46. Gesetz: Bewirtschaftung von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Für Baustoffe wird die öffentliche Bewirtschaftung
eingeführt.
(2) Baustoffe im Sinne des Gesetzes sind alle
beim Erzeuger, Händler, bei der Bauindustrie
oder beim Verbraucher vorhandenen Materialien,
die der Ausführung von Bauten dienen und Bestandteil
der Bauten werden.
(3) Als Baustoffe gelten auch Materialien nach
Abs. (2), die von durch Kriegseinwirkung zerstörten
oder beschädigten Bauten stammen, wenn
ihre Wiederverwendung als Baustoff möglich ist.
§ 2. (1) Die bisher mit der öffentlichen Bewirtschaffung
von Baustoffen befaßten Stellen haben
diese Tätigkeit einzustellen.
(2) Das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau bestimmt durch
Verordnung die Stellen, denen die Bewirtschaftung
der Baustoffe übertragen wird.
§ 3. (1) Alle Baustoffe mit Ausnahme der in
§ 1, Abs. (3), angeführten sind, soweit es sich nicht
um Kleinstmengen im Besitz von Privaten handelt,
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugunsten
der Republik Österreich beschlagnahmt.
(2) Die im § 1, Abs. (3), erwähnten Baustoffe
können von den Gemeinden für Zwecke des
Wiederaufbaues von Gebäuden beschlagnahmt
werden, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder
beschädigt wurden. Dieses Recht erstreckt sich jedoch
nicht auf Baustoffe, die von staatseigenen
Gebäuden stammen.
(3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß
ohne Genehmigung der beschlagnehmenden Stelle
Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmten Gegenstände
nichtig und Veränderungen an ihnen unzulässig
sind.
(4) Die Beschlagnahme nach Abs. (2) erfolgt
gegen Vergütung
(5) Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme
und für die Festsetzung der Vergütung richtet
sich nach dem Ort, an dem sich die Baustoffe im
Zeitpunkt der Beschlagnahme befinden.
§ 4. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf
dieses Gesetz gegründeten Verordnungen sind,
unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen
Ahndung, als Verwaltungsübertretungen mit einer
Geldstrafe bis zu 10.000 RM oder mit Arrest bis
zu 6 Monaten zu bestrafen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau betraut.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der
Strafbestimmungen des § 4 rückwirkend mit
11. Mai 1945 in Kraft.