bewirtschaftung von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Für Baustoffe wird die öffentliche Bewirtschaftung

eingeführt.

(2) Baustoffe im Sinne des Gesetzes sind alle

beim Erzeuger, Händler, bei der Bauindustrie

oder beim Verbraucher vorhandenen Materialien,

die der Ausführung von Bauten dienen und Bestandteil

der Bauten werden.

(3) Als Baustoffe gelten auch Materialien nach

Abs. (2), die von durch Kriegseinwirkung zerstörten

oder beschädigten Bauten stammen, wenn

ihre Wiederverwendung als Baustoff möglich ist.

§ 2. (1) Die bisher mit der öffentlichen Bewirtschaffung

von Baustoffen befaßten Stellen haben

diese Tätigkeit einzustellen.

(2) Das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau bestimmt durch

Verordnung die Stellen, denen die Bewirtschaftung

der Baustoffe übertragen wird.

§ 3. (1) Alle Baustoffe mit Ausnahme der in

§ 1, Abs. (3), angeführten sind, soweit es sich nicht

um Kleinstmengen im Besitz von Privaten handelt,

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugunsten

der Republik Österreich beschlagnahmt.

(2) Die im § 1, Abs. (3), erwähnten Baustoffe

können von den Gemeinden für Zwecke des

Wiederaufbaues von Gebäuden beschlagnahmt

werden, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder

beschädigt wurden. Dieses Recht erstreckt sich jedoch

nicht auf Baustoffe, die von staatseigenen

Gebäuden stammen.

(3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß

ohne Genehmigung der beschlagnehmenden Stelle

Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmten Gegenstände

nichtig und Veränderungen an ihnen unzulässig

sind.

(4) Die Beschlagnahme nach Abs. (2) erfolgt

gegen Vergütung

(5) Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme

und für die Festsetzung der Vergütung richtet

sich nach dem Ort, an dem sich die Baustoffe im

Zeitpunkt der Beschlagnahme befinden.

§ 4. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf

dieses Gesetz gegründeten Verordnungen sind,

unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen

Ahndung, als Verwaltungsübertretungen mit einer

Geldstrafe bis zu 10.000 RM oder mit Arrest bis

zu 6 Monaten zu bestrafen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau betraut.

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der

Strafbestimmungen des § 4 rückwirkend mit

11. Mai 1945 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →