469. Verordnung: Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird
verordnet
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 2, 7 und 8 entfallen; die Z 3, 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „2“, „3“, „4“ und „5“; die Z 9,
10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung „7“, „8“, „9“ und „10“.
2. Im § 1 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „und an der Danube International School GmbH.“ durch die Wortfolge
„ , an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz
International School Auhof und an der American International School Salzburg“ ersetzt.
3. § 1 Z 3 (neu) lautet
„3. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten
und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;“
4. § 1 Z 6 (neu) lautet
„6. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der
Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;“
5. Im § 1 Z 9 (neu) wird nach dem Ausdruck „Diplomatische Akademie“ die Wortfolge „und an der Sicherheitsakademie
(§ 10a SPG)“ eingefügt.